B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4647/2015
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
(…),
Sri Lanka,
vertreten durch Sämi Meier, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (…).
E-4647/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. Januar 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur
Person vom 5. März 2013 und der Anhörung vom 14. August 2014 brachte
er im Wesentlichen vor, er sei Singhalese, stamme aus Sri Lanka und habe
dort für einen parlamentarischen Abgeordneten (nachfolgend Politiker) der
United National Party (UNP) gearbeitet.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
in Beilage eines Gutachtens und vier Berichten beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im
Wegweisungspunkt aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hin-
sicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Mit se-
paratem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege und die Einsetzung des Unterzeichnenden als unentgeltli-
chen Rechtsbeistand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-4647/2015
Seite 3
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die An-
forderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten
Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver-
wiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
E-4647/2015
Seite 4
lingseigenschaft von Art. 3 AsylG standhielten. So sei der Beschwerdefüh-
rer zwar für den angegebenen Politiker tätig gewesen, habe aber nicht über
ein hohes politisches Profil verfügt, womit es nicht nachvollziehbar sei,
weshalb er als normaler Mitarbeiter mehr als sein Arbeitgeber in den Fokus
der Gegner geraten könne. Sodann würden seine Aussagen zur Täter-
schaft und zu konkreten Vorfällen äusserst oberflächlich ausfallen. So
könne von einer Person, die sich über drei Jahre versteckt gehalten habe,
erwartet werden, dass sie detailliertere und ausführlichere Angaben mache
und sich nicht auf reine Mutmassungen oder Warnungen Dritter stützen
müsse. Sodann seien die geltend gemachten Angriffe zu wenig intensiv
und fehle es ihnen an Gezieltheit, um Asylrelevanz zu entfalten. Im Übrigen
sei nicht ersichtlich – nachdem die UNP inzwischen in den höchsten politi-
schen Gremien Sri Lankas vertreten sei – inwiefern er aufgrund seiner Tä-
tigkeit für diese Partei in Zukunft verfolgt sein sollte. Es liege selbst bei
Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgung vor.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Politiker, für den er
gearbeitet habe, sei sehr wohl attackiert worden, was ein beigelegter Be-
richt beweise. Ein hohes politisches Profil sei keineswegs Voraussetzung
für eine glaubhafte Bedrohung. Schliesslich sei er auch für die Sicherheit
des Politikers zuständig gewesen, was die Gefahr in anschaulicher Weise
darlege. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er in nachvoll-
ziehbarer Weise erläutert, weshalb und von wem er angegriffen worden
sei. Anlässlich der Zweitbefragung habe er erklärt, dass seine Gegner die
Angelegenheit nicht vergessen und ihn liquidieren würden. Diese Leute
würden diesen Vorfall sehr ernst meinen und Rache üben. Dass gerade
diejenige Parteiversammlung, an der er nach drei Jahren wieder teilgenom-
men habe, attackiert worden sei, zeige, dass er zweifellos zu den primären
Zielen seiner Gegner zähle. Sodann habe die Vorinstanz das Kriterium der
Gezieltheit offensichtlich falsch ausgelegt und es sei Fakt, dass er von sei-
nen Feinden aus Rache mit dem Tod bedroht worden sei, weil sie ihn direkt
für den Tod ihrer Parteikollegen verantwortlich machen würden. Insofern
verkenne die Vorinstanz, dass es sich nicht um einen politischen Konflikt
handle, sondern um eine persönliche Rache. Entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz gehe aus beigelegten Berichten hervor, dass es zwischen
den beiden Parteien UNP und SLFP nach wie vor zu gewalttätigen Ausei-
nandersetzungen komme.
4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaub-
haftmachens indes nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt
angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet,
E-4647/2015
Seite 5
welche der Vorbringen unglaubhaft und welche nicht von Asylrelevanz
sind. Die Beschwerde setzt sich kaum damit auseinander. Im Wesentlichen
wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen oder macht allgemeine
Ausführungen und erschöpft sich in Vermutungen und appellatorischer Kri-
tik. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt
oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll, was auch
nicht ersichtlich ist. Die Beweismittel – allgemeine Berichte ohne Bezug
zum Beschwerdeführer – sind nicht geeignet, an der Schlussfolgerung der
Vorinstanz etwas zu ändern. Die Beschwerde stützt sich unter anderem auf
einen Bericht, demgemäss der Politiker im Juni 2014 angeblich einem An-
griff habe entkommen können. Erstens fand dieser Angriff statt, lange
nachdem der Beschwerdeführer Sri Lanka verlassen hatte und zweitens
nannte der Beschwerdeführer in den Befragungen keine solchen Angriffe
auf seinen Vorgesetzten (insbesondere SEM-Akten, A 12 S. 14). Hätten
solche zu seiner Zeit stattgefunden, müsste er es – erst recht als Zustän-
diger für die Sicherheit – wissen. Übergriffe auf Politiker können sodann
durchaus vorkommen und in Anbetracht der langen Zeit, die seit seiner Ar-
beit für diesen Politiker vergangen ist, kann aus diesem Übergriff – sofern
der Quelle überhaupt zu folgen ist – keine asylrelevante Auswirkung zu-
gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Er will in der Be-
schwerdeschrift ohnehin nicht aus politischen Gründen oder direkt wegen
der Anstellung bei dem Politiker verfolgt sein, sondern aus Gefahr vor per-
sönlicher Rache. Im Weiteren zeigt ein Vergleich der Aussagen des Be-
schwerdeführers, dass seine Antworten und Ausführungen zu den Elemen-
ten, welche die Vorinstanz nicht in Frage stellt, offensichtlich viel reichhal-
tiger an Details und kohärenter sind, als diejenigen, die die Vorinstanz zu
Recht in Frage stellt. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass es unglaub-
haft ist, dass sich der Beschwerdeführer ausschliesslich aufgrund einer
Aussage seines Bruders dermassen lange weiter versteckt haben und da-
raus eine Verfolgung ableitet will. Sein Untertauchen ist unglaubhaft. So-
dann bestehen weitere Elemente der Unglaubhaftigkeit, wie beispielsweise
seine Erklärung, weshalb ihn sein Vorgesetzter nach drei Jahren gerade
zu der letzten Veranstaltung gerufen haben soll und jeweils zwischen den
beiden Eskalationen über Jahre hinweg nur angebliche Suchaktionen zu-
hause stattgefunden haben sollen (beispielsweise SEM-Akten, A 12 S. 13).
Eine Schlägerei kann sodann vorkommen und entfaltet im geschilderten
Masse keine Asylrelevanz. Dasselbe gilt für die Übergriffe an den Veran-
staltungen. Sodann war es dem Beschwerdeführer trotz der angeblich be-
reits existierenden Probleme möglich, noch vier Jahre in Sri Lanka zu blei-
ben. Vor diesem Hintergrund sind auch die Übersetzungsprobleme, die oh-
E-4647/2015
Seite 6
nehin nicht in die vorinstanzliche Verfügung einflossen und die in der Zweit-
befragung geklärt wurden, nicht von Bedeutung (Beschwerdeschrift S. 5
und SEM-Akten, A 12 S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer hat folglich nichts vorgebracht, was geeignet wäre,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden, welche zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch ablehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
6.1.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
E-4647/2015
Seite 7
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). We-
der aus den Ausführungen des singhalesischen Beschwerdeführers noch
aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre.
6.1.3 Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, um zukünftig staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürch-
ten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background
check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland)
hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung
drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehender Ausführungen
auch nicht annehmen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen
Singhalesen handelt. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______ und lebte in
C._______ und D._______ (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbar-
keit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12–13). Seine Herkunft aus
B._______ ist belegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die
Möglichkeit hat, sich in seiner Heimat B._______, in C._______ oder in
D._______ erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Per-
son des Beschwerdeführers um einen gesunden Mann in gutem Arbeitsal-
ter, mit einem Schulabschluss (A-Levels) und Arbeitserfahrung. Sodann
hat er ein Beziehungsnetz beziehungsweise seine Familie in Sri Lanka. So
leben beispielsweise seine Ehegattin, seine Brüder und seine Schwester
in Sri Lanka. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E-4647/2015
Seite 8
6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt gemäss separatem Schreiben vom
28. Juli 2015 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch
gemäss separatem Schreiben vom 28. Juli 2015 um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben wer-
den. Der prozessuale Antrag betreffend aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde ist mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos ge-
worden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4647/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: