Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4645/2008
Urteil vom 21. Juni 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…), alias
B._______, geboren am (…),
Benin,
vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand Revision (Vollzug der Wegweisung); Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2008 / E-
2494/2008.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2008 in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 i.V.m. Art 6 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat
und die Wegweisung des Gesuchstellers nach Benin samt Vollzug
anordnete,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. April 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, welche mit Urteil vom 22.
April 2008 abgewiesen wurde,
dass die Rechtsvertreterin das BFM mit Eingabe vom 16. Mai 2008 um
Wiedererwägung des angeordneten Wegweisungsvollzugs ersuchte,
dass das BFM die als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe mit
Entscheid vom 12. Juni 2008 abwies und die Verfügung vom 9. April
2008 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte,
dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid durch seine
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. Juli 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er beantragen liess, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom
18. Juli 2008 festhielt, die Eingabe vom 16. Mai 2008 ans BFM sei von
diesem zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch, welches gegenüber der
Revision ein subsidiäres Rechtsmittel darstelle, behandelt worden,
dass es sich dabei vielmehr um ein Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2008 gehandelt habe, welches
an das Bundesverwaltungsgericht hätte überwiesen werden sollen,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller weiter mitteilte,
das Gericht nehme die vom BFM fälschlicherweise als
Wiedererwägungsgesuch behandelte Eingabe vom 16. Mai 2008 sowie
die gegen den Entscheid vom 12. Juni 2008 gerichtete Beschwerde vom
11. Juli 2008 als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 45 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
entgegen,
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dass der Rechtsvertreterin Gelegenheit eingeräumt wurde, ihre Eingabe
in revisionsrechtlicher Hinsicht innert Frist zu ergänzen,
dass das Gericht die Rechtsvertreterin gleichzeitig darauf hinwies, dass
die Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsmittels wie der Revision
den Vollzug nicht hemme, ausser die zuständige Behörde setze ihn aus,
dass es weiter ausführte, eine summarische Prüfung der Eingaben habe
die Aussichtslosigkeit der darin gestellten Begehren ergeben,
dass die Vorbringen des Gesuchstellers nämlich nicht geeignet sein
dürften, das Beschwerdeurteil vom 22. April 2008 als im
revisionsrechtlichen Sinne ursprünglich fehlerhaft erscheinen zu lassen
und zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen,
dass sowohl die nachgereichten Dokumente als auch die Ausführungen
zum Hexenkult in Benin als revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren
sein dürften,
dass das Gericht in der Zwischenverfügung weiter erwog, das Interesse
des Gesuchstellers am Weiterverbleib in der Schweiz bis zur Beurteilung
des Revisionsgesuches habe hinter dem öffentlichen Interesse am
Vollzug der Wegweisung zurückzustehen,
dass die zuständige Instruktionsrichterin gestützt auf diese Erwägungen
das Gesuch um Aussetzung des Vollzuges abwies und das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2008 für vollstreckbar erklärte,
dass sie weiter infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens auch das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und
für das Revisionsverfahren einen Kostenvorschuss erhob,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass der Gesuchsteller am 1. August 2008 von der Polizei kontrolliert
wurde, als er eine Waage mit Pulverrückständen von Kokain sowie
Zellophan mit sich führte,
dass der Gesuchsteller in der Folge seitens der Polizei über deren
beabsichtigte Ausgrenzung aus den Städten (…) und (…) in Kenntnis
gesetzt und ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde,
dass der Gesuchsteller vorerst mündlich angab, er habe nichts zu sagen,
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dass er in einer schriftlichen Stellungnahme vom 4. September 2008 zum
Sachverhalt dahingehend Stellung nahm, er habe seine Tasche für den
Gang zur Toilette in einem Restaurant kurz unbeaufsichtigt gelassen, und
es habe ihm in dieser Zeit offenbar jemand die beanstandeten Sachen in
die Tasche gelegt,
dass der Gesuchsteller im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe am 11. Januar 2011 unter der Identität B._______, geboren am
(…), ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er bei der Kurzbefragung im EVZ darauf hinwies, er habe bereits
eine solche Befragung durchlaufen, als er vor drei Jahren ein erstes
Asylgesuch eingereicht habe,
dass er - auf die unterschiedliche Identität angesprochen - angab, die neu
angegebenen Daten entsprächen der Wahrheit,
dass er seit dem letzten Asylgesuch nie in seine Heimat zurückgekehrt
sei und der Grund für ein neues Asylgesuch darin liege, dass er in der
Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis erlangen möchte,
dass er "ein gutes Kind" sein werde und die Schweiz für ihn die Familie
darstelle,
dass der Gesuchsteller, angesprochen auf das noch hängige Verfahren
beim Bundesverwaltungsgericht, angab, er habe sich jetzt für das Stellen
eines weiteren Asylgesuches entschieden, weil seine Verlobte, bei
welcher er gewohnt habe, ihn nun verlassen habe,
dass das BFM dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2011
mitteilte, seine anlässlich des neuen Asylgesuches gemachten Aussagen
würden als Ergänzung zum hängigen Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht betrachtet und die Akten würden deshalb dem
Gericht überwiesen,
dass das BFM die im Zusammenhang mit dem zweiten Asylgesuch
erstellten Akten des EVZ Vallorbe am 17. Januar 2011 dem
Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin mit Schreiben
vom 17. Mai 2011 über das zweite Asylgesuch in Kenntnis setzte, ihr die
in diesem Zusammenhang erstellten Akten zustellte und ihr Frist zur
Stellungnahme einräumte,
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dass sich die Rechtsvertreterin innert Frist nicht vernehmen liess,
und erwägt:
dass eine eingehende Rechtsschrift als jenes Rechtsmittel
entgegenzunehmen ist, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind,
und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise
bezeichnet worden ist (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGULA
KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254
f),
dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Mai 2008 fälschlicherweise
als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet wurde,
dass es sich beim Wiedererwägungsgesuch um ein gegenüber dem
Revisionsgesuch subsidiäres Rechtsmittel handelt,
dass das BFM – wie in der Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2008
festgehalten – die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Mai 2008 als
Gesuch um Revision des Beschwerdeurteils vom 22. April 2008 ans
Bundesverwaltungsgericht hätte überweisen müssen,
dass das BFM somit für den Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2008
nicht zuständig gewesen ist und diese Verfügung folglich als nichtig zu
erklären ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 VGG zuständig ist
für die Revision seiner Urteile und gemäss dieser Bestimmung die Art.
121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) sinngemäss zur Anwendung gelangen,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
Anwendung findet,
dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des
Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen,
in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
entschieden wird (Art. 21 VGG),
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dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten werden kann, im Hinblick darauf,
dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden
werden kann,
dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus
den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann,
dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der
schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht
werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass die Begründung eines Revisionsgesuches zwar erhöhten
Anforderungen zu genügen hat (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG), es
aber trotzdem genügen darf, wenn sich die Revisionsanträge zumindest
aus der Begründung des Gesuches klar und eindeutig ermitteln lassen
und aus der Gesuchsbegründung zumindest jene tatsächlichen
Anhaltspunkte, mit denen das Vorliegen eines Revisionsgrundes geltend
gemacht wird, deutlich ersichtlich werden (vgl. URSINA BEERLI BONORAND,
Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 147 f.),
dass die Revisionsgründe vorliegend klar erkennbar sind, obwohl weder
die Eingabe vom 16. Mai 2008 noch die Beschwerde vom 12. Juni 2008
als Revisionsgesuche konzipiert waren,
dass das Gericht weiter feststellt, dass dem Beschwerdeführer aus dem
verfahrensrechtlich fehlerhaften Verlauf des anhängig gemachten
ausserordentlichen Verfahrens auch sonst keine Nachteile entstanden
sind,
dass durch die nachträgliche Entgegennahme der Eingaben vom 16. Mai
und 11. Juni 2008 als gesamtheitliches Gesuch um Revision des Urteils
vom 22. April 2008 sowie der Einräumung der Gelegenheit zur allfälligen
Ergänzung der Eingaben in revisionsrechtlicher Hinsicht (vgl.
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2008)
die Verfahrensrechte nachträglich gewahrt wurden,
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dass die Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 16. Mai 2008 geltend
machte, die in den Akten liegende Tatsache, dass die Mutter des
Gesuchstellers eine Hexe gewesen sei, sei nicht in die Erwägungen
eingeflossen,
dass der Glaube an die Hexerei in Afrika das Alltagsleben präge und
objektive Konsequenzen für das Handeln der Bevölkerung habe, weshalb
er ernst genommen werden müsse,
dass die Rechtsvertreterin damit den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d
BGG, das versehentliche Nichtberücksichtigen von in den Akten
liegenden erheblichen Tatsachen, anruft,
dass sie als weiteren Revisionsgrund sinngemäss das Auffinden von
entscheidenden Beweismitteln im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG,
die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können,
geltend macht,
dass es sich bei diesen Beweismitteln um Vorladungen der Gendarmerie
in Cotonou handle, welche im Zusammenhang mit dem dem
Gesuchsteller fälschlicherweise zur Last gelegten Mord an seiner Mutter
stehen dürften,
dass die Begründung des Revisionsgesuchs somit den oben angeführten
formellen Anforderungen genügt,
dass auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch demnach einzutreten ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2008 gemäss Art. 34 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten ist, da
dieser aus einem vom Bundesrat als grundsätzlich verfolgungssicher
eingestuften Staat (sog. "Safe Country") stamme und keine Hinweise auf
Verfolgung vorliegen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Argumentation in seinem Urteil
vom 22. April 2008 stützte, erneut auf den Beschluss des Bundesrates
vom 8. Dezember 2006 hinwies, in welchem dieser Benin als Safe
Country erklärt hatte, sodann das Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung
feststellte und folglich die Beschwerde des Gesuchstellers vollumfänglich
abwies,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. April 2008
zu allfälligen Ermittlungen der Behörden Benins im Zusammenhang mit
dem Unfalltod der Mutter Stellung genommen und diese als legitim und
asylrechtlich irrelevant bezeichnet hat,
dass die Rechtsvertreterin im Revisionsverfahren Vorladungen einreicht,
hinsichtlich welcher mit "grosser Sicherheit" davon auszugehen sei, sie
stünden im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter,
dass sie weiter geltend macht, der Glaube des Gesuchstellers an
Hexerei, welcher im bisherigen Verfahren unberücksichtigt geblieben sei,
habe ein grundsätzliches Misstrauen des Gesuchstellers gegenüber
behördlichem Handeln zur Folge,
dass der Gesuchsteller befürchtet habe, die Behörden würden sich nicht
um die Aufklärung des Todes der Mutter bemühen, sondern ihn
festnehmen und willkürlicher Behandlung aussetzen, welche auch seinen
Tod oder sein Verschwinden bedeuten könnten,
dass dieses subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, welches
durch seinen Hexenglauben begründet ist, nicht als revisionsrechtlich
erhebliche Tatsache gewertet werden kann,
dass die wissenschaftlichen Darlegungen in der Eingabe vom 16. Mai
2008 zu Magie, Hexenkult und Voodoo in afrikanischen Ländern nicht
bestritten werden, das darin beschriebene Misstrauen der Leute in die
Behörden jedoch umgekehrt ein unfaires Verhalten der Behörden
gegenüber einem diesem Glauben zugehörigen Angeklagten nicht
aufzuzeigen vermag,
dass in diesem Zusammenhang überdies darauf hinzuweisen ist, dass es
in der Familie des Gesuchstellers angeblich bereits vor dem Tod der
Mutter zu zwei weiteren Todesfällen gekommen ist, bei welchen ebenfalls
die Polizei erschienen ist (vgl. A11/12 S. 10), und dass diese Todesfälle
offenbar weder zu Nachteilen seitens der Untersuchungsbehörden noch
seitens der Nachbarn geführt haben,
dass das Gericht weiter auch aus dem Umstand, dass die Mutter des
Gesuchstellers als Hexe gegolten habe und die Hexerei heute zum Alltag
in vielen afrikanischen Ländern gehöre, kein unfaires
Ermittlungsverfahren herzuleiten vermag,
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dass nach dem Gesagten den beiden nachgereichten Vorladungen keine
revisionsrechtliche Erheblichkeit zukommt, zumal nicht feststeht, in
welchem Zusammenhang diese ergangen sind,
dass laut Akten nämlich auch andere als die seitens der Rechtsvertreterin
angegebenen Gründe für Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer in
Frage kämen (vgl. A 11/12 S. 4 [Diebstahlsbeschuldigung] und S. 7
[j'avais déjà des problèmes]),
dass weiter auch eine von dritter Seite ausgehende Gefahr,
beispielsweise seitens der sich zu rächen gedenkenden Nachbarn, eine
reine Behauptung bleibt, die sich einerseits aus den Akten nicht mit der
nötigen Schlüssigkeit ergibt und die andererseits im Rahmen des
Revisionsverfahrens keiner neuen Würdigung unterzogen werden kann,
dass schliesslich auch den vom BFM übermittelten Akten des zweiten
Asylgesuches kein revisionsrechtlich erheblicher Tatbestand zu
entnehmen ist,
dass diese vielmehr Fragen nach der wahren Identität des Gesuchstellers
aufwerfen und die eingereichten Vorladungen, ausgestellt auf den laut
diesen letzten Akten unrichtigen Namen A._______, in zweifelhaftem
Licht erscheinen lassen,
dass im Weiteren für allgemeine Kritik am revisionsweise angefochtenen
Urteil und an der dadurch geschützten Verfügung des BFM vom 9. April
2008 im Rahmen eines Revisionsverfahrens von vornherein kein Raum
besteht,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass kein revisionsrechtlich
relevanter Sachverhalt dargetan ist, weshalb das Gesuch um Revision
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2008
abzuweisen ist,
dass das Revisionsgesuch insgesamt, wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 18. Juli 2008 ausgeführt, als aussichtlos
erscheinen musste und bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des
Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 i.V.m. Art
68 VwVG),
dass die Kosten des Verfahrens, wie in der erwähnten
Zwischenverfügung dargelegt, grundsätzlich Fr. 1'200.- betragen würden,
aufgrund des fälschlicherweise geführten und mit Kosten verbundenen
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Wiedererwägungsverfahrens (vgl. vorinstanzliche Akten B3/4 und B4/1)
vorliegend jedoch auf Fr. 600.- reduziert werden,
dass die Kosten durch den am 4. August 2008 geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 12. Juni 2008 wird wegen funktioneller
Unzuständigkeit als nichtig erklärt. Die dagegen gerichtete Beschwerde
vom 11. Juli 2008 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.- werden dem
Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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