B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4640/2016
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
B._______, geboren am (…),
Iran,
beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2935/2016
vom 6. Juli 2016 (N […]).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Gesuchstellenden stellten am 6. Oktober 2010 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Mai 2013
abwies.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-3324/2013 vom 5. Januar 2015 ab.
II.
B.
Am 30. Januar 2015 stellten die Gesuchstellenden ein zweites Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 8. April 2016 stellte das SEM fest, sie würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Die Gesuchstellenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
11. Mai 2016 Beschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reich-
ten sie ein angebliches Urteil des islamischen Revolutionsgerichts der Pro-
vinz C._______ vom (…) 2015 gegen die Gesuchstellerin inklusive Über-
setzung ein. Mit Urteil E-2935/2016 vom 6. Juli 2016 wies das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab.
III.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsgericht reichten
die Gesuchstellenden ein Revisionsgesuch ein und beantragten, das Urteil
E-2935/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2016 sei aufzu-
heben und das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen. In einem
neuen Beschwerdeentscheid seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und
es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei das SEM
anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig anzunehmen, subeventualiter sei
die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer
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Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten die Gesuchstellenden um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Ferner sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die zuständige kantonale Behörde sei im Sinne einer super-
provisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die auf-
schiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen.
D.
Mit Telefax-Verfügung vom 29. Juli 2016 setzte der Instruktionsrichter ge-
stützt auf Art. 126 BGG den Vollzug der Wegweisung per sofort proviso-
risch aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden machen die Revisionsgrund des Vorliegens
neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
sowie der Verletzung der EMRK (Art. 122 BGG) geltend und zeigen aus-
serdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und
formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann eine Revision gegen ein Ur-
teil verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte – unter Ausschluss der Tatsa-
chen, die erst nach dem Entscheid eingetreten sind. Demgemäss geht es
um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seiner-
zeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die
Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht
möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1).
Dieser Revisionsgrund setzt zum einen voraus, dass sich die betreffenden
Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht
haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt
worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Eine
Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsa-
chen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten
angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessfüh-
rung der gesuchstellenden Partei (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Be-
weispflicht beizutragen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., 2015, Rz. 8–11 zu Art. 123). Auch
hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die ge-
suchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren
Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann beachtlich,
wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen
oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon
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im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuch-
stellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48; SEILER/VON WERDT/ GÜNGERICH/OBER-
HOLZER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 123).
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein,
das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Ent-
scheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für
die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu ent-
deckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Be-
weisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund
des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich
günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; SEI-
LER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 11f. zu Art. 123).
3.2 Die Gesuchstellenden reichten in ihrem Revisionsgesuch einen Miet-
vertrag der Mutter der Gesuchstellerin vom (…) 2015 inklusive Überset-
zung ein. Sie führten dazu aus, durch dieses Dokument sei der Wohnorts-
wechsel der Mutter von D._______ nach C._______ belegt. Anlass für den
Umzug sei das gegen die Gesuchstellerin eingeleitete Gerichtsverfahren
gewesen. Vermutlich hätten die Gerichtsbehörden das gegen die Gesuch-
stellerin am (…) 2015 ergangene Gerichtsurteil ihrer Mutter nur an deren
alter Wohnaderesse zuzustellen versucht. Sie habe wegen dem Wohnor-
tswechsel von diesem Urteil erst nach Einreichen der Stellungnahme vom
14. März 2016 (rechtliches Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsab-
klärung) Kenntnis erhalten, nachdem ihre Mutter sich persönlich beim Ge-
richt nach dem Stand des Verfahrens erkundigt gehabt habe.
3.3 Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin kann diesem Dokument
keine Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne beigemessen werden.
Dass den Gesuchstellenden das im Beschwerdeverfahren zu den Akten
gereichte Gerichtsurteil vom (…) 2015 aufgrund des mit dem Mietvertag
dokumentierten Wohnortswechsels der Mutter der Gesuchstellerin nicht
habe zugestellt werden können, ist – wie von den Gesuchstellenden aus-
drücklich festgestellt (vgl. Revisionsgesuch S. 5) ‒ eine blosse, nicht näher
erhärtete Vermutung. Ebenfalls nicht weiter substanziiert wurde die Be-
hauptung, die Mutter sei wegen den Unannehmlichkeiten umgezogen, die
mit dem gegen die Gesuchstellerin eingeleiteten Gerichtsverfahren ver-
bunden gewesen seien. Der im Revisionsverfahren eingereichte Miet-
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vertrag vermag deshalb nicht plausibel zu erklären, dass die Gesuchstel-
lenden angeblich erst im April 2016 von dem Gerichtsurteil vom (…) 2015
Kenntnis erhalten haben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen
einer nachvollziehbaren Erklärung für das späte Einreichen dieses Doku-
ments nur eines von mehreren Argumenten war, mit welchen im Beschwer-
deentscheid des Gerichts vom 6. Juli 2016 dem angeblichen Gerichtsurteil
vom (…) 2015 die Beweiskraft abgesprochen und die von den Gesuchstel-
lenden geltend gemachte Verfolgung durch die iranischen Behörden als
unglaubhaft erachtet wurde.
3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Mietvertrag der Mutter
der Gesuchstellerin nicht geeignet, die im ordentlichen Asyl- respektive Be-
schwerdeverfahren für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen, nament-
lich die geltend gemachte Strafverfolgung der Gesuchstellerin durch die
iranischen Behörden, nachträglich glaubhaft zu machen und damit zu ei-
nem für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis zu führen.
3.5 Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob dieses Beweismittel
ausserdem auch verspätet eingereicht wurde.
4.
Im Weiteren rügen die Gesuchstellenden unter Berufung auf den Revisi-
onstatbestand von Art. 122 Bst. a BGG eine Verletzung von Art. 6 EMRK,
weil ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, dadurch dass
ihnen im Beschwerdeverfahren keine rechtsgenügliche Frist zur Stellung-
nahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. Juni 2016 eingeräumt
und ihre Eingabe vom 7. Juli 2016 nicht mehr berücksichtigt worden sei.
Eine Verletzung der EMRK kann revisionsweise nur bei Vorliegen eines
endgültigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) gerügt werden (Art. 122 Bst. a BGG; vgl. NIGGLI/UEBERSAX/
WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.,
Basel 2011, S. 1595 Rz. 3 f.; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBER-
HOLZER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 122), was hier nicht der Fall ist. Angesichts
des klaren Gesetzeswortlauts besteht kein Spielraum, um, wie von den
Gesuchstellenden gefordert, aus prozessökonomischen Überlegungen
von dieser Voraussetzung abzusehen. Eine Verletzung von Art. 6 EMRK
kann im Asylverfahren – um ein solches handelt es sich vorliegend –
ohnehin nicht gerügt werden, da dieses nicht in den sachlichen Anwen-
dungsbereich dieser Konventionsbestimmung fällt (vgl. MARK E. VILLIGER,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999,
Rz. 391, JENS MEYER-LADEWIG, Handkommentar EMRK, 3. Aufl. 2011,
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N 18 zu Art. 6). Überdies ist festzuhalten, dass die Revision eines Entschei-
des des Bundesverwaltungsgerichts nicht wegen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs verlangt werden kann (vgl. BVGE 2015/20).
Die Frage, ob die ergänzende Eingabe der Gesuchstellenden vom 7. Juli
2016 rechtzeitig erfolgte und vom Gericht im Rahmen des ordentlichen Be-
schwerdeverfahrens hätte berücksichtigt werden müssen, kann daher
letztlich offengelassen werden. Immerhin darf in diesem Zusammenhang
nach Durchsicht der Vorakten festgestellt werden, dass das Bundesverwal-
tungsgericht nach Versand der Vernehmlassung des SEM an die damali-
gen Beschwerdeführenden (am 23. Juni 2016) fast zwei Wochen zuwar-
tete, bevor es am 6. Juli 2016 sein Urteil fällte.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2016 ist demzufolge abzuweisen.
6.
Die Gesuche um Anordnung (definitiver) vorsorglicher Massnahmen und
um Erlass des Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Urteil als gegen-
standslos zu erachten.
7.
Das mit dem Revisionsgesuch gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die kumulativen Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt
sind.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.‒ den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.‒ werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain