B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4653/2019
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 11. September 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
13. Juli 2019 verliess und am 15. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er dem Bundesasylzentrum (BAZ) Bern zugewiesen wurde,
dass am 18. Juli 2019 seine Personalien aufgenommen und er am 2. Sep-
tember 2019 zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat aus
medizinischen Gründen verlassen,
dass er in die Schweiz gekommen sei um die richtige Diagnose für seine
Beschwerden zu erfahren und falls nötig eine Behandlung zu erhalten,
dass die Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung medizinische Berichte
zur Untermauerung seiner Vorbringen einreichte,
dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 9. Sep-
tember 2019 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zustellte,
dass die Rechtsvertretung am 10. September 2019 eine Stellungnahme
einreichte und bestätigte, der Beschwerdeführer wünsche sich von der
Schweiz lediglich eine fachärztliche Untersuchung und eine Diagnose,
weshalb er beantrage, dass das SEM mit dem Vollzug der Wegweisung
abwarte, bis er den neuen Termin beim (…) wahrnehmen könne,
dass der Beschwerdeführer beim Termin im Bauchzentrum des (…) am
(…) 2019 zur Vorbesprechung einer Operation wegen Verständigungs-
problemen nicht habe untersucht werden können, und seither kein neuer
Termin vereinbart worden sei,
dass es stossend erscheine, dass, obwohl aus medizinischer Sicht Hand-
lungsbedarf bestanden habe oder bestehe, kein neuer Termin mit dem
Bauchzentrum des (…) organisiert worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. September 2019 – eröffnet gleichen-
tags – in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch
gemäss Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn die gesuchstellende Per-
son zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
ersuche,
dass der Beschwerdeführer lediglich medizinische Gründe für sein Asylge-
such und keine Verfolgung geltend gemacht habe, weshalb auf sein Asyl-
gesuch nicht eingetreten werde,
dass es ihm zuzumuten sei, die notwendigen Untersuchungen in Georgien
durchführen zu lassen, zumal sich aus den medizinischen Unterlagen
keine Anzeichen auf eine akute und unmittelbare Gefährdung, auf eine
dringend angezeigte Hospitalisierung oder auf Notwendigkeit einer zusätz-
lichen fachärztlichen Begutachtung ergeben würden,
dass zum Vollzug der Wegweisung festzuhalten sei, da sich keine Hin-
weise auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben würden, gelange der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwen-
dung und es würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass ferner weder die in Georgien herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen wür-
den, zumal der Beschwerdeführer in Georgien allgemein versichert gewe-
sen sei und über Arbeitserfahrung in einer Führungsposition verfüge,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme daran nichts än-
dern würden, zumal bei den Beschwerden nicht von lebensbedrohlichen
Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ausgegangen werden
könne und es ihm zuzumuten sei, weitere Abklärungen und eine allfällige
Behandlung in Georgien durchzuführen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM am 11. Sep-
tember 2019 mitteilte, das Mandatsverhältnis sei beendet,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbe-
schwerde vom 12. September 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem
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beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein Asylge-
such vom SEM zu prüfen,
dass er ferner um medizinische Untersuchung und Behandlung ersuchte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, sowie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
um Gewährung der unentgeltlichen «Rechtspflege» ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. September
2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte und den Beschwerdeführer
aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerde-
verbesserung einzureichen und zu präzisieren, ob er nur den Wegwei-
sungsvollzug anfechten wolle oder auch die Frage des Nichteintretens auf
das Asylgesuch, sowie ob er auch um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ersuche, und einen Nachweis seiner Mittellosigkeit
nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2019 präzi-
sierte, nur gegen den Wegweisungsvollzug Beschwerde erheben zu wol-
len,
dass ihm im BAZ Bern die medizinische Untersuchung verweigert und der
Termin im Spital nicht nochmals angesetzt worden sei,
dass das SEM anzuweisen sei, ihm eine Diagnose und Behandlung in der
Schweiz zu ermöglichen,
dass er für die Eingabe einer Fürsorgebestätigung mehr Zeit benötigen
würde, und ferner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen
wolle,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden fünf Arbeitstage
beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und die Beschwerdeschrift die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerde vom 12. September 2019 fristgerecht erfolgte, dem
Beschwerdeführer jedoch eine Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt
wurde, da die Rechtsbegehren in Verbindung mit deren Begründung die
nötige Klarheit vermissen liessen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2019 eine
entsprechende Beschwerdeverbesserung einreichte,
dass somit auf die eingereichte Beschwerde – unter folgendem Vorbehalt
– einzutreten ist,
dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, ausser
diese werde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen,
dass vorliegend die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, wes-
halb auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten ist,
dass sich die Beschwerde auf den Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 und 4
der angefochtenen Verfügung) beschränkt, womit die Verfügung, soweit sie
das Nichteintreten auf das Asylgesuch betrifft, unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen, und auch die verfügte Wegweisung nicht mehr zu über-
prüfen ist (Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung),
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dass demnach nur die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu
Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer sich auf seinen Gesundheitszustand beruft
und die Bestimmung von Art. 3 EMRK, soweit das Verbot der unmenschli-
chen oder erniedrigenden Behandlung betreffend, der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte,
dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art.
3 EMRK darstellen kann und dies voraussetzen würde, dass die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), oder dass die betroffene Person mit
einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwie-
derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustand ausgesetzt zu
werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der
Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen
Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193
m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6),
dass eine solche Situation vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist, zu-
mal der Beschwerdeführer keine solch schwerwiegenden Einschränkun-
gen seines Gesundheitszustandes geltend machte, weshalb auch das
Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung gelangt, dass die gesundheit-
lichen Probleme des Beschwerdeführers keine Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu rechtfertigen vermögen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
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dass in Georgien keine Situation von allgemeiner Gewalt oder medizini-
scher Notlage herrscht und die allgemeine Lage nicht auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann aus medizinischen Grün-
den auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen
würde,
dass, wie von der Vorinstanz zurecht festgestellt wurde, beim Beschwer-
deführer nicht von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung
im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist,
dass deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich
auf die Begründung des SEM verwiesen werden kann, der in der Be-
schwerde nichts Substantiiertes entgegengehalten wird,
dass insbesondere für Hepatitis C gemäss Angaben des Beschwerdefüh-
rers in Georgien eine medizinische Behandlung angeboten würde, er diese
jedoch verweigert hat,
dass ferner die (…), deren Entfernung anlässlich des Termins beim (…)
vom (…) 2019 hätte besprochen werden sollen, gemäss dem jüngsten ärzt-
lichen Kurzbericht vom 2. August 2019 abgeheilt ist, so dass zum jetzigen
Zeitpunkt keine medizinische Behandlung notwendig und somit auch nicht
das Abwarten eines neuen Untersuchungstermins angezeigt ist,
dass folglich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu gelten hat,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist, und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten war,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung bean-
tragt hat,
dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren
als aussichtslos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Erlass des Kostenvorschus-
ses gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
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Muriel Beck Kadima Janine Sert
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