Abtei lung V
E-4651/2006/fame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Stefan Hery,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen /
Appenzell, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April
2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4651/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde und Alevite aus der Provinz Tunceli,
mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat am 16. März
2005 und reiste am 21. März 2005 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde im Empfangszentrum
(EZ) Kreuzlingen am 24. März 2005 summarisch und am 4. April 2005
durch das BFM eingehender befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens
wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen
geltend, er sei seit den 90er Jahren politisch aktiv in den
Kurdenparteien gewesen; so sei er 1992 Mitglied der "Demokrasi
Parti" (DEP, "Partei der Demokratie"), danach der "Halkin Demokrasi
Partisi" (HADEP, "Partei der Demokratie des Volkes") und nach deren
Verbot der "Demokratik Halk Partisi", (DEHAP, "Demokratische
Volkspartei") gewesen. Er habe sich politisch engagiert und unter
anderem für die HADEP auf der Wahlliste aufstellen lassen. Er sei in
der Parteileitung der DEHAP von B._______ tätig und in dieser
Funktion Zuständiger für das Quartier D.________ gewesen. 1994 sei
er erstmals als HADEP-Mitglied anlässlich einer Newroz-
Demonstration festgenommen und während vier Tagen mit Schlägen
und Elektroschocks gefoltert worden. Er sei bei dieser Festnahme
auch nach seinem Bruder E._______ befragt worden; jener sei später
zu zwölf Jahren Haft verurteilt und massivst gefoltert worden, habe
während seiner Haft beim Todesfasten mitgemacht und sei kurz nach
seiner aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes erfolgten
Freilassung in F._______ im Exil gestorben. Nach der Festnahme von
1994 habe gegen den Beschwerdeführer und 58 weitere Angeklagte
ein Gerichtsverfahren stattgefunden; der Beschwerdeführer sei
freigesprochen worden. Seine Familie sei als Regimegegner bekannt
gewesen. 1995 habe er die Türkei verlassen und sei für ca. ein Jahr
nach G._______ arbeiten gegangen. Bei seiner Rückkehr in die Türkei
sei er am Flughafen festgenommen, für vier Tage festgehalten, in der
Sicherheitsdirektion verhört, misshandelt und geschlagen worden und
sein Pass sei ihm weggenommen worden. Immer wieder sei er
unbegründet festgenommen und für kurze Zeit inhaftiert worden. Dabei
sei er misshandelt und bedroht worden. Sodann sei er 1997, als er
sich bei einem Wohnortswechsel habe anmelden wollen,
festgenommen und misshandelt worden. Ebenso habe sich dies 1998
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ereignet, als er wieder versucht habe, seinen Pass zu zurück zu
bekommen. Insgesamt sei er in den letzten Jahren zehn- bis
fünfzehnmal festgenommen worden, mitunter auch von Zuhause aus.
Die Behörden hätten zudem wiederholt seine Wohnung durchsucht,
letztmals 2002 oder 2003. Das letzte Mal sei er im Frühjahr 2004,
anlässlich des Newroz, festgenommen worden. 2005 sei er von
Polizisten in ihr Auto gedrängt und bedroht worden; man habe ihm
gesagt, dass die DEHAP verboten werden würde und dass er bei einer
neuen Partei nicht mitmachen solle, er sei genug bekannt. Im Februar
2005 sei ein Mitglied des Jugendflügels der DEHAP von B._______,
H._______, erschossen und später auch zwei weitere Personen
getötet worden. Zwei Tage nach dem Tod von H._______ sei er wieder
im gleichen Fahrzeug weggebracht und mit dem Tode bedroht worden,
sollte er nach dem Ende der DEHAP weiter Politik machen. Nach
diesen Vorfällen habe er sich entschlossen auszureisen, da er
befürchtet habe, ebenfalls getötet zu werden. Er sei am 9. März 2005
nach Istanbul und von dort in die Schweiz gereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
die folgenden Dokumente ein:
- Kopie seiner Identitätskarte
- Familienbüchlein (...)
- Einnahmequittung der DEHAP vom 3. April 2004
- Wahlbeobachterkarte der Regionalwahlen vom (...)
- Kopie des Arbeitszeugnisses vom 4. Januar 2002
- Kopie der Anklageschrift des DGM J._______ vom (...) gegen
den Beschwerdeführer und 58 Mitangeklagte.
B.
Mit Verfügung vom 6. April 2005 wies die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei,
seine Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verfolgungssituation
nach seiner Rückkehr aus G._______ 1995 oder 1996 glaubhaft
darzutun. Zwischen den Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise nach G._______ erlebt habe, und seiner Flucht in
die Schweiz 2005 sei kein genügend enger Kausalzusammenhang
vorhanden, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien. Der
Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht und
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eine Wegweisung in seinen Heimatstaat sei zulässig, zumutbar und
möglich. Auf die nähere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. Er
beantragte die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz, die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung, zumindest jedoch die Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass des Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen werden.
D.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 verzichtete die zuständige
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben seines Anwaltes, I._______, aus der Türkei zu den Akten, in
welchem dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer von der
Sicherheits- und Terrorabteilung K._______im Jahr 1996 vier Tage in
Haft sowie im September 2000 und im März 2004 drei Tage in U-Haft
genommen worden und verhört worden sei.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober
2005 die Abweisung der Beschwerde und führte an, dass es sich beim
Schreiben des Anwaltes I._______ um eine Parteibehauptung handle,
welche nicht geeignet sei, die Erwägungen des BFM in der Verfügung
vom 6. April 2005 zu erschüttern. Es dränge sich der Schluss auf, dass
das Schreiben auf Angaben der Ehefrau hin ausgestellt worden sei,
ohne dass diese auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden wären.
G.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 zeigte L._______ von M._______
die Mandatsübernahme an und reichte eine Vollmacht, datiert vom 28.
November 2006, zu den Akten. Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 teilte der
neue Rechtsvertreter, N._______, ebenfalls von M._______, die
Übernahme des Mandates mit.
Seite 4
E-4651/2006
H.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 reichte der Rechtsvertreter seine
Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 6. April
2005 aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Zeit nach seiner Rückkehr in die Türkei aus G._______ konstruiert,
mangelhaft konkretisiert, stereotyp und realitätsfremd seien und
jeglichen Detailreichtums entbehrten. Zudem enthielten sie
Ungereimtheiten und Widersprüche und seien ungenau, weshalb sie
den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und auf
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müssten. Auf die detaillierte
Begründung der Vorinstanz wird bei der Glaubhaftigkeitsabwägung
des Gerichts unter E. 4.3 eingegangen werden.
Weiter sei weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend
enger Kausalzusammenhang zwischen den als glaubhaft erachteten
Benachteiligungen vor seiner Ausreise aus der Türkei nach G._______
und seiner Ausreise aus der Türkei am 16. März 2005 gegeben,
weshalb die betreffenden Vorbringen nicht asylrelevant seien und den
Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
Seite 6
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Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer hält der Argumentation der Vorinstanz in
seiner Beschwerde ganz allgemein entgegen, dass sie von einer
unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes
ausgegangen sei. Sie habe das Element der subjektiven Furcht nicht
genügend berücksichtigt und damit das Element der begründeten
Furcht vor Verfolgung, wie sie Art. 3 AsylG voraussetze, nicht
umfassend geprüft. Er sei nachweislich seit über zehn Jahren politisch
aktiv in den kurdischen Parteien und habe in den 90er Jahren
schlimmste Unterdrückung, Demütigung und Misshandlung erlitten.
Seine Familie sei stigmatisiert, sie seien als Regimegegner bekannt.
Dies sei einer der Gründe gewesen, weshalb er das Land verlassen
habe und nach G._______ arbeiten gegangen sei. Kaum sei er wieder
in der Türkei gewesen, hätten die Belästigungen, Überwachungen,
Festnahmen, Drohungen und Beschimpfungen übelster Art wieder von
vorne angefangen. Er habe sich bemüht, die Verhaftungen und
Folterungen ausführlich und präzise anzugeben, die Jahreszahlen und
Jahreszeiten seien ihm jedoch über die vielen Jahre hinweg
durcheinander geraten.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz weiter aus, dass die
Beschwerde, wie auch das auf Beschwerdeebene beigebrachte
Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers aus der Türkei,
an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermöge. Das Schreiben des
Anwaltes sei eine Bestätigung, welche auf Wunsch der Frau des
Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, ohne dass deren Angaben
auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft worden wären.
5.
5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er-
schöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge-
meinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuch-
steller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
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fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Rich -
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, über-
wiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1, S. 4f., E 5a.).
Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, hat die Vorinstanz bei ihrer
Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft, diesen reduzierten Beweisanforderungen nicht genügend
Rechnung getragen und die Beweisregel von Art. 7 AsylG einseitig zu
Lasten des Beschwerdeführers und zu restriktiv angewandt.
5.2 Die Ausführungen der Vorinstanz, weshalb sie die Aussagen des
Beschwerdeführers zu seiner letzten Festnahme im Jahre 2004 für
unglaubhaft hält, vermögen allesamt nicht zu überzeugen:
So führt sie an, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er
im Jahre 2004 letztmals eine Festnahme seitens der türkischen
Sicherheitskräfte erlebt habe; bei der Kurzbefragung habe er dazu
vorerst ausgesagt, dass er das Datum der Festnahme nicht mehr
wisse, es jedoch im Frühling gewesen sein müsse. Gleich darauf habe
er angefügt, dass er am Newroz 2004 festgenommen worden sei (A1,
S. 5). Die Abfolge seiner Aussagen weise darauf hin, dass er die
betreffenden Vorbringen konstruiert habe, da das Datum des
alljährlichen Newroz-Festes jedem Kurden geläufig und bekannt sei.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht entgegnet,
handelt es sich jedoch bei der Aussage, es sei im Newroz 2004
gewesen, um eine Präzisierung der ersten Aussage. Der
Beschwerdeführer erzählte im Laufe seiner Kurzanhörung beim EZ
von verschiedenen Festnahmen, Behelligungen, Drohungen und
Misshandlungen, welche über einen Zeitrahmen von zehn Jahren
stattgefunden haben sollen (A1, S. 5 ff.). Dass sich dabei nicht jedes
Datum gleich exakt abrufen lässt, ist nachvollziehbar. Das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist kein Hinweis auf eine
Konstruktion, sondern vielmehr als ein typisches Aussageverhalten
einer Person, die sich erinnern will, zu sehen: Das Datum einer
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Verhaftung mittels eines Erinnerungsablaufes (2004 – Frühling -
Newroz) zu rekonstruieren, entspricht einer glaubhaften und von
Realkennzeichen geprägten Aussageweise.
Weiter führt die Vorinstanz an, dass sich der Beschwerdeführer in
seinen Schilderungen bezüglich der Haft am Newroz 2004 auf das
Anführen von Allgemeinplätzen beschränke (A12, S. 8 und 9). Es
mangle ihnen an Konkretisierung und Differenziertheit, was besonders
auffällig werde, wenn man diese Schilderungen mit den als glaubhaft
erachteten Ausführungen zum Versuch, seinen Bruder im Gefängnis
zu besuchen, und zu seiner eigenen Untersuchungshaft 1994
vergleiche. Auch habe er bezüglich dieser Festnahme bei der
Erstbefragung ausgesagt, dass er gezwungen worden sei, eine ganze
Nacht lang vor einer Wand zu stehen. Bezeichnenderweise habe er
diese äusserst qualvolle Methode anlässlich der Anhörung beim BFM
nicht erwähnt.
Der Beschwerdeführer führte an den Befragungen jedoch aus, dass er
bei der Festnahme am Newroz 2004 zusammen mit den anderen
Demonstrationsteilnehmern von der Polizei, welche in grosser Zahl in
Panzern gekommen sei, mit Wasser beworfen worden sei. Die Polizei
habe keinen Unterschied zwischen jung und alt, Männern und Frauen
gemacht. Eine Person sei vom Panzer überfahren und eine Person
erschossen worden. Davon hätten sie jedoch erst später erfahren. Sie
seien zum Bus gebracht und zur Sicherheitsdirektion gefahren worden.
Die Augen seien ihnen verbunden und sie seien in den Keller gebracht
worden. Zuerst seien sie mit Knüppeln und Fäusten geschlagen
worden und danach hätten sie die Nationalhymne singen und Atatürk-
Sprüche aufsagen müssen. Er sei mehrmals zusammengeschlagen
worden. Sie hätten einer nach dem anderen zur ärztlichen Visite gehen
müssen und seien zuvor von den Polizisten bedroht worden, nichts
über die Misshandlungen zu sagen, sonst würden sie erneut
festgenommen. Danach seien sie freigelassen worden (A12, S. 8f.).
Bei der Erstbefragung führte er zudem an, dass er bewusstlos
gewesen sei und am Kopf geblutet habe. Er habe sodann die ganze
Nacht mit dem Gesicht an einer Wand stehen müssen. Die
Folterknechte seien gekommen und hätten ihn mit Knüppeln
geschlagen (A1, S. 6). Davon, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu dieser Festnahme nicht differenziert und
konkret wären, kann demnach keine Rede sein, führt er doch den
Verlauf der Verhaftung, die Art der Misshandlungen und die
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Bedrohungen substanziiert ins Feld. Dass der Beschwerdeführer über
das Erlebte hauptsächlich in der Mehrzahl spricht, ist die logische
Konsequenz davon, dass es sich bei dieser Festnahme um eine
Massenverhaftung handelte und viele Leute, insbesondere DEHAP-
Verantwortliche verhaftet worden seien (A1, S. 5f.; A12, S. 8 f.). Zudem
wirkt seine Schilderung sehr authentisch, spricht er doch in einer Art
über die Vergangenheit, welche typisch ist für jemanden, der sich zu
erinnern versucht: "Ich glaube, ich wurde auch dieses Mal ohnmächtig.
Es gab keine Elektroschocks, wenn ich mich richtig erinnere" (A12, S.
9). Eine Person, welche auswendig Gelerntes rezitiert, spricht nicht so.
Gegen die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Tatsache, dass
er die eine Form der Misshandlung (das Anlehnen an die Wand) bei
der Befragung durch das BFM nicht mehr erwähnt habe, den
Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen als zweifelhaft erscheinen lasse,
spricht die Antwort des Beschwerdeführers auf diesen Vorhalt hin:
"Ja ,das stimmt, nicht nur ich, auch die anderen. Entweder mit dem
Finger oder der Faust gegen die Wand" (A12, S. 9), da er damit sein
Vorbringen konkretisierte und hier, mit dem Hinweis auf die anderen
Verhafteten, gleich noch ein Realkennzeichen anführte.
Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Anwaltes in
der Türkei, worin dieser anführt, dass der Beschwerdeführer im März
2004 (wie auch 1996 und im Jahre 2000) in Untersuchungshaft
gewesen sei, grundsätzlich den Beweiswert abzusprechen, indem es
als reine Parteibehauptung und "wohl auf den Wunsch der Frau des
Beschwerdeführers" ausgestellt tituliert wird, entbehrt jeglicher
Grundlage. Die Bestätigung des Anwaltes ist immerhin ein Indiz dafür,
dass der Beschwerdeführer mehrmals inhaftiert war, letztmals im März
2004. Die blosse Tatsache, dass das Schreiben knapp gehalten und
von der Frau des Beschwerdeführers erhältlich gemacht wurde, genügt
nicht als Begründung dafür, eine von einem Rechtsanwalt ausgestellte
Bestätigung ohne weitere Anhaltspunkte als inhaltlich unwahre
Gefälligkeit zu werten.
5.3 Auch die weiteren von der Vorinstanz angeführten
Widersprüchlichkeiten können im Wesentlichen nicht bestätigt werden.
So führt sie als weiteres Merkmal der Unglaubhaftigkeit an, dass der
Beschwerdeführer die Bedrohungen durch türkische
Sicherheitsbeamte in seiner Schilderung auf Allgemeinplätze reduziert
habe. Die Darstellungen der zwei geltend gemachten Vorfälle würden
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sich kaum unterscheiden und seien stereotyp, weshalb die
Begründungselemente dieser Vorbringen realitätsfremd und damit als
unglaubhaft zu qualifizieren seien.
Wenn es auch zutrifft, dass diese Aussagen nicht besonders
ausführlich sind, so ist doch ganz grundsätzlich zu entgegnen, dass
die Befragungen des Beschwerdeführers, wie auch seine Antworten
allesamt nicht sehr ausführlich sind, auch diejenigen nicht, mit
welchen er detailliert und substanziiert über seine Folterungen spricht.
Insofern sind die Beschreibungen der beiden Vorfälle, in welchen er
von Polizisten in deren Auto gezerrt worden sei, nicht auffallend
anders. Die Erzählstruktur des Beschwerdeführers macht den
Anschein, als hätte er versucht, sich aufs Nötigste zu konzentrieren
und nichts zu vergessen, was angesichts der Tatsache, dass er
Vorfälle aus einem Zeitraum von über zehn Jahren auflistet,
nachvollziehbar ist. Die Knappheit dieser Aussagen genügt indes
nicht, um die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu
stellen.
5.4 Die Vorinstanz führte weiter an, dass der Beschwerdeführer
einerseits ausgesagt habe, dass sein Haus in B._______ unter
ständiger Beobachtung der türkischen Sicherheitskräfte gestanden
habe. Sie hätten ihn permanent beschattet bzw. observiert und sie
hätten seine Wohnung oft durchsucht (A1, S. 5 und 6). Auf die Frage
an der Bundesanhörung, wann die letzte Hausdurchsuchung von den
Sicherheitsbehörden vorgenommen worden sei, habe er geantwortet,
diese sei im Jahre 2002 oder 2003 erfolgt, präzisere Angaben könne
er nicht machen (A12, S. 9). Wo genau die Vorinstanz darin einen
Widerspruch erblickt, führt sie indes nicht an und ist für das Gericht
auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer auch an der
Erstbefragung angab, die letzte Hausdurchsuchung sei vor zwei
Jahren (also 2003) gewesen (A1, S. 6).
5.5 Weiter sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm
seine Frau telefonisch mitgeteilt habe, dass er wegen der Vorfälle
anlässlich des Newroz 2005 von der Polizei gesucht werde,
konstruiert, da er es bezeichnenderweise unterlassen habe, Angaben
darüber zu machen, weshalb die Polizei motiviert gewesen sein sollte,
ihn zu suchen (A12, S. 10).
Dieser Argumentation kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt
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werden: Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei nach Newroz
2005, als er sich bereits in der Schweiz befand, zu Hause gesucht
worden „wegen der Sache mit der Fahne“; auf Nachfrage erklärte er,
anlässlich des Newroz 2005 hätten türkische Polizisten in Zivil
Jugendliche dazu bringen wollen, die türkische Fahne zu verbrennen;
die Kinder hätten sie jedoch nicht in Brand gesteckt (A12, S. 10).
Weitere Nachfragen hierzu unterblieben. Die Aussagen des
Beschwerdeführers stehen in keinerlei Widerspruch zu den
Erkenntnissen des BFM, wonach gegen sechs Jugendliche ein
Haftbefehl ergangen sei, weil sie versucht hätten am Newroz 2005 in
B._______ eine türkische Landesflagge zu zerstören. Ausserdem
erwähnte der Beschwerdeführer an beiden Befragungen, dass er als
Mitglied der Parteileitung der DEHAP in B._______ der Polizei bekannt
sei (A1, S. 5; A12; S. 11). In diesem Kontext ist die Motivation der
Polizei, weshalb man den Beschwerdeführer verdächtigt hat, mit dem
Vorfall etwas zu tun zu haben, leicht erkennbar. Die Frage an der
Bundesanhörung ("was ist das für eine Sache mit der Fahne?")
machte zudem auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz hier
genauere Auskunft des Beschwerdeführers zur Motivation der Polizei
hätte hören wollen. Dies zumal der Beschwerdeführer
nachvollziehbarerweise davon ausging, dass diese klar sei, da er der
Polizei bekannt sei. Darauf weisen auch die diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerde hin, wo ausgeführt wird, dass die
Polizei ihn immer verdächtige, wenn etwas gegen das Regime laufe
(Beschwerde vom 5. Mai 2005; Zu den Erwägungen, Punkt 3).
5.6 In einem weiteren Argumentationsstrang führt die Vorinstanz an,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten
und Widersprüche aufweisen würden: So habe er hinsichtlich der Haft
nach seiner Rückkehr aus G._______ unterschiedliche Angaben
gemacht; einerseits habe er ausgesagt, er sei Anfang 1996 aus
G._______ zurückgekehrt (A1, S. 8), andrerseits wolle er die
diesbezügliche Haft zirka Mitte des Jahres 1995 erlitten haben (A12,
S. 4). Zudem habe er angeführt, dass ihm die türkischen Behörden
vorgeworfen hätten, er habe sich nicht ordnungsgemäss in B._______
angemeldet und er sei in der Folge von Sicherheitsbeamten
festgehalten und zu einem Gericht in B._______ überführt worden. Bei
der Kurzbefragung im EZ habe er hingegen ausgeführt, dass er 1996
von den türkischen Sicherheitskräften zu Hause festgenommen und
dann vier Tage festgehalten worden sei (A1, S. 5). Demgegenüber
habe er bei der Bundesanhörung ausgesagt, er habe sich beim
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zuständigen Amt in B._______ selber gemeldet, sei dort
festgenommen und zwei Tage festgehalten worden, was im Herbst
1997 gewesen sei (A12, S. 6). Ferner habe er vorgebracht, auch 1998
aus dem gleichen Grund Benachteiligungen erlitten zu haben. An der
Erstbefragung habe er ausgeführt, dass er 1998 von zivilgekleideten
Polizisten abgeführt und gefoltert worden sei. Dann sei er zum
Justizamt in B._______ überführt, jedoch nicht verurteilt worden (A1,
S. 6). Bei der direkten Bundesanhörung habe er hingegen geltend
gemacht, er sei bei der betreffenden Haft in der Türkei zwei oder drei
Tage festgehalten und lediglich geohrfeigt worden. Zu einem Gericht
sei er nicht gebracht worden (A12, S. 6, 7).
Bezüglich des von der Vorinstanz geltend gemachten Widerspruchs
hinsichtlich des Zeitpunkts der Festnahme am Flughafen
K._______bei der Rückkehr aus G._______, ist anzumerken, dass der
Beschwerdeführer hier von einem Vorfall, welcher zehn Jahre
zurückliegt, spricht; der Widerspruch ist daher nachvollziehbar und
untergeordnet. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der EZ-Befragung den Zeitpunkt chronologisch herzuleiten versuchte,
indem er geltend machte, dass seine Frau, als er die Türkei verlassen
habe, mit dem dritten Kind schwanger gewesen sei. Als er
zurückgekommen sei, habe er drei Kinder gehabt, den genauen Monat
wisse er nicht (A12, S. 4). Ein solches Aussageverhalten widerspricht
stark einem Rezitieren von auswendig Gelerntem und ist im Gegenteil
mit klaren Realkennzeichen versehen. Laut Auskunft an der EZ-
Befragung zur Person hat der Beschwerdeführer drei Kinder, wobei
das jüngste 1994 geboren sei (A1, S. 3). In diese Zeitrechnung passen
beide Antworten des Beschwerdeführers; Mitte 1995 wie auch Anfang
1996. Des weiteren ist anzumerken, dass die Vorinstanz die
Festnahme und Folterung des Beschwerdeführers 1994 nicht
anzweifelt; auch da hat der Beschwerdeführer jedoch an der EZ
Befragung erst andere Angaben zum Jahreszeitpunkt gemacht (A1, S.
6; A12, S. 2). Weshalb die Vorinstanz eine unterschiedliche Bewertung
der Vermischung von Jahreszahlen, einerseits vor der Ausreise nach
G._______ und andrerseits nach seiner Rückkehr in die Türkei macht,
ist nicht ersichtlich. Als Fakt bleibt die Nachvollziehbarkeit, wenn der
Beschwerdeführer über verschiedene Geschehnisse, welche im Laufe
der letzten zehn Jahre vorkamen, Datenvermischungen und
Ungenauigkeiten vorbringt. Von einer Person zu verlangen, dass sie
jede Inhaftierung und Misshandlung in den exakt richtigen Zeitpunkt
stellen kann, hat nichts mit einer seriösen Glaubhaftigkeitsprüfung zu
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tun und lässt zudem den herabgesetzten Beweismassstab bei einer
Glaubwürdigkeitsprüfung ausser Acht.
Auch wenn die Vorinstanz zahlreiche angebliche Widersprüche
auflistet, bleiben letztlich nur deren zwei bestehen, nämlich einer zu
einer Festnahme 1996 und einer zu einer Festnahme 1998. Zudem
lösen sie sich bei genauerem Betrachten fast vollständig auf: Die
Vorinstanz hat die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise falsch
zitiert, indem sie entweder zwei Aussagen zu verschiedenen
Ereignissen verband oder sie mit keinen oder falschen
Quellenangaben versah:
So ist nicht ersichtlich, von welcher Aussage an welcher Stelle der
Befragungen die Vorinstanz ausgeht, wenn sie anführt, der
Beschwerdeführer habe ausgesagt, ihm sei von den Behörden
ungerechtfertigterweise vorgeworfen worden, er habe sich beim
Mukhtar von B._______ nicht ordnungsgemäss gemeldet. Dieser von
der Vorinstanz verfasste Satz scheint vielmehr eine Zusammenfassung
der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu sein, was
grundsätzlich kein Problem wäre, würde die Vorinstanz in casu nicht
ihre Einschätzung der Widersprüchlichkeit auf dieser
Zusammenfassung aufbauen; der Beschwerdeführer habe ausgesagt,
dass er in der Folge (in der Folge von was, respektive von welchem
Zeitpunkt?) von Sicherheitsbeamten festgehalten und schliesslich zu
einem Gericht in B._______ überführt worden sei. Dies impliziert, der
Beschwerdeführer hätte ausgesagt, dass er bei der Rückkehr aus
G._______ am Flughafen festgenommen und – aufgrund des Vorwurfs
der Nichtanmeldung – ans Gericht in B._______ überführt worden sei.
Der Beschwerdeführer führte jedoch zur Begründung der Festnahme
am Flughafen bei seiner Rückkehr aus G._______ an, die Behörden
hätten ihm Zusammenarbeit mit der PKK in G._______ vorgeworfen
(A12, S. 5). Von der Zuführung an ein Gericht spricht der
Beschwerdeführer dagegen an der direkten Bundesanhörung im
Zusammenhang mit seiner Festnahme auf der Sicherheitsdirektion, wo
er von der Sicherheitsdirektorin geohrfeigt, für zwei Tage festgehalten
und schliesslich in B._______ vor Gericht geführt worden sei (A12,
S.6). Diesen Vorfall situierte der Beschwerdeführer chronologisch
1997, da er diesbezüglich auch vom Umzug von O._______
B._______ nach P._______ B._______ sprach, welcher 1997
stattgefunden haben soll (A12, S. 6). Der Beschwerdeführer spricht
folglich an dieser Stelle nicht von seiner Festnahme am Flughafen.
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Zudem ist in dieser Erzählung auch eine klassisches Realkennzeichen
vorhanden, welches für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht,
nämlich der Hinweis darauf, dass die ihn ohrfeigende Person auf der
Sicherheitsdirektion "sogar eine Sicherheitsdirektorin" war (A12, S. 6).
Weiter zitiert die Vorinstanz den Beschwerdeführer dahingehend, dass
er (immer noch aufbauend auf ihrer oben erwähnten
Zusammenfassung und damit nicht klar, von welchem Zeitpunkt
ausgehend) an der EZ-Befragung diesbezüglich ausgesagt habe, er
sei von Sicherheitskräften zu Hause festgenommen worden. Dann sei
er vier Tage eingesperrt gehalten worden. Diese Festnahme habe er
1996 erlebt (A1, S. 5). Demgegenüber habe er an der
Bundesanhörung ausgesagt, dass er sich beim zuständigen Amt in
B._______ gemeldet habe, dort festgenommen und anschliessend
zwei Tage festgehalten worden sei; dies sei gegen Herbst 1997
gewesen (A12, S. 6). Bei der Gegenüberstellung dieser Aussagen zur
Herleitung einer Widersprüchlichkeit verkennt die Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer von mehreren Vorfällen spricht, welche sich nach
seiner Rückkehr aus G._______ ereignet haben sollen und für welche
die Behörden jeweils den Vorwand vorgebracht haben sollen, er habe
sich nicht ordnungsgemäss gemeldet.
Auch der zusätzlich angeführte Widerspruch in dieser Thematik
verschwindet, wenn man die Argumentation der Vorinstanz, wie auch
die Aussagen des Beschwerdeführers, aufmerksam liest: Der
Beschwerdeführer habe vorgebracht, 1998 diesbezüglich weitere
Nachteile erlitten zu haben. An der EZ-Befragung habe er ausgesagt,
1998 von zivilgekleideten Polizisten abgeführt worden zu sein. Von
denen sei er gefoltert worden. Dann sei er zum Justizamt in
B._______ geführt, jedoch nicht verurteilt worden (A1, S. 6).
Betreffend diese Haft habe der Beschwerdeführer an der direkten
Bundesanhörung jedoch ausgesagt, dass er zwei oder drei Tage
festgehalten worden sei. Er sei lediglich geohrfeigt worden. Zu einem
Gericht sei er nicht gebracht worden (A12, S. 6, 7). Hier beging die
Vorinstanz eine unzulässige Verbindung der Aussagen des
Beschwerdeführers nach eigenem Gutdünken. Der Beschwerdeführer
sagte wohl an der EZ-Befragung auf Seite 6 aus, dass er 1998 von
Zivilpolizisten mitgenommen worden sei (A1, S. 6). Diese Aussage
machte er jedoch in einer allgemeinen Auflistung seiner erlittenen
Nachteile, auf die Frage hin, von wem er genau gefoltert worden sei.
Auf die einiges später gestellte Frage, ob er jemals vor Gericht
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gewesen sei (und die Fragen reichen von "wann wurde ihr Haus das
letzte Mal durchsucht?" bis hin zu "wonach hat die Polizei bei der
Hausdurchsuchung gesucht?" und der allgemeinen Frage "hatten sie
ausser dem Erwähnten jemals Probleme mit Behörden,
Organisationen oder weiteren Personen in ihrem Land?"), führte der
Beschwerdeführer unter anderem aus, dass man ihn 1998 zum
Justizamt in B._______ geführt habe, er jedoch nicht verurteilt worden
sei. Man habe ihn damals festgenommen, weil er sich bei den
Behörden angeblich nicht gemeldet habe (A1, S. 6).
Die Vorinstanz gibt die Aussagen des Beschwerdeführers also nicht
nur falsch wieder, indem sie seine an verschiedenen Stellen zu
verschiedenen Fragen vorgebrachten kurzen Sätze, die im
Zusammenhang mit 1998 vorkommen, zu einem Vorfall verwebt, sie
zieht daraus auch noch einen unzulässigen Schluss, indem sie diese
"Aussage" einer Erzählung zu einem bestimmten Ereignis
gegenüberstellt und so eine Widersprüchlichkeit herleitet. Ein solches
Vorgehen ist jedoch unseriös und wertet die Aussagen des
Beschwerdeführers ganz einseitig zu seinen Lasten.
5.7 Auch die zu guter Letzt für die Glaubhaftigkeitsprüfung
herangezogene Argumentation der Vorinstanz, wonach die ungenauen
Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Festnahmen ganz
grundsätzlich gegen deren Wahrheitsgehalt sprechen würden,
überzeugt in keiner Weise. Die angebliche Ungenauigkeit ist nämlich
lediglich diejenige, dass er in der Kurzbefragung von zehn bis fünfzehn
Festnahmen im Laufe der letzten zehn Jahre (A1, S. 5) und an der
direkten Befragung von ca. zehn bis zwölf Festnahmen (A12, S. 7)
spricht. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind Schätzungen und
damit schon per se Ungenauigkeiten. Dass der Beschwerdeführer die
Anzahl der Festnahmen schätzte, spricht in keiner Weise gegen den
Wahrheitsgehalt der Vorbringen.
5.8 Zusammenfassend ist anzuführen, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers insgesamt in sich kohärent und teilweise sehr
detailliert sind. Widersprüche in seinen Aussagen betreffen, mit
Ausnahme des Widerspruchs bezüglich seiner Festnahme von zu
Hause aus (A12, S. 7), nur Jahreszahlen. Ein solches
Aussageverhalten spricht jedoch für den Beschwerdeführer und nicht
gegen ihn, denn eine chronologische Auflistung verschiedenster
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Ereignisse über die vergangenen zehn Jahre ohne jegliche zeitliche
Widersprüchlichkeit oder Unsicherheit wäre auffallend, wenn nicht
sogar eher ein Hinweis auf ein auswendig gelerntes Aufzählen. Die
Aussagen des Beschwerdeführers sind auch in sich schlüssig,
plausibel und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen. Die
vorhandenen verbleibenden Widersprüchlichkeiten sind insgesamt
unwesentlich. Der Beschwerdeführer erscheint zudem gesamthaft als
glaubwürdig.
Gestützt wird diese Einschätzung auch durch die Tatsache, dass die
vom Beschwerdeführer beschriebenen Übergriffe auf ihn als HADEP-
und DEHAP-Mitglied und Führungsperson die Situation und die Art der
Übergriffe wiedergeben, welche auch in Länderberichten der
betreffenden Jahre, hinsichtlich Mitgliedern der HADEP und der
nachfolgenden DEHAP, beschrieben werden: So seien führende und
besonders aktive ordentliche Mitglieder der HADEP und der DEHAP
ständigen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt gewesen, und die
Regierung habe versucht, die HADEP als legalen Flügel der PKK zu
präsentieren. Bedrohungen, willkürliche Festnahmen und
Misshandlungen von DEHAP-Mitgliedern und -Sympathisanten durch
die Polizei und den Geheimdienst seien regelmässig vorgekommen
(vgl. dazu Denise Graf, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH: Türkei,
Zur aktuellen Situation – 21. Juni 2003, S. 27 ff.; US Department of
State, 2004 Country Report on Human Rights, Turkey, 28. Februar
2005, Section 3).
Seine Aussagen sind folglich als glaubhaft gemacht anzuerkennen.
Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass die Vorinstanz insbesondere
bei der Direktbefragung zu sehr darauf ausgerichtet war, Widersprüche
aufzudecken und sich dabei vor allem auf Jahreszahlen und
Mengenangaben versteifte, anstatt Informationen zu sammeln. Dies
führte dazu, dass Ausführungen zur detaillierteren Tätigkeit des
Beschwerdeführers für die HADEP und die DEHAP fehlen, da der
Beschwerdeführer auch nicht danach gefragt wurde. Auch wurde in
keiner Weise nachgehakt, als der Beschwerdeführer die
Asylgewährung eines weiteren Bruders in F._______ und die Tatsache,
dass seine Familie dem Staat bekannt sei, andeutete. Das BFM hätte
gut daran getan, Abklärungen zu den Brüdern des Beschwerdeführers
und hinsichtlich einer allfälligen Fichierung der Familienmitglieder
(inklusive des Beschwerdeführers selbst) zu tätigen. Die Frage, ob das
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Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Pflicht zur Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG) darstellt, kann jedoch offen gelassen werden, da die vom
Gericht als glaubhaft erachteten Aussagen für die Beurteilung der
Asylrelevanz genügen können.
6.
6.1 Es gilt demnach zu prüfen, ob die Vorbringen des
Beschwerdeführers asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind.
Auszugehen ist dabei von folgendem, als glaubhaft erachteten
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wuchs in Q._______ und R._______ auf und
zog mit zehn Jahren, zusammen mit seiner Familie, nach B._______.
Er war in den 90er Jahren erst Mitglied der DEP und nach deren
Verbot Mitglied der HADEP. Im März 1994, anlässlich einer Newroz-
Feier in B._______, wurde er erstmals festgenommen. Während vier
Tagen wurde er gefoltert und unter anderem nach seinem Bruder
E._______ befragt, welcher von den Behörden zu dieser Zeit gesucht
wurde. E._______ wurde später zu 12 Jahren Haft verurteilt und kam
Ende der 90er Jahre frei, da sein Gesundheitszustand nach seiner
Teilnahme an den Todesfasten zu schlecht war. Er floh daraufhin nach
F._______, wo er kurze Zeit später starb. Auch ein weiterer Bruder des
Beschwerdeführers, S._______, floh nach F._______ und wurde dort
als Flüchtling anerkannt. Der Beschwerdeführer wollte mit Hilfe des
Menschenrechtsvereins IHD in T._______ seinen Bruder E._______
im Gefängnis besuchen. Als er mit dem Anwalt des IHD beim
Staatssicherheitsdienst vorsprach, wurde ihm mitgeteilt, dass sein
Bruder lebe und er ihn besuchen könne. Als er jedoch am vereinbarten
Besuchstermin ohne Anwalt erschien, wurde er nicht zu seinem
Bruder vorgelassen, sondern von drei Männern zusammengeschlagen
und bedroht. Seinen Bruder sah er nie.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Gerichtsverfahren vom DGM
J._______ betreffend die Vorfälle von Newroz 1994 freigesprochen. Er
versuchte daraufhin die Türkei zu verlassen, bekam aber nach
diversen erfolglosen Versuchen erst 1995 durch Bestechung einen
Pass und ging nach G._______, um den Behelligungen und
Bedrohungen der Behörden zu entgehen. Bei seiner Rückkehr Ende
1995 / Anfang 1996 wurde er direkt am Flughafen
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K._______festgenommen und zur Sicherheitsdirektion gebracht, wo er
misshandelt, zusammengeschlagen und für vier Tage – davon zwei
Tage mit verbundenen Augen – festgehalten wurde. Vorgeworfen
wurden ihm Kontakte zur PKK in G._______. In den folgenden Jahren
war der Beschwerdeführer weiterhin aktiv für die HADEP und wurde
auch als Kandidat der HADEP für die Wahlen in O._______ aufgestellt.
1996 bis 1999 wurde er mehrmals mit dem Vorwurf, er habe sich nicht
ordnungsgemäss an- respektive umgemeldet, auf der
Sicherheitsdirektion bzw. dem Passbüro festgenommen und für
mehrere Tage festgehalten. Dabei wurde er jeweils geschlagen und
misshandelt. Nach dem Verbot der HADEP wurde er 2003 Mitglied der
DEHAP und war als Verantwortlicher des Quartiers D._______ in der
Parteileitung in B._______. Seine Wohnung wurde wiederholt nach
DEHAP-Unterlagen und -Papieren durchsucht und er wurde mehrmals
von Polizisten von zu Hause abgeführt und auf Polizeiposten oder zur
Sicherheitsdirektion gebracht, wo er verhört, geschlagen, misshandelt
und bedroht wurde. Die Behörden wollten ihm jeweils Verbindungen
zwischen der DEHAP und der PKK nachweisen. Insgesamt wurde der
Beschwerdeführer um die Dutzend Male festgenommen, dabei
misshandelt, teilweise mit Elektroschocks gefoltert, bedroht,
geschlagen und zu seiner Tätigkeit für die HADEP, respektive die
DEHAP und zu Verbindungen mit der PKK befragt. Die letzte
Festnahme erfolgte im März 2004, als er anlässlich einer Newroz-
Demonstration erneut festgenommen und auf dem Polizeiposten
gefoltert wurde. Kurz bevor im Februar 2005 ein Freund des
Beschwerdeführers, welcher Mitglied des Jugendflügels gewesen war,
umgebracht wurde, zerrte die Polizei den Beschwerdeführer auf der
Strasse in ein Auto, sagte ihm, dass die DEHAP verboten werden
würde und warnte ihn vor einer weiteren Tätigkeit für die
Nachfolgeorganisation der DEHAP. Diese Bedrohung wiederholte sich
wenige Tage nach dem Tode des Freundes auf ähnliche Weise,
diesmal wurde ihm gedroht, sollte er weiter aktiv tätig sein, würde er
enden wie sein Freund. Der Beschwerdeführer verliess daraufhin sein
Heimatland Mitte März 2005.
6.2 Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, genügen die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise in begründeter
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Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Hei -
matland effektiver Schutz erlangt werden könnte.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungs-
weise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es
nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen,
die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, be-
gründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlich-
keit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine kon-
krete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der be-
gründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer
Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese
rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine
ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls
bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen
Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotz-
dem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, mit
weiteren Hinweisen).
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimatstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt
des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b, S.
299; 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Im Übrigen muss feststehen, dass die von
einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine
innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b
und c, S. 5 – 7).
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6.3 Der Beschwerdeführer war aktiv in der Kurdenpolitik tätig. Er war
nach dem Verbot der HADEP ein Mitglied der Führung der DEHAP in
B._______. Als solcher wurde er immer wieder von den Behörden
festgenommen, geschlagen, gefoltert und bedroht. Seine Wohnung
wurde durchsucht, um Unterlagen, welche auf die Zusammenarbeit mit
der PKK hinweisen, zu finden. Sein Bruder E._______ wurde zu
zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt und nahm an den Todesfasten teil.
Der Beschwerdeführer ist den Behörden demnach als Oppositioneller,
als politisch aktiver Mann, als Angehöriger eines verurteilten
"Terroristen" und als Führungsmitglied der DEHAP bekannt gewesen.
Die über die Jahre 1994 bis 2005 erlittenen Misshandlungen,
Folterungen, Einschüchterungen, Drohungen, Hausdurchsuchungen,
Entführungen und Beobachtungen durch die türkischen Behörden sind
intensiv und zahlreich genug, um in ihrer Summe als ernsthafte
Nachteile im Sinne des AsylG zu gelten. Sie sind zudem auch aus
einer der in Art. 3 AsylG geforderten Motivationen, nämlich aufgrund
seiner politischen Anschauungen, gezielt gegen den
Beschwerdeführer erfolgt. Er hat demnach bis kurz vor seiner Ausreise
asylrelevante Nachteile erlitten und hatte objektiv und – wie in der
Beschwerde zu Recht ausgeführt – subjektiv begründete Furcht,
weitere solche zu erleiden. Die letzten Übergriffe fanden nach der
Erschiessung seines Freundes im Januar und im Februar 2005 statt,
wo er mit dem Tode bedroht wurde, sollte er nach einem Verbot der
DEHAP in einer allfälligen Nachfolgeorganisation weitermachen.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist demnach auch der
kausale Zusammenhang zwischen der Verfolgung und seiner Ausreise
im März 2005 klar gegeben; bei seiner Ausreise aus der Türkei musste
der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG haben.
6.4 Zu prüfen bleibt, ob die Furcht vor asylrelevanten Nachteilen auch
zum heutigen Zeitpunkt noch begründet ist.
Die Situation in der Türkei zum heutigen Zeitpunkt hat sich, trotz
Öffnung hin zu Europa, hinsichtlich des Vorgehens der türkischen
Behörden gegenüber Kurdinnen und Kurden, welche politisch in den
Kurdenparteien aktiv sind, nicht entscheidend verbessert. Die
Nachfolgepartei der 2005 verbotenen DEHAP, die Partei für eine
Demokratische Gesellschaft (DTP), wurde jüngst ebenfalls verboten
(vgl. "Kurdenpartei wird verboten", NZZ vom 12. Dezember 2009). Dem
Verbot voraus gingen in den letzten Jahren unzählige Übergriffe,
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Razzien, Entführungen und Verhaftungen von DTP-Führungs-, aber
auch einfachen Mitgliedern (vgl. US Department of State, 2008 Human
Rights Report: Turkey, 25. Februar 2009, S. 13 und 28 ff.; UK Home
Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 20. Oktober 2009,
Ziff. 19.17 ff.; Helmut Oberdiek, Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH,
Türkei, Update: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2008, S. 15 ff.).
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr als ehemaliges
verfolgtes Führungsmitglied der DEHAP wieder ins Visier der
Behörden geraten, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er
erneut asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt würde.
6.5 Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Heimat aufgrund seiner politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes aus-
gesetzt war beziehungsweise solche befürchten musste, und dass er
auch weiterhin objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in
sein Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden. Von einer landesinternen Fluchtalternative ist
bei einer von den Behörden des Zentralstaates ausgehenden Ver-
folgungsgefahr nicht auszugehen (zur Konzeption der innerstaatlichen
Fluchtalternative, wobei die Anforderungen an die Effektivität des
Schutzes hoch anzusetzen sind, vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.;
EMARK 1997 Nr. 14 E. 6b S. 118; EMARK 2000 Nr. 15 E. 7 S. 112 ff.).
Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG.
6.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von
Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Aus den Akten gehen keinerlei
Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen hervor. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem
Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungs-
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kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in
seiner Kostennote vom 9. Dezember 2009 einen Gesamtaufwand
(inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 180.--) von Fr. 1380.-- aus.
Zwar hat die Rechtsvertretung das Mandat offiziell erst nach
Einreichung der Beschwerdeschrift und der anschliessenden Eingabe
übernommen; aus den Akten geht aber hervor, dass die
Rechtsvertretung die Rechtsschriften für den Beschwerdeführer
offenbar abgefasst und jedenfalls eingereicht hat (vgl. Absender auf
dem Zustellcouvert ans Gericht, act. 1 S. 23). Der ausgewiesene
Aufwand erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die
Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 1380.--
(inkl. Auslagen und exkl. MwSt) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 6. April 2005 wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'380.-- (inkl. Auslagen und exkl. MwSt.) auszu-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und das kantonale Ausländeramt.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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