B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4637/2019
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2019 von
Tiflis über Istanbul in die Schweiz geflogen sei, wo er am 20. Juli 2019 um
Asyl nachsuchte,
dass er am 14. August 2019 im Rahmen einer Personalienaufnahme sum-
marisch zu seiner Person befragt wurde,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. August 2019
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe mit einer inzwischen von ihm geschiedenen Frau einen (…) Sohn, mit
welchem die Ex-Frau im Ausland leben und dafür sein Einverständnis ha-
ben wolle,
dass der Beschwerdeführer diese Zustimmung verweigert habe und er seit-
her Probleme mit seiner Ex-Frau beziehungsweise mit ihrem neuen, ein-
flussreichen Freund habe,
dass die Ex-Frau falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben und ihn we-
gen eines Gewaltdelikts angezeigt habe, weswegen er einige Monate in
Untersuchungshaft gewesen sei, danach indes aufgrund fehlender Be-
weise in einem Gerichtsverfahren freigesprochen worden sei,
dass er aufgrund weiterer falscher Anschuldigungen der Ex-Frau und an-
geblicher Bedrohungen gegen Nachbarn während der Untersuchungshaft
auch einige Tage in einer Psychiatrie habe verbringen müssen, man ihm
jedoch keine psychische Erkrankung diagnostiziert habe,
dass er nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft weiterhin von sei-
ner Ex-Frau und deren Freund mit dem Tod bedroht worden sei,
dass er aufgrund medizinischer Probleme seit einigen Jahren nicht mehr
habe arbeiten können und Sozialhilfe erhalten habe,
dass ihm vor Kurzem die Sozialhilfe entzogen worden sei, was ihm zwar
nicht offiziell mitgeteilt worden sei, er jedoch gemäss einer telefonischen
Auskunft des Sozialamtes keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe habe,
dass er vermute, die Ex-Frau habe den Entzug seiner Sozialhilfe bewirkt,
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dass er seit vielen Jahren an Hepatitis C und an Tuberkulose leide und auf
medizinische Versorgung angewiesen sei, welche er in Georgien nicht
habe finanzieren können,
dass er lediglich während seiner Untersuchungshaft kostenlos gegen Tu-
berkulose behandelt worden sei und eine medizinische Behandlung gegen
Hepatitis C begonnen habe,
dass er sich nach der Entlassung nach kostenlosen Behandlungen von He-
patitis C erkundigt habe und informiert worden sei, dass es kein entspre-
chendes Programm mehr gebe und man ihn finanziell nicht unterstützen
werde,
dass er vermute, dass seine Ex-Frau auch hier ihre Finger im Spiel habe,
es jedoch keinen Sinn ergeben hätte, sich zu beschweren, da der Freund
der Ex-Frau einflussreich sei, weshalb er letztlich entschieden habe, Geor-
gien zu verlassen,
dass er zum Nachweis seiner Identität seinen georgischen Pass zu den
Akten legte,
dass der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung am 2. September 2019 ein
Entscheidentwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme un-
terbreitet wurde,
dass die Rechtsvertretung gemäss Mitteilung vom 3. September 2019 auf
eine Stellungnahme verzichtete,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
4. September 2019 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer mache Probleme mit Drittpersonen geltend, welche nur dann asyl-
relevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder
nicht in der Lage sei, Schutz zu gewährleisten,
dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, gegen seine Ex-Frau bei
der Polizei eine Anzeige einzureichen, da dies in seinen Augen keinen Sinn
ergeben hätte, da die Polizei in Georgien korrupt sei,
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dass Übergriffe durch Dritte von den georgischen Behörden weder gestützt
noch gebilligt würden und der georgische Staat schutzfähig und schutzwil-
lig sei, weshalb es ihm zuzumuten gewesen wäre, Anzeige gegen seine
Ex-Frau zu erstatten,
dass somit den georgischen Behörden weder ein Mangel an Schutzwille
noch an Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne und aus den Akten
auch keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung hervorgehen würden,
dass vielmehr festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer von den unge-
rechtfertigten Anschuldigungen durch seine Ex-Frau in einem Verfahren
freigesprochen worden sei, was exemplarisch aufzeige, dass der georgi-
sche Staat rechtsstaatliche Verfahren garantiere,
dass seine Vorbringen somit keine Asylrelevanz entfalten würden und er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzu-
lehnen sei,
dass er somit zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei,
dass hinsichtlich des Vollzugs seiner Wegweisung festzustellen sei, dass
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm
bei einer Rückkehr eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug zulässig sei,
dass des Weiteren weder die herrschende politische Situation in Georgien
noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin
sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung sowie Arbeitser-
fahrung verfüge und über Jahre im Haus der Mutter wohnhaft gewesen sei,
welche ihn seit seiner Arbeitslosigkeit finanziell unterstützt habe,
dass Verwandte ihm Geld für seine Reise in die Schweiz geliehen hätten
und erwartet werden könne, dass diese ihn bei einer Rückkehr zunächst
unterstützen könnten,
dass er ausserdem angegeben habe, er sei grundsätzlich sozialhilfebe-
rechtigt, weshalb ihm zugemutet werden könne, die Sozialhilfe – sollte er
diese nicht bekommen – wenn nötig auf gerichtlichem Wege einzufordern,
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dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben an Hepatitis C und
einer geschlossenen Tuberkulose leide, diese aber in Anbetracht der allge-
mein zufriedenstellenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Ge-
orgien behandelt werden könnten,
dass er ausserdem bereits vor seiner Ausreise zeitweise in medizinischer
Behandlung gewesen sei, weshalb ihm zuzumuten sei, sich nach seiner
Rückkehr wieder in ärztliche Behandlung zu begeben und sich somit der
Wegweisungsvollzug auch aus medizinischer Sicht als zumutbar erweise,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich sowie praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2019 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes, sowie eventualiter um
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde er-
suchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2019 in elektronischer
Form beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. September
2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwer-
deführer dürfen den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz
abwarten,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Eventualbegehren um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten
durch das Gericht – zu Recht und mit zutreffender Begründung zum
Schluss gelangte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
halten,
dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Probleme mit Drittpersonen geltend gemacht hat, welche
nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
kommt,
dass aufgrund der Subsidiarität des internationalen Schutzes der Be-
schwerdeführer angehalten gewesen wäre, die georgischen Behörden um
Schutz zu ersuchen,
dass Georgien grundsätzlich sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist,
dass darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesrat am 28. August 2019 Ge-
orgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat
und Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG neu als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird,
dass bei diesen Staaten grundsätzlich die Regelvermutung gilt, dass eine
flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und
der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen im Übrigen auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerdeeingabe weder eine Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet, noch Umstände vorgetragen wer-
den, welche an den vorinstanzlichen Ausführungen etwas zu ändern ver-
mögen, sondern der Beschwerdeführer lediglich angibt, Georgien sei nicht
bereit,
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ihn vor den Machenschaften seiner Frau zu schützen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgerichts nach Prüfung der Akten der Vo-
rinstanz zustimmt, dass auch keine individuellen Gründe bestehen, die ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien sprechen
würden,
dass sich das Gericht insbesondere der Ansicht der Vorinstanz anschliesst,
dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme (im Wesent-
lichen Hepatitis C und Tuberkulose) in Georgien behandeln lassen kann,
dass auch die mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterla-
gen nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen,
dass diese medizinischen Unterlagen der Vorinstanz zwar nicht vorgelegen
haben, die Vorinstanz indes in ihrer Verfügung auf die Wesentlichen aus
den medizinischen Unterlagen sich ergebenden gesundheitlichen Beein-
trächtigungen (Hepatitis C, Tuberkulose) bereits eingegangen ist,
dass die Vorinstanz treffend festgehalten hat, dass Georgien mittlerweile
über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den
letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat, verfügt (vgl. Urteile des
BVGer E-6340/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2.3, D-1160/2017 vom
19. Februar 2018 E. 8.4.6, je m.w.H.),
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dass in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen
Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stehen (vgl.
Urteil des BVGer D-796/2009 vom 18. Januar 2012 E.4.4),
dass in Georgien seit dem Jahr 2006 ausserdem ein Sozialhilfeprogramm
für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversi-
cherung einschliesst, besteht (vgl. Urteil des BVGer D-5673/2018 vom
11. Oktober 2018 E. 6.2.4 m.w.H),
dass Georgien im Jahr 2015 für die Jahre 2016 bis 2020 eine neue Hepa-
titis C Strategie verabschiedet hat, welche eine Strategie zur Sensibilisie-
rung der Bevölkerung bezüglich der Krankheit und Programme zu deren
Überwachung, Prävention, Screenings, Diagnoseprogramme und die Be-
handlung enthält (vgl. Urteil D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6
mit Verweis auf World Health Organisation [WHO], Georgia, Highlights on
Health and Well-being, 2017, S. 8,
sets/pdf_file/0004/351697/WHO_GEORGIA_HIGHLGHTS_EN.pdf?ua=1,
abgerufen am 17. September 2019),
dass nach heutigem Kenntnisstand der Beschwerdeführer kostenlos eine
adäquate Behandlung von Hepatitis C in Georgien erhalten kann,
dass Georgien auch kostenlose Programme zur Behandlung von Tuberku-
lose aufrechterhält (vgl. Social Service Agency Georgia, Tuberculosis Ma-
nagement, , abge-
rufen am 17. September 2019),
dass somit auch eine erneute Behandlung der Tuberkulose, sollte dies in-
diziert sein, dem Beschwerdeführer offenstehen würde,
dass der in der Rechtsmitteleingabe angeführte pauschale Einwand, in Ge-
orgien wolle man ihn nicht behandeln, nicht weiter ausgeführt wird,
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach dem Be-
schwerdeführer eine Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme ver-
wehrt werden sollte,
dass mit der Beschwerde demnach keine neuen Umstände vorgetragen
werden, welche an den Erwägungen des SEM etwas zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt sind,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das
Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG eben-
falls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Versand: