B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4644/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Irak,
alle Durchgangsheim für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 1. Mai 2018 in der Schweiz um
Asyl.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führte anlässlich der Befra-
gung vom 3. Mai 2018 und der Anhörung vom 30. Mai 2018 im Wesentli-
chen aus, er sei ethnischer Kurde und habe mit seiner Ehefrau und dem
gemeinsamen Kind in D._______, Provinz E._______, Nordirak, gelebt.
Nach dem Abschluss seines Studiums in Informatik habe er seit Anfang
2012 bei einem Schafhändler als Buchhalter gearbeitet. Im September
2013 habe er sich als Geschäftspartner mit einem Anteil von 25 % in den
Schafhandel eingekauft. Sie hätten die Schafe aus verschiedenen Regio-
nen des Iraks gekauft und an türkische Viehhändler verkauft. Im Juli oder
August 2015 sei der Geschäftspartner ins Ausland geflohen. Er habe da-
raufhin die Geschäftsergebnisse kontrolliert und festgestellt, dass sie er-
hebliche Schulden hätten. Auf Verlangen der Gläubiger habe er einen Teil
der Schulden beglichen. Die restlichen Schulden hätten sich aber immer
noch auf 90‘000 US-Dollar belaufen. Ab November 2015 hätten die Gläu-
biger ihr Geld zurückverlangt. Wegen der Schulden sei er mit der Familie
in die Türkei ausgereist und am 31. Dezember 2015 in den Irak zurückge-
kehrt. Daraufhin sei er vom Gericht vorgeladen worden. Er wäre bereit ge-
wesen, das Geld zurückzuzahlen. Dennoch hätten ihn die Gläubiger unter
Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht. Er habe sich wegen der Drohun-
gen nicht an die Polizei gewandt, weil er das Problem auf zivilem Weg habe
lösen wollen. Im Mai 2017 sei er mit seiner Familie legal ausgereist. Auf-
grund einer Anzeige der Gläubiger habe ihn das Gericht am 18. Juli 2017
erneut vorgeladen und es sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden.
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führte anlässlich der Befra-
gung vom 3. Mai 2018 und der Anhörung vom 13. Juni 2018 im Wesentli-
chen aus, sie sei ethnische Kurdin und habe das Studium in Informatik ab-
geschlossen. Ihr Ehemann habe als Schafhändler gearbeitet und dabei
grosse Verluste gemacht. Die Gläubiger hätten ihr Geld zurückverlangt. Mit
Hilfe der Verwandtschaft habe er einen Teil der Schulden zurückzahlen
können. Wegen der ausstehenden Schulden sei er unter Druck gesetzt und
mit dem Tod bedroht worden. In der Folge seien sie im Mai 2017 ausge-
reist. Nach der Ausreise sei ein Haftbefehl gegen ihren Ehemann ergan-
gen.
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Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten im Original, ihre
Nationalitätenausweise, den Eheschein, den Haftbefehl, einen Leumunds-
ausweis des Beschwerdeführers und eine Lebensmittelrationenkarte ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 (eröffnet am 24. Juli 2018) stellte die Vor-
instanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 10. August 2018 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht mittels eines vorgedruckten Formulars
Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuhe-
ben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu ge-
währen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechts-
beistand einzusetzen.
Die Beschwerdeführenden reichten eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind
als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Beschwerdefüh-
renden mit ihrer Beschwerde lediglich die Ziffern 3–5 der vorinstanzlichen
Verfügung, den Vollzug der Wegweisung, angefochten haben. Die vorge-
druckten Rechtsbegehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
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und um Gewährung des Asyls blieben unbegründet, weshalb auf diese
nicht einzutreten ist. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ab-
lehnung ihrer Asylgesuche sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechts-
kraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bil-
det somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob
anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44
AsylG i.V m. Art. 83 AuG [SR 142.20]).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vor-
bringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit
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überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (vgl. Art. 7 AsylG).
4.3
4.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.).
4.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien bedroht worden. Bei
einer Rückkehr in den Irak bestehe ein grosses Risiko (real risk) getötet zu
werden, da die Polizei sie nicht beschützen könne.
Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass – entgegen der Darstellung
der Beschwerdeführenden – der Wille und die Fähigkeit der kurdischen
Behörden in der Autonomen Region Kurdistans, den Einwohnern der drei
nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren,
nach wie vor gegeben ist (vgl. Urteile des BVGer D-3292/2016 vom 9. No-
vember 2016 E. 5.4; BVGE 2008/4; zu den Voraussetzungen der Schutz-
theorie: BVGE 2011/51 E. 7 f. m.w.H.). Der Beschwerdeführer wandte sich
wegen der Drohungen der Gläubiger nie an die Polizei. Sein Vorbringen,
die Polizei könne sie nicht schützen, ist somit nicht substantiiert. Beim ge-
gen den Beschwerdeführer eingeleiteten Gerichtsverfahren und dem aus-
gestellten Haftbefehl handelt es sich um ein legitimes Verfahren, zumal der
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Beschwerdeführer selbst angab, die Anderen hätten Recht und forderten
ihr Geld von ihm (vgl. Akten der Vorinstanz, A18/21, F74). Das Gerichts-
verfahren wurde zudem auf Anzeige der Gläubiger eingeleitet, was darauf
hinweist, dass die Gläubiger den gerichtlichen Weg zur Rückzahlung ihres
vom Beschwerdeführer geschuldeten Geldes wählten und nicht beabsich-
tigten, Selbstjustiz zu üben. Insgesamt ergeben sich somit keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Her-
kunftsregion der Beschwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil
des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2).
4.4
4.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
4.4.2 In der Autonomen Region Kurdistan, zu welcher die Provinz
E._______ gehört, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe-
renzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7 und die
Urteile
D-7590/2016 vom 19. Januar 2017, E-5390/2017 vom 2. November 2017).
Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen ei-
nes tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belas-
tung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene („In-
ternally Displaced Persons“ [IDPs]) gleichwohl besonderes Gewicht beizu-
messen (vgl. Urteile des BVGer D-7841/2016 vom 6. September 2017
E. 7.5, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3).
4.4.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei ihnen würden keine be-
günstigenden individuellen Faktoren vorliegen. Die Beschwerdeführerin sei
schwanger und habe Zysten. Der Arzt habe ihr geraten, die Zysten nach
der Schwangerschaft untersuchen zu lassen. In Kurdistan sei eine solche
Untersuchung nicht möglich.
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Anhörung an, sie habe sich in
Kurdistan wegen Schmerzen in der Brust untersuchen lassen. Es sei ein
Ultraschall gemacht worden und der Arzt habe zwei Zysten festgestellt. In
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der Türkei sei sie deswegen ebenfalls in Behandlung gewesen und der Arzt
habe gemeint, es seien keine bösartigen Knoten, aber irgendwann sollten
sie entfernt werden. Nach einer weiteren Untersuchung in der Schweiz
habe jener Arzt gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen; es seien keine
gefährlichen Zysten. Aufgrund dieser Aussagen steht fest, dass eine Un-
tersuchung der Schmerzen in der Brust der Beschwerdeführerin in Kurdis-
tan möglich war und sich die gestellte Diagnose als zutreffend erwies. Es
ist deshalb davon auszugehen, dass auch weitere Untersuchungen der
Zysten und allenfalls deren operative Entfernung in Kurdistan möglich sind.
Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin stellt ebenfalls kein Hinder-
nis für den Wegweisungsvollzug dar, zumal bei den Rückkehrmodalitäten
darauf Rücksicht zu nehmen ist. Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht
festgestellt, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Studienabschlüssen
in Informatik über eine gute Ausbildung verfügen, im Irak auf ein grosses
soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können und ihre Familienmitglieder
über ein geregeltes Einkommen sowie Wohneigentum verfügen. Es beste-
hen somit gute Voraussetzungen für eine soziale und wirtschaftliche Wie-
dereingliederung der Beschwerdeführenden im Irak. Die Rüge, die Vor-
instanz habe das Kindswohl nicht berücksichtigt, ist angesichts des Alters
des Kindes und der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz unberechtigt;
das Kindswohl ist gewahrt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich dem-
nach auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
4.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen
Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
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5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Ge-
such um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner