Abtei lung V
E-4634/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
und C._______, geboren _______,
Mongolei,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4634/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 6. Januar 1999 ein erstes Mal in der
Schweiz ein Asylgesuch stellte, das mit Verfügung des Bundesamtes
vom 27. Mai 1999 abgelehnt wurde und die Beschwerdeführerin in der
Folge in ihr Heimatland zurückkehrte,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann am
18. Dezember 2006 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nachsuch-
te,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei für
zirka ein Jahr als Privatchauffeur eines führenden Mitgliedes einer
Bürgerbewegung tätig gewesen und habe nach und nach festgestellt,
dass sich dieser mit unlauteren Mitteln Geld für eine politische Karriere
beschafft habe,
dass er aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe und
noch gleichentags von Leibwächtern seines Arbeitgebers zusammen-
geschlagen und mit Messern verletzt worden sei,
dass er von seinem Arbeitgeber mit dem Tod bedroht worden sei, falls
er den Vorfall der Polizei zur Kenntnis bringen würde,
dass er aus Angst vor weiteren Übergriffen sein Heimatland verlassen
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2007 in Anwendung von
Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. März 2007 auf
eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wegen verspäteter
Einreichung nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführenden am 26. Mai 2008 ein weiteres Asylge-
such stellten,
dass sie dabei anlässlich der summarischen Befragung vom 12. Juni
2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso im Wesentlichen
auf diesselben Gründe verwiesen, die sie im Rahmen des Asylgesu-
ches vom 18. Dezember 2006 vorgebracht hatten, und ergänzend gel-
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tend machten, der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers kan-
didiere für die Wahlen in der Mongolei vom 29. Juni 2008, weshalb er
bei einer Rückkehr in sein Heimatland tätliche Angriffe in dessen Auf-
trag befürchte,
dass sich die Beschwerdeführer im Weiteren Sorge über eine gesi-
cherte Lebensgrundlage machten,
dass im Mai 2007 ein Sohn in der Schweiz geboren worden und die
Beschwerdeführerin im fünften Monat schwanger sei,
dass den Beschwerdeführern am 12. Juni 2008 das rechtliche Gehör
im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG gewährt wurde und sie dabei auf die bereits gel-
tend gemachten Gründe verwiesen,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2008 - eröffnet am 9. Juli
2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 18. De-
zember 2006 eingeleitete Asylverfahren der Beschwerdeführer sei seit
dem 28. März 2007 rechtskräftig abgeschlossen, und es würden sich
aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss die-
ses Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass es sich namentlich beim Vorbringen, wonach der Beschwerdefüh-
rer seitens seines ehemaligen Chefs Übergriffe befürchte, um eine blo-
sse, unbewiesene Parteibehauptung handeln würde,
dass einem Nichteintretensentscheid in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend keine Anwendung finde und sich keine
Anhaltspunkte ergeben hätten, wonach den Beschwerdeführern bei ei-
ner Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohen würde,
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dass weder die allgemeine politische Situation in der Mongolei noch
individuelle Gründe der Beschwerdeführer gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprächen,
dass insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass es sich bei den Be-
schwerdeführern um Personen mit höherer Schulbildung handle, der
Beschwerdeführer verfüge über eine Ausbildung als Autoingenieur und
die Beschwerdeführerin sei Juristin,
dass sie über ein umfangreiches familiäres und verwandtschaftliches
Beziehungsnetz in ihrem Herkunftsort verfügen würden und von den
Eltern unterstützt worden seien,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben,
dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anwei-
sung an das des BFM, auf des Asylgesuch einzutreten, beantragen,
dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufigen Aufnahme zu gewähren sei,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sei,
dass die Beschwerdeführer der Rechtsmitteleingabe verschiedene
Presserzeugnisse beilegen, die über die gewaltsamen Ausschreitun-
gen im Nachgang der Parlamentswahlen in der Mongolei von Ende
Juni 2008 berichten,
dass sie mit Eingabe vom 14. Juli 2008 einen Arztbericht aus der Mon-
golei den Beschwerdeführer betreffend und eine deutschsprachige
Übersetzung einreichen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise
gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom
BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaf-
tigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutref-
fend erweisen und auf die zu verweisen ist, etwas zu ändern,
dass die Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringen, als
neuer Umstand sei hinzugekommen, dass die staatlichen Behörden
nach dem Beschwerdeführer suchen würden, wobei er sich nicht vor-
stellen könne, aus welchem Grund er gesucht würde, dies jedoch im
Zusammenhang mit seinem früheren Arbeitgeber stehen müsse,
dass der Beschwerdeführer befürchte, von den staatlichen Behörden
verhaftet und von den Leuten seines früheren Arbeitgebers umge-
bracht zu werden,
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dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von den staatli-
chen Behörden zur Verhaftung gesucht würde, aufgesetzt und nicht
nachvollziehbar erscheint und in den Akten keine Stütze findet,
dass im Weiteren die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu
Recht zum Schluss kam, es handle sich bei den befürchteten Übergrif-
fen seitens seines ehemaligen Chefs um eine blosse Behauptung und
festzustellen ist, dass sich hiezu in den Akten in der Tat keine hinrei-
chenden Hinweise ergeben,
dass das BFM zudem bereits in der Verfügung vom 8. März 2007 im
Rahmen des Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 AsylG in
überzeugender Weise ausgeführt hatte, dass die Ausführungen bezüg-
lich des geltend gemachten Übergriffes durch Leute des früheren Ar-
beitgebers unsubstanziiert und widersprüchlich, mithin nicht glaubhaft
ausgefallen seien,
dass das BFM im Weiteren in dieser Verfügung zu Recht festgestellt
hatte, bei der Mongolei handle es sich um ein vom Bundesrat bezeich-
netes "safe country" und die Beschwerdeführer die Regelvermutung,
wonach in der Mongolei keine asylrelevante Verfolgung stattfindet und
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, bezüglich ihrer
Person nicht mit konkreten und substanziierten Hinweisen hätten um-
zustossen vermögen,
dass die Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermö-
gen, wonach seit dem am 28. März 2007 rechtskräftig abgeschlosse-
nen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass daran weder die eingereichten Presseberichte noch das ärztliche
Attest in entscheidrelevanter Hinsicht etwas zu ändern vermögen,
dass die im ärztlichen Attest bescheinigten Verletzungen auch in ande-
rem Zusammenhang als vom Beschwerdeführer geschildert hätten er-
litten werden können,
dass gestützt auf die Aktenlage das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht
eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Er-
tei-lung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das
Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer
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Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zu-
mutbar ist,
dass an dieser Einschätzung auch die auf die Parlamentswahlen von
Ende Juni 2008 gefolgten schweren Ausschreitungen nichts zu ändern
vermögen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer
in ihren Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und dass es ihnen obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass bei dieser Sachlage die von den Beschwerdeführern angebote-
nen weiteren Beweismittel nicht abzuwarten sind, zumal diese auch
nicht hinreichend konkretisiert wurden,
dass die zuständigen kantonalen Behörden die Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin bei der Ansetzung der tatsächlichen Ausreisefrist
und im Rahmen der konkreten Vollzugsmassnahmen angemessen zu
berücksichtigen haben,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erwiesen hat, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Aus-
gang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass demnach das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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