B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4645/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2015 / N (…).
E-4645/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 25. Juli
2012 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. August 2012 und der
eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Mai 2014 brachte sie
im Wesentlichen vor, sie sei als Kind eines eritreischen Vaters und einer
äthiopischen Mutter in Äthiopien geboren. Ende 1998 seien ihre Eltern mit
ihr und ihrem Bruder nach Eritrea gegangen und hätten während eines
Jahres beim Bruder ihres Vaters in B._______ gelebt. Danach sei ihre Mut-
ter mit ihr nach Äthiopien zurückgekehrt. Ihr Bruder sei im Alter von 16 Jah-
ren in Eritrea zum Militärdienst aufgeboten worden und ein Jahr später im
Krieg gestorben. Nach der Rückkehr nach Äthiopien seien sie und ihre Mut-
ter oft zur Polizeistation bestellt worden beziehungsweise sei sie einmal
auf den Posten mitgenommen respektive zweimal durch die Polizei befragt
worden. Dies sei geschehen, weil ihre zwei Onkel mütterlicherseits der O-
romo Liberation Front (OLF) angehört hätten und die äthiopischen Behör-
den deshalb die gesamte Familie der Mitgliedschaft bei der OLF verdäch-
tige. Wenn es Aufstände, Explosionen oder religiöse Auseinandersetzun-
gen gebe, würden jeweils Eritreer und Mitglieder der OLF von den Behör-
den aufgesucht und beschuldigt, sich daran beteiligt zu haben. In diesem
Zusammenhang seien die Behörden sehr oft bei ihrer Familie respektive
bei ihr zu Hause vorbeigekommen. Zudem sei sie öfters auf der Strasse
angehalten, beschimpft und befragt worden. Zuletzt seien sie und ihre Mut-
ter im Monat Sene 2004 nach äthiopischen Kalender (Juni/Juli 2012) zur
Polizeistation bestellt worden. Sie seien zu einer Person befragt worden,
die mit Sprengstoff erwischt worden und ein Mitglied der OLF gewesen sein
solle. Zudem seien sie nach den in Eritrea lebenden Brüdern ihrer Mutter
gefragt worden, da diese verdächtigt worden seien, die Aktion gesteuert zu
haben. Sie selbst sei ausserdem gefragt worden, weshalb ihre Familie
1998 nach Eritrea gegangen sei, aus welchem Grund ihr Vater dort geblie-
ben und ihre Mutter sowie sie nach Äthiopien zurückgekehrt seien und ob
ihr Vater von Eritrea aus die OLF unterstütze. Als sie gesagt habe, dass sie
keinen Kontakt mit ihren Onkeln habe, sei sie geschlagen worden. Da sie
in Äthiopien keinen Frieden gehabt habe und sich ständig um ihr Leben
habe sorgen müssen, habe sie das Land verlassen.
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Seite 3
B.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 ersuchte die Vorinstanz die
Schweizerische Botschaft in Äthiopien um Vornahme einer Abklärung be-
treffend die Ausbildung, die Arbeitsstelle und die letzten Wohnorte der Be-
schwerdeführerin vor der Ausreise.
C.
Am 1. Mai 2015 übermittelte die Botschaft dem SEM den Abklärungsbe-
richt vom 29. April 2015. Dieser ergab, dass die Beschwerdeführerin an
ihrer angeblich letzten Adresse unbekannt sei und der Besitzer des Hauses
anders heisse als von ihr dargetan. Zudem wurde festgestellt, dass sie im
Spital C._______ nicht bekannt sei und dort nicht als (…) gearbeitet habe.
D.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 informierte die Vorinstanz die Beschwer-
deführerin über den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung und
setzte ihr Frist zur Stellungnahme an.
E.
Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 3. Juni 2015 verneh-
men. Sie führte aus, sie habe nur etwa 10 Monate an der letzten Adresse
gelebt, so dass sich keine Bekanntschaften mit den Nachbarn ergeben hät-
ten. Der Mann, der ihr das Haus vermietet habe, habe ihr gesagt, er heisse
D._______. Ob er tatsächlich der Besitzer des Hauses sei, wisse sie nicht.
Nach dem Studium habe sie etwa ein Jahr lang ohne Bezahlung im Spital
gearbeitet, weshalb sie dort nicht registriert worden sei. Sie habe ausser-
dem einmal in einer Privatklinik gearbeitet und werde sich bemühen, Zeug-
nisse nachzureichen.
F.
Am 10. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsbestätigung
der E._______ Clinic vom 31. August 2010 zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 – eröffnet am 7. Juli 2015 – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies
das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
H.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2015 Be-
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Seite 4
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vorinstanz-
liche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Weg-
weisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar oder als unmöglich
zu erachten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sie
die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an das SEM zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Schreiben vom 6. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Ihre Angaben zu den Mitnahmen und Befragungen durch die Polizei seien
nicht konstant ausgefallen. Anlässlich der BzP habe sie ausgesagt, zwei-
mal auf den Polizeiposten mitgenommen und befragt worden zu sein. Das
erste Mal sei dies zwei Jahre vor der Einreise in die Schweiz, demnach im
Jahr 2010, und das zweite Mal im Rahmen religiöser Ausschreitungen am
8. Juli 2012 gewesen. Bei der Anhörung habe sie hingegen vorgebracht,
sie sei sehr oft auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Einmal habe
man sie mitgenommen, als sie 21 Jahre alt gewesen sei, zwei Mitnahmen
habe sie als 23-Jährige erlebt und letztmals einen Monat vor der Ausreise.
Des Weiteren fehle es ihren Schilderungen an Substanz. Trotz Nachfrage
sei sie nicht imstande gewesen, das Verhör auf dem Polizeiposten im Juni
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Seite 6
beziehungsweise Juli 2012 eingehender zu schildern. Obwohl sie gebeten
worden sei, ausführliche Angaben zu ihrem nach eigenen Angaben zwei
Stunden dauernden Verhör zu machen, seien ihre Aussagen pauschal aus-
gefallen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Verhör
zum Zeitpunkt der Anhörung rund zwei Jahre zurückgelegen habe, wäre
eine von subjektiver Wahrnehmung geprägte Schilderung zu erwarten ge-
wesen. Sodann habe sie erst gegen Ende der Anhörung ausgeführt, dass
sie während des Verhörs geschlagen worden sei.
Im Übrigen würden Zweifel an ihrem geltend gemachten eritreischen Hin-
tergrund beziehungsweise ihrer behaupteten eritreischen Staatsangehö-
rigkeit bestehen. Ihre Angaben dazu seien äusserst dürftig und rein pau-
schaler Natur. Zwar hätten Personen, die väterlicher- oder mütterlicherseits
eritreischer Abstammung seien, theoretisch Anrecht auf die eritreische
Staatsangehörigkeit. Um diese zu erlangen müsse jedoch konkret ein An-
trag gestellt werden. Da sie solche Schritte nie unternommen und auch
keine Kenntnis darüber habe, sei in höchstem Masse zweifelhaft, dass sie
über die eritreische Staatsangehörigkeit verfüge. Bezeichnenderweise
seien auch ihre Angaben zum Aufenthalt in Eritrea und dem Tod ihres Bru-
ders unglaubhaft und widersprüchlich ausgefallen (vgl. A6/11 Ziff. 7.01 S.
7 und A17/19 F154 ff. S. 12). Gemäss äthiopischem Recht habe bis 2003
jede Person, deren Vater und/oder Mutter die äthiopische Staatsangehö-
rigkeit besessen habe, als äthiopischer Staatsangehöriger gegolten. Es sei
somit davon auszugehen, dass sie äthiopische Staatsangehörige sei, zu-
mal sie sich eigenen Angaben zufolge äthiopische Identitätsdokumente
habe ausstellen lassen und anlässlich der Anhörung bestätigt habe, äthio-
pische Staatsbürgerin zu sein.
Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum Teil un-
glaubhafte Angaben zu ihrer Person und ihren Aufenthaltsorten in Äthio-
pien gemacht habe. Bei der BzP habe sie zu Protokoll gegeben, ab dem
zweiten Lebensjahr bis zu ihrer Ausreise in Addis Abeba gelebt zu haben.
In der Anhörung habe sie jedoch behauptet, bis zum Alter von zehn Jahren
an ihrem Geburtsort in F._______ wohnhaft gewesen zu sein. Des Weite-
ren habe sie zur aktuellen Aufenthaltsadresse ihrer Mutter nur vage Anga-
ben gemacht. Aus der Botschaftsabklärung gehe hervor, dass sie an der
von ihr genannten letzten Aufenthaltsadresse gänzlich unbekannt sei. Auch
habe nicht bestätigt werden können, dass sie in den Jahren 2009 und 2010
im Spital C._______ tätig gewesen sei. Ihre Erklärungen im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs vermöchten nicht gänzlich zu überzeu-
gen. Am 12. Juni 2015 habe sie eine Bestätigung der E._______ betreffend
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ein Arbeitsverhältnis mit diesem Spital eingereicht. Bei den Befragungen
habe sie diese Tätigkeit jedoch nicht erwähnt. Bei der BzP habe sie sodann
angegeben, über keinen erlernten Beruf zu verfügen, während sie bei der
Anhörung vorgebracht habe, sie habe im Jahr 2008 eine Ausbildung zur
(…) abgeschlossen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass sie den Schwei-
zer Behörden Informationen zu ihrer Person und ihrer Lebenssituation in
Äthiopien verheimlichen wolle. Diese Einschätzung werde dadurch bekräf-
tigt, dass sie keine Identitäts- beziehungsweise Reisedokumente zu den
Akten gereicht habe.
Zusammenfassend seien ihre Vorbringen unglaubhaft, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen des SEM insbesondere
entgegen, sie habe F._______ im Alter von zwei Jahren verlassen, weil ihr
Vater in Addis Abeba habe arbeiten wollen. Da er damit keinen Erfolg ge-
habt habe, seien sie nach kurzer Zeit nach F._______ zurückgekehrt und
sie sei bis zum zweiten Schuljahr dort geblieben. Dann sei sie nach Addis
Abeba gegangen und habe bei ihrem Onkel gelebt, um ihre Ausbildung dort
fortzuführen.
Aufgrund ihrer Angst vor der Polizei habe sie an verschiedenen Orten ge-
lebt, sich jedoch nie legal an einer Adresse eingeschrieben. Dies sei in Ad-
dis Abeba eine übliche Art der Miete.
Sie sei insgesamt dreimal auf der Polizeistation befragt worden. Bei der
Erstbefragung habe sie sich nur an die beiden geschilderten Vorfälle erin-
nern können. Eine vierte Befragung habe nicht stattgefunden; diesbezüg-
lich habe es bei der Anhörung ein Verständigungsproblem gegeben. Sie
sei zweimal auf dem Posten befragt worden, als sie bei ihrer Mutter zu
Besuch gewesen sei und sowohl bei der Befragung im Jahr 2010 als auch
bei jener, als sie 23 Jahre alt gewesen sei (2011), geschlagen worden.
Auch bei einer Befragung in Addis Abeba sei sie geschlagen worden; da-
rauf habe sie sich anlässlich der Anhörung durch das BFM bezogen. Sie
sei bei den Befragungen durch die Polizei physisch und psychisch ange-
schlagen gewesen und habe noch immer psychische Probleme. Zudem
habe sie mitansehen müssen, wie ihre Mutter blutend aus der Polizeibe-
fragung gekommen sei. Da die Probleme sie sehr beschäftigt hätten, habe
sie sich manchmal nicht dazu überwinden können, die Situation detailliert
zu schildern.
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Seite 8
Ihre Aussagen über den Aufenthalt in Eritrea und die Rückkehr nach Äthi-
opien seien nicht widersprüchlich. Ihre Eltern seien bereits vor dem Tod
ihres Bruders davon ausgegangen, dass er sterben werde oder bereits tot
sei. Nach der Rückkehr nach Äthiopien hätten sie offiziell erfahren, dass er
gestorben sei. Sie habe von 2009 bis 2010 freiwillig und ohne Lohn im
C._______ Spital und zusätzlich ab dem 1. Januar 2010 bis zum 31. Au-
gust 2010 in der E._______ Clinic gearbeitet. Wenn sie nach Äthiopien zu-
rückzukehren habe, müsse sie erneut in Angst an verschiedenen Orten le-
ben, könne sich nicht frei bewegen, müsse jederzeit für die Polizei bereit-
stehen, um Fragen zu beantworten und sich schlagen zu lassen. Sie be-
nötige daher den Schutz der Schweiz. Allenfalls seien durch die Vor-in-
stanz weitere Abklärungen, beispielsweise eine erneute Botschaftsan-
frage, vorzunehmen.
5.
Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass der Sachverhalt durch die Vor-
instanz vollständig und richtig erhoben wurde, so dass sich eine Rückwei-
sung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen erübrigt.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit der anlässlich der vor-
instanzlichen Befragungen gemachten Aussagen unterschriftlich bestätigt,
weshalb sie sich diese entgegenhalten lassen muss. Die auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Verständigungsprobleme bei der Anhörung er-
weisen sich als unbegründet; sowohl bei der BZP als auch bei der Anhö-
rung gab sie an, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. A6/11 Ziff. 9.02
S. 8 f.; A17/19 F1 S. 1) und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise
auf Kommunikationsschwierigkeiten. Ebenfalls erst auf Beschwerdeebene
bringt die Beschwerdeführerin vor, psychische Probleme zu haben und
deshalb bei den Befragungen durch das SEM eingeschränkt gewesen zu
sein. Da eine entsprechende Beeinträchtigung weder belegt noch aus den
Akten (insbesondere auch nicht aus der Bestätigung der Hilfswerkvertre-
tung) ersichtlich ist, sind die Protokolle der Befragungen vollständig ver-
wertbar.
5.2 Die Würdigung der Asylvorbringen durch die Vorinstanz erweist sich als
zutreffend, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
darauf verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführerin gelingt es auf-
grund ihrer widersprüchlichen und pauschalen Aussagen zu den geltend
gemachten Benachteiligungen seitens der Polizei nicht, das angeblich Er-
lebte glaubhaft zu machen. Die Einwendungen auf Beschwerdeebene sind
nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung des SEM infrage zu stellen.
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Ergänzend ist anzuführen, dass der schwerste Nachteil, den sie erlitten
haben soll, in den geltend gemachten Schlägen besteht. Diese erwähnte
sie indes – obgleich sie davon psychische Beeinträchtigungen davongetra-
gen haben soll – erst gegen Ende der Anhörung und stellte sie auf Be-
schwerdeebene wesentlich intensiver dar, so dass von einem nachgescho-
benen Vorbringen auszugehen ist. Im Übrigen sind die vorgebrachten Be-
helligungen mangels Intensität nebst der festgestellten Unglaubhaftigkeit
auch nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
Die Ausführungen der Vorinstanz zur eritreischen Abstammung väterlicher-
seits sind angesichts der klaren Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer
äthiopischen Herkunft und Staatsangehörigkeit für den Asyl- und Wegwei-
sungsentscheid nicht relevant, weshalb auf die diesbezüglichen Einwen-
dungen auf Beschwerdeebene nicht eingegangen werden muss. Des Wei-
teren
Schliesslich trifft zu, dass die Beschwerdeführerin teilweise widersprüchli-
che Angaben zu ihrer Person und ihren Aufenthaltsorten in Äthiopien ge-
macht hat und die Ergebnisse der Botschaftsabklärung nur zum Teil nach-
vollziehbar erklären konnte. Dennoch kann bei der nachfolgenden Prüfung
des Wegweisungsvollzugs mehrheitlich auf ihre Angaben abgestellt wer-
den.
5.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Die
Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das
SEM ihr zu Recht die Gewährung von Asyl verweigert hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 10
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So-
dann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar
E-4645/2015
Seite 11
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
aus (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dau-
ernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit
einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waf-
fenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unter-
zeichneten Friedensabkommen beendet. Nach dem Abzug der UN-Frie-
denstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008
gibt es im heutigen Zeitpunkt keinen offenen Konflikt im Grenzgebiet zwi-
schen Äthiopien und Eritrea, eine Lösung der Grenzproblematik und eine
Normalisierung zwischen den beiden Staaten ist jedoch nach wie vor nicht
in Sicht. Die allgemeine Sicherheitslage in Äthiopien muss als labil bezeich-
net werden. Addis Abeba und eine Reihe von Provinzstädten hatten in den
letzten Jahren vermehrt Bombenanschläge zu verzeichnen, welche sowohl
militärische als auch zivile Opfer gefordert haben (vgl. hierzu und zum Fol-
genden das Urteil E-147/2009 vom 20. April 2012 E. 7.3 S. 17 ff. mit weite-
ren Hinweisen auf die dem Gericht vorliegenden Lageberichte und -analy-
sen).
Äthiopien gilt als eines der zehn ärmsten Länder der Welt. Die Lebensum-
stände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum leben-
den Bevölkerung sind in verschiedener Hinsicht (Einkommen, Ernährungs-
sicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Arbeits-
plätze sind trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städ-
tischen Gebieten rar; für weniger qualifizierte Angestellte stellt sich die Ar-
beitssituation – selbst in städtischen Gebieten – besonders schwierig dar.
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Seite 12
Auch die Gesundheitsversorgung ist mangelhaft, grosse Teile der ländli-
chen Gegenden verfügen nicht über die notwendigen Gesundheitseinrich-
tungen.
Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss
als überaus schlecht bezeichnet werden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen
in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahr-
scheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen
Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schul-
bildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und
die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzun-
gen bleiben Frauen oft nur berufliche Aktivitäten – wie namentlich Prostitu-
tion – die aus ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Risiken
nicht zumutbar wären (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthiopien: Rückkehr
einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009). Für alleinste-
hende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu finden, da un-
verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft – auch der
städtischen – nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm für Frauen
ein Leben in der Familie vorsieht (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f. und
dortige Hinweise).
7.2.2 Die Vorinstanz führte betreffend die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aus, wie im Asylpunkt erwogen habe sich die Be-
schwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Addis Abeba nicht konstant geäus-
sert. Ihre Angaben zur letzten Aufenthaltsadresse und ihrer Arbeitsstelle
hätten durch die Botschaftsabklärung nicht verifiziert werden können. Es
sei dem SEM somit nicht möglich, sich in voller Kenntnis der Tatsachen zu
ihren tatsächlichen persönlichen Lebensumständen an ihrem Herkunftsort
zu äussern. Aus den Akten würden sich jedoch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin dort aus Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation geraten würde. Gemäss eigenen Angaben habe sie in Ad-
dis Abeba gelebt, wo sie die Schule besucht und eine Ausbildung zur (…)
absolviert habe. Zudem habe sie in einem Spital gearbeitet und verfüge
somit über Arbeitserfahrung. Es sei überdies davon auszugehen, dass sie
an ihrem Herkunftsort über ein verwandtschaftliches und soziales Bezie-
hungsnetz verfüge.
E-4645/2015
Seite 13
7.2.3 Den Erwägungen des SEM, denen die Beschwerdeführerin keine
substanziierten Einwände entgegenhält, ist zuzustimmen. Unter Berück-
sichtigung der gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende Frauen nach Äthiopien
ist ergänzend zu betonen, dass im vorliegenden Verfahren gemäss Akten
begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Die Beschwerdeführerin
verfügt eigenen Angaben zufolge über (…) Schulbildung, eine Berufsaus-
bildung an (…) und Berufserfahrung als (…) und (…). Sie verbrachte den
grössten Teil ihres Lebens ins Addis Abeba, wohnte dort in den letzten Jah-
ren vor der Ausreise mehrheitlich alleine und konnte – soweit ersichtlich –
ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten. Zudem lebt zumindest ihre
Mutter, zu der sie von der Schweiz aus Kontakt pflegt, nach wie vor in Äthi-
opien (zuletzt ebenfalls in Addis Abeba). Unter Würdigung des Dargelegten
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich
aus eigener Kraft beziehungsweise mit Hilfe ihrer Mutter wieder eine Exis-
tenzgrundlage aufzubauen. Daher ist überwiegend unwahrscheinlich, dass
sie in absehbarer Zukunft in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich nach dem Ge-
sagten als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
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9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.– festzusetzen
Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art.
110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, da die Vorbringen der Beschwerde-
führerin als aussichtslos zu beurteilen waren.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1
AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: