B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4642/2015
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tigriner aus B._______, Eritrea,
reiste eigenen Angaben zufolge mit seiner italienischen Aufenthaltsbewilli-
gung, welche ihm infolge des ihm in Italien gewährten subsidiären Schut-
zes erteilt wurde, von Italien her kommend in die Schweiz ein, wo er am 2.
Januar 2015 vom Schweizerischen Grenzwachtkorps in Chiasso aufgegrif-
fen wurde (vgl. B7/26). Infolge seiner Daktyloskopierung stellte sich her-
aus, dass er am 31. Juli 2014 und am 19. August 2014 bereits in der
Schweiz erkennungsdienstlich erfasst worden war und im RIPOL mit einem
Einreiseverbot für die Schweiz und Lichtenstein – gültig vom 2. Au-
gust 2015 bis zum 1. August 2016 – verzeichnet wurde. Mit der Begrün-
dung, dass der Beschwerdeführer dieses Verbot mit seiner erneuten ille-
galen Einreise in die Schweiz verletzt habe, verfügte das Migrationsamt
des Kantons C._______ am 3. Februar 2015 gestützt auf Art. 64 AuG (SR
142.20) seine Wegweisung. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 bewilligte
das Zwangsmassnahmengericht C._______ die Inhaftierung des Be-
schwerdeführers zwecks Ausschaffung bis am 30. April 2015.
B.
Am 13. Februar 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden ge-
stützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) und gestützt auf das Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italie-
nischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem
Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 10. März 2015 entspra-
chen die italienischen Behörden diesem Ersuchen.
C.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM sinngemäss um Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31).
Zur Begründung führte er aus, dass sich seine Ehefrau, D._______ (N
[…]), von der er in den Wirren seiner Flucht getrennt worden sei, seit dem
26. September 2012 in der Schweiz befinde und ihr hierzulande Asyl ge-
währt worden sei. Als er erfahren habe, wo sie lebe, sei er sofort in die
Schweiz gereist, wobei er es versäumt habe, die Einreiseformalitäten ein-
zuhalten.
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Seite 3
D.
D.a Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 ersuchte die in der Schweiz seit
dem 5. November 2014 als Flüchtling mit Asyl anerkannte D._______ das
SEM ihrerseits um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers.
Dieser sei von Italien her kommend in die Schweiz eingereist, um sie zu
finden, und sei dabei inhaftiert worden, woraufhin sie angerufen worden sei
und ihn im Gefängnis habe besuchen können.
D.b Mit Schreiben an D._______ vom 6. März 2015 beantwortete das SEM
deren Eingabe, indem es ausführte, dass ihr Antrag nicht näher spezifiziert
sei, das heisst kein klares Rechtsbegehren aufweise und auch den formel-
len Anforderungen nicht genüge. Folglich bestehe darauf kein Behand-
lungsanspruch, weshalb die Eingabe zu den Akten gelegt werde. Sollte der
Beschwerdeführer um Familienasyl nachsuchen wollen, habe er dies ge-
mäss der in Art. 19 AsylG dargelegten Vorgehensweise zu tun.
E.
Am 28. April 2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft
entlassen (vgl. A11/12).
F.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Mai 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen konkretisierte der Beschwerdefüh-
rer sein Gesuch um Familienasyl dahingehend, dass sich seine Ehefrau –
mit welcher er seit dem 15. April 2007 religiös getraut sei – in der Schweiz
befinde und sie zusammenleben wollen. Kurz nach der Hochzeit sei er we-
gen des Militärdienstes, in den er zwangsweise eingezogen worden sei,
aus Eritrea geflohen. Im April 2015 habe er seine Ehefrau hier in der
Schweiz zum ersten Mal danach wieder getroffen, nachdem er ungefähr
im Januar 2015 erfahren hatte, dass sie sich hierzulande aufhalte.
G.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 – eröffnet am 24. Juli 2015 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Gesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und
forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass ihre Ab-
klärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Italien – einem
vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
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AsylG bezeichneten Land – subsidiären Schutz erhalten habe und Italien
sich am 10. März 2015 bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zurück-
zunehmen. Folglich sei für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung
seines Asylentscheids nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig. Der
Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen in den Hei-
mat- oder Herkunftsstaat durch die Schweiz könne ihm auch nicht gelin-
gen, da ihm bereits ein Drittstaat den Schutzstatus erteilt habe und er sei-
tens Italien keine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prin-
zips zu befürchten habe. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdefüh-
rers, seine Ehefrau lebe als anerkannter Flüchtling mit Asyl in der Schweiz,
sei festzuhalten, dass er die angebliche Eheschliessung bisher mit keiner-
lei Originaldokumenten belegt habe. Zudem bestehe zwischen ihm und
D._______ keine dauernde eheähnliche Beziehung. Obwohl die Angaben
des Beschwerdeführers und D._______ bezüglich des Zeitraums, in dem
der Beschwerdeführer Eritrea verlassen habe, widersprüchlich seien,
stehe nämlich fest, dass er sein Heimatland kurz nach der angeblichen
Eheschliessung verlassen habe, ohne D._______ darüber zu orientieren.
Die vom Beschwerdeführer dafür angeführte Begründung, dass er nicht
gewollt habe, dass sich D._______ deswegen Sorgen mache, sei nicht
nachvollziehbar. Da er auch nicht versucht habe, D._______ nach seiner
Ausreise zu kontaktieren (diese habe sich bis ins Jahr 2011 in Eritrea auf-
gehalten), habe er während acht Jahren freiwillig keinerlei Kontakt zu ihr
gepflegt. Für das SEM sei schliesslich auch nicht glaubhaft, wie der Be-
schwerdeführer zufällig erfahren habe sollte, dass sich D._______ in der
Schweiz aufhält. Demnach könne im vorliegenden Fall nicht von einer dau-
ernden eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden, weshalb Art. 8
EMRK nicht angerufen werden könne und sich weitere Ausführungen be-
treffend sein Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG erübrigten.
H.
Gegen diesen Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 29. Juli 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, die
Verfügung vom 14. Juli 2015 sei aufzuheben, auf sein Gesuch sei einzu-
treten und es sei ihm Familienasyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive
Verbeiständung, und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Zur Begründung führte er aus, dass sein Hauptanliegen darin bestehe, mit
D._______, mit der er verheiratet sei, zusammenzuleben. Auch D._______
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hege diesen Wunsch, was sie mit ihrer Eingabe beim SEM vom 24. Feb-
ruar 2015 zum Ausdruck gebracht habe. Das darin gestellte Begehren um
Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers sei jedoch mit Schrei-
ben vom 6. März 2015 mit dem Verweis darauf, der Beschwerdeführer
habe selbst ein Gesuch um Familienasyl einzureichen, abgelehnt worden.
Folglich habe er bei der Vorinstanz sein eigenes Gesuch gestellt. Für ihn
sei klar, dass er und D._______ als Eheleute gelten und deshalb auch zu-
sammenleben dürften. So sei der Kontakt zu seiner Ehefrau aufgrund sei-
ner Flucht im Jahr 2007 leider unterbrochen worden und habe erst kürzlich
durch einen glücklichen Zufall wiederhergestellt werden können. Nachdem
er und D._______ zunächst nur telefonischen Kontakt gehabt hätten, sei
für sie nach einigen Ferngesprächen klar geworden, dass sie zusammen-
leben wollten, weshalb er schlussendlich in die Schweiz eingereist sei.
Hierzulande sei er indes sofort verhaftet und ins Gefängnis gesteckt wor-
den. Seine Ehefrau habe ihn aber immer besucht und ihm auch Geld ins
Gefängnis geschickt. Nachdem er schliesslich aus der Haft entlassen wor-
den sei, sei ihm erlaubt worden, seine Ehefrau – für immer längere Zeit-
spannen – zu besuchen. Es sei ihnen nun endlich möglich, zusammen zu
wohnen. Sie hätten eine gute Beziehung und wünschten sich, ihre Zukunft
zusammen zu verbringen.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen legte der Beschwerdeführer eine
Kopie der Aufenthaltsbewilligung von D._______, eine Kopie des Schrei-
bens des SEM vom 6. März 2015 an D._______, eine Kopie der ihn betref-
fenden Schlussabrechnung des [Gefängnisses], aus der hervorgeht, dass
D._______ ihm drei Mal Fr. 100. zukommen liess, eine Kopie der Urlaubs-
bewilligungen des Migrationsamtes des Kantons E._______ zwecks Auf-
enthalt des Beschwerdeführers bei D._______ für die Zeiträume vom 13.
Juni 2015 bis am 15. Juni 2015 und vom 24. Juli 2015 bis am 5. August
2015 sowie das Original einer Heiratsurkunde, ausgestellt am 16. April
2015 von der Catholic Eparchy of Asmara, wonach der Beschwerdeführer
und D._______ seit dem 15. April 2007 verheiratet sind, ins Recht.
I.
Mit Eingabe beim SEM, ebenfalls vom 29. Juli 2015, in welcher der Be-
schwerdeführer auf das Gesuch von D._______ vom 24. Februar 2015 Be-
zug nahm, bekräftigte er den Wunsch, dass er und D._______ als Eheleute
zusammenleben wollen.
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Seite 6
J.
In seiner Zwischenverfügung vom 3. August 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess es das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner for-
derte es den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen,
welche amtlich beigeordnet werden kann, und eine entsprechende Voll-
macht einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 12. August 2015 wandte sich MLaw Gian Ege (…) ans
Bundesverwaltungsgericht und teilte – unter Beilage einer entsprechenden
Vollmacht – mit, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner
Interessen im vorliegenden Verfahren betraut habe, weshalb er darum er-
suche, als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3
AsylG bestellt zu werden. In Ergänzung zur Rechtsmitteleingabe vom
29. Juli 2015 stellte er das Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeur-
teilung ans SEM zurückzuweisen, da aus der angefochtenen Verfügung
nicht klar hervorgehe, was die Vorinstanz im Rahmen des Asylgesuchs ge-
nau geprüft habe, womit die Begründungspflicht verletzt sei. Ferner führte
er im Nachtrag zur Beschwerdebegründung aus, dass vor dem Hintergrund
der Verfahrensgeschichte und angesichts der Tatsache, dass dem Be-
schwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, bereits
im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hätte klar sein müssen, dass
der Beschwerdeführer kein originäres Asylgesuch, sondern ein Gesuch um
Familienasyl habe stellen wollen. Die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs.
1 AsylG seien vorliegend zudem erfüllt. So bestehe zwischen den Ehegat-
ten eindeutig eine gelebte Ehe, wohnten sie doch seit geraumer Zeit am
Wohnsitz der Ehefrau zusammen, was seinerseits wiederum die finanzielle
Verflochtenheit zwischen dem Beschwerdeführer und D._______ belege.
Zudem habe D._______ den Beschwerdeführer auch zuvor schon im Ge-
fängnis finanziell unterstützt. Die Eheleute planten auch weiterhin zusam-
menzuleben und eine Familie zu gründen.
Zusammen mit der Eingabe vom 12. August 2015 wurde eine Kopie der
Urlaubsbewilligung des Migrationsamtes des Kantons E._______ zwecks
Aufenthalt des Beschwerdeführers bei D._______ für den Zeitraum vom 4.
August 2015 bis am 15. August 2015 eingereicht.
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Seite 7
L.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter,
MLaw Gian Ege, als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz
gleichzeitig zur Stellungnahme zur Beschwerde ein.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2015 führte das SEM aus,
dass weder die vom Beschwerdeführer eingereichte Heiratsurkunde noch
die Tatsache, dass D._______ dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 300.
ins Gefängnis überwiesen habe, noch die bewilligten Kurzaufenthalte des
Beschwerdeführers bei D._______ eine tatsächlich gelebte Beziehung
auszumachen vermögen. Ferner wies das SEM auf das Ausstelldatum der
Heiratsurkunde hin. Zudem hielt es fest, dass es nach wie vor nicht nach-
vollziehbar und glaubhaft sei, das unfreiwillig so lange kein Kontakt zwi-
schen dem Beschwerdeführer und D._______ bestanden habe und wie der
Beschwerdeführer von der Anwesenheit von D._______ in der Schweiz er-
fahren haben wolle. Schliesslich machte es geltend, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen für einen Familiennachzug durch die Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz nicht umgangen werden könnten.
N.
In seiner Replik vom 17. September 2015 liess der Beschwerdeführer von
seinem Rechtsvertreter vortragen, dass sich die tatsächliche Situation so
verhalte, dass er seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis mehrheitlich
bei seiner Ehefrau lebe und er nach Ablauf der bewilligten Urlaubszeit je-
weils sofort ein neues Urlaubsgesuch beim Migrationsamt stelle. Folglich
könne nicht bloss von "kurzen" Aufenthalten die Rede sein. Vielmehr
wohne er seit Juni 2015 praktisch mit seiner Ehefrau zusammen. Die Geld-
zahlungen von D._______ ins Gefängnis vermöchten zwar alleine noch
keine Familienbeziehung zu begründen, zeigten jedoch, dass sie ihre fa-
miliäre Verantwortung bereits damals wahrgenommen habe, und ange-
sichts der Tatsache, dass er, der Beschwerdeführer, seit geraumer Zeit bei
ihr wohne, auch heute noch wahrnehme. Im Übrigen manifestiere sich die
gelebte Beziehung des Beschwerdeführers und D._______ darin, dass das
Paar ein Kind erwarte und so auch künftig als Familie zusammenleben
wolle. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Institut des
Familienasyls um eine derivative Asylgewährung handle, welche klar von
der originären Asylgewährung zu unterscheiden sei. Da ihm in Italien ledig-
lich subsidiärer Schutz gewährt worden sei, bestehe weiterhin eine Not-
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wendigkeit für die Erteilung des Familienasyls. So ziele Art. 51 AsylG ge-
rade darauf ab, dass Familien einen einheitlichen Asylstatus erhalten. Die
Berufung auf das Rechtsinstitut aus diesem Grund sei mithin gerade ange-
strebter Zweck der Norm und nicht als Umgehung der Familiennachzugs-
bestimmungen zu betrachten.
Zusammen mit der Replik wurden Kopien der Urlaubsbewilligungen des
Migrationsamtes des Kantons E._______ zwecks Aufenthalt des Be-
schwerdeführers bei D._______ für die Zeiträume vom 30. Mai 2015 bis
am 9. Juni 2015, vom 20. August 2015 bis am 31. August 2015 sowie vom
1. September 2015 bis am 13. September 2015 eingereicht.
O.
Mit Eingabe vom 23. September 2015 liess der Beschwerdeführer Ultra-
schallbilder von D._______ vom 31. August 2015 einreichen, welche zei-
gen, dass diese schwanger ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
1.3 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
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ist (BVGE 2011/9 E. 5.). Die Frage der Gewährung von Asyl bildet demnach
nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und so-
mit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf das entspre-
chende Begehren nicht einzutreten ist.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben.
4.
4.1 Vorliegend ist aktenkundig, dass D._______ seit dem 5. Novem-
ber 2014 in der Schweiz als Flüchtling mit Asyl anerkannt ist. Ehegatten,
eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minder-
jährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
Reicht der Ehegatte eines anerkannten Flüchtlings ein Asylgesuch ein,
muss die Vorinstanz bei dessen Behandlung von Amtes wegen (mit)prüfen,
ob die Voraussetzungen der Gewährung von Familienasyl erfüllt sind
(vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5b).
4.2 Bereits anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 15. Oktober 2012
und daraufhin auch im Rahmen ihrer eingehenden Anhörung vom 22. Ok-
tober 2014 nannte D._______ den Beschwerdeführer mit Namen als ihren
religiös getrauten Ehepartner (vgl. vorinstanzliche Akten N […]: A5/12, Rz.
1.14, S. 3 sowie A14/15, F26 ff.). Bei der eingehenden Anhörung ver-
mochte D._______ überdies auch die Namen der Eltern des Beschwerde-
führers korrekt anzugeben (vgl. vorinstanzliche Akten N […]: A14/15, F45;
B8/12, Rz. 1.16, S. 4). Zudem wusste sie darüber Bescheid, dass die Mut-
ter des Beschwerdeführers bereits verstorben war und dass der Beschwer-
deführer sechs Geschwister habe (vgl. vorinstanzliche Akten N […]:
A14/15, F46 und 47; B8/12, Rz. 3.01 und 3.02, S. 6). Ferner gaben der
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Seite 10
Beschwerdeführer und D._______ anlässlich ihrer jeweiligen Befragungen
übereinstimmend zu Protokoll, dass sie seit dem 15. April 2007 nach
Brauch verheiratet sind (vgl. B8/12, Rz. 1.14, S. 3; vorinstanzliche Akten N
[…]: A5/12, Rz. 1.14, S. 3 sowie A14/15, F26 ff.). Auf Beschwerdeebene
wurde ausserdem eine Originalurkunde ins Recht gelegt, aus der ebenfalls
hervorgeht, dass sie am 15. April 2007 geheiratet haben. Dass dieses Do-
kument das Datum 16. April 2015 trägt, deutet zwar darauf hin, dass es
erst kürzlich und wohl auf Anfrage des Beschwerdeführers erstellt wurde.
Dennoch stützt es die übereinstimmenden Angaben von D._______ und
des Beschwerdeführers, weshalb es zumindest ein Indiz für deren Richtig-
keit darstellt. Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt – entgegen der Ansicht des SEM – zum Schluss, dass die vorge-
brachte Heirat nach Brauch zwischen dem Beschwerdeführer und
D._______ glaubhaft ist. Auch scheint es der Wunsch nicht nur des Be-
schwerdeführers, sondern auch von D._______ zu sein, diese Ehe weiter-
zuführen. So ersuchte sie mit Eingabe an die Vorinstanz vom 24. Februar
2015 – welche in fraglicher Weise mit formlosem Schreiben des SEM vom
6. März 2015 erledigt wurde – in ihrem eigenen Namen um den Familien-
nachzug zugunsten des Beschwerdeführers und bekräftige diesen Willen
mit ihrer Unterschrift (vgl. vorinstanzliche Akten N […]: separates Dossier).
Ferner weisen auch ihre Geldzahlungen an den Beschwerdeführer wäh-
rend seines Aufenthaltes in Ausschaffungshaft auf ihren Unterstützungswil-
len als Ehefrau hin. Auch das Migrationsamt E._______ schien von der
Glaubhaftigkeit der Ehe von D._______ und dem Beschwerdeführer und
deren Wunsch, diese fortzuführen, auszugehen, ansonsten es dem Be-
schwerdeführer wohl kaum wiederholt bewilligt hätte, bei D._______ – für
die das Amt angesichts ihres Wohnsitzes im Kanton E._______ genauso
zuständig ist – unterzukommen. Dabei ist dem Beschwerdeführer beizu-
pflichten, dass nicht mehr von kurzen Aufenthalten gesprochen werden
kann, liegen doch für einen Grossteil der Zeit seit der Entlassung des Be-
schwerdeführers aus der Ausschaffungshaft Urlaubsbewilligungen seitens
des Migrationsamts zwecks Aufenthalt des Beschwerdeführers bei
D._______ vor.
Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass es angesichts der glaub-
haft erscheinenden Trauung im Jahr 2007, dem von beiden nunmehr voll-
jährigen Partnern manifestierten Willen zur Fortführung der Ehe und dem
Asylstatus von D._______ angezeigt gewesen wäre, dass die Vorinstanz
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten wäre und dieses
unter dem Aspekt von Art. 51 Abs. 1 AsylG geprüft hätte, zumal diese Be-
stimmung keine vorgängig gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK
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voraussetzt, sondern auf die Zukunft gerichtet ist (vgl. Urteile des BVGer
E-1615/2015 vom 23. April 2015 E. 5.2 und D-5570/2014 vom 8. Oktober
2014). Folglich kann offenbleiben, ob die vom SEM angeführten Zweifel an
der gelebten und im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerten Beziehung
zu überzeugen vermögen.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf
eingetreten wird, die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche über das
Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu befinden hat.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen
(vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner aktuellsten Kostennote
vom 16. September 2015 einen Gesamtaufwand von Fr. 802.50 aus. Dies
erscheint angemessen. Die Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz
ist demnach auf Fr. 802.50 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4642/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 802.50 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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