B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4637/2011
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2011 / N (…).
E-4637/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die gemäss eigenen Angaben in Äthiopien aufgewachsene Beschwerde-
führerin verliess Addis Abeba / Äthiopien am (…) Oktober 2003 und ge-
langte am (…) Oktober 2003 auf dem Luftweg via Italien in die Schweiz.
Gleichentags stellte sie bei der Empfangsstelle Vallorbe ihr erstes Asylge-
such.
B.
Am (…) Oktober 2003 wurde sie ins damalige Transitzentrum Altstätten
transferiert, wo die Befragung zur Person (BzP) stattfand und sie angab,
nur ihre Mutter würde aus Äthiopien stammen. Ihr Vater hingegen sei Erit-
reer und verdächtigt worden, sich in Äthiopien für sein Heimatland einge-
setzt zu haben, weshalb er zunächst verhaftet und sodann aus Äthiopien
ausgewiesen worden sei. Aus diesem Grund seien auch sie und ihr Bru-
der bei mehreren Hausdurchsuchungen durch die Polizei aufgefordert
worden, das Land zu verlassen. Daraufhin hätten sie sich vorerst ver-
steckt gehalten und schliesslich ebenfalls ihr Heimatland verlassen.
C.
Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Dezember 2003
gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihr Freund, der Vater ihrer Zwil-
linge, sei gestorben, weshalb die gemeinsamen Kinder seither bei dessen
Mutter leben würden. Sie selber sei politisch nie aktiv gewesen, aber ihr
Vater habe sich als eritreischer Politiker für sein Heimatland eingesetzt.
Dies stelle auch den Grund für dessen Verhaftung und Ausweisung sowie
die Ausreise der restlichen Familie aus Äthiopien dar. Da sie als amha-
risch sprechende äthiopische Staatsangehörige in Eritrea allerdings
ebenso wenig akzeptiert worden wären, sei sie in die Schweiz gekommen
während ihre Mutter mit dem Bruder nach Kenia übersiedelt sei. Für sie
käme eine Einreise in Kenia allerdings nicht in Frage, da der Kontakt zur
Mutter wie auch zum Bruder gänzlich abgebrochen sei. Deshalb würden
in Äthiopien nur noch ihre Tante und ihre Kinder leben, zu welchen sie
aber keinen Kontakt mehr pflege. Identitätspapiere besitze sie keine und
im Übrigen wisse sie nicht, ob sie einen Geburtsschein habe und wo sich
dieser gegebenenfalls befinden würde.
D.
Die Vorinstanz lehnte das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 28. Juni 2004 unter anderem aufgrund fehlender Glaub-
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Seite 3
haftigkeit ihrer Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Vollzug der Wegweisung an.
E.
Die gegen diesen Entscheid bei der vormals Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) erhobene Beschwerde vom 27. Juli 2004 wurde
mit Urteil vom 16. August 2004 abgewiesen, da sie sich als offensichtlich
unbegründet erweise.
F.
Am 16. Januar 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylge-
such ein. Sie beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
Dabei brachte sie als neue Tatsache vor, nun als aktives Mitglied beim
Schweizer Unterstützungsverein für die vereinigten demokratischen Kräf-
te Äthiopiens (UEDF) und bei der exilpolitischen Association des Ethio-
piens en Suisse (AES) an diversen öffentlichen Veranstaltungen und De-
monstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen zu haben.
Diese Aktivitäten würden durchaus ein Ausmass erreichen, welches ein
ernsthaftes Vorgehen der äthiopischen Behörden bewirken würde, insbe-
sondere da das äthiopische Regime Exiläthiopier gemäss den eingereich-
ten Beweismitteln scharf beobachten würden. Somit bestünden in vorlie-
gendem Fall subjektive Nachfluchtgründe und es sei ihr die Flüchtlingsei-
genschaft zuzusprechen.
Als Beweismittel gab sie unter anderem eine Weisung des äthiopischen
Aussenministeriums, zwei Bestätigungen und ein Foto betreffend ihre po-
litische Aktivität sowie einen Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 ersuchte die Vorinstanz das kantona-
le Migrationsamt um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie der
entsprechenden Vorbereitungshandlungen.
H.
Am 24. Januar 2007 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter
Androhung der Nichteintretensfolge im Unterlassungsfall auf, bis zum
7. Februar 2007 einen Gebührenvorschuss zu bezahlen.
I.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Ein-
E-4637/2011
Seite 4
gabe vom 7. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und verlangte, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses Um-
gang zu nehmen (Verfahren E-1016/2007).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar wies das Bundesverwaltungsge-
richt das zuständige Migrationsamt vorsorglich an, von der Anordnung
oder dem Vollzug einer allfälligen Wegweisung der Beschwerdeführerin
aus der Schweiz abzusehen, bis über die Sache entschieden oder etwas
anderes verfügt werde.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde vom 7. Februar
2007 mit Urteil E-1016/2007 vom 17. September 2007 nicht ein, da es
sich bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar
2007 um kein taugliches Anfechtungsobjekt handle. Gleichzeitig stellte
das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des zweiten
Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne.
L.
Am 16. Oktober 2007 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch vom
16. Januar 2007 nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Voll-
zug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Sie be-
gründete ihren Entscheid mit dem Nichtbezahlen des Gebührenvorschus-
ses und des infolgedessen ergangenen Nichteintretensentscheids des
Bundesverwaltungsgerichts.
M.
Daraufhin liess die Beschwerdeführerin am 19. November 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz verlangen (Verfahren E-7837/2007). Zudem sei ihr die unent-
geltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte sie aus, bei Zweit-
asylgesuchen müsse die Fällung eines Nichteintretensentscheids von
vornherein ausser Betracht fallen. Im Hinblick auf ihren Anspruch auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs sei es wohl unzulässig, ohne vorgän-
gige Anhörung nach Art. 29 und 30 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) über die Aussichtslosigkeit eines Asylgesuchs zu ent-
scheiden, weshalb die Vorinstanz auf das Asylgesuch hätte eintreten
müssen. Bezüglich ihrer Flüchtlingseigenschaft machte die Beschwerde-
E-4637/2011
Seite 5
führerin geltend, dass sie sehr wohl über ein beachtliches politisches Pro-
fil verfüge und in der Datenbank der äthiopischen Sicherheitsdienste re-
gistriert worden sei. Aus diesem Grund habe sie bei einer Rückkehr nach
Äthiopien mit grösster Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen, wie
Inhaftierung, Folter oder Misshandlungen zu erwarten. Desweiteren rügte
sie die Höhe des erhobenen Gebührenvorschusses und die damit ver-
bundene Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips.
N.
In der Verfügung vom 3. Dezember 2007 stellte das Gericht fest, dass die
Beschwerdeführerin das Verfahren in der Schweiz abwarten könne. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) hiess es gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeladen.
O.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2008 an ihrem
Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es sei
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz
unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden stehe. Denn im
Rahmen ihres ersten Asylverfahrens habe sie keine politisch motivierte
Verfolgung glaubhaft machen können, welche darauf schliessen lassen
würde, dass sie vor Verlassen ihrer Heimat ins Blickfeld der äthiopischen
Behörden geraten sei.
P.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil
E-7837/2007 vom 21. März 2011 gut, hob die Verfügungen der Vorinstanz
vom 24. Januar 2007 sowie vom 16. Oktober 2007 auf und wies die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rück. Das BFM habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht
als von vorneherein aussichtslos bezeichnet, weshalb der Nichteintre-
tensentscheid infolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses unrecht-
mässig erfolgt sei.
Q.
Daraufhin führte die Vorinstanz am 18. Juli 2011 eine weitere Anhörung
der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch, wobei diese angab,
dass ihr Vater (…) verstorben sei und ihre Kinder weiterhin bei deren
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Seite 6
Grossmutter väterlicherseits leben würden. Weder mit diesen noch mit ih-
rer Mutter oder ihrem Bruder stehe sie in Kontakt. Zudem sei sie Mitglied
der Partei Hamas bzw. AES und nehme an deren Sitzungen teil.
R.
Die Vorinstanz wies das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
Entscheid vom 26. Juli 2011 ab und ordnete deren Wegweisung sowie
den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an, da die vorgebrachten
subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht standhalten und weder die allgemeine Situation in Äthio-
pien noch individuelle Gründe gegen die Wegweisung sprechen würden.
S.
Dem am 5. August 2011 gestellten Akteneinsichtsgesuch wurde mit Ver-
fügung vom 10. August 2011 entsprochen.
T.
Mit Eingabe vom 23. August 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ih-
ren Rechtsvertreter gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juli
2011 Beschwerde einreichen. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhe-
bung der Verfügung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder
zumindest Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
U.
In der Zwischenverfügung vom 30. August 2011 stellte der Instruktions-
richter fest, die Beschwerdeführerin dürfe das Verfahren in der Schweiz
abwarten und es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
V.
Die Vorinstanz verwies in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2011
auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2011
und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 5. September
2012 zur Kenntnis gebracht.
E-4637/2011
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Seite 8
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Mit ihrem Entscheid vom 26. Juli 2011 lehnte die Vorinstanz das zwei-
te Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zur Begrün-
dung gab sie an, die Beschwerdeführerin würde sich in der Schweiz nicht
in qualifizierter Weise politisch engagieren, sondern sei nur einfaches
Mitglied einer Partei. Da sie vor dem Verlassen ihrer Heimat zudem poli-
tisch nicht aktiv gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass
sie von den äthiopischen Behörden nicht als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen werde. Deshalb würden die vorge-
brachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht standhalten und sei das Asylgesuch abzulehnen.
4.2 In ihrer Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend,
aufgrund ihres grossen Engagements als Mitglied der AES sei sie den
äthiopischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit als Aktivistin oder
zumindest als Sympathisantin einer exilpolitischen Partei bekannt. Des-
halb drohe ihr bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit grosser Wahr-
scheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung. Zur Untermaue-
rung reichte sie eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums zu
den Akten, worin jegliche Botschaften, Generalkonsulate und dergleichen
aufgefordert werden, ihnen Listen von extremistischen Führern und Akti-
visten zukommen zu lassen. Angesichts des fehlenden familiären Um-
felds in Äthiopien erweise sich nach der konstanten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts auch der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig oder unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführerin zumindest die
vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
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Seite 9
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr zweites Asylgesuch im Haupt-
punkt einzig mit exilpolitischen Tätigkeiten.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch exilpolitische Akti-
vitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen die vor der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat bestanden haben und für sich
allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewäh-
rung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und
70, mit weiteren Hinweisen).
5.2.1 Der materielle Hauptantrag der Beschwerdeführerin im zweiten
Asylverfahren, die Asylgewährung, ist bei dieser Aktenlage abzuweisen.
5.2.2 Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements
geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Ver-
folgung und erfüllt damit in aller Regel die Flüchtlingseigenschaft, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
5.2.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-147/2009
vom 20. April 2012, mit weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass
die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exil-
gemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwa-
chen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen
Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandak-
tivitäten von Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisatio-
nen aktiv waren oder mit ihr auch nur sympathisierten, identifiziert werden
könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Si-
cherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte
E-4637/2011
Seite 10
davon auszugehen sein, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise
aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied ei-
ner regimekritischen Organisation war oder noch ist, als zu verfolgenden
Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor
ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis
zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von
den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisation vorliegt.
Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichten-
dienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Aus-
mass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vor-
liegend offenbleiben kann. Von Bedeutung sind dagegen die tatsächliche
Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individuali-
sierbarkeit der Beschwerdeführerin und deren konkrete exilpolitische Tä-
tigkeit. Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedro-
hung für das politische System wahrgenommen werden.
5.3
5.3.1 Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführe-
rin Mitglied der Parteien UEDF und AES gewesen ist oder noch immer ist.
In Übereinstimmung mit der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung,
kann aus den Akten allerdings kein exponierter exilpolitischer Einsatz der
Beschwerdeführerin ersehen werden, der sie ins Zentrum des Interesses
der äthiopischen Behörden rücken könnte. So gab sie selbst durchwegs
an, dass sie sich vor ihrer Ausreise aus Äthiopien nie politisch engagiert
hatte (vgl. Befragungsprotokoll vom 28. Oktober 2003, S. 5; Anhörungs-
protokoll vom 15. Dezember 2003, S. 12). Schon deshalb ist nicht davon
auszugehen, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatlandes von den
heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person betrachtet wurde und
seit ihrer Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden
wäre.
5.3.2 Zudem bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Beschwerdeführerin seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz in einer beson-
deren Art und Weise als ernstzunehmende Regimekritikerin eingesetzt
hat. Zunächst hat sie sich gemäss eigenen Angaben erst rund 3 Jahre
nach Einreichung ihres ersten Asylgesuchs erstmals politisch betätigt
bzw. ist seither Mitglied der AES (Anhörungsprotokoll vom 18. Juli 2011,
ad Frage 26). Weiter erwähnen die als Beweismittel eingereichten Bestä-
tigungsschreiben der UEDF und AES zwar, sie würde Kundgebungen und
politische Diskussionen organisieren und für die Einhaltung der Men-
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Seite 11
schenrechte, der Gerechtigkeit und der demokratischen Werte in Äthio-
pien kämpfen. Doch kann weder dem Anhörungsprotokoll vom 18. Juli
2011 noch dem zweiten Asylgesuch vom 15. Januar 2011 oder der Be-
schwerdeschrift vom 23. August 2011 ein diesbezüglicher Hinweis ent-
nommen werden. Vielmehr bestätigt die Beschwerdeführerin anlässlich
der Anhörung vom 18. Juli 2011 mehrmals, dass sie lediglich Sitzungen
der Partei organisiere und an diesen jeweils teilnehme (vgl. Anhörungs-
protokoll vom 18. Juli 2011, ad Fragen 28 f., 35 ff.). Auch den eingereich-
ten Fotos ist nicht zu entnehmen, dass sie sich anlässlich dieser Kundge-
bungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteil-
nehmer hinaus exponiert oder eine Führungsposition bekleidet hätte. Be-
zeichnenderweise gab sie an der Anhörung vom 18. Juli 2011 vielmehr
an, über die konkrete Umsetzung allfälliger Vorhaben ihrer Partei nichts
zu wissen, was von einem besonders engagierten Parteimitglied wohl
anders zu erwarten wäre.
Inwiefern sie sich in diesem Rahmen für die äthiopischen Behörden er-
sichtlich exponiert haben will, vermochte sie damit nicht zu verdeutlichen.
Im Gegenteil erweckten ihre diesbezüglichen Angaben eher den Ein-
druck, dass sie ein einfaches Parteimitglied ohne eigentliche politische
oder ideologische Ambitionen ist. Somit ist nicht davon auszugehen, dass
die Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ein ernst-
haftes Vorgehen der äthiopischen Behörden und dadurch eine konkrete
Gefährdung für die Beschwerdeführerin bewirken könnten.
5.4 Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor
Verfolgung zu begründen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht das Vor-
liegen der Flüchtlingseigenschaft verneint. Die Beschwerde ist damit auch
diesbezüglich abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
E-4637/2011
Seite 12
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502 mit Hin-
weis).
7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln. (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden auf-
zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden
anderen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu
verzichten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
aus (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 1011/25 E. 8 S. 520 ff.). Be-
züglich der Zumutbarkeit der Rückführung von alleinstehenden Frauen
geht es davon aus, dass deren Wiedereingliederung von begünstigenden
Faktoren abhängt – insbesondere einer guten Berufsausbildung, einer
guten Gesundheit, der Möglichkeit des Zugangs zu ausreichenden Res-
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Seite 13
sourcen und vor allem dem Vorhandensein eines familiären Beziehungs-
netzes, ohne das es kaum möglich sei eine Unterkunft zu finden und das
tägliche Überleben zu sichern (vgl. a.a.O. E. 8.5).
7.3.2 Das Wirtschaftswachstum in Äthiopien hat eine hohe Inflation mit
sich gebracht, was seit 2005 steigende Preise für Grundnahrungsmittel
zur Folge hat. Die Kombination von steigenden Nahrungsmittelpreisen
und geringen Einkommen hat besonders grosse Auswirkungen auf ver-
letzliche Gruppen (vgl. World Food Programme [WFP], Food Security and
Vulnerability in Addis Ababa, Ethiopia, September 2009, http://documents.
/stellent/groups/public/documents/ena/wfp221390.pdf, abgerufen
am 14. November 2012). Durch die Migration aus ländlichen Gebieten
wachsen äthiopische Städte rasch und infolge der starken Nachfrage und
des knappen Angebots steigen die Preise für Wohnraum. Auch das An-
gebot von Arbeitsstellen und die vorhandene Infrastruktur vermögen mit
dem rasanten Bevölkerungswachstum in den Städten nicht mitzuhalten.
Angesichts dieser prekären Wohn- und Arbeitsmarktsituation ist es für al-
leinstehende Frauen ohne unterstützungsfähiges familiäres Beziehungs-
netz selbst in Addis Abeba sehr schwierig, ein selbständiges Leben zu
führen. Insbesondere stellen sich die Perspektiven für wenig qualifizierte
Rückkehrer noch schwieriger dar. Deshalb erweist sich auch eine Rück-
kehr in nicht von akuten Versorgungsengpässen betroffene Regionen, wie
Addis Abeba, als kaum möglich, wenn nicht genügend finanzielle Mittel
vorhanden sind und nicht auf ein intaktes familiäres und soziales Bezie-
hungsnetz zurückgegriffen werden kann. Gemäss verschiedenen Organi-
sationen in Addis Abeba landen die Mehrzahl der Frauen, die alleine in
die Stadt kommen, in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten,
wo sie verschiedenen Formen von – auch sexueller – Gewalt – ausge-
setzt sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Äthiopien: Rückkehr ei-
ner jungen alleinstehenden Frau", 13. Oktober 2009, S. 2 f.).
7.3.3 Das BFM bezeichnete den Wegweisungsvollzug gemäss Verfügung
vom 26. Juli 2011 als zulässig, zumutbar und auch praktisch möglich und
durchführbar. Insbesondere herrsche heute in Äthiopien weder Krieg bzw.
Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83
Abs. 4 AuG und zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen
den Vollzug der Wegweisung sprechen.
7.3.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erachtet das Gericht den Voll-
zug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin als unzumutbar. Insbe-
sondere spricht gegen die Zumutbarkeit, dass sie sich seit rund 9 Jahren
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nicht mehr in ihrer Heimat aufgehalten hat. Dabei kann offen bleiben, ob
der Kontakt zu ihren Familienangehörigen ihren Angaben entsprechend
bereits mit der Ausreise aus Äthiopien abgebrochen ist, zumal allein auf-
grund ihrer sehr langen Landesabwesenheit davon auszugehen ist, dass
sie in Äthiopien kaum mehr auf ein funktionierendes soziales und familiä-
res Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Aufgrund dessen würde sich die
Situation für die Beschwerdeführerin nicht anders darstellen, als unter
E. 7.3.1 und 7.3.2 ausgeführt. Zwar genoss sie gemäss eigenen Aussa-
gen während 9 Jahren eine schulische Ausbildung; sie hat aber keinen
Beruf erlernt (vgl. Befragungsprotokoll vom 23. Oktober 2003, S. 2), wes-
halb es ihr als alleinstehende Frau in Addis Abeba kaum möglich wäre
sich wiedereinzugliedern. Sie verfügt weder über die genügenden finan-
ziellen Mittel noch über ein unterstützungsfähiges Beziehungsnetz, womit
sie aller Voraussicht nach keine Wohnung und auch keine zumutbare Ar-
beitsstelle finden würde.
7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus
der Schweiz heute als unzumutbar. Den Akten lassen sich keine Umstän-
de entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin einen der Tatbestände
von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfül-
len würde.
7.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der Wegwei-
sung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Vollzugs der Wegwei-
sung ist sie gutzuheissen und das BFM anzuweisen, die Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträ-
ge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und
der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung
des Wegweisungsvollzugs hingegen hat sie obsiegt. Praxisgemäss be-
deutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grund-
sätzlich zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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8.2 In ihrer Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin allerdings die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, dessen Beur-
teilung noch aussteht. Nachdem ihre Begehren nicht aussichtslos im Sinn
vom Art. 65 Abs. 1 VwVG waren und von ihrer prozessualen Bedürftigkeit
ausgegangen werden darf, ist in Gutheissung ihres Gesuchs von einer
teilweisen Kostenauflage abzusehen.
8.3 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens – also auch
hier hälftig – für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädi-
gen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter reichte keine
Kostennote zu den Akten, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand in
Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE von Amtes wegen gestützt auf die
Akten festzusetzen ist. In Anwendung der genannten Bestimmungen und
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art.
8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Partei-
entschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.– (inkl.
sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivzif-
fern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten er-
hoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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