B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4639/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
alias B._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, am 19. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 27. Juni 2014 zur Person befragt (Prot.: SEM-Akte A8) und am
24. März 2015 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde (Prot.: A27),
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2015 – eröffnet am 29. Juni
2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und ihn an-
stelle des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm,
dass das SEM in seiner Verfügung die vom Beschwerdeführer behauptete
Teilnahme an einer Studentendemonstration und eine darauffolgende Vor-
ladung zur Polizei nicht als glaubhaft ansah,
dass es die vom Beschwerdeführer dargelegten Nachteile aufgrund des
syrischen Bürgerkrieges und die angebliche Entführung seines Vaters
durch den sog. Islamischen Staat (IS) und die darauffolgende Lösegeldfor-
derung durch den IS als nicht asylrelevant ansah,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 29. Juli 2015 beantragte, die Dispositivziffern 1–3 der Verfü-
gung seien aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen,
dass eventualiter die Sache zu vollständiger Sachverhaltsfeststellung, er-
gänzenden Anhörung und neuem Entscheid ans SEM zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung
durch seinen Rechtsvertreter ersuchte,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu vorbringt, er habe
von den zuständigen syrischen Behörden eine Mitteilung zur Wehrpflicht
erhalten, von welcher er eine Farbfotokopie und eine vergrösserte Farbfo-
tokopie zusammen mit einer Übersetzung ins Deutsche einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Au-
gust 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnte und einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– erhob, welcher innert Frist einbezahlt
wurde,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausdrücklich aner-
kennt, dass die Nachteile aufgrund des syrischen Bürgerkrieges und der
Entführung seines Vaters nicht asylrelevant sind (Ziff. II.2 der angefochte-
nen Verfügung), und für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass be-
steht, von der diesbezüglichen Beurteilung durch das SEM abzuweichen,
dass sein Vorbringen, er habe 2013 an einer Studentendemonstration teil-
genommen und anschliessend eine Vorladung ins Polizeizentrum erhalten,
aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft zu beurteilen ist,
dass er auf dieses Ereignis erst in der Anhörung zu sprechen kam, wäh-
rend er in der Befragung zur Person nur die Entführung seines Vaters er-
wähnte und ausdrücklich aussagte, keine anderen Fluchtgründe zu haben
(A8 F7.03), was das Vorbringen als nachgeschoben erscheinen lässt,
dass daran – im Gegensatz zur Argumentation in der Beschwerdeschrift –
auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Per-
son noch minderjährig war, nichts zu ändern vermag, zumal er damals be-
reits 17-jährig und bezogen auf diese Art von Befragung sehr wohl in der
Lage war, vernunftsgemäss zu handeln und auszusagen,
dass seine Aussagen zu seiner angeblichen Teilnahme an der Demonstra-
tion oberflächlich ausfielen und er nur vage Angaben dazu machte,
dass er insbesondere in pauschaler Weise angab, er habe, weil der Schul-
leiter dem Regime die Namen der Demonstrationsteilnehmer angegeben
habe, nach der Demonstration ein "Blatt" bekommen, mit dem er aufgefor-
dert worden sei, ins Polizeizentrum zu kommen,
dass er widersprüchlich aussagte, gab er doch in der Anhörung an, die De-
monstration habe 2013 während seines 10. Schuljahres stattgefunden
(A27 F42 f.; nota bene zu einem ihm unbekannten Zeitpunkt, der aber vor
der Verhaftung des Vater und damit vor Mai 2013 liegen muss, vgl. A27
F10 und F42), während er in der Befragung zur Person erklärt hatte, er
habe sein 11. Schuljahr im Juni 2013 beendet (A8 F1.17.04),
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dass er auf die an der Befragung und der Anhörung gestellte Frage, warum
er Syrien verlassen habe, jeweils die Demonstration nicht spontan erwähnt
hat (A8 F7.01; A27 F38),
dass selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit seiner Teilnahme an
einer Demonstration sich daraus keine Gefährdung ergäbe, da er selber
angab, die Nichtbefolgung der Vorladung habe bis zu seiner Ausreise im
Februar 2014 habe keine Konsequenzen gehabt und nicht zu Problemen
mit den Behörden geführt (A27 F44 f.),
dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, er habe erst nach der Be-
fragung zur Person realisiert, dass ihm aufgrund der Teilnahme an der De-
monstration bei einer Rückkehr Nachteile drohen könnten, nicht plausibel
und damit unglaubhaft erscheint,
dass damit diesbezüglich weder eine subjektiv wahrgenommene noch eine
objektiv begründete Verfolgungsgefahr vorliegt,
dass der auf Beschwerdeebene genannte Umstand eines neuen, nach Er-
lass der angefochtenen Verfügung erhaltenen Aufgebots zum Militärdienst
ebenfalls als unglaubhaft zu beurteilen ist,
dass der Beschwerdeführer nur Kopien der angeblichen "Mitteilung zur
Wehrpflicht" einreichte und die Begründung für die Nichteinreichung des
Originals – er habe dieses in seinem Zimmer verlegt und finde es im Mo-
ment nicht mehr, werde es aber sofort nach Auffinden nachreichen – in
keiner Weise glaubhaft erscheint, zumal es sich bei seinem Zimmer kaum
um eine unübersichtlich grossräumige Unterkunft handeln dürfte,
dass diese Kopien offensichtlich elektronisch übermittelt worden sind, was
zusätzlich unwahrscheinlich macht, dass er im Besitz des Originals ist,
dass die "Mitteilung zur Wehrpflicht" kein Ausstellungsdatum aufweist und
der Beschwerdeführer nicht ausführt, wann und wie er in ihren Besitz ge-
langt sei, was die Echtheit des Dokuments zusätzlich unglaubhaft macht,
dass er auf jeder Stufe des Verfahrens neue Fluchtgründe nennt, was die
auf Beschwerdestufe neu genannte Aufforderung zum Wehrdienst als
nachgeschoben erscheinen lässt, zumal er in der Anhörung noch ausge-
sagt hatte, nie ins Militär einberufen worden zu sein (A27 F22),
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dass selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit des Aufgebots zum Militär-
dienst nicht ohne Weiteres von einer asylrelevanten Verfolgung des Be-
schwerdeführers auszugehen wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7–6.7.4),
dass nämlich die Flucht eines syrischen Staatsangehörigen kurdischer
Ethnie im militärdienstpflichtigen Alter nicht ohne Weiteres zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führt, sondern eine solche nur
dann gegeben sein kann, wenn die betroffene Person bereits in der Ver-
gangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich
gezogen hat,
dass der Beschwerdeführer– wie oben ausgeführt – nicht glaubhaft ma-
chen konnte, er sei von den syrischen Geheimdiensten oder anderen Be-
hörden als regimekritisch registriert worden,
dass damit der Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt gilt, wes-
halb der Antrag auf Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen
Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidung abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und der einbezahlte Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den ist (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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