Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4646/2009
U r t e i l v om 2 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien A._______,
Irak,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Stadt B._______, seinen
Heimatstaat "Ende Sommer 2007" in Richtung Türkei, wo er sich einige
Monate aufhielt. Am 3. Juli 2008 gelangte er mit Hilfe eines Schleppers in
die Schweiz, wo er als damals noch Minderjähriger am 4. Juli 2008 um
Asyl nachsuchte. Am 11. Juli 2008 fand im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Kurzbefragung statt und
gleichentags mandatierte der Beschwerdeführer rubrizierten
Rechtsvertreter mit der Verfahrensführung. Am 6. März 2009 fand die
Anhörung statt, wobei der Beschwerdeführer gemäss einem Telefax
seines Rechtsvertreters vom 4. März 2009 von R. A.A. begleitet wurde.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei seit seiner Geburt bis zur
Ausreise stets in B._______ wohnhaft gewesen sei. Als er Anfang
Sommer 2007 mit einem Kollegen, dessen Vater eine hohe Stellung bei
der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) innehabe, schwimmen
gegangen sei, sei dieser Kollege von der Strömung mitgerissen worden
und ertrunken. Er (der Beschwerdeführer) habe zwar versucht, ihn zu
retten, was jedoch misslungen sei; nur knapp habe er das Ufer wieder
erreicht, dann das Bewusstsein verloren und er sei erst im Spital wieder
zu sich gekommen. Dort sei er von der Polizei zum Vorfall befragt
worden. Als sein Vater zur Trauerfeier des Verstorbenen habe gehen
wollen, sei er hinausgeworfen worden mit der Begründung, der
Beschwerdeführer habe den Verstorbenen ertrinken lassen und man
wolle ihn deshalb töten. Daraufhin sei gegen ihn Anzeige erstattet
worden, wobei er vom Gericht als unschuldig befunden worden sei, da
keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten. Später sei er von Brüdern
und Cousins des verstorbenen Kollegen angegriffen worden. Beim
zweiten solchen Angriff sei er von einem Felsen hinuntergestossen
worden, worauf er ein Bein gebrochen habe. Daraufhin habe er in Dohuk
operiert werden und eine Woche im Spital bleiben müssen. Sein Vater
habe in der Folge noch einmal versucht, mit der Familie seines Kollegen
zu sprechen, wobei diese jedoch auf der Tötung ihres Sohnes durch den
Beschwerdeführers beharrt habe. Sein Vater habe dann entschieden, er
solle das Land verlassen, was er ungefähr vier Monate später getan
habe.
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Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen reichte der
Beschwerdeführer als Beweismittel ein gelochtes Metallstück sowie zwei
Schreiben seines Arztes, (…), Bern, vom 31. Oktober und 18. November
2008, bezüglich Metallentfernung und Narbe am Unterschenkel zu den
Akten.
B.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 22. Juli 2008
für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen. Dagegen erhob er am 30. Juli 2008 Beschwerde
mit der Begründung, er wolle zu seinem Bruder in den Kanton
E._______. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember
2008 wurde die Beschwerde abgewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 – eröffnet tags darauf – lehnte das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz
begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 20. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdefürer in materieller Hinsicht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichte er eine
Fürsorgebestätigung vom 8. August 2008 zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer einen neuen
irakischen Haftbefehl vom 21. Juli 2009, eine Erklärung seiner Familie
(beide im Original, inkl. Übersetzungen), die Personalausweise des
Vaters, der Mutter und zweier Geschwister (in Kopie, inkl.
Übersetzungen) sowie eine Bestätigung des in der Schweiz wohnhaften
Bruders und dessen Ehefrau vom 28. Juli 2009, welcher zu entnehmen
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ist, dass diese auch in Zukunft bereit seien, für den Beschwerdeführer zu
sorgen und ihm Kost und Logis zu gewähren, zu den Akten
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2009 stellte die
Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers
während des Verfahrens fest. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
– unter anderem unter Berücksichtigung der Unterstützungserklärung des
in der Schweiz lebenden Bruders – ab, verzichtete jedoch aufgrund der
damaligen Minderjährigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
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Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.
5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. So seien
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Gemäss
dem unter BVGE 2008/4 publizierten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 6.5) seien die nordirakischen
Behörden grundsätzlich in der Lage und willens, Hinweisen auf Übergriffe
durch Dritte nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung
einzuleiten. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend
Verfolgung durch die Familie seines verstorbenen Kollegen handle es
sich um eine Verfolgung durch Dritte. Gemäss eigenen Aussagen sei der
Beschwerdeführer freigesprochen worden, was deutlich mache, dass die
nordirakischen Behörden trotz der angeblich hohen KDPPosition des
Vaters des Verstorbenen ein neutrales Verfahren durchgeführt hätten. Es
könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Behörden den
Beschwerdeführer auch vor Übergriffen durch die verfeindete Familie
schützen würden, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer, nachdem er zum
zweiten Mal zusammengeschlagen worden sei, noch drei oder vier
Monate in B._______ verbracht und er sei in dieser Zeit nicht belästigt
worden. Überdies sei bemerkenswert, dass die Familienangehörigen des
Beschwerdeführers seit seiner Ausreise keine Probleme mehr mit der
verfeindeten Familie gehabt hätten. Aufgrund dieser Umstände sei davon
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auszugehen, dass der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Ausreise unterbrochen sei und zudem der Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr keine begründete Furcht habe vor Verfolgung.
Schliesslich argumentierte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer mache
Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich diesen
Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des
Heimatlandes, namentlich in eine andere nordirakische Provinz,
entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug
sei ausserdem trotz seiner Minderjährigkeit zumutbar, da er in einem
Alter sei, in dem er nicht mehr der ständigen Unterstützung und
Betreuung Erwachsener bedürfe, auf ein tragfähiges Beziehungsnetz
zurückgreifen könne und zahlreiche Verwandte von ihm in B._______
lebten. Auch würden keine gesundheitlichen Probleme gegen den
Wegweisungsvollzug sprechen, da den eingereichten Arztberichten zu
entnehmen sei, dass die Heilung des Beines ohne Probleme verlaufen
sei. Ausserdem könne er, wenn nötig, medizinische Rückkehrhilfe
beantragen.
5.2. In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer der
Argumentation der Vorinstanz, es seien seit seiner Ausreise aus dem Irak
gegenüber seinen Familienangehörigen wiederholt Drohungen
ausgesprochen worden, und es sei ihm unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht worden, dass er mit dem Tod zu rechnen habe, falls
er in den Irak zurückkehre. Es sei zudem davon auszugehen, dass die
heimatlichen Behörden keinen genügenden Schutz bieten könnten und er
nach einer Rückkehr der Willkür und der Gewalt der verfeindeten Familie
ausgesetzt wäre. Auch der mehrmonatige Verbleib in B._______ nach
dem zweiten Angriff weise nicht darauf hin, dass er nicht weiterhin mit
Repressalien rechnen müsste, zumal er sich während dieser Zeit im Haus
verbarrikadiert habe und nur in Begleitung seiner Familie aus dem Haus
gegangen sei. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Die Rückkehr in den Irak sei
für ihn überdies unzumutbar. Der in der Schweiz wohnhafte Bruder und
dessen Ehefrau seien ausserdem gerne bereit, ihn bei sich aufzunehmen.
5.3. Mit Beschwerdeergänzung vom 30. Juli 2009 machte der
Beschwerdeführer geltend, es sei am (…). Juli 2009 auf Veranlassung
der Familie des verstorbenen Kollegen erneut ein Haftbefehl gegen ihn
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erlassen worden. Er werde im Irak nach wie vor verfolgt und habe bei
einer Rückkehr mit erheblichen Repressalien von Seiten der verfeindeten
Familie zu rechnen. Ausserdem lebe der Beschwerdeführer seit über
einem Jahr bei seinem Bruder und dessen Ehefrau, für welche er eine
vertraute Bezugsperson geworden sei.
5.4. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2009 führte die
Instruktionsrichterin aus, die Fürsorgebestätigung sei bereits vor mehr als
einem Jahr ausgestellt worden und vermöge deshalb die aktuelle
Fürsorgeabhängigkeit nicht zu belegen. Aus einem Schreiben des
Bruders des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau ergebe sich, dass
diese für ihn sorgen und ihm Kost und Logis gewähren würden. Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
Rechtsverbeiständung wurden deshalb abgewiesen, wobei gestützt auf
die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet wurde.
6.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung
der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis
zu stützen ist. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer eine
Verfolgung durch die Familie seines verstorbenen Freundes geltend, also
eine Verfolgung durch Dritte. Wie das BFM korrekt festgestellt hat, führte
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/4
vom 22. Januar 2008 bezüglich der Lage im kurdisch kontrollierten
Nordirak aus, die nordirakischen Behörden seien grundsätzlich in der
Lage und willens, Hinweisen auf Übergriffe durch Dritte nachzugehen und
nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits und
Polizeikräfte sind ausreichend dotiert und gelten als gut und straff
organisiert. Das Rechts und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert
und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert.
Trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im
Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. In Bezug auf die drei
kurdischen Nordprovinzen kann entsprechend von einer funktionierenden
SchutzInfrastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden
vermögen damit den Anforderungen an eine stabile und dauerhafte
Schutzgewährung zu entsprechen (a.a.O., E. 6.5). Weiter führte die
Vorinstanz zutreffend aus, aus den Aussagen des Beschwerdeführers
gehe hervor, dass die nordirakischen Behörden ihrer Schutzpflicht
nachgekommen seien. Sie hätten nach der Anzeige der verfeindeten
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Seite 9
Familie ein Verfahren eingeleitet und den Beschwerdeführer vor Gericht
freigesprochen. Dies mache deutlich, dass er nicht auf den Schutz der
schweizerischen Behörden angewiesen sei. Dieser Einschätzung des
BFM ist zuzustimmen.
6.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Behörden am Heimatort
des Beschwerdeführers willens und in der Lage sind, diesem Schutz zu
gewähren, und er entsprechend keine begründete Furch hat vor
asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers halten den Anforderungen an die
Asylrelevanz somit nicht stand. An dieser Auffassung vermögen auch die
auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen
wird, der eingereichte Haftbefehl vom (…). Juli 2009 sei echt, ändert dies
nichts daran, dass vom Schutzwillen der Behörden in B._______
auszugehen ist.
Aufgrund vorstehender Erwägungen, in welchen eine asylrelevante
Verfolgung in B._______ verneint wurde, erübrigt es sich, auf die
vorinstanzlichen Erwägungen sowie die entsprechenden Ausführungen
des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben hinsichtlich
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise sowie einer
Fluchtalternative in einer anderen nordirakischen Provinz einzugehen.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde
führers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
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Seite 11
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die dortige
Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im
Zentral und Südirak abhängig bleibe. Auch sprächen keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers, welcher den letzten Wohnsitz in B._______ gehabt
habe. So verfüge er dort mit seinen Eltern und weiteren
Familienmitgliedern über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die
gesundheitlichen Probleme aufgrund seiner Beinverletzung würden
ebenfalls nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, da den
eingereichten medizinischen Gutachten zu entnehmen sei, dass die
Heilung gut verlaufe.
8.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und
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Seite 12
Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner
Gewalt mehr herrscht und die politische Lage nicht so angespannt ist,
dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar
betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das
Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den Zentralirak. Die Sicherheitslage in den drei
kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht
verschlechtert. In den Berichten staatlicher und nichtstaatlicher
Organisationen sowie des UNSicherheitsrats wird denn auch eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (zur aktuellen Lageeinschätzung
durch das Bundesverwaltungsgericht vgl. unter anderen die Urteile E
1618/2008 vom 28. Februar 2011 und E1804/2008 vom 14. März 2011,
mit weiteren Hinweisen).
8.3.3. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz ist der Schluss zu ziehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ keiner konkreten
Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird und der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. Da der
Beschwerdeführer inzwischen volljährig ist, ist die Vereinbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs mit dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr zu prüfen.
8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E4646/2009
Seite 13
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: