B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4645/2013
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführer,
und seine Töchter
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. November 2010 stellte das BFM fest, E._______,
den Angaben zufolge Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter der
gemeinsamen Töchter B._______, C._______ und D._______, erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); es lehnte jedoch deren Asylgesuch ab,
wies sie aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung in-
folge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben seiner Rechtsvertrete-
rin vom (…) an das Bundesamt und suchte um Einreisebewilligung und
Asyl für sich und die Töchter nach. Zur Begründung führte er an, nach der
Flucht der Ehefrau am (…) habe deren Familie unter Repressalien der
chinesischen Polizei zu leiden gehabt, weshalb er sich mit drei Töchtern
zur Flucht nach Nepal entschlossen habe, wo sie sich aktuell aufhalten
würden.
C.
Mit Eingabe vom 22. September 2011 ersuchte die Rechtsvertreterin das
BFM unter Hinweis auf den gesundheitlichen Zustand der Tochter
D._______, welche mit einem "(…)" zur Welt gekommen sei, um prioritäre
Behandlung des Gesuchs. Sie reichte Fotos und Dokumente zu den Ak-
ten.
D.
Am (…) erfolgte die Befragung des Beschwerdeführers und der Tochter
B._______ durch die Schweizerische Botschaft in Kathmandu.
Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus (…), einem tibetischen
Dorf etwa (…) Autostunden von (…) entfernt. Er habe (…) am (…) verlas-
sen. Nach einem dreitägigen Fussmarsch sei er mit einem Bus an die
Grenze von Nepal gebracht worden, wo er zu Fuss weitergegangen sei.
Zur Ausreise habe er sich entschlossen, weil die Polizei nach der Flucht
seiner Ehefrau während Wochen wiederholt, manchmal sogar zweimal
wöchentlich, zu seinem Haus gekommen sei und nach seiner Frau ge-
fragt habe. Er habe seinen (…)-jährigen Sohn F._______ und seine (…)-
jährige Tochter G._______ in Tibet zurückgelassen, weil sich diese bei
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Verwandten aufgehalten hätten, als er sich zur Ausreise entschlossen
habe. Er gab an, keine Identitätsdokumente zu haben.
B._______ bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen ihres Vaters und
ergänzte, ihre Schwester D._______ habe Probleme mit dem (…); sie sei
vor einem Jahr in Nepal operiert worden und müsse aktuell zu Arztkon-
trollen gehen, benötige jedoch keine Medikamente und habe keine
Schmerzen.
E.
Der Beschwerdeführer bestätigte mit Eingabe vom 30. November 2012
unter Beilage eines von ihm und den drei Töchtern unterzeichneten
Schreibens vom 15. Oktober 2012 die Asylgesuche.
F.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 bewilligte das Bundesamt die Einreise in
die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab.
G.
Mit Beschwerde vom 16. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer für sich und die drei Töchter in materiel-
ler Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts beziehungsweise Durchführung eines ordentlichen Asylver-
fahrens, eventualiter zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung des Asyls; subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragt er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die umgehende Einrei-
sebewilligung in die Schweiz sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
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hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die
Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weg-
gefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf
die Übergangsbestimmung zur vorgenannten Änderung, wonach für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen
Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG
oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisheri-
ge Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
1.4 Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
steht mangels Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Be-
hörde obliegt, (vgl. ANDRÉ MOSER/MI-CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 63
Rz. 2.112), ist demnach von der Rechtzeitigkeit auszugehen.
1.5 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann im Ausland bei einer Schweizerischen Vertre-
tung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt über-
weist (Art. 19 und 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsu-
chenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]).
3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer
Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3); dieses hat die Eingabe
vom 7. Juni 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegenge-
nommen.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Anhörungsprotokolle würden nicht
den exakten Wortlaut seiner Aussagen und derjenigen seiner Tochter
enthalten. Die zusammenfassende, indirekte Form der Aussagen berge
die Gefahr missverständlicher Interpretation in sich. Zudem sei zu be-
mängelten Widersprüchen nicht nachgefragt worden, womit das rechtli-
che Gehör verletzt worden sei.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, weil sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994
Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
3.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zu dessen Untersu-
chung verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann.
Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen
Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststel-
lung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Be-
gehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht betrifft insbesondere Tat-
sachen, welche die persönliche Situation betreffen und die der Ge-
suchsteller besser kennt als die Behörden, oder die von diesen ohne sei-
ne Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben
werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, m.w.H.). Art. 8 AsylG konkre-
tisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.
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Seite 6
3.3.2 Die Rüge, die Wiedergabe der Aussagen in indirekter Form berge
die Gefahr missverständlicher Interpretation in sich, ist grundsätzlich zwar
berechtigt. Die vorliegend entscheidende Frage, ob der Beschwerdefüh-
rer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus China einer Gefährdung im
Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen war, lässt sich aber aus den
Anhörungsprotokollen, deren Rückübersetzung vom Beschwerdeführer
und der Tochter unterschriftlich als richtig anerkannt worden ist, und auch
aus dessen Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwer-
deschrift schlüssig beantworten (vgl. nachstehend E. 5). Der Sachverhalt
ist in diesem zentralen Punkt genügend abgeklärt.
3.3.3 Die Rüge, das BFM habe "offenbar in keinem Punkt nachgefragt,
wenn unklare oder widersprüchliche Angaben gemacht wurden", geht in-
sofern fehl, als der Beschwerdeführer namentlich auf die entscheidwe-
sentlichen Widersprüche betreffend die angebliche Belästigung durch die
Polizei nach der Ausreise seiner Frau aufmerksam gemacht wurde (vgl.
Anhörungsprotokoll Akten BFM B11/10 S. 6 Ziff. 11 unten). Dass ihm kei-
ne Fragen zur fehlenden Registrierung beim (…) oder zum Aufenthalt im
(…) gestellt wurden, trifft zu, ist für den vorliegenden Entscheid jedoch
nicht massgebend (vgl. nachstehend E. 5), so dass darauf verzichtet
werden kann, die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
3.3.4 Die Rüge der Gehörsverletzung ist als unbegründet abzuweisen.
4.
4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Auf-
enthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit
die Einreise in die Schweiz ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf
eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zu-
zumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52
Abs. 2 AsylG).
4.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer und seine Töchter würden ihre Gefährdung im
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Heimatland mit den Tätigkeiten der Ehefrau beziehungsweise Mutter be-
gründen. Nach deren Flucht sei die Polizei nach Hause gekommen und
habe nach ihr gefragt, weshalb der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Die-
se Bedrohung könne nicht geglaubt werden, da die Vorbringen der Ehe-
frau als unglaubhaft erachtet worden seien und der entsprechende Ent-
scheid vom 18. November 2010 unangefochten geblieben sei. Zudem
seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich.
Bezüglich des Aufenthalts in Nepal sei festzuhalten, dass Tibeter, die von
den nepalesischen Behörden in Nepal aufgegriffen würden, gestützt auf
das "Gentlemen's agreement" von 1990 zwischen dem Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und der nepale-
sischen Regierung dem "Nepalese Department of Immigration" zugeführt
würden, welche sie dem UNHCR übergeben würden. In Kathmandu exis-
tiere ein "Reception Center" für Tibeter. Alle Tibeter, die dort ankommen
würden, würden seit 2009 daraufhin überprüft, ob sie tatsächlich Tibeter
seien. Überprüfte Tibeter bekämen ein Formular, welches sie dem "Re-
gistration Office" des Centers übergeben könnten. Es falle auf, dass der
Beschwerdeführer keine solchen Dokumente abgegeben habe. Beim
Schreiben des "(…)" handle es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um
ein Gefälligkeitsschreiben. Zudem habe er auch keine konkrete Adresse
in Nepal angegeben, wodurch verunmöglicht worden sei, weitere Abklä-
rungen zum Aufenthaltsstatus und zur Lebens- beziehungsweise Wohnsi-
tuation in Nepal zu machen. Die Fragen zum Aufenthalt in Nepal könnten
jedoch aufgrund der Ausführungen zu Art. 54 AsylG offenbleiben.
4.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es treffe zu,
dass sich der Beschwerdeführer in Nepal nicht habe registrieren lassen.
Die Wichtigkeit der Registrierung sei ihm nicht bewusst gewesen. Offen-
bar müsse diese direkt nach der Einreise erfolgen und lasse sich später
nicht mehr nachholen. Hinsichtlich seiner Angaben zu den Belästigungen
durch die Polizei nach der Abreise seiner Frau sei zu berücksichtigen,
dass die genaue Orientierung an Daten und Zeiträumen in der Schweiz
eine ungleich grössere Rolle spiele als in Tibet, namentlich bei Personen,
die ohne Schulbildung ein sehr einfaches Leben auf dem Land führen
würden. Das BFM verkenne, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers
nicht aus dem gleichen Grund erfolge wie bei seiner Ehefrau. Der Ver-
weis auf den Entscheid der Ehefrau könne deswegen nicht genügen, um
die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Frage zu stellen. Da er und seine
drei Kinder China illegal verlassen hätten, sei zum heutigen Zeitpunkt die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
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Seite 8
Die Ehefrau sei in der Schweiz originär als Flüchtling vorläufig aufge-
nommen worden. Er und die Töchter hätten deshalb Anspruch auf deriva-
tive Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG, dies auch mit Blick auf Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101).
5.
5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2012/26) ist eine Einreise in die Schweiz trotz allfälligen Bestehens der
Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz
nicht zu bewilligen, wenn die einreisewillige Person vom Asyl auszu-
schliessen ist. Dies ist beispielsweise gemäss Art. 54 AsylG dann der
Fall, wenn die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen erfüllt ist (oder gemäss Art. 53 AsylG bei Asylunwür-
digkeit, vgl. hierzu BVGE 2011/10 E. 7). Die Flüchtlingskonvention ge-
währt keinen Anspruch auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat
angrenzenden Land. Als Folge davon ist Asylsuchenden, die sich bei die-
ser Konstellation im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz grund-
sätzlich nicht zu bewilligen, zumal die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Einreisebewilligung gemäss konstanter Praxis restriktiv sind. Damit
ist massgeblich, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch
stellt, bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Verfolger-, mithin Hei-
matstaat asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte.
Gestützt auf diese – im Vergleich zu den in der Beschwerdeschrift zitier-
ten Gerichtsentscheiden – präzisierte Rechtsprechung ist daher zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus China ei-
ner Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt war.
5.2 Die Begründung des vorliegenden Asylgesuchs zeichnet sich insge-
samt durch auffallend pauschale, unsubstanziierte und widersprüchliche
Angaben aus. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, "aufgrund der
illegalen Ausreise seiner Ehefrau von Repressalien durch chinesische
Soldaten betroffen zu sein" (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). Im Rahmen ei-
ner minimalen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht wäre
zu erwarten, dass er spätestens im Beschwerdeverfahren diese – von der
Vorinstanz ausdrücklich angezweifelte Parteibehauptung – konkretisieren
und insbesondere angeben würde, worin die "Repressalien" bestanden
haben sollen. Das BFM hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass
nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer angeblich erst
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am (…) (vgl. Anhörungsprotokoll B 11/10 S. 4) ausgereist sei, obwohl die
Polizei unmittelbar nach der Ausreise der Ehefrau (am […]) während ei-
nes Monats immer wieder in sein Haus gekommen sei. Die Zweifel be-
züglich der Ausreise werden durch das Asylgesuch erhärtet, welches sei-
ne Rechtsanwältin in der Schweiz am (…) – somit einen Tag nach seiner
angeblichen Flucht – gestellt hat und darin ausführt, der Beschwerdefüh-
rer befinde sich aktuell in Nepal, dies folglich zu einem Zeitpunkt, als er
sich auf der Flucht und einem dreitägigen Fussmarsch befunden haben
will (vgl. Anhörungsprotokoll a.a.O.). Der Beschwerdeführer hat mit sei-
nen divergierenden Angaben seine Glaubwürdigkeit beschädigt. Insge-
samt ist festzustellen, dass es ihm nicht gelungen ist, glaubhaft zu ma-
chen, er oder seine Töchter hätten im Zeitpunkt der Ausreise aus China
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder solche zu be-
fürchten gehabt.
5.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seiner Heimat von flüchtlings-
rechtlich relevanten Nachteilen bedroht sein könnte, da eine illegale Aus-
reise aus China – wie von ihm geltend gemacht – im Falle einer Rückkehr
erhebliche Sanktionen von Seiten der heimatlichen Behörden nach sich
ziehen kann. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund
von subjektiven Nachfluchtgründen schliesst jedoch, wie vorstehend un-
ter Erwägung 5.1 ausgeführt und vom BFM zu Recht erkannt, die Bewilli-
gung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus.
5.4 Der Beschwerdeführer und seine drei Töchter wohnen in Nepal in ei-
ner Mietwohnung (vgl. B 9/3). Den Lebensunterhalt kann er mit dem Ver-
kauf von (…) decken (vgl. B 11/10 S. 7). Die medizinische Versorgung der
jüngsten Tochter, welche den Ausführungen von B._______ zufolge im
(…) in Nepal operiert worden ist, sich weiterhin in ärztlicher Kontrolle be-
findet und keine Medikamente benötigt (vgl. B 12/9 S. 7), ist offensichtlich
gesichert, und eine konkrete Verfolgungssituation wird nicht geltend ge-
macht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht von ei-
nem unzumutbaren Verbleib in Nepal auszugehen.
6.
6.1 Die Ehefrau erfüllt zwar die Flüchtlingseigenschaft, ist jedoch nicht
asylberechtigt, so dass das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG
vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. dazu BVGE 2012/32
E. 5.1). In diesem Sinne kann auch in Bezug auf Art. 8 EMRK auf die
Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
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Seite 10
werden, zumal diesen in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegen-
gehalten worden ist.
7.
Im Ergebnis hat das BFM demnach das Asylgesuch und das Gesuch um
Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gesuch um vorsorgli-
che Massnahmen wird mit dem vorliegenden Direktentscheid in der
Hauptsache gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4645/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger