Abtei lung V
E-4654/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Türkei,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4654/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige alevitischen
Glaubens mit letztem Wohnsitz im Dorf C._______ verliess die Türkei
nach einem dreimonatigem Aufenthalt in Istanbul gemäss ihren
Angaben am 30. April 2010 und gelangte am 4. Mai 2010 in die
Schweiz, wo sie gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Das BFM befragte sie dort am
10. Mai 2010 summarisch zu den Personalien, zum Reiseweg und zu
ihren Ausreisegründen. Am 18. Mai 2010 hörte es sie zu den
Asylgründen an. Für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens
wurde sie am 27. Mai 2010 dem Kanton D._______ zugewiesen.
In den Anhörungen machte sie geltend, Kurdin zu sein und aus einer
Region zu stammen, wo sie als Frau keine Rechte besitze. Ihr Vater,
der noch mit seinen Vorstellungen in der Urzeit lebe, sei extrem ge-
walttätig gegen alle Familienangehörigen. Sie habe beispielsweise im
Jahr (...) das zweijährige Studium des Genossenschaftswesens kurz
vor dem Abschluss abbrechen müssen, nachdem ihr der Vater die fi-
nanzielle Unterstützung entzogen habe. Während der Studienjahre ha-
be sie stets die Folgen seiner Wutausbrüche ertragen müssen, weil sie
sich nicht stets um den pflegebedürftigen und heute bereits verstorbe-
nen Grossvater habe kümmern können. Regelmässig habe er sie, ihre
Mutter und ihre Geschwister schon wegen Kleinigkeiten geschlagen,
erniedrigt oder gar in einem alten Erdhaus eingesperrt. Ihr Bruder sei
vom Vater so schwer misshandelt worden, dass er schwere Kopfverlet-
zungen erlitten habe und heute nicht mehr richtig denken könne res-
pektive nicht mehr normal sei. Ihr Vater sei ein bis zwei Mal für sieben
bis zehn Tage pro Monat ins Dorf gekommen. Sonst habe er als
(...)händler in F._______ gelebt. Im Dorf habe sich das Gerücht gehal-
ten, wonach ihr Vater mit einer anderen Frau zusammenlebe. Sie kön-
ne nur bestätigen, dass er in F._______ eine weitere Wohnung besitze,
wisse aber nicht, ob er dort eine weitere Beziehung pflege. Ihre Fami -
lie lebe jedenfalls nicht von den Einkünften des Vaters, sondern vom
Linsen-, Getreide- und Kichererbsenanbau auf dem eigenen Feld.
Anfang Dezember 2009 habe sie erfahren, dass sie ihr Vater mit einem
befreundeten, vermögenden und bereits verheirateten Mann aus
F._______, welcher G._______ genannt wurde, vermählen wolle. Sie
habe diese Person erst zweimal flüchtig gesehen; er habe älter als ihr
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Vater ausgesehen. Von der Mutter habe sie in Erfahrung gebracht,
dass der Brautpreis von 30'000 Lira (TRY 30'000 entsprechen etwa
CHF 20'000) bereits bezahlt sei. Im Januar 2010 hätten Angehörige
von G._______s Seite ihr etwas Gold, Ohrringe, einen Fingerring und
Süssgebäck überbracht. Die Ohrringe habe sie später weggeworfen,
den Ring behalten und das Gold zu Hause zurückgelassen. Weil sie
sich stets gegen eine Vermählung mit G._______ ausgesprochen
habe, habe ihr Vater sie geschlagen und ihr mit der Tötung gedroht. Er
habe sie in einen Stall gesperrt, um ihre Widerstandskraft zu brechen.
Nach vier Tagen habe er sie wieder aus dem Stall geholt, ohne ein
Wort zu sagen. Die Hochzeit beziehungsweise das Datum ihrer
Abholung durch G._______ sei auf den (...) 2010 geplant gewesen.
Sie und ihre Mutter hätten aber versucht, Zeit zu gewinnen. Ihre Mutter
habe ihr empfohlen, ins Ausland zu gehen und habe ihr EUR 6'000
mitgegeben. Am 28. Januar 2010 habe sie, ohne einen Plan zu haben,
das Dorf zu Fuss verlassen. Sie sei nach H._______ gelangt, wo sie
ihren Onkel mütterlicherseits namens H. kontaktiert habe. Er habe für
ihre Situation Verständnis aufgebracht und ihr die Fahrkarte nach
Istanbul gelöst. Am folgenden Tag sei sie dort bei einer I._______
eingetroffen, wo sie fortan gelebt habe. Deren Ehemann habe nach
einem Monat gehört, dass sich der Vater allenfalls bereits in Istanbul
befinde oder bald eintreffen werde. Sicherheitshalber sei sie gleich für
drei Tage nach J._______ gegangen. Danach sei sie zur I._______
zurückgekehrt und habe sich dort bis zur Ausreise versteckt. Sie habe
damals von K._______ erfahren, dass ihr Vater sie immer noch suche
und ihr ein Leid antun werde.
Am 30. April 2010 habe sie auf dem Landweg die Türkei verlassen und
sei durch unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Sie sei auf ihrem
Reiseweg von keiner Grenzbehörde kontrolliert worden. Das von der
Mutter erhaltene Geld habe diese vom Vater bekommen, nachdem sie
ihm vorgegaukelt habe, die Mitgift vorbereiten zu müssen. Bei einer
Rückkehr in die Türkei drohe ihr der Tod. Sie habe sich nie an die Be-
hörden gewandt, weil sie sich nicht viel von diesem Schritt verspro-
chen habe. Im Übrigen leide sie seit Dezember 2009 an schmerz-
haften L._______, die aus ärztlicher Sicht zu behandeln seien. Sie
habe aufgrund ihrer schwierigen Situation das gesundheitliche
Problem noch nicht fachgerecht behandeln können.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 – gleichentags eröffnet – stellte das
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BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2010 liess die Beschwerdeführerin durch
ihre im Rubrum erwähnte Rechtsvertreterin unter Verweis auf eine bei
den Vorakten liegende Vollmacht vom 7. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und be-
antragen, es sei die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2010 aufzuheben
und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei von einer Wegweisung ab-
zusehen und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller
Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Ausrichtung einer Parteientschädigung ersucht.
Gleichzeitig wurden folgende Dokumente in Form von Fotokopien ein-
gereicht: angefochtene Verfügung, BFM-Passierschein, Liste von So-
zialhilfezahlungen, Stellungnahme von "" vom 14. No-
vember 2007, Auszug aus dem Leitfaden "Im Namen der Ehre – miss-
handelt, zwangsverheiratet, ermordet" von Terre des Femmes aus dem
Jahr 2007, Zeitungsartikel im Landboten vom 17. März 2010, Inter-
netauszug vom 5. Mai 2009 über ein Blutbad anlässlich einer Hoch-
zeitsfeier sowie ein Schreiben des M._______ vom 25. Juni 2010.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2010 forderte der Instruktionsrich-
ter die Beschwerdeführerin nach Eingang der Vollmacht und einer Ein-
gabe einer weiteren Rechtsvertreterin auf, dem Gericht mitzuteilen,
durch welche Person oder Personen sie im Beschwerdeverfahren ver-
treten werde. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerde-
führerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
Innert angesetzter Frist wurde das Vertretungsverhältnis dahingehend
geklärt, dass die rubrizierte Rechtsvertreterin alleinige Vertreterin der
Beschwerdeführerin ist und der Kostenvorschuss bezahlt.
E.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2010 wurden das Original und die Überset-
zung des Schreibens des Onkels H. sowie ein undatierter
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medizinischer Bericht eines Spitals in H._______ samt mit dem aus
der Türkei stammenden Briefumschlag eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seine ablehnende Haltung mit dem Um-
stand, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig sol-
chen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren. Der Schutz sei aber generell gewährleistet, wenn
der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu ver-
hindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur
Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen,
und wenn die Antragstellerin Zugang zu diesem Schutz habe. Dies sei
im Falle der Türkei und der Beschwerdeführerin gegeben. Die staat-
liche Infrastruktur funktioniere und sei wirksam. Es könne der Be-
schwerdeführerin zugemutet werden, sich an die zuständigen Organe
zu wenden, um Schutz anzufordern. Zudem bestehe eine innerstaat-
liche Fluchtalternative. Sie habe bei einem Teil ihrer Verwandtschaft
Rückhalt. Weiter habe sie vor der Ausreise mehrere Monate lang
unbehelligt in Istanbul gelebt. Somit seien die Angaben der
Beschwerdeführerin nicht als in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als
relevant zu qualifizieren. Demzufolge sei das Asylgesuch abzulehnen.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Dro-
hung des gewalttätigen Vaters der Beschwerdeführerin sei ernst zu
nehmen. Er habe sich dazu entschlossen, sie wegen Verschmähens
des Bräutigams und der Flucht zu töten. Dieser Umstand sei durch das
eingereichte Schreiben des (...) bestätigt. Die in H._______ und in (...)
lebenden (...) stünden in der Tat nicht hinter dem Vorhaben des Vaters,
sie mit einem viel älteren Mann zu verheiraten. Der (...) sei mit einer in
der Schweiz als Flüchtling anerkannten Landsfrau verheiratet. Den
Einschätzungen dieser glaubwürdigen Personen sei zu folgen. Obwohl
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die Beschwerdeführerin von diesen Angehörigen unterstützt worden
sei, könnte sie nicht mit einer erfolgreichen Rückkehr rechnen.
Generell fehlten staatliche und effiziente Mechanismen in der Türkei,
um verfolgte Frauen effektiv vor drohender Gewalt zu schützen – dafür
gebe es genügend Beispiele. Stets griffen die Behörden, wenn
überhaupt, zu spät ein, so geschehen bei Tötungen wegen
Nichteingehens einer Zwangsheirat, beim Rachezug eines
Familienclans gegen ein Hochzeitsfest nach Verschmähung des
Heiratswilligen, bei der Verstümmelung einer Hochschwangeren nach
berechtigter Kritik am Fehlverhalten des Ehemanns. Die Türkei und
ihre Polizeikräfte seien somit noch nicht durchwegs willens und fähig,
Frauen – namentlich solche kurdischer Herkunft – zu schützen.
Diverse Organisationen, wie beispielsweise die
Menschenrechtsorganisation ACAT (Aktion der Christen für die Ab-
schaffung der Folter), die Schweizer Organisation für Frauenrechte
SURGIR, das Hohe Flüchtlingskommissariat (UNHCR), die Organi-
sation Terre des Femmes und weitere Institutionen und Bewegungen
könnten über die schlimmen Realitäten in der Türkei berichten. Indem
die Beschwerdeführerin sich dem Willen ihres Vaters widersetzt habe
und geflüchtet sei, müsse sie bei ihrer allfälligen Rückkehr ein Leben
in steter Angst und auf der Flucht führen. Das Wohnen in Frauen-
häusern in der Türkei käme dabei nicht in Frage, weil deren Adressen
nicht so geheim wie in der Schweiz seien. Würde sie in einer solchen
Auffangstation aufgenommen, so dürfte sie sich nicht längerfristig dort
aufhalten und wäre nach einem Austritt in der selben Situation wie
zuvor. Ausserdem sei das Haus der Sosyal Hizmetler ve Cocuk Esir-
geme Kurumu (= Generaldirektorat für Soziale Dienste und Kinder-
schutz; SHCEK) in H._______ für Strassenkinder gedacht und nicht
für gewaltbedrohte Frauen reserviert. Gleichzeitig sei festzustellen,
dass Organisationen, welche auf Probleme von Zwangsheirat oder
anders gewaltbedrohten Frauen spezialisiert seien, Schwierigkeiten
hätten, dauerhafte und tragfähige Lösungen für Opfer zu finden.
Zwangsverheiratungen und Gewalt gegen Frauen und Mädchen seien
mittlerweile hinreichende Asylgründe; gewaltbetroffenen Frauen mit
Migrationshintergrund solle daher ein Bleiberecht gewährt werden.
Zudem sei Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin den Bräutigam nachträglich
heiraten würde, wäre sie nicht besser gestellt als in früheren Zeiten.
G._______ dürfte dem Muster des Vaters entsprechen, denn er pflege
offenbar das selbe Gedankengut: Es sei ihm nie in den Sinn
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gekommen, sich persönlich an seine Braut zu wenden, sich vorzu-
stellen und sie um ihre Hand zu bitten. Somit sei die Situation der
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland vom BFM als
zu optimistisch und damit als falsch beurteilt worden.
5.
5.1 Vorab wird festgestellt, dass das BFM den rechtserheblichen
Sachverhalt in einer rechtsgenüglichen Weise erfasst hat, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung hat, den (...) in
H._______ zu kontaktieren. Der entsprechende Beweisantrag im
Schreiben vom 24. Juli 2010 ist abzuweisen.
5.2 Glaubhaft sind die Vorbringen einer Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Per-
son persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).
5.3 Das Gericht geht davon aus, dass die zentrale Behauptung der
Beschwerdeführerin, wonach ihr Vater sie einem wesentlich älteren,
bereits verheirateten Mann zur Frau geben wolle, angesichts ihrer
ländlichen und kurdischen Herkunft und aufgrund ihres Sachvortrags
glaubhaft sein könnte. Ihre Aussagen bei beiden Befragungen waren in
sich weitgehend stimmig, detailreich und plausibel. Es spricht dabei
nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, dass sie
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sich vor der Ausreise ins Ausland noch monatelang bei Verwandten in
H._______ und Istanbul aufgehalten und einige der Verwandten in ihre
Pläne eingeweiht hat, bedurfte sie doch der Hilfe von Bezugsper-
sonen, um dem Einflussbereich ihres Vaters und allenfalls dem des
G._______-Clans – welche Gefahr allerdings nicht geltend gemacht
worden ist – zu entkommen. Aufgrund der Akten ist die
Beschwerdeführerin in einem ländlichen Umfeld, in einem Dorf in der
Provinz H._______ nahe des Ortes (...), aufgewachsen. Sie hat ihre
angestammte Heimatregion mit Ausnahme ihrer Studienjahre kaum je
verlassen, weshalb sie offensichtlich über kein erweitertes
Beziehungsnetz verfügte. Der Umstand, dass sie sich aus Angst vor
ihrem Vater planlos auf die Flucht machte und sich anschliessend
noch monatelang vor ihrer Ausreise innerhalb der Türkei aufgehalten
hat, lässt sich mit den starken innerfamiliären Auseinandersetzungen,
der psychischen Einschüchterung durch den brutalen Vater, den
bislang eher schwachen Kontakte zu den anderswo lebenden
Verwandten und der sporadischen Abwesenheit ihres Vaters erklären.
Nicht zu überzeugen vermag hingegen die sinngemässe Darstellung in
der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des
Verhaltens ihres Vaters wohl nicht genügend mit der Unterstützung
ihrer Verwandten rechnen könne. Gemäss ihren Aussagen verurteilten
sämtliche Angehörige, darunter selbst engste Verwandte des Vaters,
dessen Vorgehensweise, oder sie zeigten zumindest Verständnis für
die Situation der Beschwerdeführerin. Die in Istanbul wohnenden
Verwandten und Bekannten befinden sich ausserhalb des
Einflussbereichs ihres im ländlichen (...) und der Stadt F._______
lebenden Vaters. Insoweit scheint die Behauptung des (...) (Brief vom
25. Juni 2010), sie werde bei einer Rückkehr in die Türkei, wo der
Vater auf ein Feudalsystem mit guten Bekannten und Freunden in der
Stadt F._______ zählen könne, angesichts dessen, dass "die Familie
ihr Todesurteil beschlossen hatte", keine Sicherheiten mehr im ganzen
Land finden, als Gefälligkeitsbestätigung.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht -
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
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werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
zudem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen
ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2,
BVGE 2008/4 E. 5.2, EMARK 2006 Nr. 18 E. 10, EMARK 2005 Nr. 21
E. 7.3 und E. 11.1, EMARK 2000 Nr. 15 E. 7a). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit -
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Entscheidend ist aber die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten
und zu Lasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksich-
tigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, es habe im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver-
folgung bestanden beziehungsweise eine solche werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Nachteile als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a).
6.3
6.3.1 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt werden
drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskrimi-
nierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts an-
knüpfen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8). Dies ist etwa der Fall,
wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wert-
vorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und
Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im
Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können
(vgl. Urteil D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).
6.3.2 Es stellt sich im Zusammenhang mit der von der Beschwerde-
führerin geltend gemachten Absicht ihres Vaters, sie gegen ihren
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Willen mit einem wesentlich älteren, bereits verheirateten Mann zu
vermählen, somit die Frage, ob sie in der Türkei seitens der Behörden
und Institutionen Schutz erlangen kann oder ob sie (subsidiär) auf den
internationalen Schutz durch Asylgewährung angewiesen ist.
6.3.3 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Türkei in den vergan-
genen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen
und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im
Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit sozio-kulturellem Hin-
tergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen hat. So trat im Jahre
1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahre
2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Be-
strafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck wurden 166 Fami-
liengerichte eingerichtet, von denen derzeit 157 operationell sind; der
Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende Partei kostenlos, wie
im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer
entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches wurden
im Jahre 2004 die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht
und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fäl-
len von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben; gemäss Art. 82
des Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes Tö-
tungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden
ist. Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichtet sodann jede Gemeinde
mit über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für
Frauen und Kinder (vgl. dazu UK Border Agency, Country of Origin In-
formation Report, Turkey, 20. Oktober 2009 [UK-COI], Rz. 22.01-22.66,
mit Hinweisen auf weitere Quellen). In Nachachtung dieser neuen ge-
setzlichen Bestimmungen kam es seither zur Verurteilung mehrerer
Männer, die eine Ehrenmord begangen hatten, zu lebenslangen Frei-
heitsstrafen (vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights
Report: Turkey, 11. März 2010 [US-COI]), Kapital 'Women'). Ferner
wurden etliche Frauenhäuser eingerichtet – vom SHCEK derzeit 29
[oder 23] und von nichtstaatlichen Organisationen deren 54 [oder 38]
(vgl. US-COI, a.a.O.; UK-COI, Rz. 22.60 [mit den jeweils tieferen
Zahlenangaben]). Daneben sind auch verschiedene spezifische nicht-
staatliche Organisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau
sowie um Unterstützung und Gewährung von Schutz an Opfer inner-
familiärer Gewalt bemüht (vgl. UK-COI, Rz. 22.65 f.); sie arbeiten nach
eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibe-
hörden zusammen (vgl. auch NECLA KELEK, Bittersüsse Heimat, Bericht
aus dem Inneren der Türkei, Köln 2008, S. 123, wonach die in Diyar-
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bakir domizilierte Frauenrechtsorganisation Ka-Mer mit Hilfe der Poli-
zei und der Staatsanwaltschaft besonders gefährdete Frauen, in deren
Fällen keine Vermittlung mit den sie verfolgenden Verwandten möglich
ist, unter einer neuen Identität an einem anderen Ort in der Türkei
angesiedelt). Schliesslich werden auch diverse staatliche und private,
mit staatlichen Stellen kooperierende Telefon-Hotlines unterhalten –
teilweise finanziert von der EU –, wo Rat und Hilfe von Psychologen
und Anwälten angeboten wird (vgl. UK-COI, Rz. 22.54 f.).
6.3.4 Bei den türkischen Behörden hat mithin in den vergangenen
Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen
begonnen und erste entsprechende Einrichtungen sind geschaffen
wurden; daneben bieten auch verschiedene nichtstaatliche Stellen be-
troffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der staatli -
chen Programme nur langsam vorankommt und die Phänomena der
Mehrfachehe (gemäss dem am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen türki-
schen Strafgesetz [Art. 230] ein Delikt), der innerfamiliären Gewalt bis
hin zu den so genannten Ehrenmorden nach wie vor virulent ist (vgl.
dazu Amnesty International, Jahresberichte 2008 und 2009), ist davon
auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Staatsgebiet der
Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befand beziehungsweise
befinden wird, mithin auf eine unter dem Sicherheitsaspekt valable in-
nerstaatliche Fluchtalternative zurückgreifen kann. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermögen demnach den Anforderungen an eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Aufgrund
der Akten ist zwar davon auszugehen, dass sie zumindest vorderhand
– Vermittlungsbemühungen mit ihrem Vater haben offenbar bis jetzt
nicht stattgefunden – ihrem Vater aus dem Weg gehen wird, was zu
gewissen Einschränkungen in ihrer Lebensführung führt, da sie nicht
in ihre Herkunftsregion zurückkehren kann. Es ist aber davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin bei den zuständigen Stellen um Un-
terstützung nachsuchen kann und – wie schon in der Vergangenheit –
bei einem Grossteil ihrer Verwandtschaft weiterhin Rückhalt finden
wird, so dass sie sich nicht in einer Bedrohungssituation wiederfinden
wird, der sie nur durch Aufenthalt in einem Drittstaat entgehen kann.
6.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen,
da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung
der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist
somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen flüchtlings-
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rechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaub-
haft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, sie erfülle die Flücht -
lingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM
hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet .
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr in die Türkei ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Da
davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin ausserhalb
ihres Herkunftsgebiets dem Einfluss ihres Vaters entziehen und bei
Bedarf um behördlichen Schutz nachsuchen kann, besteht kein Grund
zur Annahme, es drohe ihr nach ihrer Rückkehr in die Türkei eine un -
menschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
8.4.1 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde-
führerin aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei bei einer Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Tür-
kei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das
ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde.
8.4.2 Einer Rückkehr der Beschwerdeführerin stehen auch keine über-
wiegenden individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur entgegen.
Die (...)-jährige wird nach ihrer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt
sein. Sie wird seitens der ihr grossteils wohl gesinnten Verwandtschaft,
die sich im In- und Ausland aufhält, eine gewisse Unterstützung finden.
Und sie wird sich an die zuständigen Behörden beziehungsweise an
eine Nichtregierungsorganisation wenden können, wo sie Beratung,
Unterstützung und notfalls Schutz finden wird. Sollte es ihr mit Hilfe
dieser Personen und Institutionen gelingen, die schwere nachhaltige
Schädigung des Bruders durch Misshandlungen, die gegen sie gerich-
teten Todesdrohungen sowie die wiederholten Misshandlungen ihrer
Familienangehörigen durch ihren Vater nachzuweisen, dürfte dieser –
der im Übrigen gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nichts
an den Unterhalt der Familie beisteuert – zu einer längeren Freiheits-
strafe verurteilt werden.
Die Beschwerdeführerin spricht neben dem Türkischen, das sie als
ihre Muttersprache bezeichnet, auch Kurdisch und etwas Englisch. Sie
verfügt mit ihrer höheren schulischen Ausbildung und ihren
Kenntnissen im Rahmen der Bewirtschaftung eines familiär geführten
Landwirtschaftsbetriebs über die Voraussetzungen, sich mit etwas
Unterstützung mittelfristig eine Existenz aufzubauen. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, begründen im Übrigen
ohnehin keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl.
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1).
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Die Türkei verfügt über effiziente gesundheitliche Institutionen mit
Fachpersonal, wo sie die medizinisch angezeigten Behandlungen (...)
fortsetzen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht
als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine Identitätskarte liegt jedenfalls bereits vor.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
auszurichten und die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss, mit welchem sie zu verrechnen sind, gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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