Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4653/2011
U r t e i l v om 2 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. August 2011 /
N (…).
E4653/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
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des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 21. Februar 2002 verliess und schliesslich am 13. Februar 2011 in die
Schweiz einreiste, wo er am 14. Februar 2011 ein Asylgesuch stellte, auf
welches das BFM mit Entscheid vom 25. März 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien
sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
31. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
sein Asylgesuch sei zu prüfen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. April 2011 die
Beschwerde vollumfänglich abwies,
dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 nach Italien überstellt
wurde,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von Italien am
1. Juli 2011 erneut in die Schweiz einreiste und am 2. Juli 2011 um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am
12. Juli 2011 anlässlich der Kurzbefragung den Beschwerdeführer
summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragte und ihm
dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl und Wegweisungsverfahrens gemäss der DVO Dublin rechtliches
Gehör gewährte,
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dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, er wolle nicht nach
Italien zurück, weil er dort weder Arbeit, Unterkunft noch Verpflegung
habe,
dass ein Abgleich mit der Datenbank EURODAC ergab, dass der
Beschwerdeführer am 8. November 2008 in Italien um Asyl ersucht hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 27. Juli 2011 um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
DVO Dublin ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der gesetzten Frist zum
Übernahmegesuch des BFM keine Stellung nahmen,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 16. August 2011 – eröffnet am 17. August 2011 – nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und für die
Überstelllung Frist bis am 11. Februar 2012 ansetzte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers und des EURODACTreffers feststehe,
dass Italien seine Zuständigkeit gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DVO Dublin
am 11. August 2011 anerkannt habe, indem die italienischen Behörden
innert Frist zum Übernahmegesuch des BFM keine Stellung genommen
hätten,
dass keine Gründe vorlägen, die gegen die Wegweisung nach Italien
sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und sinngemäss beantragte, wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sei vom Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu
machen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens nicht in Frage stellt,
dass diese daher nicht zu prüfen ist, im Übrigen aber auf Grund der
einschlägigen Staatsverträge (insbesondere DAA, DublinIIVO und DVO
Dublin) feststeht,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, welches für die
Prüfung seines Asylantrags, allenfalls seiner Beschwerde, zuständig ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 DublinII
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes
–Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK
halten,
dass auch der Beschwerdeführer keine Gefahr der Rückschiebung
geltend macht,
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dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass in der Beschwerde nichts weiter vorgebracht wird, was zu einer
anderen Einschätzung führen würde, weshalb es sich erübrigt, darauf
näher einzugehen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist (zur Frage der Prüfung individueller
Wegweisungsvollzugshindernisse vgl. BVGE 2010/45 E.10.2),
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine
entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen
der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
stattfinden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D645/2010
vom 1. März 2010 E. 8.2),
dass demnach auf den (sinngemäss gestellten) Antrag auf Anordnung
der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer