B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4648/2019
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. August 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende November
2015 den Heimatstaat verliess und am 3. April 2016 in die Schweiz
einreiste, wo er am 7. April 2016 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. April 2016 sowie der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 15. Februar 2018 zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und in B._______
(Provinz Al-Hasaka) aufgewachsen,
dass er bis zum Gymnasium (…) Jahre die Schule besucht sowie an-
schliessend von (…) bis (…) in C._______ gelebt und dort (…) studiert
habe,
dass er für den Militärdienst aufgeboten worden sei und im Februar zwecks
der obligatorischen Ausstellung des Militärbüchleins nach B._______ ge-
gangen sei,
dass er vom Rekrutierungsbüro in B._______ schriftlich aufgefordert wor-
den sei, für eine Blutuntersuchung nach D._______ zu gehen, und er da-
nach in einem weiteren Schreiben von einer Blutspende befreit und aufge-
fordert worden sei, sich im Rekrutierungsbüro in D._______ zu melden,
dass ihm dort am (…) das Militärbüchlein ausgehändigt und er aufgefordert
worden sei, sich zur medizinischen Untersuchung nach E._______ zu be-
geben,
dass er dieser Aufforderung nachgekommen sei und der Musterungsarzt
nach medizinischer Untersuchung das Dienstbüchlein ausgefüllt und ihn
zurück zum Rekrutierungsbüro in E._______ geschickt habe,
dass dort das Dienstbüchlein fertig ausgestellt und ihm ein erster Aufschub
des Militärdienstes bis zum (…) gewährt worden sei, worauf aufgrund des
Studiums auch nachfolgend mehrere einjährige Aufschübe bewilligt wor-
den seien,
dass er wegen der schlechten Lage in C._______ und auf Ersuchen seiner
Familie das Studium unterbrochen und im (…) 2012 in die Region
B._______ zurückgekehrt sei,
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dass der letzte gewährte Aufschub zum Einrücken in den Militärdienst am
(…) 2014 geendet habe,
dass er sich kurz vor Ablauf dieses Datums erneut bei der Universität in
C._______ habe immatrikulieren wollen, dies jedoch abgelehnt worden sei
und er deswegen keine weitere Verschiebung des Militärdienstes habe be-
antragen können,
dass er nicht habe einrücken wollen, weshalb er sich nach dem (…) 2014
bis zur Ausreise zu Hause versteckt habe,
dass er gemäss Mitteilung seines Vaters tatsächlich (…) aufgeboten wor-
den sei, dieser ihm daher geraten haben, zu Hause zu bleiben, was er be-
folgt habe,
dass er etwa einen Monat vor der Ausreise vom Vater erfahren habe, dass
es in einem nahegelegenen Dorf zu einer – offenbar vom militärischen Si-
cherheitsdienst durchgeführten – Razzia gekommen sei, bei der zwei junge
Männer festgenommen und in den Militärdienst eingezogen worden seien,
dass der Vater ihm vor diesem Hintergrund zum Verlassen des Landes ge-
raten habe, und er (Beschwerdeführer) in der Folge am (…)2015 illegal aus
Syrien ausgereist sei,
dass die Behörden ihn danach zweimal wegen des Militärdienstes gesucht
und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg das Militärbüchlein im Original, den
Identitätsausweis im Original, das Schreiben des Rekrutierungsbüros von
B._______ betreffend Neubegründung des Aufschubs für den Militärdienst
und Dienstbeginn vom (…) zu den erstinstanzlichen Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
12. August 2019 – eröffnet am Folgetag – ablehnte sowie die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung dabei zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss Praxis
erfolge eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion
nur dann aus Gründen im Sinn von Art. 3 AsylG (SR 142.31), wenn zusätz-
lich einzelfallspezifische Risikofaktoren vorliegen würden,
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dass vorliegend keine solchen Risikofaktoren erkennbar seien, die ein po-
litisches Profil des Beschwerdeführers begründen könnten, womit allfällige
Strafmassnahmen infolge der Wehrdienstverweigerung keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz aufweisen würden,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass jedoch nicht auszuschliessen sei, dass ihm in Syrien Strafmassnah-
men drohen könnten, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, weshalb
der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2019 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm in die
Akten des laufenden Asylverfahrens A 1/3, A12/27, A24/1 sowie in die vom
SEM verwendeten länderspezifischen "Quellen" Einsicht zu gewähren,
eventualiter sei zu diesen Akten und "Quellen" das rechtliche Gehör zu ge-
währen, wobei nach Gewährung der Akteneinsicht – eventualiter des recht-
lichen Gehörs – eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzu-
setzen sei,
dass in materieller Hinsicht als Eventualantrag formuliert wurde, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter
sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen,
dass der Beschwerdeführer gemäss beigebrachter Fürsorgebestätigung
bedürftig und entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie von Verfahrenskosten zu verzichten sei,
dass sich der Beschwerdeführer in einer ergänzenden Eingabe vom
21. Oktober 2019 zu den aktuellen Ereignissen in Syrien äusserte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019
die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht und um Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses innert Frist aufforderte,
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dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 7. November 2019 fristge-
recht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer in einer weiteren ergänzenden Eingabe vom
18. November 2019 auf das Asyl-Beschwerdeverfahren eines Landsman-
nes vor dem Bundesverwaltungsgericht hinweisen liess,
dass sich die Rechtslage in jenem Verfahren D-2850/2019 (N […]) gleich
wie in seinem Asylverfahren präsentiere (erstinstanzliche Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in
"Zusammenhang mit dem Militärdienst") und das SEM dem Landsmann im
Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise Asyl
gewährt habe,
dass deshalb die Durchführung eines Schriftenwechsels mit dem SEM be-
antragt werde,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist, zumal auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass das Verfahren
des Beschwerdeführers spruchreif ist, er die rechtlichen Anforderungen an
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein
Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat,
dass schon deshalb keine Veranlassung für die mit Eingabe vom 18. No-
vember 2019 beantragte Durchführung eines Schriftenwechsels – zwecks
allfälliger wiedererwägungsweiser Asylgewährung durch die Vorinstanz –
besteht und diesem Begehren keine Folge zu geben ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf den Schriftenwechsel zu ver-
zichten ist,
dass es auch nicht notwendig ist, dem Beschwerdeführer eine "Frist zur
Aktualisierung des Dossiers" – im Zusammenhang mit der aktuellen Lage
im Heimatland (vgl. Eingabe vom 21. Oktober 2019) – zu setzen,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass im vorliegenden Rechtsmittel hauptsächlich die Verletzung prozessu-
aler Bestimmungen durch das SEM geltend gemacht und die Rückweisung
der Verfahren an das SEM zur Weiterführung des erstinstanzlichen Asyl-
verfahrens beantragt wird (die Asylgewährung demgegenüber nur als
Eventualbegehren),
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht
(und einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung) abgewiesen und (auch)
die Kassationsbegehren in der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2019
als aussichtslos qualifiziert hat,
dass mit Bezug auf die gerügte Verletzung des Rechts auf vollständige Ak-
teneinsicht auf die Begründung in der verfahrensleitenden Verfügung vom
23. Oktober 2019 verwiesen werden kann,
dass auffällt, dass im Rechtsmittel an verschiedenen Stellen die sich aus
dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache vermengt wird,
dass die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Begrün-
dungspflicht der Behörde beinhaltet, dass diese ihren Entscheid so begrün-
det, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten und
sich (wie auch die Rechtsmittelinstanz) über die Tragweite des Entschei-
des ein Bild machen kann,
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dass die entscheidende Behörde sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder
tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken darf (vgl. statt vieler etwa BVGer E-5332/2018 vom 23. Juli 2019
E. 4.3 und E. 5.3 m.H. auf Lehre und Praxis),
dass der angefochtenen Verfügung eine rechtsgenügliche Auseinanderset-
zung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu entneh-
men ist und ihm die sachgerechte Anfechtung der Verfügung – wie aus
dem vorliegenden Rechtsmittel erkennbar – offenkundig möglich gewesen
ist und das SEM vorliegend seine Begründungspflicht nicht verletzt hat,
dass die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive
der daraus folgenden Abklärungspflicht der Behörde (vgl. dazu wiederum
BVGer E-5332/2018, a.a.O., E. 4.4) sich nach Durchsicht der Akten eben-
falls als unbegründet erweisten,
dass praxisgemäss die blosse Tatsache, dass zwischen der Einreichung
des Asylgesuchs, der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen und dem
Erlass der Verfügung eine gewisse Zeit verstrichen ist, unter dem Blickwin-
kel des Untersuchungsgrundsatzes nicht problematisch erscheint, zumal
es hierbei keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Ver-
pflichtung des SEM gibt,
dass einem langen Zeitablauf zwischen Befragung und Anhörung aller-
dings bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen ist,
dass in diesem Zusammenhang überdies festzuhalten ist, dass die proto-
kollierten Aussagen des Beschwerdeführers als solche von der Vorinstanz
als glaubhaft erachtet worden sind und damit umso weniger eine durch den
Zeitablauf verursachte Problematik im genannten Sinn erkennbar ist,
dass zusammenfassend das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig
festgestellt hat, und sich keine Verletzung der Verfahrensrechte des Be-
schwerdeführers vorwerfen lassen muss,
dass die Beschwerde damit im Hauptpunkt abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur
Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügen,
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dass dazu auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, zumal
es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im Rechtsmittel nicht
gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass diese Ausführungen nämlich vornehmlich die vorinstanzliche Würdi-
gung von Desertion und illegaler Ausreise im syrischen Kontext betreffen,
dass dazu – wie in der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 ausführ-
lich erklärt – eine gefestigte Rechtsprechung besteht, die mit der in der
Beschwerdeschrift ausgeübten generellen Kritik, teilweise mit der Art und
Weise der eingefügten Hinweise auf diese Rechtsprechung sowie mit den
geäusserten Mutmassungen hinsichtlich der Beurteilung länderspezifi-
scher Quellen nicht umgestossen werden kann,
dass gemäss Rechtsprechung im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom
18. Februar 2015 – seither in zahlreichen Urteilen bestätigt – festgestellt
worden ist, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion auch im Sy-
rienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag,
sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden sei (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.7.3),
dass die in der Beschwerde enthaltene Kritik an dieser gefestigten Praxis
der schweizerischen Asylbehörden keine andere Sichtweise nahelegt und
als unbehelflich zu qualifizieren ist,
dass sich aus den Akten des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine
besonders risikobehaftete individuelle Situation ergeben, zumal er bei sei-
nen Befragungen weder eigene politische Aktivitäten noch geltend ge-
macht hat, aus einem entsprechenden familiären Umfeld zu stammen,
dass allein der im Rechtsmittel enthaltene Hinweis auf (…) mit Aufenthalts-
titel in Deutschland (der auf (…) Anerkennung als Flüchtling zurückzufüh-
ren sei) nicht auf eine Vorbelastung im genannten Sinn und damit auf eine
drohende Reflexverfolgung schliessen lässt, zumal der Beschwerdeführer
in den Befragungen auch diesbezüglich keine Probleme geltend gemacht
hatte,
dass es dem Beschwerdeführer damit insgesamt nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 12. August 2019 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisge-
mäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass der am 7. November 2019 in dieser Höhe geleistete Vorschuss zur
Bezahlung der Kosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay