Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4648/2008
Urteil vom 21. Juni 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______, und
B._______,
Togo,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am (…) 2005, gelangte nach Ghana, wo sie sich aufhielt, bis sie
am bis zum 23. August 2006 auf dem Luftweg nach Italien reiste. Am
24. August 2006 gelangte sie schliesslich illegal in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 30. August 2006 erhob das BFM im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe die Personalien der Beschwerdeführerin und
befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Am 28. November 2006 hörte sie die
Migrationsbehörde des zugewiesenen Aufenthaltskantons sie einlässlich
zu ihren Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei seit dem Jahr 2000 Sympathisantin und seit
August 2003 Mitglied der oppositionellen Union des Forces de
Changement (UFC). Am (…) 2005 habe sie zusammen mit ihrem
Ehemann, der ebenfalls für die UFC aktiv gewesen sei, an einer
Kundgebung in Lomé teilgenommen. Als es am Abend zu
Zusammenstössen gekommen sei, haben sie ihren Mann aus den Augen
verloren und habe sich zu einer Freundin begeben, die an diesem Tag
ihre Tochter gehütet habe. Am nächsten Tag habe sie ihr Haus mit
aufgebrochenen Türen vorgefunden und von ihrer Nichte, die ebenfalls
zum Haus gekommen sei, erfahren, dass deren Mutter (Schwester der
Beschwerdeführerin) und Vater während der Kundgebung getötet worden
seien. Ein Pastor habe ihr (Beschwerdeführerin) in der Folge geraten, das
Land zu verlassen, was dieser selber auch getan habe. Noch am (…)
2005 sei sie nach Ghana ausgereist, wo sie auch ihren Ehemann wieder
getroffen habe. Am 3. Juni 2006 seien bewaffnete Zivilisten in ihr Haus
eingedrungen, hätten ihren Mann abgeführt und angekündigt, dass sie
bald auch sie und die Tochter abholen würden. Daraufhin sei sie nach
C._______ geflohen, wo sie von einem Mann aufgenommen worden sei,
der sie zur Prostitution gezwungen, sie vergewaltigt und versucht habe,
sie zur Abtreibung ihres ungeborenen Kindes zu zwingen. Daraufhin habe
sie am 16. Juli 2006 versucht, sich das Leben zu nehmen, was ihr
Peiniger verhindert habe. Am 20. Juli 2006 habe sie ihre Tochter bei
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einem Mann versteckt, den sie zufällig kennengelernt habe, und sei am
23. August 2006 nach Italien weitergeflüchtet.
C.
Am (…) 2006 kam der Sohn der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur
Welt.
D.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 – eröffnet am 17. Juni 2008 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 8. August
2008 zu verlassen.
E.
Gegen diese Verfügung erhoben die damals noch nicht vertretenen
Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Juli 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, der
angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen ihre Asylgründe materiell zu beurteilen; eventuell sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren,
subeventuell die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie zudem, es sei ihnen die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
F.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2008 verzichtete der Instruktionsrichter auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte einen späteren Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in
Aussicht.
G.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2009 reichte die erste Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden ihre Vollmacht zu den Akten und äusserte sich zur
Gefährdungslage ihrer Mandanten.
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H.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 überwies der Instruktionsrichter die
Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
I.
In der Vernehmlassung vom 27. Mai 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den
Beschwerdeführenden am 6. Juni 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Am 28. April 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihre heutige
Rechtsvertreterin für ihre in Ghana lebende Tochter ein Gesuch um
Bewilligung der Einreise und Familienvereinigung stellen.
Das BFM behandelte die Eingabe als Asylgesuch. Mit Verfügung vom
10. Juni 2010 wurde die Einreise verweigert und das Asylgesuch der
Tochter abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
K.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 teilte die erste Rechtsvertreterin mit, der
Vertretungsauftrag sei aufgelöst und die Beschwerdeführenden würden
nun nur noch durch ihre neue Anwältin vertreten.
L.
Mit Schreiben vom 9. März 2011 erkundigte sich die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und bat unter Hinweis
auf die prekäre gesundheitliche Situation ihrer Mandantin um einen
baldigen Entscheid. Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Ein D._______, sei in der
togolesischen Zeitung E._______ veröffentlicht worden.
Mit der Eingabe wurden zwei medizinische Berichte, drei Bestätigungen
respektive Unterstützungsschreiben und eine Zeitungsausgabe zu den
Akten gereicht.
M.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 beantwortete der Instruktionsrichter die
Anfrage nach dem Verfahrensstand.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hatte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen ausgeführt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
seien realitätsfremd, unlogisch, teilweise widersprüchlich und deshalb
nicht glaubhaft.
4.2. Nach Durchsicht der Akten, insbesondere der beiden
Befragungsprotokolle, hinterlässt diese Argumentation der Vorinstanz
einen überzeugenden Eindruck. Die von der Beschwerdeführerin
geschilderte Verfolgungssituation erscheint lebensfremd und ist geprägt
von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen und
einer höchst unwahrscheinlichen Häufung von glücklichen Zufällen, von
denen die Beschwerdeführerin bei ihrer Flucht aus dem Heimatland
immer wieder habe profitieren können. Den angeblich hauptsächlichen
Grund für die Weiterflucht aus Ghana, dass sie dort nämlich nach der
Entführung ihres Mannes jeden Tag gesucht worden sei (vgl. kantonales
Befragungsprotokoll S. 17), hat die Beschwerdeführerin bei der
Befragung im EVZ nicht einmal ansatzweise erwähnt (vgl. hierzu bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
4.3. In der Beschwerde und in den späteren Eingaben der
Beschwerdeführerin gelingt es dieser offensichtlich nicht, die vielen klaren
Unglaubhaftigkeitsindizien plausibel zu erklären und aufzulösen. Soweit
im Rechtsmittel die Übersetzung ihrer Aussagen thematisiert und damit
implizit als Grund für die vielen Ungereimtheiten aufgeführt wird (vgl.
Beschwerde S. 4), ist dieser Erklärungsversuch nicht überzeugend: Den
beiden Protokollen wäre nicht zu entnehmen, dass es bei der
Übersetzung irgendwelche Schwierigkeiten gegeben hätte. Die
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Beschwerdeführerin bestätigte vielmehr ausdrücklich, dass sie die in ihre
Muttersprache übersetzenden Dolmetscher gut verstanden habe (vgl.
EVZ-Protokoll S. 7 f., kantonales Befragungsprotokoll S. 4, 26 und 29)
und unterzeichnete beide Dokumente nach der Rückübersetzung als
richtig und vollständig. Die bei der Anhörung zu den Asylgründen
mitwirkende Hilfswerkvertreterin verzichtete ausdrücklich darauf,
irgendwelche Einwände gegen die Befragung vorzubringen (vgl. Anhang
zum kantonalen Befragungsprotokoll).
4.4. An diesen Feststellungen vermögen auch die nachträglich
eingereichten Bestätigungen und Referenzschreiben verschiedener
Vereinigungen und Organisationen (F._______, G._______, H._______)
nichts zu ändern. Diese erwecken mit ihren teilweise analogen
Formulierungen und der inhaltlichen Abweichung von der
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin – insbesondere wird, in
Kenntnis des längeren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Ghana, der
Eindruck erweckt, ihr Ehemann sei bereits während der Unruhen von
2005 verschwunden – vielmehr den Eindruck bestellter
Gefälligkeitsschreiben.
4.5. Den beigezogenen Akten der Nichte der Beschwerdeführerin, die in
der Schweiz mit Verfügung des BFM vom 12. September 2005 unter
Asylgewährung als Flüchtling anerkannt worden ist (Verfahrensnummer
N …) ist zu entnehmen, dass diese zur Begründung ihres Asylgesuchs
vom 24. August 2005 geltend gemacht hatte, ihre bei der UFC sehr
aktiven Eltern seien am (…) 2005 von Regierungstruppen im
Zusammenhang mit einer Kundgebung getötet worden, worauf sie am
folgenden Tag zu ihrer Tante (Beschwerdeführerin) gegangen sei; diese
sei aber selber daran gewesen, das Land zu verlassen, weil sie als UFC-
Mitglied "denunziert" worden sei, und habe ihr nicht helfen können.
Abgesehen von der (um einen Tag) verschiedenen Datierung, stützen
diese Aussagen die Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls in
Bezug auf die Tötung von Schwester und Schwager.
4.6. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in
widersprüchlicher Weise einmal angegeben hatte, ihr Haus sei am (…)
2005 zerstört ("détruite") worden (vgl. EVZ-Protokoll S. 4), während sie
später nur davon sprach, dass beim Haus "alle Türe(n) aufgebrochen"
gewesen seien (kantonales Protokoll S. 15).
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Der Vollständigkeit halber ist übrigens festzuhalten, dass die Nichte bei
der Schilderung ihres Besuchs der Tante in deren Haus mit keinem Wort
irgendwelche Beschädigungen erwähnt hatte.
4.7. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann
zu den angeblich in Ghana erlittenen Nachteilen auch festgehalten
werden, dass diese flüchtlingsrechtlich ohnehin nicht relevant wären:
4.7.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge, wie erwähnt,
Personen, die in ihrem Heimatstaat verfolgt sind. Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, im Drittstaat Ghana durch eine
Privatperson misshandelt, ausgenutzt und unter anderem zur Prostitution
gezwungen worden zu sein, sind diese Vorbringen damit
flüchtlingsrechtlich von vornherein irrelevant.
Die angebliche Entführung des Ehemannes in Ghana soll durch
unbekannte Zivilisten vorgenommen worden sein. Die
Beschwerdeführerin äussert zwar die Vermutung, dabei habe es sich um
togolesische Agenten gehandelt, die ihren Gatten wegen dessen
politischen Aktivitäten im Heimatland in Ghana entführt hätten,
begründete ihre Vermutung aber einzig damit, dass diese Leute
Französisch und Kabiyé (respektive "Table") – mithin Sprachen, die in
Togo gebräuchlich seien – gesprochen hätten (vgl. EVZ-Protokoll S. 5 f.,
kantonales Befragungsprotokoll S. 11, 18 und 22). Dieser Erklärung ist
jedoch keineswegs zwingend, nachdem der Ort des angeblichen
Überfalls direkt an der Landesgrenze zu Togo liegt, was beispielsweise
eine Entführung durch togolesische Kriminelle ebenfalls als möglich
erscheinen lässt. Letztlich sind den Akten auch diesbezüglich keine
konkreten und objektiven Hinweise auf einen Übergriff durch den
Heimatstaat zu entnehmen, zumal die Entführung erst mehr als ein Jahr
nach der Ausreise des Ehemannes aus Togo erfolgt sein soll.
5.
5.1. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E.
8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
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[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18). Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt
dann vor, wenn konkreter Anlass besteht anzunehmen, Letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus
einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden)
Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., mit weiteren Hinweisen; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Die
Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen
Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die
persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives
Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach
anzuerkennen, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare –
Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat,
mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von
gezielter Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).
5.2. Die allgemeine Lage in Togo hat sich seit der Ausreise der
Beschwerdeführerin im Jahr 2005 stetig und in positiver Weise verändert.
Die Parlamentswahlen vom 14. Oktober 2007 verliefen den
verschiedenen Wahlbeobachtern zufolge weitgehend frei und fair; die
UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Im Gegensatz zu früheren Jahren
konnten die Oppositionsparteien im Vorfeld der Wahlen relativ
ungehindert Demonstrationen abhalten, und mehrere Exil-Oppositionelle,
darunter auch der UFC-Präsident Gilchrist Olympio, kehrten für den
Wahlkampf freiwillig nach Togo zurück. Die politische Entspannung führte
dazu, dass zunehmend mehr Oppositionelle aus ihrem ausländischen
Exil nach Togo zurückkehrten, da sie sich in ihrem Heimatland nun
wiederum weitgehend ungehindert politisch betätigen konnten (vgl. dazu
ALEXANDRA GEISER, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des Forces du
Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe, 18. Mai 2009;
FREEDOM HOUSE, Country Report, Togo (2009), AMNESTY INTERNATIONAL,
Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007;
FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April
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2008). Während des Wahlkampfs für die Präsidentschaftswahlen vom
Frühjahr 2010 blieben gewaltsame Zwischenfälle ebenfalls aus. Die
Wahlen gewann der bisherige Präsident Faure Gnassingbé; allerdings
wurden im Anschluss an die Wahlen Manipulationsvorwürfe laut und es
kam zu Protestkundgebungen der Opposition, welche teilweise durch die
Sicherheitskräfte aufgelöst wurden. Dennoch ist unübersehbar, dass in
Togo heute ein massiv besseres politisches Klima herrscht als noch vor
fünf Jahren. Davon zeugt insbesondere auch der "accord politique", den
das Rassemblement du Peuple Togolais (RPT, die Partei des
Präsidenten Gnassingbé) und die UFC als wichtigste Oppositionspartei
am 26. Mai 2010 unterzeichnet haben. Dank dieses Abkommens kann
sich die UFC zum ersten Mal in ihrer Geschichte an der Regierung
beteiligen, und zwar mit sieben von einunddreissig Ministern. Die aktuelle
Regierung hat sich die sogenannte nationale Wiedergutmachung zum
Ziel gesetzt. Ihre Prioritäten sind neben dem wirtschaftlichen Aufbau des
Landes insbesondere auch die Durchführung von institutionellen und
Verfassungsreformen.
5.3. Mit Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben (und
gemäss dem zu den Akten gereichten Parteiausweis) einfaches Mitglied
der UFC war, innerhalb dieser Partei keine politische Führungsrolle
ausübte und sich ihre politischen Aktivitäten auf die gelegentliche
Teilnahme an Kundgebungen beschränkte.
Angesichts der vorstehend dargelegten Veränderung der allgemeinen
Lage in Togo seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 ist
diesbezüglich nicht davon auszugehen, dass sie im heutigen Zeitpunkt
bei einer Rückkehr nach Togo wegen ihres UFC-Hintergrunds in
asylrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
5.4. In der Eingabe vom 9. März 2011 hatte die Beschwerdeführerin
erstmals nach ihrer Einreise in die Schweiz ausgeübte exilpolitische
Aktivitäten geltend gemacht. Insbesondere habe sie am (…) D._______
in der togolesischen Zeitung E._______ veröffentlicht worden sei.
5.5. Ungeachtet der Authentizität dieses Berichts – der mitten im
redaktionellen Teil der Zeitung platziert ist und dessen Druckbild vom
übrigen Layout der Zeitung abzuweichen scheint – geht das
Bundesverwaltungsgericht angesichts der dargelegten politischen
Situation in Togo und des konkreten Inhalts des D._______ nicht davon
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Seite 11
aus, dass der Beschwerdeführerin auch deswegen heute im Heimatland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
Abs. 1 AsylG drohen würde.
5.6. Die Beschwerdeführerin erfüllt nach dem Gesagten die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
7.2. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
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7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4. Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den
Wegweisungsvollzug nach Togo seit einiger Zeit als grundsätzlich
zumutbar qualifiziert (vgl. statt vieler etwa das Urteil D-5190/2007 vom
25. Oktober 2010 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen).
7.5. Die Beschwerdeführerin machte im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens Gesundheitsbeschwerden geltend, die den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.
7.5.1. Den beiden Arztberichten vom 29. September 2010 und 9. Februar
2011 der I._______ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit
mehreren Jahren wegen psychischer Beschwerden (Depression mit
psychotischen Symptomen, Schlafstörungen) in Behandlung steht, die
unter anderem im September 2010 eine zweiwöchige Hospitalisation
erforderlich gemacht haben.
7.5.2. Im ausführlichen und nachvollziehbaren Bericht der Klinik
J._______ vom 29. September 2010 wird die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung (schwere Episode mit psychotischen
Symptomen) gestellt und zudem der Verdacht auf eine Posttraumatische
Belastungsstörung geäussert. In physischer Hinsicht sind die
Nebendiagnosen einer heterocygoten Thalassämie (Erkrankungen der
roten Blutkörperchen) und ein Status nach Hepatitis B erwähnt.
7.5.3. Im Arztzeugnis vom 9. Februar 2011 des K._______ wird erwähnt,
die Patientin befinde sich aufgrund einer schweren depressiven Episode
mit psychotischen Symptomen sowie einer Posttraumatischen
Belastungsstörung in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung.
7.5.4. Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts können
Depressionen zwar grundsätzlich im Centre Hospitalier Universitaire CHU
Tokoin in Lomé, im Centre de Santé Mentale des Frères de Saint Jean de
Dieu in Lomé-Agoenyivé und im 40 Kilometer von Lomé entfernten
staatlichen Hôpital Psychiatrique de Zébé in Aného behandelt werden
(vgl. zum Ganzen das Urteil D-6015/2006 vom 1. April 2009 E. 7.2.6. mit
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weiteren Hinweisen und Quellenangaben). Die faktische Versorgungslage
und der Zugang zu Fachpersonal sind aber schlecht; so sollen in ganz
Togo nur einige wenige Ärzte als Psychiater praktizieren, und die Kosten
für eine psychiatrische Behandlung müssten die Personen selber tragen.
7.6. Letztlich braucht die Frage der Möglichkeit einer angemessenen
medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin im Heimatland
aufgrund der familiären Situation der Beschwerdeführenden nicht
abschliessend geklärt zu werden: Auch wenn der Verbleib des
Ehemannes der Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten unklar ist,
ist die Beschwerdeführerin faktisch alleinerziehende Mutter eines
(…)jährigen Sohnes. Unter Berücksichtigung der konkreten
Verfahrensumstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass sie angesichts ihrer Erkrankung zum heutigen Zeitpunkt nicht in der
Lage wäre, sich im Heimatland wieder zu integrieren und ihre sowie die
Existenz ihres Kindes sicherzustellen.
7.7. Unter diesen Umständen erscheint somit ein Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Togo unzumutbar.
8.
Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss
Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind, ist die Beschwerde somit
gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im
Übrigen ist das Rechtsmittel abzuweisen.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
13. Juni 2008 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die
Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen, soweit diese unterliegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerdebegehren jedoch
nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann, ist
das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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9.2. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden
Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführenden mit ihren
Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das
Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem
hälftigen Obsiegen aus.
Angesichts dessen ist den Beschwerdeführenden im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
37 VGG für die notwendigen Kosten der Vertretung eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerde noch von der Rekurrentin selbst
verfasst worden ist und die sich ablösenden beiden Rechtsvertreterinnen
erst zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt mandatiert worden sind.
Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich
der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt, ist die
von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes
wegen auf Fr. 400.‒ (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4648/2008
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs
gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
13. Juni 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das
Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.‒
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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