B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4645/2019
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 20. August 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 29. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP)
statt. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 18. November
2015 beendet. Sodann folgte am 6. August 2019 die Anhörung zu den Asyl-
gründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der BzP geltend, er sei in B._______, Syrien, geboren. Im Alter
von drei Jahren sei er mit seiner Familie nach C._______ gezogen. Die
Schule habe er (…) Jahre lang besucht. Danach habe er in verschiedenen
Bereichen gearbeitet. Anfang Juli 2012 habe er ein Militärdienstbüchlein
und einen Marschbefehl erhalten, wonach er sich innerhalb von zwei bis
drei Tagen hätte zum Militärdienst melden sollen. Dies habe er nicht ge-
macht und sich bei einem Freund versteckt. Nach zwei Tagen habe er des-
sen Haus verlassen und sei von einer Patrouille kontrolliert worden. Er sei
jedoch weggerannt und deshalb angeschossen worden. Danach habe man
ihn insgesamt für fünf Monate inhaftiert, wobei er während der ersten zwei
Monate gefoltert worden sei. Nach einer Verlegung ins Gefängnis
D._______, wo er drei Monate inhaftiert gewesen sei, sei er im Dezember
2012 entlassen worden. Nach ungefähr zehn Tagen zuhause habe er ent-
schieden, das Land zu verlassen. Nach einem kurzen Aufenthalt in
B._______ sei er am 15. Februar 2013 in den Irak gereist. Weitere Prob-
leme habe er nicht gehabt. Er sei nie politisch oder religiös aktiv gewesen.
Im September 2015 habe er den Irak verlassen und sei über die Türkei und
weitere Länder in die Schweiz gelangt.
B.b An der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer, er habe im Heimat-
land ungefähr an zehn Demonstrationen teilgenommen. Im Mai 2011 habe
er ein Aufgebot erhalten, in den Militärdienst einzurücken. Im Juni 2011
habe er das mitbekommen und sei zu einem Freund gegangen. Wegen
seiner Teilnahme an Demonstrationen und seiner Militärdienstpflicht sei er
am 19. Juni 2011 bei einer Kontrolle angeschossen und inhaftiert worden.
Im Gefängnis sei er dazu gedrängt worden, ein Schuldbekenntnis zu un-
terzeichnen (zu seiner angeblichen politischen Haltung). Sodann sei er vor
ein Militärgericht gekommen. Danach habe man ihn ins (…)gefängnis
D._______ gebracht, wo er weitere drei Monate inhaftiert gewesen sei, bis
man ihn im März 2012 freigelassen habe. Man habe ihm mitgeteilt, dass er
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seine Verletzung (Schusswunde) behandeln und sich danach bei den Mili-
tärbehörden melden soll. Ungefähr einen Monat lang sei er noch zuhause
geblieben, dann habe er das Land verlassen. Das Aushebungsverfahren
zum Militärdienst habe er nicht durchlaufen und keinen Kontakt zu den Mi-
litärbehörden gehabt, weshalb er auch kein Militärdienstbüchlein besessen
habe. Er habe lediglich das Aufgebot erhalten. Nach seiner Ausreise hätten
ihn Behördenmitglieder dreimal bei seiner Familie gesucht.
B.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identi-
tätskarte sowie einen Gefängnis-Besucherausweis aus Syrien, jeweils im
Original, zu den Akten.
C.
Mit rechtskräftigem Urteil des E._______ vom (…) 2018 wurde der Be-
schwerdeführer insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von (…) verurteilt
und (…) des Landes verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 20. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
ab. Ferner wurde festgehalten, dass der Entscheid über den Vollzug der
Landesverweisung in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behör-
den liege.
E.
Mit Eingabe vom 12. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und im sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die
vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Even-
tualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
F.
Mit Schreiben vom 19. September 2019 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
– unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten (aArt. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden lediglich die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft und des Asylpunkts (vgl. Dispositiv der ange-
fochtenen Verfügung sowie nachfolgend E. 8).
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz
diese vorliegend nicht entzogen hat, ist auf den diesbezüglichen Eventu-
alantrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesent-
lichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den An-
forderungen an die Asylrelevanz und die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.
6.1.1 Für die Annahme einer begründeten Furcht einer künftigen Rekrutie-
rung reiche es nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und
befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, kein Militärdienstbüchlein erhal-
ten zu haben (SEM-Akte A21 F75). Es bestehe keine Verweigerung der
militärischen Dienstpflicht, da eine solche voraussetze, dass die für die
Rekrutierung zuständige Behörde die Dienstpflicht durch Eintragung ins
Dienstbüchlein feststelle, womit überhaupt die Möglichkeit einer Einberu-
fung entstehe. Trotz einer theoretischen Pflicht, sich einer Aushebung zu
stellen, gelte der Beschwerdeführer somit nicht als Dienstverweigerer und
habe keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten (vgl. Urteile des BVGer
D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6; E-3993/2018 vom 29. November
2018 E. 8.3). Somit liege kein Anlass zur Annahme vor, eine Verfolgung
werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen.
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6.1.2 Der Beschwerdeführer habe keine Dienstpflicht darlegen können.
Entsprechend könne er auch kein Aufgebot zur Leistung des Militärdiens-
tes erhalten haben. Das Vorbringen, wegen Refraktion inhaftiert worden zu
sein, sei unglaubhaft. Weiter habe der Beschwerdeführer an der BzP und
der Anhörung widersprüchliche Angaben gemacht. An der BzP habe er er-
klärt, er sei am 6. Juli 2012 angeschossen und danach bis im Dezember
2012 inhaftiert gewesen, weil er sich der Leistung des Militärdienstes ent-
zogen habe. An der Anhörung habe er jedoch angegeben, er sei am
19. Juni 2011 verhaftet und bis im März 2012 in Haft gewesen. Die Inhaf-
tierung sei wegen des nichtgeleisteten Militärdienstes und der Teilnahme
an ungefähr zehn Demonstrationen gewesen (SEM-Akten A4 S. 7; A21
F47 ff.). Mit diesen Widersprüchen konfrontiert, habe der Beschwerdefüh-
rer ausgeführt, er habe an der BzP nicht gewagt, alles zu sagen, und man
habe ihn darauf hingewiesen, er habe bei der Anhörung die Gelegenheit
dazu. Er sei aber an der BzP aufgefordert worden, alle Gründe für die Aus-
reise zu nennen, was auch beinhaltet hätte, in Kurzform anzugeben, we-
gen Demonstrationsteilnahmen verhaftet worden zu sein. Er habe ferner
am Ende der BzP bestätigt, alles gesagt zu haben. Daher komme die Ver-
mutung auf, dass er an der Anhörung die Inhaftierung auch in einen Zu-
sammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen gesetzt habe, um sei-
nen Vorbringen nachträglich mehr Gewicht zu verleihen. Auf die unter-
schiedlichen Zeitangaben angesprochen, habe der Beschwerdeführer da-
rauf beharrt, von Juni 2011 bis März 2012 inhaftiert gewesen zu sein und
einen Übersetzungsfehler vermutet (SEM-Akte A21 F55). Da ihm das Pro-
tokoll der BzP aber rückübersetzt worden sei und er die Richtigkeit der An-
gaben bestätigt habe, müsse er sich darauf behaften lassen. Somit sei an
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu zweifeln. Weiter falle auf, dass der
Beschwerdeführer seine konkrete Beteiligung an den Demonstrationen
nicht habe beschreiben können. Seine Angaben hierzu seien als substanz-
los und ausweichend zu bezeichnen (SEM-Akte A21 F41 ff.), weshalb nicht
geglaubt werden könne, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe.
Der Beschwerdeführer bringe vor, nach der Haftentlassung habe er nach
Hause gehen können. Wäre er dienstpflichtig gewesen, so wäre zu erwar-
ten gewesen, dass er dem Militär zugeführt worden wäre. Die Erklärung,
er sei entlassen worden, um seine Verletzung zu behandeln, überzeuge
nicht. Nach einem Gefängnisaufenthalt von vielen Monaten wäre die Ver-
letzung entweder verheilt gewesen oder es hätte sich bereits während der
Haft aus medizinischen Gründen eine Behandlung aufgedrängt. Dass der
Beschwerdeführer kurz nach der Haftentlassung ausgereist sei (SEM-Ak-
ten A4 S. 7; A21 F30), weise darauf hin, dass er sich nicht habe behandeln
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lassen müssen und stelle die Haft beziehungsweise den Grund der Frei-
lassung weiter in Frage. Schliesslich sei das Beweismittel in Form einer
Gefängnisbesucherkarte zum Beweis untauglich, da Dokumente dieser Art
von jedermann selber angefertigt werden könnten. Das Beweismittel sei
kein Beleg dafür, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Haft be-
funden habe. In gesamthafter Würdigung ergebe sich, dass weder die Haft
noch der zu leistende Militärdienst oder die Teilnahme an Demonstrationen
geglaubt werden könnten.
6.2 Der Beschwerdeführer wendete hiergegen ein, er sei mit dem Ent-
scheid des SEM nicht einverstanden und habe das Gefühl, seine Angaben
seien nicht ernstgenommen worden. Er werde in seinem Heimatland poli-
tisch verfolgt. Er habe gegen seinen Willen eine Vorladung zum Militär-
dienst erhalten. Anlässlich einer Kontrolle sei er angeschossen und inhaf-
tiert worden. Die Inhaftierung sei erfolgt, da er sich dem Militärdienst ent-
zogen und sich an Demonstrationen gegen die Regierung beteiligt habe.
Im Gefängnis sei er gefoltert worden. Er habe unterschiedliche Zeitanga-
ben an BzP und Anhörung gemacht, da ihm aufgrund des enormen Drucks
ein Denkfehler unterlaufen sei. Ferner sei er bei der Übersetzung nicht
ganz nachgekommen, er habe bereits an der BzP die richtigen Angaben
gemacht. Er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren. Dafür würden
auch der Bürgerkrieg in Syrien, die Verweigerung der Militärdienstpflicht
sowie mögliche Nachteile wegen der politischen Anschauung sprechen. Er
befürchte künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen, wie eine Gefäng-
nisstrafe, bei einer Rückkehr.
7.
7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch-
tenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht asylrelevant sowie unglaubhaft ausgefallen sind.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In
der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM
keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich der Be-
schwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinander-
setzt und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt.
7.2 Zunächst ist, wie von der Vorinstanz erwähnt, zu erwarten, dass Asyl-
suchende bereits an der BzP sämtliche asylrelevanten Vorbringen von sich
aus summarisch aufführen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe
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an der BzP nicht alles gesagt, da er dies an der Anhörung habe tun wollen
(SEM-Akte A21 F49), überzeugt daher nicht. Weiter bestätigte der Be-
schwerdeführer bei der Rückübersetzung des BzP-Protokolls die Richtig-
keit seiner Angaben sowie den Dolmetscher gut verstanden zu haben
(SEM-Akte A4 S. 9). Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb er an
der BzP angab, er sei nie politisch aktiv gewesen, um an der Anhörung zu
erklären, er habe an Demonstrationen teilgenommen, weshalb er, unter
anderem, verhaftet worden sei (SEM-Akte A21 F36, 43). Um freizukom-
men, habe er ein Geständnis unterzeichnen müssen, dass er gegen die
Regierung und für die Freie Syrische Armee sei (SEM-Akte A21 F39). Wei-
ter ist festzuhalten, dass sich in den Angaben des Beschwerdeführers an
der BzP und an der Anhörung auffallend viele Widersprüche befinden und
er diese trotz Nachfragen nicht hat ausräumen können (SEM-Akte A21
F52 f., 55, 75 f.). So ist nicht verständlich, weshalb er an der BzP noch
erklärte, er habe im Juli 2012 ein Militärdienstbüchlein und einen Marsch-
befehl erhalten, wonach er sich innert zwei bis drei Tagen hätte zum Dienst
melden sollen, während er an der Anhörung angab, er habe im Mai 2011
ein Aufgebot erhalten, gemäss welchem er in den Militärdienst hätte einrü-
cken müssen, wovon er im Juni 2011 Kenntnis genommen habe. Ein Mili-
tärdienstbüchlein habe er aber noch nicht gehabt, da er sich nicht bei den
Militärbehörden gemeldet und noch keine Aushebung durchlaufen habe
(SEM-Akten A4 S. 7; A21 F44, 69–76). Weiter gab der Beschwerdeführer
an der BzP an, er sei fünf Monate inhaftiert gewesen (6. Juli bis Dezember
2012), sei danach ungefähr zehn Tage zuhause gewesen und habe am
15. Februar 2013 sein Heimatland verlassen (SEM-Akte A4 S. 5, 7). Ge-
mäss Anhörungsprotokoll sei er jedoch neun Monate in Haft gewesen
(19. Juni 2011 bis März 2012), wonach er nach einem Monat zuhause die
Ausreise angetreten habe (SEM-Akte A21 F54, 58). Darauf angesprochen,
weshalb im eingereichten Beweismittel in Form eines Gefängnis-Besuche-
rausweises ein Besuchstag für Dezember 2012 eingetragen sei, wenn er
im März 2012 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, erklärte der Be-
schwerdeführer plötzlich, er sei etwas durcheinander und sei sich mit den
Daten nicht mehr sicher (SEM-Akte A21 F56). Da er zuvor jedoch genaue
Datenangaben machte und mehrmals diejenigen der BzP wiederrief res-
pektive bestätigte, er habe stets angegeben, im Juni 2011 inhaftiert und im
März 2012 entlassen worden zu sein, vermag diese Erklärung nicht zu
überzeugen. Fraglich ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer, wäre er
tatsächlich zum Militärdienst aufgeboten worden und hätte diesem Aufge-
bot keine Folge geleistet, nach seiner Inhaftierung ohne Fristansetzung
nach Hause hätte gehen können und sich erst nach Behandlung seiner
Verletzung hätte bei den Militärbehörden melden müssen (SEM-Akte A21
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F67 f.). Insgesamt ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die be-
hauptete Einberufung in den Militärdienst, die damit verbundene Wehr-
dienstverweigerung sowie die Teilnahme an Demonstrationen nicht ge-
glaubt werden können. Ebenfalls unglaubhaft ist daher die Angabe, wegen
der Teilnahme an Demonstrationen und der Verweigerung der Leistung des
Militärdienstes inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Auf die unsubstanti-
iert geltend gemachten weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist
nach dem Gesagten nicht einzugehen. Ergänzend ist jedoch anzumerken,
dass, selbst wenn die Wehrdienstverweigerung als glaubhaft eingestuft
würde, alleine darin praxisgemäss kein flüchtlingsrechtlich relevanter
Nachteil zu erblicken wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zuletzt Urteil des BVGer
E-2359/2019 vom 5. September 2019 E. 7.1.2, m.w.H.).
7.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz (unter ande-
rem) nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräfti-
gen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches
(StGB; SR 311.0) betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung
des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von
Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen
und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.).
8.3 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des E._______ vom (…) 2018
wurde gegen den Beschwerdeführer gestützt auf (…) StGB eine obligato-
rische Landesverweisung von (…) ausgesprochen. Dabei wurde das allfäl-
lige Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls oder die einer Lan-
desverweisung allenfalls gegenüberstehenden privaten Interessen des Be-
schwerdeführers am Verbleib in der Schweiz berücksichtigt und verneint
respektive nicht als überwiegend erachtet, ansonsten es von einer Landes-
verweisung abgesehen hätte (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz
hat demnach in korrekter Weise auf die Anordnung der Wegweisung und
die Prüfung von allenfalls bestehenden Vollzugshindernissen verzichtet.
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Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver-
neint wurde (vgl. oben), ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde für den Ent-
scheid zuständig, ob der Vollzug der Landesverweisung allenfalls anderen
zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entgegensteht (vgl. Art. 66d
StGB). Sie kann diesbezüglich beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen
Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1; vgl. u.a. Urteil
des BVGer D-3403/2019 vom 15. Juli 2019 E. 8.1, m.w.H.).
8.4 Dementsprechend entfällt auch für das Bundesverwaltungsgericht in-
folge Unzuständigkeit eine entsprechende Überprüfung. Auf das Begeh-
ren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen, ist daher nicht einzutreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechts-
verbeiständung nach Art. 110a aAsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen
waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb die Gesuche – unbesehen der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers – abzuweisen sind.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: