B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4648/2013
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte mit dem Flugzeug über
C._______ und D._______ am 5. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, von (…) in E._______, danach in F._______ gelebt zu haben. Im
Jahr 2007 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ge-
zwungen worden eine Ausbildung zu absolvieren und schliesslich für sie
als (…) tätig zu sein. Als die sri-lankische Armee auf dem Vormarsch ge-
wesen sei, habe er mit seiner Familie flüchten wollen. Auf der Flucht habe
ihn jemand bei der sri-lankischen Armee als ehemaligen LTTE-Helfer be-
zichtigt. Daraufhin sei auf ihn geschossen worden und man habe ihn an-
schliessend in ein von sri-lankischen Behörden überwachtes Spital ge-
bracht. Dort sei ihm nach drei Tagen die Flucht gelungen. Den Verbleib
von seiner Frau und von seinem Sohn habe er jedoch nicht mehr ausfin-
dig machen können. Er habe sich dann über mehrere Monate hinweg bei
Freunden in B._______ versteckt gehalten. Da er immer wieder von der
Armee gesucht worden sei, habe er sich schliesslich dazu entschlossen
nach Colombo und von da aus in die Schweiz zu flüchten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es erachte die
Aussagen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft. Auch seien keine
Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar.
C.
Mit Eingabe vom 19. August 2013 liess der Beschwerdeführer Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragte, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Entscheid an die Vorin-
stanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; subeven-
tualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Zur Stützung seiner Asylvorbringen legt der Beschwerdeführer eine
Wohnsitzbestätigung der Ehefrau vom (…), eine Temporary ID-Card der
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Ehefrau vom (…), verschiedene Unterstützungsbelege sowie eine Haft-
bestätigung des Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) vom
(…) bezüglich seines Freundes als Beweismittel vor.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2013 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Frist, einen Kostenvorschuss von Fr.
600.– einzuzahlen.
Am 10. September 2013 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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beurteilen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle, eine allfällige Verände-
rung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkeh-
renden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das BFM geht damit selbst davon
aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung zugrunde
liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass
eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings-
und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
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lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); der am 10. September 2013 geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Dem professionell vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts sei-
nes Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
die notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgeben-
den Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE) aufgrund der Akten auf
insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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