Abtei lung V
E-4638/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Armenien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4638/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage und seiner eige-
nen Angaben zwischen dem 24. Mai 1996 und dem 18. März 2002 zu-
sammen mit seiner Familie in Deutschland ein Asylverfahren durchlau-
fen hat,
dass das Asylgesuch in Deutschland abgewiesen wurde, sich die Fa-
milie jedoch mit einer Duldung weiterhin dort aufgehalten hat,
dass die Ehe des Beschwerdeführers im Jahre 2007 geschieden wur-
de,
dass er im Mai 2008 nach einer Androhung der Abschiebung nach Ar-
menien zurückgekehrt sei,
dass er im Juni oder Juli 2008 auf dem Landweg wieder nach Deutsch-
land gelangt und am 31. August 2008 illegal in die Schweiz eingereist
sei, wo er am 1. September 2008 ein Asylgesuch einreichte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, vor seiner Ausreise aus Ar-
menien im Jahre 1996 sei es zu einem Konflikt mit einem General ge-
kommen,
dass der Beschwerdeführer nach der Unabhängigkeit Armeniens einen
Busbetrieb habe eröffnen wollen, der General jedoch die Buslinie für
sich habe beanspruchen wollen,
dass der Konflikt im Jahre 1995 eskaliert sei, nachdem er den Neffen
des Generals verletzt habe und er fortan vom General mit dem Tode
bedroht worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund im Jahre 1996 Armenien verlassen
habe,
dass er nach seiner Rückkehr nach Armenien im Mai 2008 von seiner
Schwester erfahren habe, der General frage nach wie vor nach ihm
und wolle ihn töten, weshalb er sich bei einem Kollegen oder Verwand-
ten zu Hause versteckt gehalten habe,
dass ihm seine Schwester mitgeteilt habe, er sei gesehen worden und
werde vom General gesucht,
Seite 2
E-4638/2009
dass er aufgrund dieser Sachlage sein Heimatland erneut verlassen
habe, um sich und seine Schwester zu schützen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit
entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es stehe fest,
dass der Beschwerdeführer in Deutschland einen ablehnenden Asyl-
entscheid erhalten habe,
dass zudem keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Er-
eignisse vorlägen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant seien,
dass der Beschwerdeführer seine erneute Ausreise aus Armenien mit
Vorbringen begründe, die durch die deutschen Behörden bereits ge-
prüft und für nicht asylbeachtlich befunden worden seien, weshalb sie
als Basis für eine neue Asylbegründung nicht geeignet seien,
dass sich der Beschwerdeführer zudem zu seiner für das Jahr 2008
geltend gemachten Verfolgungssituation widersprochen habe, wenn er
einerseits vorbringe, er habe sich aus Furcht lediglich in (...) zu Hause
bei Verwandten oder Kollegen versteckt gehalten, andererseits jedoch
zu Protokoll gegeben habe, sich von Mai 2008 bis zum 31. Juli 2008 in
(...) aufgehalten zu haben, weshalb es keinen Anlass gebe, die auf der
alten Asylbegründung basierende neue Verfolgungssituation zu
glauben,
dass auf einen Nichteintretensentscheid in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zu-
mutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte und beantragt,
seinem Asylgesuch sei stattzugeben,
Seite 3
E-4638/2009
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, der General sei
auch heute noch an der Macht und alle, die sich gegen ihn wenden
würden, würden aus dem Weg geräumt,
dass er zur Stützung seiner Rechtsmitteleingabe Auszüge aus "The
Armenian Observer Blog" zu den Akten reicht,
dass er im Weiteren geltend macht, er habe in Deutschland durch Leu-
te des Generals Schussverletzungen erlitten und hiezu ein ärztliches
Zeugnis einreicht,
dass bezüglich der weiteren Vorbringen auf die Rechtsmitteleingabe
zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfol-
genden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
Seite 4
E-4638/2009
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die zutreffende Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf das Be-
gehren um Zuerkennung des Asyls nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen
Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ab-
lehnenden Asylentscheid erhalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass im Rahmen dieser Bestimmung ein gegenüber der Glaubhaftma-
chung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt und auf ein
Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Ver-
folgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK
2006 Nr. 33 E. 6.1 S. 368 f., 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.)
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Deutschland be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
Seite 5
E-4638/2009
dass die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzli-
chen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf welche
zu verweisen ist, etwas zu ändern,
dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräfti-
gung der Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des
Asylgesuchs erschöpfen, ohne indessen konkreter zu den Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen ver-
mochte, dass seit dem Abschluss seines Asylverfahrens in Deutsch-
land Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
Seite 6
E-4638/2009
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 3 des Übereinkom-
mens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK,
SR 0.105) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass auf die auch diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
Seite 7
E-4638/2009
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.-- bestimmten
Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-4638/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 9