B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-463/2019
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 22. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer auf der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung
des SEM vom 15. Januar 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben wurde.
B.
B.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Juni 2015 in der Schweiz um
Asyl und begründete dies im Wesentlichen damit, während des sri-lanki-
schen Bürgerkriegs von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
zwangsrekrutiert worden zu sein und nach einer Schulung in erster Hilfe in
einem Spital Verletzte behandelt zu haben. Im Mai 2009 sei er zur sri-lan-
kischen Armee übergelaufen und habe bis im September 2010 ein Reha-
bilitierungsprogramm durchlaufen, im Rahmen dessen er seinen A-Level
Abschluss habe machen können. Nach der Entlassung aus dem Programm
habe er sich weiterhin wöchentlich bei den Behörden melden und zwei Mal
monatlich an einer Versammlung für ehemalige Gefangene teilnehmen
müssen. Im August 2013 sei er vom Criminal Investigation Department
(CID) telefonisch aufgefordert worden, sich in einem Militärcamp zu mel-
den. Aus Angst, erneut inhaftiert zu werden, sei er deshalb am 28. August
2013 mit Hilfe eines Schleppers nach B._______ ausgereist. Im November
2014 hätten ihn die B._______ Behörden jedoch wieder nach Sri Lanka
zurückgeschafft. Weil er zurück in Sri Lanka weiterhin Furcht vor einer In-
haftierung gehabt habe, habe er sein Heimatland im Dezember 2014 er-
neut verlassen.
B.b Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 17. März 2017 das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2344/2017 vom 25. September
2017 ab. Von der Vorladung des CID vom August 2013 könne nicht unmit-
telbar auf eine erneute Inhaftierung geschlossen werden, da der Be-
schwerdeführer rehabilitiert worden sei und problemlos zweimal mit sei-
nem eigenen Pass aus Sri Lanka habe ausreisen beziehungsweise einmal
mit seinem eigenen Pass wieder in sein Heimatland habe zurückkehren
können. Die geltend gemachten illegalen Ausreisen seien nicht glaubhaft.
Auch die behauptete kurze Festnahme am Flughafen nach seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka sei nicht glaubhaft. Aus den eingereichten Zeitungs-
berichten könne nicht abgeleitet werden, ihm würde bei der Rückkehr in
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sein Heimatland eine Verhaftung drohen, da die Fälle der darin erwähnten
ehemaligen LTTE-Mitglieder nicht mit seiner Situation zu vergleichen
seien.
B.c Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 4. Oktober 2017 er-
suchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils vom 25. September
2017. Das Gericht wies dieses Gesuch mit Urteil E-5637/2017 vom 30. Ok-
tober 2017 mangels Darlegung relevanter Revisionsgründe ab.
C.
C.a Am 29. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein und machte geltend, mit dem Urteil
des High Court Vavuniya vom Juli 2017 sei ein neues Gefährdungsmoment
hinzugekommen. Vor dem High Court in Colombo sei zudem ein Verfahren
gegen Mitglieder der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) hängig. Die-
ses Vorgehen der sri-lankischen Behörden zeige, dass jegliche frühere
LTTE-Hilfeleistung jederzeit zu einer Verfolgung führen könne. Aufgrund
der aktuellen Lageentwicklung liege ein weiteres Gefährdungselement vor.
Nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Septem-
ber 2017 habe er Kontakt zu ehemaligen Mitstreitern aufgenommen und
erfahren, dass ein Mitstreiter, welcher in derselben Abteilung wie er tätig
gewesen sei, als Flüchtling anerkannt worden sei. Seine Mutter sei vor ei-
nigen Monaten von den Behörden gezwungen worden, von C._______ in
ihren Ursprungsdistrikt D._______ zurückzukehren, damit die Familie bes-
ser überwacht werden könne. In diesem Zusammenhang sei seiner Mutter
eine neue Familienkarte ausgestellt worden, worin der Tod seines Vaters
und die Auslandaufenthalte von ihm und seinen Brüdern aufgeführt seien.
Als weitere Gefährdungselemente würden die im Rahmen des Wegwei-
sungsvollzugs erfolgten Papierbeschaffungsmassnahmen sowie die Ge-
schehnisse im Zusammenhang mit früheren Rückführungen abgewiesener
Asylsuchender hinzukommen.
In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugs-
akten des SEM und in die Akten der sri-lankischen Behörden, um Beizug
der Akten eines Mitstreiters (N […]), um Zeugenbefragung mit diesem, um
ausführliche Anhörung zu den neuen Asylgründen sowie um Sistierung des
Wegweisungsvollzugs.
C.b Mit Revisionsgesuch vom 20. März 2018 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Beschwerdeführer die Revision des Urteils
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E-5637/2017 vom 30. Oktober 2017, eventualiter die Revision des Be-
schwerdeurteils E-2344/2017 vom 25. September 2017 sowie die Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies
dieses Revisionsgesuch mit Urteil E-1717/2018 vom 9. April 2018 ab. Der
sich aus dem eingereichten Urteil des High Court Vavuniya ergebende
Sachverhalt habe bereits dem Revisionsurteil vom 30. Oktober 2017 zu-
grunde gelegen, weshalb die diesbezüglichen Beweismittel nicht neu seien
und damit einer (erneuten) revisionsweisen Überprüfung entgegenstehen
würden. Die eingereichten Gerichtsunterlagen früherer LTTE-Unterstützer,
gegen die im Jahr 2008/2010 wegen angeblicher Mithilfe zur Finanzierung
der LTTE ein Verfahren vor dem High Court in Colombo aufgenommen
worden sei, würden sich weder direkt noch indirekt auf den Beschwerde-
führer beziehen, weshalb auch diese revisionsrechtlich nicht erheblich
seien, zumal bei ihm von einem anderen Profil als den dort genannten Per-
sonen auszugehen sei.
C.c Die Vorinstanz nahm das Gesuch vom 29. Dezember 2017 teils als
Mehrfachgesuch und teils als Wiedererwägungsgesuch entgegen und ge-
währte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar
2018 Einsicht in die Vollzugsakten. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte sein erneutes Asylgesuch ab. Das Wiedererwägungsgesuch
wies sie ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug. Die Verfahrensanträge (Zeugenbefragung, Durchführung
einer weiteren Anhörung, Akteneinsichtsgesuch an die sri-lankischen Be-
hörden) lehnte sie ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
C.d Gegen diesen Entscheid und die Zwischenverfügung der Vorinstanz
vom 16. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter we-
gen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen
Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und
die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 6 und 7 aufzuhe-
ben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei das Urteil D-894/2015 vom
18. Oktober 2017 (recte wohl: E-2344/2017 vom 25. September 2017) in
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Revision zu ziehen und das entsprechende Beschwerdeverfahren wieder
aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren sei be-
treffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Weg-
weisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrechtli-
chen Fragen zu sistieren. Ihm sei unverzüglich darzulegen, welche Ge-
richtspersonen mit der Behandlung seiner Beschwerde betraut würden und
bekannt zu geben, ob diese Personen zufällig ausgewählt worden seien
und andernfalls die objektiven Kriterien der Auswahl bekanntzugeben. Fer-
ner sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbe-
sondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusam-
menhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren. Nach Ge-
währung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwer-
deergänzung anzusetzen. Gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c des
Datenschutzgesetzes (SR 235.1; DSG) sei die Widerrechtlichkeit der Über-
mittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustel-
len.
Als Beweismittel reichte er einen Ausdruck eines Fotos sowie zwei Fotos
von sich anlässlich einer Kundgebung sowie eine CD mit weiteren Beweis-
mitteln ein. Zudem reichte er mit Eingabe vom 27. August 2018 zwei ärzt-
liche Berichte von Dr. med. E._______ vom 9. März 2017 und 5. Juli 2018,
ein Schreiben des Präsidenten der F._______ vom 5. Juli 2018 sowie eine
Fotodokumentation zu seinem Engagement bei dieser Organisation, zwei
Fotografien einer Behördenvorsprache seiner Mutter, ein Schreiben der in
der Schweiz lebenden Tante vom 31. Mai 2018 sowie ein Bestätigungs-
schreiben (mit ID-Kopie und gemeinsames Foto) eines Mitstreiters namens
G._______ nach.
C.e Mit Urteil E-3667/2018 vom 4. September 2018 wies das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde ab und begründete seinen Entscheid im
Wesentlichen damit, dass keine relevanten Hinweise für eine Änderung der
Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers seit dem Urteil
E-2344/2017 vom 25. September 2017 vorliegen würden, wobei sich so-
wohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits einge-
hend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hät-
ten. An der Einschätzung würden auch die neu eingereichten Beweismittel
nichts ändern. Die erstmals geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers sei zudem als niederschwellig einzustufen, so dass
auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen sei.
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Seite 6
D.
D.a Im Hinblick auf die Einreichung eines neuen Asylgesuchs ersuchte der
Beschwerdeführer, unter Beilage der entsprechenden Einwilligungserklä-
rungen, mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 bei der Vorinstanz um Ein-
sicht in die Akten seiner Mitstreiter G._______ und H._______.
D.b Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz ein erneutes Asylgesuch ein und machte geltend, dass sich
aufgrund der verfassungswidrigen Ernennung von Mahinda Rajapaksa
zum Premierminister am 26. Oktober 2018 die Lage in Sri Lanka erheblich
verändert habe. Es sei offensichtlich, dass es im Zuge dieser politischen
Veränderungen kurzfristig zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für
tamilische Rückkehrer kommen könne. Er habe direkte Verbindungen zu
den LTTE geltend gemacht. Es sei naheliegend, dass er aufgrund seiner
politischen Überzeugungen und seines Hintergrunds bei einer Rückkehr
vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Verfol-
gungsmassnahmen zu erleiden hätte. In formeller Hinsicht beantragte er
unter anderem eine erneute Anhörung sowie erneut die Zeugeneinver-
nahme von G._______ und H._______.
D.c Mit Schreiben vom 28. November 2018 liess der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz um Einvernahme der beiden Zeugen G._______ und
H._______ nach Art. 12 Bst. c VwVG ersuchen, zumal nach Einsicht in de-
ren Akten klare Hinweise darauf bestünden, dass es einen engen Kausal-
zusammenhang zwischen seiner und ihrer Fluchtgeschichte gebe. Die bei-
den Zeugen würden über wichtige Informationen seine eigene Gefähr-
dungslage in Sri Lanka betreffend verfügen und diese bezeugen können.
D.d Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies die Vorinstanz die prozessu-
alen Anträge auf Durchführung der Zeugenbefragungen und einer weiteren
Anhörung ab und wies das als Wiedererwägungsgesuch anhand genom-
mene Mehrfachgesuch vom 5. November 2018 ab. Im Weiteren erklärte es
die Verfügung vom 17. Mai 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob
eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebenden Wirkung zukomme.
E.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
des SEM vom 17. Januar 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Be-
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Seite 7
handlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tualiter sei die Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs,
der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrich-
tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Un-
zulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme um Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu-
komme. Eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Das Amt für Mig-
ration des Kantons I._______ sei zudem unverzüglich anzuweisen, von
weiteren Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren sei ihm der Spruch-
körper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt wor-
den sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach wel-
chen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Januar 2019 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegwei-
sung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt von Erwägung 1.3 einzutreten.
1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums
wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
5.
5.1 Zur Begründung führte das SEM aus, dass sowohl die Anhörung zu
den Asylgründen als auch die Einvernahme von Zeugen bei Mehrfachge-
suchen grundsätzlich nicht vorgesehen sei und auch vorliegend nicht in
Betracht kommen würden. Angesichts des formell rechtskräftigen Asylent-
scheids handle es sich bei der Eingabe vom 5. November 2018 offensicht-
lich um ein ausserordentliches Rechtsmittel. Dass die Eingabe als neues
Asylgesuch bezeichnet worden sei, sei für die Qualifikation eines Nachfol-
geverfahrens nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer würde unter an-
derem einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt geltend machen, indem
er auf die neusten politischen Veränderungen in Sri Lanka hingewiesen
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Seite 9
habe. Die zur Untermauerung dieses Vorbringens eingereichten Beweis-
mittel seien aber allgemeiner Natur und würden keinen konkreten Bezug
zum Beschwerdeführer aufweisen. Sie würden daher nicht dessen Flücht-
lingseigenschaft beschlagen, sondern seien unter dem Gesichtspunkt der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen. Anders zu ent-
scheiden hiesse, dass beispielsweise durch das Einreichen eines allgemei-
nen Presseberichts jederzeit eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft durch die erste Instanz im Rahmen eines neuen Asylverfahrens her-
beigeführt werden könnte, was nicht im Sinne der Gesetzgebung sei. Des
Weiteren wären die Ausführungen und Belege des Beschwerdeführers
selbst unter der Annahme, dass sie dessen Asyl- und Flüchtlingseigen-
schaft beschlagen würden, nicht geeignet, zu einem anderen Schluss als
in den vorangehenden Entscheiden zu kommen.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Eingabe vom
5. November fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entgegenge-
nommen. Es liege jedoch formell kein Wiedererwägungsgesuch, sondern
ein neues Asylgesuch vor. Er habe in seiner Eingabe vom 5. November
2018 darauf hingewiesen, dass die verfassungswidrige Ernennung von
Mahinda Rajapaksa am 26. Oktober 2018 zum Premierminister und die
dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka zu einer deutlich erhöhten
Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende führen könne. Aufgrund
seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrundes (Zwangsrekru-
tierung durch die LTTE, Rehabilitationshaft, Unterschriftspflicht, Verhöre
durch das CID) würde er bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicher-
heitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu
erleiden. Diese neu geltend gemachten Vorbringen könnten nicht Gegen-
stand einer Wiedererwägung sein, da diese nie Gegenstand im vorange-
gangenen Verfahren gewesen seien. Daher sei die angefochtene Verfü-
gung zur Prüfung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Die Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiederer-
wägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch bzw. neues Asylgesuch)
geregelt. Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsge-
such oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, wel-
chen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung be-
trifft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und
Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshinder-
nissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Um ein Mehr-
fachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person
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Seite 10
geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigen-
schaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H).
6.2 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner als neues Asylgesuch bezeich-
neten Eingabe vom 5. November 2018 ausdrücklich um erneute Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Bei seinem Vorbringen, aufgrund
einer veränderten Lage im Heimatland sei er als ethnischer Tamile bei einer
Rückkehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, handelt es sich um einen
klassischen objektiven Nachfluchtgrund. Objektive Nachfluchtgründe lie-
gen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person
keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Ein sol-
cher ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Regimewechsel oder eine
drastisch verschlechterte Sicherheitslage nach Ausreise einer Person dazu
führt, dass im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung
vorliegt. In solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren (Urteil des BVGer vom 8. November 2018 E. 3.2.3;
BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 5. November 2018 zu Unrecht als Wiedererwä-
gungsgesuch qualifiziert.
Soweit die Vorinstanz geltend macht, dass beispielsweise durch das Ein-
reichen eines allgemeinen Presseberichts jederzeit eine Neubeurteilung
der Flüchtlingseigenschaft herbeigeführt werden könnte, ist darauf hinzu-
weisen, dass es ihr unbenommen bleibt, unter den Voraussetzungen von
Art. 31a Abs. 1–3 AsylG auf Mehrfachgesuche nicht einzutreten oder un-
begründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos
abzuschreiben (Art. 111c Abs. 2 AsylG).
7.
7.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Behandlung als neues Asylgesuch beantragt werden (vgl. Art. 61 Abs. 1
VwVG). Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 5. November 2018 als Mehrfachgesuch zu behandeln.
7.2 Die übrigen Rechtsbegehren sind, soweit auf sie einzutreten ist, mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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Seite 11
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
9.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. Januar 2019 verfügte Vollzugs-
stopp dahin.
E-463/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 17. Januar 2019 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November
2018 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Natassia Gili
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