B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4642/2017
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (…).
E-4642/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Provinz Ghazni, stammender
Hazara, verliess seinen Heimatstaat seinen Aussagen zufolge ungefähr
Ende des Jahres 2013. Zunächst habe er sich während zirka dreier Monate
im Iran und danach vier Monate lang in Istanbul aufgehalten, bevor er nach
Griechenland gelangt sei. Von dort sei er schliesslich via Italien am 10. Juli
2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juli 2015 gab er zu
Protokoll, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er genug von seinem
Leben sowie seiner Religion gehabt habe. Er sei aber erst in Italien zum
Christentum konvertiert. Bereits im Kindsalter habe er seine Eltern verlo-
ren, seither immer arbeiten müssen und vergeblich darauf gewartet, dass
sich sein Leben verändere. Nach dem Tod seiner Eltern sei er mit seinem
jüngeren Bruder beim Onkel väterlicherseits aufgewachsen, der sie stets
zur Arbeit gezwungen habe. Während vier oder fünf Jahren habe er die
Primarschule besucht, danach jedoch arbeiten müssen. Sein Bruder lebe
aktuell in der Türkei und sein Onkel weiterhin in Kabul. Mit den heimatli-
chen Behörden habe er keine Probleme gehabt.
B.
Vom 27. bis 31. August 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen eines
Migräneanfalls hospitalisiert.
C.
Am 16. September 2015 wurde das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren be-
endet.
D.
An der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 11. November
2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe versucht seine
Tazkira zu besorgen, was ihm aber nicht gelungen sei. Sein Onkel habe
ihm dabei nicht geholfen, weil diesem durch seinen Weggang eine Einnah-
mequelle verloren gegangen sei. Der Onkel habe zwar für ihn gesorgt;
er habe aber Drogen konsumiert und auch gewerbsmässig verkauft.
Er (Beschwerdeführer) und sein Bruder hätten dennoch ständig arbeiten
müssen und seien von ihm körperlich misshandelt worden. Einige Zeit
habe er als Taglöhner gearbeitet und danach in einer Werkstatt, wobei er
seinen ohnehin kleinen Lohn dem Onkel habe abgeben müssen. Sein ei-
E-4642/2017
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gentlicher Heimatsort sei in Ghazni, erst später seien sie nach Kabul umge-
zogen. Noch vor seiner eigenen Ausreise habe er seinen jüngeren Bruder
weggeschickt, um ihn vor dem Onkel zu schützen. Gesundheitlich gehe es
ihn nicht gut, er leide seit dem Tod seiner Mutter unter ständigen Kopf-
schmerzen. Er bekomme deswegen ein- bis zweimal pro Jahr Anfälle und
müsse ins Krankenhaus gebracht werden. Seit der Einnahme der Tabletten
gehe es ihn jedoch etwas besser. Eine genaue Diagnose erwarte er beim
nächsten Arzttermin.
E.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 – eröffnet am 19. Juli 2017 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
F.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie den
Vollzug der Wegweisung betreffe, und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und
aArt. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31), inklusive Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er vier Spitalberichte ein.
G.
Am 22. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 stellte der Instruktions-
richter fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilde. Weiter hiess er die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer
MLaw Livia Kunz als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-4642/2017
Seite 4
I.
Der Instruktionsrichter lud mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 das SEM
unter Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zur Vernehmlassung ein.
J.
In der Vernehmlassung vom 8. November 2017 hielt das SEM an seinem
Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Verfügung vom 9. November 2017 erhielt der Beschwerdeführer Gele-
genheit eine Replik einzureichen.
L.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 6. Dezember 2017 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung
des SEM ein. Weiter stellte er die Einreichung eines ausführlichen Arztbe-
richtes in Aussicht.
M.
Das SEM leitete dem Gericht am 18. Dezember 2017 ein Akteneinsichts-
gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2017 weiter.
N.
Der Instruktionsrichter informierte die Rechtsbeiständin des Beschwerde-
führers über das durch den Beschwerdeführer eingereichte Akteneinsichts-
gesuch und bat darum, sie möge allfällige Unklarheiten direkt mit ihrem
Mandanten bereinigen.
O.
Am 26. Februar 2018 reichte der Psychiater/Psychotherapeut des Be-
schwerdeführers dem Gericht einen Arztbericht vom 23. Februar 2018 ein.
P.
Mit Eingabe vom 5. März 2018 liess der Beschwerdeführer den Arztbericht
vom 23. Februar 2018, einen Austrittsbericht des Psychiatriezentrums
C._______ sowie ein Schreiben einer Ergo- und Reittherapeutin und ein
Schreiben der Freien Evangelischen Gemeinde (FEG) C._______ ins
Recht legen.
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Seite 5
Q.
Q.a Die Rechtsbeiständin teilte dem Instruktionsrichter am 4. Juli 2018 mit,
das Vertretungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei beendet worden.
Q.b Am 5. Juli 2018 setzte lic. iur. Susanne Sadri von der Asylhilfe Bern
das Gericht darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer sie mit der
Wahrung seiner Interessen betraut habe. Sie reichte zudem einen aktuel-
len psychiatrischen Bericht des Arztes des Beschwerdeführers für Psychi-
atrie und Psychotherapie vom 6. Juni 2018 ein.
Q.c Der Instruktionsrichter informierte die neu mandatierte Rechtsvertrete-
rin des Beschwerdeführers darüber, dass dem Beschwerdeführer bereits
eine amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und deren Mandat durch das
Gericht bisher nicht aufgehoben worden sei, zumal kein entsprechendes
Gesuch eingegangen sei.
Q.d Die amtliche Rechtsbeiständin ersuchte am 11. Juli 2018 um Entlas-
sung aus dem amtlichen Mandat, da sie in einen anderen Arbeitsbereich
wechsle und es ihr nicht mehr möglich sei die Interessen des Beschwerde-
führers sachgerecht wahrzunehmen.
Q.e Der Instruktionsrichter entband die amtliche Rechtsbeiständin des Be-
schwerdeführers von ihrem Amt und verzichtete vorderhand auf die Einset-
zung eines neuen amtlichen Rechtsbeistands, da das Beschwerdeverfah-
ren spruchreif erscheine.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorliegend bildet lediglich die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
Beschwerdegegenstand, zumal die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung
des SEM vom 18. Juli 2017 (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und
Anordnung der Wegweisung) – wie bereits vom Instruktionsrichter in seiner
Zwischenverfügung vom 21. September 2017 festgestellt – mangels An-
fechtung in Rechtskraft erwachsen sind.
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Voll-
zugspunkt aus, der Beschwerdeführer habe die Probleme mit seinem On-
kel, dessen kriminelle Energie sowie seinen Einflussreichtum anlässlich
der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Auch auf Nachfrage nach per-
sönlichen Problemen habe er seinen Onkel nicht erwähnt, weshalb davon
auszugehen sei, er habe diese familiäre Problematik aus asyltaktischen
Gründen konstruiert. Zudem seien auch seine Aussagen zum frühen Tod
der Eltern und zu den Handlungen sowie dem Charakter seines Onkels
nicht überzeugend ausgefallen. Es sei bei allgemeinen Antworten geblie-
ben, ohne dass er konkrete Vorkommnisse erwähnt hätte. Es fehle seinen
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diesbezüglichen Ausführungen auch an lebhaften Eindrücken und wirklich-
keitsnahen Schilderungen, weshalb diese als unglaubhaft zu bewerten
seien. Darüber hinaus habe er uneinheitliche Angaben zu seinem Geburts-
ort gemacht. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer über ein grösseres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat ver-
füge und sich sein Gesundheitszustand als weniger gravierend darstelle,
als er angegeben habe. Der Beschwerdeführer sei damit seiner Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht
nachgekommen, womit er dem SEM die Prüfung der Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung verunmögliche. Selbst wenn davon auszugehen
sei, der Beschwerdeführer stamme aus Ghazni, wohin eine Rückkehr
grundsätzlich unzumutbar sei, habe er seinen Angaben zufolge einige Zeit
in Kabul gelebt und sei bereits einmal aus dem Ausland dorthin zurückge-
kehrt. Bei dieser Sachlage und, da er über keine gravierenden gesundheit-
lichen Probleme verfüge, jung sei sowie Arbeitserfahrung im Baugewerbe
und als Automechaniker vorweisen könne, würden durchaus begünsti-
gende Umstände für eine Rückkehr nach Kabul vorliegen. Weiter könnte
er mit der Unterstützung durch seinen inzwischen in der Türkei gut inte-
grierten Bruder rechnen.
4.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge verweist der Beschwerde-
führer zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
aus dem Jahr 2011, wonach eine Wegweisung nach Kabul individuell nur
dann als zumutbar zu erachten sei, wenn begünstigende Faktoren vorlie-
gen würden. Diese Lagebeurteilung gelte es generell neu zu beurteilen,
angesichts der in jüngster Zeit in Kabul verübten Anschläge, welche unter
der afghanischen Zivilbevölkerung zahlreiche Opfer gefordert habe. Ge-
mäss mehreren Berichten sei die Zivilbevölkerung stark gefährdet, einer-
seits durch die Taliban und andererseits durch den sogenannten Islami-
schen Staat (IS), und die Zahl der zivilen Opfer sei so hoch wie seit dem
Jahr 2009 nicht mehr. Derweil verzeichne Kabul landesweit am meisten
zivile Opfer, womit sich die dortige Sicherheitslage wesentlich verschärft
habe. Das SEM habe weiter seine Vorbringen bei der Prüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einbezogen, sondern bei der Be-
urteilung des tragfähigen sozialen Netzes lediglich auf den in der Türkei
lebenden Bruder verwiesen. Es sei aber unbedingt zu berücksichtigen,
dass er seine Eltern bereits im Kindesalter verloren habe. Die diesbezügli-
che Behauptung der Vorinstanz, er habe die Zeitspanne zwischen dem Tod
seiner Elternteile unterschiedlich angegeben, sei sodann falsch. Das SEM
habe auch seine gesundheitliche Situation unrichtig erfasst, weshalb Be-
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richte eingereicht würden, welche die regelmässigen, starken Migräneatta-
cken sowie die medizinische Behandlungsbedürftigkeit belege. Er strebe
eine längerfristige Behandlung an, insbesondere im psychologischen Be-
reich.
4.3 In der Vernehmlassung merkte das SEM zu der im Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgericht D-5800-2017 vom 13. Oktober 2017 präzisier-
ten und aktualisierten Lagebeurteilung in Afghanistan an, dass diesem Ur-
teil zufolge nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Kabul auszugehen sei. Aufgrund der wegen der unglaubhaf-
ten Aussagen des Beschwerdeführers festgestellten Mitwirkungs- und
Wahrheitspflichtverletzung, deren Konsequenzen dieser zu tragen habe,
sei von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Kabul auszugehen. Auch liege gemäss den auf Beschwerdeeben einge-
reichten Arztberichten keine medizinische Notlage im Sinn von Art. 83
Abs. 4 AIG vor und seine Kopfschmerzen könne der Beschwerdeführer
auch in den rund 125 öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Kabul be-
handeln lassen.
4.4
4.4.1 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer in Bezug auf die Si-
cherheitslage in Kabul auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
Zudem stellte er fest, dass seine gesundheitlichen Probleme zwar keine
eigentliche medizinische Notlage darstellen würden, aber in drastischer
Weise das Vorliegen von besonders begünstigenden Faktoren beeinträch-
tige, zumal dies sowie sein fehlendes familiäres Beziehungsnetz eine be-
rufliche Reintegration in Kabul verunmögliche.
4.4.2 In seiner Eingabe vom 5. März 2018 machte der Beschwerdeführer
geltend, ihm sei eine mittelgradige respektive schwere depressive Episode
respektive eine depressive Störung gemischt mit Angst diagnostiziert wor-
den. Damit sei eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in Kabul
massiv erschwert. Weiter informierte er über seine offizielle Konversion
zum Christentum vom 24. Dezember 2017 sowie seine regelmässige Teil-
nahme an Gottesdiensten. Diesem Umstand sei angemessen Rechnung
zu tragen.
4.4.3 In der Eingabe vom 5. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer ausfüh-
ren, aufgrund der folgenschweren Ereignisse in seiner Kindheit sei er
schwer traumatisiert und leide an seelischen wie auch körperlichen Be-
schwerden. Es sei ausserdem nochmals darauf hinzuweisen, dass er seine
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prägende Jugendzeit im Iran verbracht habe, bis er wieder nach Afghanis-
tan ausgeschafft worden sei. Damit erweise sich der Vollzug der Wegwei-
sung als unzulässig oder zumindest unzumutbar. Es drohe ihm zudem we-
gen seiner Konversion zum Christentum in Afghanistan staatliche wie auch
nicht-staatliche Verfolgung.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht
zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AIG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat
verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der ausländischen Person in ih-
ren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug
kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder
die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt (Art 83 Abs. 2–4 AIG).
5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.4 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt
ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
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Seite 10
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestim-
mung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei
Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung we-
der die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker-
rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen
von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ih-
ren Heimatstaat zurückkehren können. Neben den im Gesetz beispielhaft
aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder man-
gelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung
des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombi-
nation von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes
Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen
von Bedeutung sein – immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten
Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1–7.7 m.w.H. und Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird
eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2 Gemäss dem Referenzurteil D-5800/2017 vom 13. Oktober 2017 hat
sich die Sicherheitslage insgesamt über alle Regionen Afghanistans seit
dem Rückzug der internationalen Truppen massgeblich verschlechtert.
Auch die humanitäre Situation ist als schwierig und existenzbedrohend im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren, weshalb der Wegweisungs-
vollzug grundsätzlich als unzumutbar zu beurteilen ist. Aufgrund der
schlechten Sicherheitslage ist auch der Zugang zu den Gesundheitszen-
tren beeinträchtigt, wobei die Einrichtungen ohnehin unzureichend einge-
richtet sind und es chronisch an qualifiziertem Personal mangelt. Insbeson-
dere in der Provinz Kabul sind die Kosten der Gesundheitsversorgung, so-
wohl Medikamentenpreise als auch Korruption ein Hauptproblem (vgl. Re-
ferenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.5 und 8.3.2).
6.3 Die Sicherheitslage in Kabul ist volatil sowie von zahlreichen Anschlä-
gen geprägt und auch die humanitäre Situation hat sich klar verschlechtert.
In Bezug auf Kabul kann von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ausnahmsweise abgewichen werden, falls besonders be-
günstigende Faktoren vorliegen. Solche günstigen Voraussetzungen kön-
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Seite 11
nen grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rück-
kehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem
Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wieder-
eingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale
Netz muss diesem insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundver-
sorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten
können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten
oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen das wirtschaftliche Fort-
kommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem trag-
fähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Ebenso ist entscheidrele-
vant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt bezie-
hungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer
bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt
werden kann (vgl. zum Ganzen a.a.O., E. 7.6, E. 8.2.1 und E. 8.4).
7.
7.1 Die Begründung in der angefochtenen Verfügung, weshalb der Be-
schwerdeführer seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe, ist
für das Gericht nicht nachvollziehbar.
7.1.1 Die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe seinen Onkel
und dessen schlechte Behandlung in der BzP mit keinem Wort erwähnt, ist
aktenwidrig (vgl. SEM-Akten, A6 S. 9: "[…] Ho aspettato molto per vedere
cambiamenti nella mia vita, ma non ho visto nessuna cosa positiva. Quan-
do ero bambino ho anche perso i miei genitori. Mio zio mi ha fatto solo lavo-
rare.").
7.1.2 Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Um-
stände im Zusammenhang mit dem Tod seiner Eltern sowie das Verhalten
seines Onkels nicht zu veranschaulichen vermocht, lässt die Tatsache aus-
ser Acht, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nur ungefähr
zehn Jahre alt war und gemäss seinen Angaben gerade nicht von fürsorg-
lichen Familienangehörigen betreut wurde, die ihn beispielsweise über die
Umstände des Todes der Mutter hätten aufklären können.
7.2 Auch die eigentliche Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM vermag nicht zu
überzeugen.
7.2.1 Der Beschwerdeführer hat die ihm gestellten Fragen erwartungs-
gemäss beantwortet, und es kann ihm angesichts der konkreten Fragen,
die ihm gestellt wurden, nicht vorgeworfen werden, er habe keine lebhaften
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Seite 12
Eindrücke vom Geschehenen vermitteln können (vgl. etwa SEM-Akten,
A22 F23 ff.).
7.2.2 In den protokollierten Aussagen sind durchaus Realitätskennzeichen
feststellbar und beim Anhörungsprotokoll fällt auf, dass er die Fragen der
Hilfswerksvertretung (HWV) detaillierter beantwortete, als diejenigen des
SEM-Sachbearbeiters (vgl. etwa a.a.O., F81 ["HWV: Und wie war der Um-
gang des Onkels mit der Familie als der Vater gestorben ist? A: Seine Be-
ziehung zu uns wurde ein bisschen schlechter. Aber die Drogenabhängi-
gen sind ja keine stabilen Menschen. Aber nach dem Tod meiner Mutter
wurde es ganz schlimm"], F82 ["HWV: War er oft ausfällig oder emotional,
der Onkel? A: Nein, emotional ist das eine, aber er hat nur geschlagen. Er
hat ein Wort gesprochen und zehnmal geschlagen] oder F84 ["HWV: Als
Sie in den Iran gingen zum Arbeiten, was war ausschlaggebend, dass Sie
gingen? A: Als ich 14, 15 Jahre alt wurde, wollte ich mich einfach von dieser
Situation befreien. Dann bin ich in den Iran gegangen und meine Kopf-
schmerzen wurden mehr, und fast einmal pro Woche hatte ich Kopfschmer-
zen und musste ich zum Arzt gehen. Ich habe dann das Geld für meine
Behandlung ausgegeben, ich wurde dann nach Afghanistan geschickt, dort
hat mein Onkel mich dann unter Beobachtung genommen. Er sah, dass
ich mich verändert hatte. Ich habe dann in dieser Werkstatt gearbeitet,
Geld nach Hause gebracht, aber ich hatte vor, noch mal auszureisen. Dann
hatte ich meinen Bruder weggeschickt, dann bin ich selber gegangen"]).
7.2.3 Im Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung wird zwar erwähnt,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen wiederholten und klaren Anga-
ben nach seiner ersten Ausreise von den iranischen Behörden "wieder
nach Afghanistan ausgeschafft" worden sei (vgl. dort S. 2). In den Erwä-
gungen wird jedoch eine freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat nach Af-
ghanistan impliziert und dieser angebliche Umstand unredlicherweise als
Argument für die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul gegen den Be-
schwerdeführer verwendet (vgl. a.a.O. S. 6: "[…] der Umstand, dass Sie
offensichtlich bereits einmal aus dem Ausland dorthin zurückgekehrt sind
[spricht] für eine Wegweisung in die Hauptstadt").
7.3 Nach dem Gesagten ist vom rechtserheblichen Sachverhalt auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Heimatlandes
als Jugendlicher mehrere Jahre im Iran verbracht hat und von dort wieder
nach Afghanistan ausgeschafft wurde. Seine Eltern sind verstorben, als er
noch ein Kind war, weshalb seither sein Onkel verantwortlich war für ihn
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Seite 13
und seinen jüngeren Bruder. Er hat die Schule bis in die 4. Klasse besu-
chen können, danach aber arbeiten müssen, weshalb er weder über Schul-
bildung und Berufserfahrung noch über ein soziales Umfeld verfügt. Bereits
angesichts dieser Sachlage kann nicht vom Vorliegen besonders begüns-
tigender Umstände im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung zu Kabul
ausgegangen werden.
7.4
7.4.1 Angesichts der prekären Sicherheitslage sowie der schlechten huma-
nitären Situation in Kabul und der damit einhergehenden Mängel im Ge-
sundheitswesen (vgl. E. 6) kann im Übrigen bereits aufgrund der nachfol-
gend aufgezeigten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerde-
führers nicht von begünstigenden Umständen im Sinn der bundesverwal-
tungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden.
7.4.2 So musste der Beschwerdeführer im August 2015 wegen eines Mig-
räneanfalls während einer Woche hospitalisiert werden (vgl. SEM-Akten,
A11). An der Anhörung führte er diesbezüglich aus, er leide seit dem Tod
seiner Mutter immer an Kopfschmerzen, die nur dank der regelmässigen
Einnahme von Tabletten besser erträglich seien. Zudem bekomme er ei-
nige Male im Jahr Anfälle, bei welchen er bewusstlos werde und ins Kran-
kenhaus gebracht werden müsse. Er habe bereits einen Termin zur Klä-
rung seines Problems vereinbart (vgl. SEM-Akten, A22 F38 ff.). Im Juli
2017 suchte der Beschwerdeführer erneut wegen einer akuten Migräne-
attacke ein Spital auf (vgl. Beschwerdebeilage 6). Am 19. September 2017
wurde der Beschwerdeführer nach drei ambulanten Untersuchungen in der
Sprechstunde für Transkulturelle Psychiatrie wegen akuter Selbstgefähr-
dung in die psychiatrische Klinik in C._______ eingewiesen und konnte
nach einer knapp einwöchigen Behandlung wieder entlassen werden (vgl.
Austrittsbericht Psychiatriezentrum C._______ vom 9. November 2017).
Gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten vom
23. Februar und 6. Juni 2018 wird dem Beschwerdeführer neben einer De-
pressionserkrankung auch eine Posttraumatische Belastungsstörung diag-
nostiziert; die Weiterführung der psychiatrischen und psychologischen Be-
handlung sei – auch zur Verhinderung einer Chronifizierung – unabdingbar.
7.5 Insgesamt liegen beim Beschwerdeführer folglich wegen seines
schlechten Gesundheitszustands, seines ungenügenden sozialen Netzes
sowie seiner fehlenden Berufserfahrung keine besonders günstigen Vor-
aussetzungen im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung vor. Er würde
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somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Ka-
bul in eine existenzbedrohende Lage geraten, weshalb der Wegweisungs-
vollzug dorthin als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen
ist.
7.6 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwer-
deführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AIG (Ausschluss von der
vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.
8.
8.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4
und 5 der Verfügung vom 24. August 2016 sind aufzuheben und das SEM
ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1300.– (inkl. aller Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli
2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwer-
deführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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