B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-463/2017
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 1)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 2)
C._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 3)
D._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 4)
Syrien,
alle vertreten durch Yetkin Geçer, Anwaltskanzlei Y. Geçer,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 ersuchte zusammen mit seiner Ehefrau
(Beschwerdeführerin 2) und seinem Sohn (Beschwerdeführer 3) am 27.
Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Am (…) wurde der Sohn D._______
(Beschwerdeführer 4) geboren, der in das Verfahren seiner Eltern
eingeschlossen wurde. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machten
anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. August 2015 und der
Anhörung vom 4. November 2016 zur Begründung ihrer Gesuche im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Afrin, mit
letztem Wohnsitz in Aleppo. Der Beschwerdeführer 1 habe in Aleppo als
Taxifahrer gearbeitet. (…) habe er während zweieinhalb Jahren als
Infanterist Militärdienst in Damaskus geleistet. Vor und während des Jahres
2011 habe er bis zu drei Mal an Demonstrationen teilgenommen, danach
jedoch aufgehört, weil es zu gefährlich geworden sei. Es gäbe Bilder im
Internet, auf denen er sichtbar sei, jedoch wisse er nicht, wie er diese finden
könne. Im Jahr 2013 hätten die Behörden angefangen, Reservisten
einzuberufen und hätten deshalb nach ihm gesucht. Um nicht in den
Militärdienst eingezogen zu werden, habe er immer wieder die Wohnung
innerhalb des Quartiers E._______ gewechselt. Der Cousin seines
Cousins habe nach seiner Ausreise eine an ihn gerichtete Einberufung in
den Militärdienst erhalten. Im Mai oder Juni 2015 habe er Syrien wegen
des Krieges und weil er sich vor einer Einziehung in den Militärdienst
gefürchtet habe, zusammen mit seiner Familie über Afrin illegal in Richtung
Türkei verlassen. Am 27. Juli 2015 seien sie in die Schweiz gelangt.
Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits geltend, Syrien ebenfalls
wegen des Krieges und der damit verbundenen Angst um ihren Sohn und
ihren Ehemann verlassen zu haben. Dieser sei von der Regierung wegen
seiner Reservedienstpflicht gesucht worden, weshalb sie immer wieder die
Wohnung hätten wechseln müssen.
Die Beschwerdeführenden reichten das Militärbüchlein des
Beschwerdeführers 1, Identitätskartenersatz-Bestätigungen und das
Familienbüchlein ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 – eröffnet am 22. Dezember 2016
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
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und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung
aus der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 23. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur weiteren
Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar
2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand abgewiesen. Den
Beschwerdeführenden wurde gleichzeitig Frist gesetzt zur Leistung eines
Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.–.
Dieser wurde am 6. Februar 2017 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die
allgemeinen Auswirkungen des Bürgerkrieges in Syrien und deren
Begleitumstände seien nicht asylrelevant. Für eine unmittelbare
Einberufung durch die Armee gäbe es keine Anhaltspunkte. Beim
Vorbringen, der Beschwerdeführer 1 sei nach seiner Ausreise zum Dienst
einberufen worden, handle es sich um eine blosse Behauptung. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb ein an ihn gerichtetes Aufgebot an den Cousin
seines Cousins hätte ausgehändigt werden sollen. Hätte der
Beschwerdeführer 1 tatsächlich als Reservist eingezogen werden sollen,
hätte er ein konkretes Aufgebot erhalten. Auch seine Befürchtungen, von
der Opposition zwangsrekrutiert zu werden, seien vage und würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Somit seien
die Asylgesuche abzulehnen.
5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholen die Beschwerdeführenden, der
Beschwerdeführer 1 sei vom Oberkommando der Armee und Streitkräfte
der Arabischen Republik Syrien zur Wehrpflicht aufgeboten worden. Er
habe die Einberufung (ausgestellt am [Sommer] 2016) nach Zustellung des
vorinstanzlichen Entscheides erhalten. Die Vorinstanz habe nicht geprüft,
ob er aufgrund der Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu
gewärtigen hätte, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
gleichkomme. Aufgrund der aktuellen Lage sei das Leben der
Beschwerdeführenden in Syrien konkret bedroht. Es könne ihnen nicht
zugemutet werden, in die Heimat zurückzukehren. Die
Beschwerdeführenden legen die Kopie eines Schreibens der
Rekrutierungsabteilung F._______ vom [Sommer] 2016 sowie eine
Übersetzung bei, in welcher festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer
1 als Reservist vorgeladen wird.
6.
Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf
die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener
Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann mit den
nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer 1
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machte geltend, seit 2013 von den Behörden zwecks Leistung seiner
Reservedienstpflicht gesucht worden zu sein. Gleichzeitig führte er aus, bis
zu seiner Ausreise an keinem anderen Ort als im Quartier E._______
gelebt zu haben. Wäre er tatsächlich von den Behörden aus den
vorgebrachten Gründen gesucht worden, wäre anzunehmen, dass er in
einem Zeitraum von ungefähr zwei Jahren in einem derart kleinflächigen
Gebiet – trotz regelmässiger Umzüge und Namensänderungen – von den
Behörden gefunden worden wäre. Ferner fällt auf, dass er anlässlich der
BzP erst nach mehrmaligem Nachfragen und lediglich am Ende der
Befragung ausführte: „Ich habe gehört, dass das syrische Regime
nochmals Reservisten verlangt“ (vgl. SEM-Akten A4, S. 8). Angesichts der
Tatsache, dass dies das Kernvorbringen des Beschwerdeführers darstellt,
wäre zu erwarten gewesen, dass er es in einem viel früheren Zeitpunkt der
BzP und nicht erst nach mehrmaligem Nachfragen vorgebracht hätte. Dies
lässt sich auch nicht mit allfälligen Verständnisproblemen mit dem
Dolmetscher erklären (vgl. A27 F1). Die Ausführungen in der Beschwerde
führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Beim von den
Beschwerdeführenden eingereichten Schreiben, wonach der
Beschwerdeführer 1 als Reservist im Jahr 2014 vorgeladen worden sei,
handelt es sich um einen Statusbericht. Abgesehen von der Tatsache, dass
dieser dem Gericht nicht im Original vorliegt und Dokumente dieser Art in
Syrien käuflich erworben werden können, ist er angesichts der
nachfolgenden Ausführungen als nicht beweistauglich zu erachten. Der
Beschwerdeführer 1 befand sich zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses
Dokuments bereits im Ausland. Gemäss dem Verteidigungsministerium der
Syrischen Arabischen Republik wird einem Wehrpflichtigen ein
Statusbericht auf eine schriftliche Anfrage durch den Wehrpflichtigen
selbst, ein Familienmitglied oder seinen Rechtsvertreter hin gewährt. Die
Anfrage ist an das zuständige Kreiskommando zu richten zur Unterbreitung
an die zuständigen Regierungsstellen. Eine Anfrage kann nur gestellt
werden, wenn der Wehrpflichtige sein Einrücken nicht versäumt hat.
Allerdings werden etwa für Staatsangehörige im Ausland, welche sich mit
Erlaubnis des Generalkommandos an das Zivilstandesamt wenden, um
eine Identitätskarte oder ein Familienbüchlein zu erhalten, Ausnahmen
gewährt (vgl. Verteidigungsministerium der Syrischen Arabischen
Republik, يان ضع ب و [Statusbericht], undatiert,
=556&cat =419&, besucht am
06.07.2017). Der Beschwerdeführer hätte somit einer Erlaubnis des
Generalkommandos bedurft, um sich ein solches Dokument ausstellen zu
lassen. Wäre er tatsächlich von den syrischen Behörden persönlich
gesucht worden, ist nicht anzunehmen, dass ihm eine solche Erlaubnis
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erteilt worden wäre. Ferner machte er anlässlich der Anhörung geltend,
nach seiner Ausreise sei dem Cousin seines Cousins ein an ihn gerichteter
Marschbefehl ausgehändigt worden (vgl. A27, F43 und 45). Es erscheint
somit nicht nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer 1 hätte
möglich sein sollen, den Statusbericht von den syrischen Behörden – trotz
seiner geltend gemachten Dienstverweigerung - aus dem Ausland zu
erhalten, jedoch nicht den Marschbefehl, welcher sich bereits in den
Händen eines Familienangehörigen befunden haben soll. Insgesamt
können den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen
werden, beim Beschwerdeführer 1 sei es zu einem ausschlaggebenden
Kontakt mit den Militärbehörden im Hinblick auf eine in zeitlicher Hinsicht
genau definierte Einberufung in die Armee gekommen. Entsprechend kann
vorliegend entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht von einer
Wehrdienstverweigerung gesprochen werden, weshalb sich Ausführungen
zu einer allfälligen Asylrelevanz einer solchen erübrigen. Allein die blosse
Möglichkeit, nach der Rückkehr allenfalls doch persönlich militärisch
aufgeboten zu werden, vermag keine Furcht vor asylrechtlich relevanten
Nachteilen zu begründen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer 1
kein bedeutsames politisches Profil aufweist. Die dreimalige Teilnahme an
Demonstrationen kurz vor und während des Jahres 2011 vermag daran
nichts zu ändern. Er selbst beschreibt sich als weder politisch noch religiös
aktiv (vgl. A4 S. 8). Ferner hat er gemäss eigenen Angaben bereits im Jahr
2011 seine Teilnahmen an Demonstrationen eingestellt und den Akten ist
nicht zu entnehmen, dass er aufgrund dieser Tätigkeit konkreten
Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin 2 brachte anlässlich des erstinstanzlichen
Verfahrens vor, Syrien wegen des Krieges und aus Sorge um ihren
Ehemann und ihren Sohn verlassen zu haben. An dieser Stelle kann auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie auf das vorgehend
Gesagte verwiesen werden. Anlässlich der BzP drückte sie Befürchtungen
vor Vergewaltigungen durch Kämpfer des Islamischen Staates (IS) aus.
Anlässlich der Anhörung gab sie jedoch zu Protokoll, nie persönlich einem
Kämpfer des IS begegnet oder von einem solchen bedroht worden zu sein
(vgl. F46 und F48). Die von der Beschwerdeführerin 2 geäusserte Angst ist
im Kontext der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien
nachvollziehbar, stellt jedoch keinen asylrelevanten Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG dar, sondern vielmehr eine tragische Begleiterscheinung des
Bürgerkrieges.
7.
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7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
7.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden verkennt, dass die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet, nachdem der Vollzug der Wegweisung
zufolge Unzumutbarkeit bereits durch die Vorinstanz aufgeschoben und die
Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sind
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; 2014/32 E. 9.2). Weitere Ausführungen in
diesem Zusammenhang erübrigen sich somit.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Februar 2017 geleistete
Kostenvorschuss in selber Höhe ist zu deren Bezahlung zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren
Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende
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