B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4634/2019
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 3. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Algerier arabischer Ethnie,
suchte am 9. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Juli 2019 be-
vollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 26. Juli 2019
fand die Erstbefragung UMA (unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender)
und am 23. August 2019 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer reichte
keine Dokumente zu den Akten.
B.
Am 30. August 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit
Schreiben vom 2. September 2019.
C.
Mit Verfügung vom 3. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, stellte fest, er müsse die
Schweiz bis am 19. September 2019 verlassen, beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D.
Mit Eingabe vom 12. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei festzu-
stellen, dass seine Wegweisung unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei
anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache – unter Berücksichtigung von Zif-
fer 17 der Beschwerde – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2019 bestätigte der Instruk-
tionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylge-
setz [AsylG SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Präsidentin der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts ord-
nete am 10. Dezember 2019 eine Fünferbesetzung des Spruchkörpers an
(vgl. Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreg-
lements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR,
SR 173.320.1]).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Beschwerdeanträge in Zusammenhang mit der Beschwerdebegrün-
dung richten sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die
verfügte Wegweisung bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft er-
wachsen sind und nicht Gegenstand des Verfahrens bilden.
4.
4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Angriffe des Stiefvaters auf die Freiheit und körperliche Unversehrtheit des
Beschwerdeführers und seiner Mutter seien gemeinrechtliche Verfehlun-
gen, denen keine Asylrelevanz zukomme. Der algerische Staat sei zudem
seinen Schutzpflichten nachgekommen. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten mithin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht Stand. Betreffend die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs handle es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, 15-
jährigen Mann aus B._______ beziehungsweise C._______, wo er bis zur
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Ausreise mit seiner Mutter, seinem Stiefvater, seinen Geschwistern sowie
Halbgeschwistern gelebt und die Schule besucht habe. Es würden keine
Hinweise dafür vorliegen, dass er seine Schulausbildung bei einer Rück-
kehr nicht wiederaufnehmen könne. In Bezug auf seine Familie im Heimat-
staat habe er zwar anlässlich der Befragungen angegeben, seit seiner Ab-
reise aus Algerien keinen Kontakt mehr zu irgendwelchen Bezugspersonen
gehabt zu haben. Trotz zahlreicher Vertiefungs- und Verständnisfragen
habe er aber diesen aussergewöhnlich radikalen sowie plötzlichen Ab-
bruch aller Beziehungen nicht ansatzweise erklären oder substantiieren
können. Sein diesbezüglich unglaubhaftes Aussageverhalten lasse darauf
schliessen, dass ein Kontakt zu seiner Familie, seinem Freund D._______
sowie seinen Geschwistern sehr wohl weiterbestehe. Mithin sei anzuneh-
men, dass er auch nach seiner Rückkehr von seiner Familie wiederaufge-
nommen werde, in ein vertrautes Umfeld zurückkehren könne und bei Be-
darf die notwendige Unterstützung finde. Sein leiblicher Vater arbeite in ei-
ner Waschanlage und richte die gerichtlich angeordneten nachehelichen
Unterhaltszahlungen an seine Familie aus. Sein Stiefvater sei ebenfalls ar-
beitstätig und komme für den wirtschaftlichen Unterhalt der Familie auf.
Zudem habe er in Algerien zahlreiche Onkel und Tanten. Daher sei davon
auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr auch nicht in eine existenzielle
Notlage geraten werde. Zu seinem leiblichen Vater führe er einerseits aus,
er würde diesen nicht wiedererkennen. Andererseits habe er dargelegt,
diesen regelmässig in B._______ angetroffen zu haben. Die Ausführungen
zu seinem Vater – insbesondere von diesem keine materielle und morali-
sche Unterstützung zu erhalten – würden ferner dem arabisch-algerischen
Kulturkontext widersprechen, sei doch der Beschwerdeführer dessen äl-
tester leiblicher Sohn. Was das Kindswohl betreffe, würden seine wichtigs-
ten Bezugspersonen (Familienangehörige und Freunde) nicht in der
Schweiz, sondern in B._______ leben. Daher sei eine Wegweisung dorthin
nicht nur als zumutbar zu werten, sondern vielmehr anzustreben. Dies
umso mehr, als er in der Unterkunft für UMA erhebliche Schwierigkeiten
bereite beziehungsweise Unwilligkeit bekunde, die Schule zu besuchen o-
der am strukturierten Tagesprogramm teilzunehmen, und stattdessen re-
gelmässig freiwillig die Nächte auf der Strasse verbringe. Es müsse in sei-
ner Situation davon ausgegangen werden, dass er von einem vertrauten
sozialen sowie gesellschaftlichen Umfeld erheblich mehr profitiere, als in
seiner hiesigen Einsamkeit ohne ein verlässliches familiäres Gefüge.
Schliesslich halte er sich noch nicht lange in der Schweiz auf, sodass die
hiesige Integration äusserst gering sei. Was die Vollzugsmodalitäten anbe-
lange, sei angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt des Vollzugs sicherzustellen, dass er bei einer Rückkehr nach
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B._______ vor Ort in Empfang genommen werde und diesbezüglich Be-
gleitmassnamen angeordnet würden.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird dem entgegengehalten, der Beschwerde-
führer habe mehrfach und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Rück-
kehr nach Algerien für ihn keine Option sei. Er habe oft darauf hingewiesen,
dass sowohl zum Vater als auch zu den Onkeln keine gelebte Beziehung
mehr bestehe. Zudem sei unklar, ob der leibliche Vater den Unterhaltszah-
lungen tatsächlich nachkomme. Der Stiefvater sei in erster Linie als arbeits-
los bezeichnet worden. Die Vorinstanz habe die Aussagen in Bezug auf
den Reiseweg, die gewalttätigen Übergriffe und den tätlichen Umgang des
Stiefvaters in weiten Teilen für glaubhaft erachtet. Einzig die Aussagen zur
Familie und zu weiteren Bezugspersonen glaube sie ihm nicht. Beim UMA
wäre die Vorinstanz indessen gehalten gewesen, von Amtes wegen spezi-
fische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des
Kindeswohls zu treffen. Die Vorinstanz habe gemäss BVGE 2015/30 die
Pflicht abzuklären, ob der UMA in ein familiäres Umfeld zurückgeführt be-
ziehungsweise ob er – wo dies nicht möglich sei – anderweitig unterge-
bracht werden könne. Diese konkreten Abklärungen inklusive einer allfälli-
gen Übernahmezusicherung einer geeigneten Institution seien vor Erlass
einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen respektive einzu-
holen, damit diese einer gerichtlichen Prüfung offen stünden. Die
Vorinstanz bleibe zu pauschal und lege nicht dar, wem der Beschwerde-
führer effektiv übergeben werden solle. Diesbezüglich sei der Sachverhalt
nicht korrekt und vollständig festgestellt worden.
5.
Die formelle Rüge betreffend die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ist
vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung
führen kann.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsdarstellung ist demgegenüber un-
vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 630).
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Seite 6
6.2 Im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von
unbegleiteten Minderjährigen ist die Vorinstanz von Amtes wegen ver-
pflichtet, das Kindeswohl zu berücksichtigen, zumal Kinder nicht ohne gu-
ten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten
(vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 und 2009/51 E. 5.6). Weiter sind bei einer all-
fälligen Rückkehr ins Heimatland spezifische Abklärungen der persönli-
chen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e). Die zuständige Behörde hat gemäss
Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjähri-
gen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Famili-
enmitglied oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden können, die
den Schutz des Kindes gewährleisten. Das SEM darf sich keinesfalls da-
rauf beschränken, pauschal auf das grundsätzliche Vorliegen entsprechen-
der Gegebenheiten zu verweisen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3).
6.3 Vorab ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt (Art. 1a Bst. d
AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311]), was von
der Vorinstanz auch nicht in Zweifel gezogen wird. Zudem stellte die
Vorinstanz die häusliche Gewalt durch den Stiefvater gegen den Be-
schwerdeführer und seine Mutter nicht in Abrede (z. B. angefochtene Ver-
fügung S. 3). Vor diesem Hintergrund kann der vorinstanzlichen Schluss-
folgerung nicht gefolgt werden, der Beschwerdeführer könne zu seiner Fa-
milie zurückkehren, die ihn wiederaufnehme (angefochtene Verfügung
S. 7). Vielmehr muss aufgrund der dargelegten häuslichen Gewalt und der
neuen Lebenssituation des leiblichen Vaters davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer gerade nicht zu seiner Familie zurückkehren
kann. Für solche Fälle sieht die Rechtsprechung vor, dass die minderjäh-
rige Person auch einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung im Hei-
matstaat übergeben werden kann, die den Schutz des Kindes gewährleis-
ten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Hierfür sind genaue Angaben einer min-
derjährigen asylsuchenden Person nur von sekundärer Bedeutung, weil
nicht die Familie, sondern die kindergerechte Aufnahmeeinrichtung im Vor-
dergrund steht. Das SEM steht in der Pflicht, von Amtes wegen konkret
abzuklären, ob die minderjährige Person effektiv in ihr familiäres Umfeld
zurückgeführt, beziehungsweise – wenn dies nicht möglich oder mit dem
Kindeswohl nicht vereinbar ist – anderweitig untergebracht und betreut
werden kann. Diese konkreten Abklärungen inklusive einer Übernahmezu-
sicherung einer geeigneten Institution müssen vor Erlass einer wegweisen-
den Verfügung vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, damit
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Seite 7
sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen; entsprechende Sachver-
haltselemente sind Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung
(BVGE 2015/30 E. 7.3). Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nicht ausreichend
nachgekommen. Ihre Mutmassungen zur Familie des Beschwerdeführers
und der Hinweis, beim Zeitpunkt des Vollzugs werde sichergestellt, dass
der Beschwerdeführer vor Ort in Empfang genommen werde, genügen
nicht.
6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig
festgestellt, indem sie keine Abklärungen bezüglich die für den minderjäh-
rigen Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versor-
gung in Algerien getroffen hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.
8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom
3. September 2019 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur voll-
ständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden
die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
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9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 3. September 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel