Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4639/2011
E4719/2011
U r t e i l v om 3 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), Staatsangehörigkeit unbekannt,
(…)
B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
und (…)
D._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügungen des BFM vom 15. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer ([…], E4639/2011) eigenen Angaben zufolge
Äthiopien im Jahre (…) verliess und über (…) und Italien am (…) in die
Schweiz gelangte, wo er am 25. April 2011 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom
19. Mai 2011 im E._______ gestützt auf dessen Aussagen und einen
EURODACTreffer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit
Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer anführte, er wolle nicht nach Italien zurück,
weil Flüchtlinge dort viele Probleme hätten, er sei von der italienischen
Polizei und nicht vom Migrationsamt erkennungsdienstlich behandelt
worden, sein Ziel sei immer die Schweiz gewesen, er "möchte lieber hier
sterben, als nach Italien zurückzukehren",
dass das BFM Italien am 27. Mai 2011 gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen unbeantwortet liessen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 15. August 2011 – eröffnet am
22. August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung
beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
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dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 28. Januar 2012 zu erfolgen
habe,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum DublinVerfahren, den vorgängigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Italien und die implizit erfolgte Zustimmung der
italienischen Behörden zum Transfer – auf die Zuständigkeit Italiens für
die Behandlung des Asylgesuches verwies,
dass das Bundesamt festhielt, der Beschwerdeführer habe keine
relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen
können,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin ([…], E4719/2011) eigenen Angaben
zufolge ihr Heimatland im (…) verliess und über (…) und Italien am 3.
Juni 2011 in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag im
G._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom
14. Juni 2011 im EVZ gestützt auf deren Aussagen und einen
EURODACTreffer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit
Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführerin anführte, sie sei in die Schweiz gekommen,
weil die Bedingungen für afrikanische Einwanderer in Italien sehr
schwierig seien,
dass die Beschwerdeführerin am (…) D._______ zur Welt brachte,
dass das BFM Italien am 25. Juli 2011 gestützt auf die DublinIIVO um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihre(…) in der Schweiz
geborenen D._______ ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen unbeantwortet liessen,
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dass das BFM mit Verfügung vom 15. August 2011 – eröffnet am 22.
August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche (recte: das Asylgesuch der Beschwerdeführerin) nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz zusammen mit D._______ spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug
der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt,
eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 9. Februar 2012 zu erfolgen
habe,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum DublinVerfahren, den vorgängigen Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in Italien und die implizite Zustimmung der
italienischen Behörden zum Transfer – auf die Zuständigkeit Italiens für
die Behandlung des Asylgesuches verwies,
dass das Bundesamt festhielt, die Beschwerdeführerin habe keine
relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen
können,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 23. August
2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügungen und die Rückweisung der Asylgesuche an die Vorinstanz
zur materiellen Neubeurteilung beantragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Erlass einer vorsorglichen
Massnahme die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden,
die Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung beziehungsweise
Verbesserung der Beschwerden, und unter Verzicht auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Bestätigung vom 23. August
2011, wonach sie von (…) finanziell vollumfänglich unterstützt werden, zu
den Akten reichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 26. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichten Beschwerden
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), zumal die
Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2011 den gesetzlichen
Anforderungen zu genügen vermag,
dass deshalb der Antrag auf Gewährung einer "Nachfrist zur Einreichung
bzw. Verbesserung der Beschwerden" abzuweisen ist,
dass die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen sind,
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dass vorab festzustellen ist, dass das BFM in den angefochtenen
Verfügungen in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb die
Wegweisungen der Beschwerdeführenden und D._______ nach Italien
gesetzeskonform sind, womit sich die Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht als nicht stichhaltig erweist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um solche handelt, weshalb die Beschwerdeentscheide nur
summarisch zu begründen sind (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien vor deren
Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung der Asylanträge
der Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass die italienischen Behörden die Ersuchen des BFM um Übernahme
der Beschwerdeführenden und D._______ innerhalb der festgelegten
Fristen unbeantwortet liessen, weshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 7
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respektive Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO von einer stillschweigenden
Zustimmung zur Wiederaufnahme auszugehen ist,
dass somit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend entgegen den
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Hinweise darauf
bestehen, Italien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum (starke Zunahme von
Asylsuchenden) zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert
sieht,
dass aber Italien verpflichtet ist, über die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu befinden, und vorliegend keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu
einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der
jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,
dass indessen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin
Rückkehrende und (verletzliche) Personen mit einem kleinen Kind
bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt
behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
dass es vorliegend den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, ihnen und D._______ drohe in Italien
eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
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dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, Italien
halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes ([KRK, SR 0.107]; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA
SPRUNG, DublinIIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar
Nr. 8 zu Art. 6 Seite 90),
dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich
der Bekanntgabe des Datums der Überstellung schriftlich (und frühzeitig)
über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und D._______ zu einer
verletzlichen Personengruppe zu informieren,
dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung entgegen
den Beschwerdevorbringen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass des Weiteren die Beschwerdeführenden nichts vorbringen, was das
BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) auf ihre Asylgesuche einzutreten,
dass die Beschwerdeführenden und D._______ – soweit aktenkundig –
gesund sind und sich keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche
Probleme psychischer oder physischer Natur ergeben,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen
lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10.
Mai 2011),
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht
(vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E3223/2011
vom 14. Juni 2011 und E2908/2011 vom 25. Mai 2011),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erübrigt, weil diese
nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
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dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der
Beschwerdeführenden und ihre(…) in der Schweiz geborenen (…) nach
Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch
humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel
(Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das
BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45
E. 10.2),
dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in
verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt
werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15
DublinIIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 AuG besteht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisungen zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht
verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerden abzuweisen sind,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der
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Beschwerden) und auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses hinfällig werden,
dass sich die Beschwerden aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb die Anträge auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind und bei
diesem Ausgang der Verfahren die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: