Abtei lung V
E-4632/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Kamerun,
vertreten durch Monica Capelli, Bündner Beratungsstelle
für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
2. September 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4632/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Hei-
matstaat Ende Januar 2005 über den Flughafen von Yaoundé und
reiste gleichentags über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz
ein. Am 5. Februar 2005 wurde sie von der Polizei in B._______ in
schlechter gesundheitlicher Verfassung auf der Strasse gefunden und
ins C._______ eingeliefert. Am 22. Februar 2005 reichte die Be-
schwerdeführerin durch ihre Vertreterin ein schriftliches Asylgesuch
ein. Das D._______ hörte sie am 31. März 2005 im Beisein ihrer
Vertreterin zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die
Beschwerdeführerin geltend, sie stamme ursprünglich aus Yaoundé.
Von 1984 bis 1996 habe sie in E._______, danach in F._______
gelebt. Ihr Ehemann sei seit 2002 Mitglied der SDF gewesen. Auch sie
sei Mitglied dieser Organisation gewesen, kenne allerdings die
Bedeutung der „drei Buchstaben“ nicht und wisse auch nichts über
diese Organisation. Am 14. September 2004 sei ihr Ehemann auf einer
Strasse in F._______ mit einem Messer erstochen worden. Ihr Sohn
sei am 2. Januar 2005 ebenfalls auf offener Strasse mit einem Messer
getötet worden. In beiden Fällen habe sie keine Anzeige erhoben, da
sie niemanden gehabt habe, der ihr habe helfen können. Auch habe
es seitens des Staates keine Untersuchungen gegeben. Sie selber
habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Allerdings
habe sie nach dem Tod ihres Ehemannes und ihres Sohnes
befürchtet, ebenfalls umgebracht zu werden, dies namentlich deshalb,
weil alle Leute, welche mit der SDF in Zusammenhang stehen würden,
gleichermassen solchen Übergriffen ausgesetzt seien. Sie habe sich
deshalb entschlossen, das Heimatland zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 2. September 2005 - eröffnet am 7. September
2005 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2005 an die damals zuständige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdefüh-
rerin durch ihre Vertreterin, die Verfügung vom 2. September 2005 sei
aufzuheben. Es sei ihr Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
Seite 2
E-4632/2006
ren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Sodann sei ihr die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2005 hiess der Instruktions-
richter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 teilte die Vertreterin mit, die Be-
schwerdeführerin habe hospitalisiert werden müssen.
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Mai 2006 die Ab-
weisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2006
unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin
die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist
reichte diese am 2. Juni 2006 die Replik ein.
G.
In der zweiten Vernehmlassung vom 21. Juni 2006 beantragte das
BFM weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung
vom 29. Juni 2006 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung
der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu. Innert der angesetzten
Frist reichte diese am 7. Juli 2006 ihre Antwort zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2007 setzte der Instruk-
tionsrichter des inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungs-
gerichts der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines ärztlichen
Berichts und der ihrerseits angekündigten Abklärungsergebnisse.
I.
Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin am 17.
Dezember 2007 eine Stellungnahme, einen Arztbericht von Dr. med.
G._______ vom 22. November sowie mehrere ärztliche Berichte der
H._______ zu den Akten.
Seite 3
E-4632/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art.
52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Seite 4
E-4632/2006
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung führte die
Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, ihr
Ehemann und ihr Sohn seien ermordet worden. Diesbezüglich habe
die Beschwerdeführerin keine Belege eingereicht. Ihren Aussagen sei-
en keine Hinweise zu entnehmen, dass auch sie persönlich Ziel eines
Übergriffes hätte sein können. Auch habe sie gemäss eigenen An-
gaben keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt
und sei auch nie bedroht worden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin daran
fest, sie erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling.
Die kantonale Befragung habe im H._______ stattgefunden. Der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei damals
einigermassen stabil gewesen. Indes habe die Anhörung aufgrund von
Krämpfen bei der Beschwerdeführerin unterbrochen werden müssen.
Diese habe erst nach der Verabreichung eines Medikamentes
weitergeführt werden können. Heute sage die Beschwerdeführerin
aus, sie sei damals nicht im Vollbesitz ihrer Kräfte gewesen, habe sich
deshalb nicht immer konzentrieren können und könnte sich heute aus-
führlicher äussern. Sodann habe die Beschwerdeführerin zwischen-
zeitlich die Sterbeurkunden ihres Ehemannes und ihres Sohnes be-
schaffen können. Zu den Todesumständen würden indes keine Unter-
lagen bestehen. Auch wenn sie nicht direkt von den Behörden verfolgt
worden sei, habe sie doch durch den Verlust ihrer nächsten Familien-
angehörigen ernsthafte Nachteile erlitten und müsse damit rechnen,
Seite 5
E-4632/2006
bei einer Rückkehr von den gleichen Aggressoren verfolgt zu werden.
Es liege eine begründete Furcht vor, bei einer Rückkehr ernsthafte
Nachteile zu erleiden.
4.3 In der ersten Vernehmlassung hält das BFM fest, bei den einge-
reichten Sterbeurkunden handle es sich um blosse Kopien, welche
leicht Objekt von Fälschungen sein können.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, anlässlich der kantona-
len Anhörung sei sie nicht im Vollbesitz ihrer Kräfte gewesen, habe
sich nicht gut konzentrieren und deshalb nicht genügend detailliert
aussagen können. Zunächst ist festzustellen, dass dem kantonalen
Protokoll keine Hinweise auf das gesundheitliche Befinden der Be-
schwerdeführerin zu entnehmen sind. Hätte die Beschwerdeführerin
tatsächlich unter schweren Krampfanfällen gelitten und hätte die An-
hörung deshalb unterbrochen werden müssen, wäre dies wohl ent-
sprechend vermerkt worden. Weiter ist festzustellen, dass die kantona-
le Befragung im Beisein der Vertreterin der Beschwerdeführerin statt-
fand. Dabei hatte sie die Gelegenheit Einwände zu erheben und Fra-
gen zu stellen. Davon hat die Vertreterin Gebrauch gemacht und die
Beschwerdeführerin unter anderem gefragt, wie sie sich während der
Anhörung gefühlt habe und ob sie sich genügend habe konzentrieren
können. Die Beschwerdeführerin antwortete, sie habe sich sehr gut
konzentrieren können und sich auch sehr gut gefühlt. Sodann erklärte
sie, sie habe „heute wirklich alles“ sagen können und habe nichts
mehr beizufügen (vgl. A7 S. 14). Diese Angaben bestätigte die Be-
schwerdeführerin anschliessend unterschriftlich. Vor diesem Hinter-
grund und in Anbetracht des Umstandes, dass die Vertreterin ihrer-
seits nichts gegen die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend
ihres Befindens zu Handen des Protokolls eingewendet hat, vermag
der erhobene Einwand in keiner Weise zu überzeugen. Die Beschwer-
deführerin hat sich demnach bei ihren unterschriftlich bestätigten Aus-
sagen behaften zu lassen. Das Protokoll der kantonalen Befragung
kann somit dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
4.4.2 Als Beleg für die geltend gemachte Ermordung ihres Ehe-
mannes und ihres Sohnes hat die Beschwerdeführerin deren Sterbe-
urkunden eingereicht. Dazu ist festzustellen, dass die beiden Doku-
mente lediglich in Kopie vorliegen. Als solche können sie leicht ver-
fälscht oder gefälscht werden. Dies scheint auch vorliegend der Fall zu
Seite 6
E-4632/2006
sein. So stimmt der im Dokument angegebene Name und das
Geburtsdatum des Sohnes (I._______ geb. _______) nicht mit den
von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung angegebene
Angaben (J._______ geb. _______) überein. Sodann ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau und Mutter der
Getöteten im Besitze der entsprechenden Originalurkunden sein
müsste und diese - nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts - auch zu Handen der schweizerischen
Asylbehörden abgeben könnte. Die Beschwerdeführerin legt in der
Rechtsmitteleingabe indes nicht dar, weshalb es ihr zwar möglich war,
die Kopien, nicht aber die Originaldokumente einzureichen. Des
Weitern sind den beiden Dokumenten keine Hinweise auf die geltend
gemachten Todesumstände des Ehemannes und des Sohnes zu
entnehmen. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin aus den
eingereichten Dokumenten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ferner
ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdeführerin keine Anzeige gegen die Mörder ihrer
Familienangehörigen erhoben hat. Allein der Einwand, sie habe
niemanden gehabt, der ihr dabei geholfen habe, vermag in keiner
Weise zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin sich lediglich auf
einen Polizeiposten hätte begeben und dort die Vorkommnisse hätte
schildern müssen.
4.4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr von den
gleichen Aggressoren wie ihre Familienmitglieder verfolgt zu werden.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3
Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimat-
staat effektiver Schutz geboten würde (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht -
mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli-
Seite 7
E-4632/2006
chen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen.
Gemäss ihren eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin politisch
nie aktiv und hatte nie Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden.
Sodann war die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Anhörung
noch auf Beschwerdeebene in der Lage, substanziiert darzutun, wes-
halb und von wem sie allenfalls bei einer Rückkehr verfolgt werden
sollte. Schliesslich hat sie das Heimatland laut ihren Aussagen legal
über den Flughafen von Yaoundé verlassen. Damit liegen offensichtlich
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten
Furcht vor künftiger Verfolgung vor.
4.4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen
konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am festge-
stellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flücht-
lingseigenschaft ist der Beschwerdeführerin das nachgesuchte Asyl zu
Recht nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine Aufenthaltsbe-
willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
Seite 8
E-4632/2006
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
Seite 9
E-4632/2006
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihres gesund-
heitlichen Befindens sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 5.
Februar 2005 in einem verwirrten Zustand und mit heftigen Schmerzen
(vgl. A5) auf der Strasse gefunden wurde. Die Beschwerdeführerin
wurde deshalb ins H._______ eingeliefert, wo eine akute disseminierte
Enzephalomyelitis (entzündliche Erkrankung des
Zentralnervensystems) diagnostiziert wurde. Gemäss den ärztlichen
Zeugnissen der H._______ vom 12. und 19. Mai 2005 wurde die
Beschwerdeführerin nach einem rund dreimonatigen, sehr
erfolgreichen Rehabilitationsaufenthalt, in dem sie sich in allen Be-
reichen deutlich verbessern konnte, entlassen. Im ärztlichen Schreiben
von Dr. med. G._______ vom 4. August 2005 hielt der behandelnde
Arzt fest, die Beschwerdeführerin sei bei ihm in in regelmässiger Kont-
rolle und bedürfe einer regelmässigen Physio- sowie Ergotherapie. Zu-
dem benötige sie täglich verschiedene Medikamente.
Am 1. November 2005 musste die Beschwerdeführerin erneut in die
H._______ eingewiesen werden, wo sie sich in der Folge während
rund drei Wochen aufhielt. Gemäss dem Austrittsbericht der
Seite 10
E-4632/2006
H._______ vom 25. November 2005 kam es während des Aufenthalts
zu einer Verbesserung der allgemeinen Kraft und Beweglichkeit der
Beschwerdeführerin und wurden die angestrebten Rehabilitationsziele
erreicht. Namentlich konnte die Beschwerdeführerin bei ihrer
Entlassung zwei Stockwerke ohne Pausen hochsteigen, über einen
Balken balancieren, ohne den Fuss auf den Boden zu setzen und war
die Beweglichkeit im Schulterbereich sowie im Arm besser geworden.
Als weiteres Procedere wurden wöchentlich zwei ambulante
Physiotherapien empfohlen, um die Schulterbeweglichkeit weiter zu
verbessern und den Nackenschmerzen vorzubeugen. Gemäss dem
letzten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. G._______ vom 22. November
2007 leidet die Beschwerdeführerin an chronischen Schmerzen im
Nacken und beiden Schultern sowie vom Rücken über das rechte Bein
bis in den Fuss. Zudem ist die Kraft im linken Arm vermindert, die
Beweglichkeit der linken Schulter eingeschränkt und es besteht eine
Gangunsicherheit. Als weitere Behandlung empfiehlt der Arzt eine
intensiven Physiotherapie sowie verschiedener, namentlich
schmerzstillender Medikamente sowie solche zur Senkung des
Blutzuckerspiegels.
6.4.3 Vorliegend steht fest, dass sowohl im Rahmen des ersten wie
zweiten Klinikaufenthalts der Beschwerdeführerin die jeweiligen Reha-
bilitationsziele erreicht wurden. Weiter ist laut dem ärztlichen Zeugnis
vom 22. November 2007 davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin nach wie vor Schmerzen hat und in ihrer Beweglichkeit etwas ein-
geschränkt ist. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 22. November
2007 bedarf sie weiter einer Physiotherapie und einiger Medikamente.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt
Kamerun im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten über ein rela-
tiv gut ausgebautes Gesundheitssystem. Insbesondere gibt es in den
grösseren Städten gut ausgerüstete Spitäler, sehr gute Ärzte sowie
ausreichend Apotheken, die alle wichtigen Medikamente führen. Inso-
weit sollte die Beschwerdeführerin die benötigten Medikamente vor
Ort erhalten. Sodann haben die Abklärungen der Vorinstanz bei der
„Organisation Internationale des Migrations“ ergeben, dass an ver-
schiedenen Spitälern in Yaoundé, dem ehemaligen Wohnort der Be-
schwerdeführerin, namentlich im Hôpital Général von Yaoundé, im
Hôpital Central de Yaoundé und im Centre Hospitalier Universitaire de
Yaoundé einerseits Therapien betreffend Nervenerkrankungen, ande-
rerseits Physiotherapien angeboten werden. Nachdem die Beschwer-
Seite 11
E-4632/2006
deführerin laut den ärztlichen Angaben insbesondere einer Physio-
therapie bedarf, kann sie eine solche nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts an einem der vorstehend aufgeführten
Spitäler in Anspruch nehmen. Sodann ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin seit nunmehr über drei Jahren hier in der Schweiz
eine Physiotherapie besucht, somit bestimmte, schmerzlindernde so-
wie kräftigende Übungen kennengelernt hat und diese soweit möglich
auch selbständig vornehmen kann. Zudem besteht die Möglichkeit,
dass sich die Beschwerdeführerin von ihrem Therapeuten vor der Aus-
reise noch gezielt einige entsprechende Übungen zeigen lassen kann,
die sie alsdann selbständig zu Hause vornehmen kann. Nachdem die
drei zwischenzeitlich erwachsenen Kinder, die Mutter sowie eine Cou-
sine der Beschwerdeführerin (betreut die Mutter der Beschwerdefüh-
rerin) nach wie vor in Kamerun leben, verfügt die Beschwerdeführerin
in ihrem Heimatstaat auch über ein familiäres Beziehungsnetz, auf
welches sie sich bei ihrer Reintegration abstützen kann. Was die
Finanzierung der Therapie und der Medikamente anbelangt, so hat die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit beim BFM einen Antrag auf medi-
zinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 AsylV 2;
vgl. Vernehmlassung) zu stellen. Sodann ist es den erwachsenen Kin-
dern der Beschwerdeführerin auch zuzumuten, ihre Mutter finanziell
zu unterstützen, damit sie einerseits die - soweit erforderlichen - The-
rapien besuchen, andererseits die notwenigen Medikamente beschaf-
fen kann. Insgesamt liegen somit keine medizinisch bedingten Gründe
vor, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
nach Kamerun als unzumutbar erscheinen liessen.
6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch das BFM verfügte Wegweisung zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 12
E-4632/2006
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2005 hat der damals zustän-
dige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
Entsprechend sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv: nächste Seite)
Seite 13
E-4632/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- das D._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
Seite 14