B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4655/2015
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokatur-
büro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am (…) über den
Flughafen Colombo und gelangte über Italien am 3. Juli 2013 in die
Schweiz. Am 5. Juli 2013 ersuchte er im Empfang- und Verfahrenszentrum
Basel um Asyl. Dort fand am 11. Juli 2013 die Befragung zur Person (BzP;
Protokoll in den SEM-Akten: A3/10) statt. Mit Verfügung vom 14. Au-
gust 2013 beendete das SEM das am 18. Juli 2013 eingeleitete Dublin-
Verfahren mit Italien und entschied, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen. Am 17. Feb-
ruar 2015 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-
Akten: A16/17).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an, er sei tamilischer Ethnie und in B._______ geboren und
aufgewachsen. Im Verlaufe der kriegerischen Auseinandersetzungen sei
er im (…) während einer Razzia von einem Armeeangehörigen verhaftet
und für einen Tag im C._______ Armee-Camp festgehalten worden, da
man ihn verdächtigt habe, Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zu sein. In der Folge sei ihm eine Meldepflicht aufgelegt worden,
wobei er für (…) wöchentlich beim genannten Camp habe erscheinen müs-
sen. Aufgrund dieser Situation, und generell wegen der prekären Sicher-
heitslage, habe ihm ein Freund der Familie eine Arbeitsbewilligung in
D._______ besorgt. Seine Mutter habe die sri-lankischen Behörden so-
dann davon überzeugen können, dass der Beschwerdeführer keine Ver-
bindungen zur LTTE aufweise. Nachdem er von den Behörden eine Reise-
genehmigung erhalten habe, habe er Sri Lanka im (…) verlassen und bis
im (…) in D._______ gelebt. Dort habe er als (…) und (…) gearbeitet. Wäh-
rend dieser Zeit habe er auch einmal Sri Lanka besucht, vom (…) bis am
(…). Am (…) sei er dann wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil er ein
(…) habe eröffnen wollen. Freunde beziehungsweise Soldaten des
C._______-Armeecamps hätten ihn aber als Spitzel gewinnen wollen. Er
habe in der Folge auch kleinere Arbeiten für den (…) ausgeführt, etwa Ad-
ressen und Angaben zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern zusammengetragen
und Personen transportiert. Er habe diese Tätigkeit aber nicht weiterführen
wollen beziehungsweise habe er anderen Personen keine Gewalt antun
wollen, weshalb er am (…) wieder nach D._______ ausgereist sei. Am (…)
sei er wieder nach Sri Lanka gereist, um das Land schliesslich am (…) zu
verlassen. Bei den jeweiligen Ein- und Ausreisen habe er keine Probleme
mit den sri-lankischen Behörden gehabt.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 – eröffnet am 29. Juni 2015 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer
könne nicht geglaubt werden, dass er Sri Lanka im (…) wegen Problemen
mit den sri-lankischen Behörden verlassen habe, zumal nicht seit seinem
Aufenthalt in D._______. Die für (…) geltend gemachten Ereignisse seien
mangels Kausalzusammenhang zur Ausreise nicht asylrelevant und hin-
sichtlich einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung bestünden trotz
seiner Ethnie, Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, seinem Alter sowie
der kurzen Festnahme (…) und der inzwischen (…)jährigen Landesabwe-
senheit keine hinreichender Anlass zur Annahme, bei einer Rückkehr habe
er Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten Background
Check hinausgingen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers dem SEM die Übernahme des Mandats an und ersuchte um voll-
ständige Einsicht in die gesamten Asylakten.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2015 gewährte das SEM dem
Rechtsvertreter Akteneinsicht soweit es diese nicht mit der Begründung
ablehnte, wesentliche öffentliche oder private Interessen erforderten die
Geheimhaltung oder es handle sich um interne Akten, die nach der bun-
desgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden. Die-
ser Zwischenverfügung legte es eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie
Kopien der zur Einsicht gegebenen Akten bei.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juli 2015 be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache an das SEM, wegen Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Be-
gründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richti-
gen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventuell un-
ter der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von
E-4655/2015
Seite 4
Asyl, eventuell betreffend die Ziffern 3 und 4 (recte wohl 4 und 5) und Fest-
stellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollständige Ein-
sicht in die gesamten Asylakten zu gewähren, es sei ihm nach Gewährung
der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen, und es sei das zuständige Spruchgre-
mium bekanntzugeben. Weiter sei seine gesundheitliche Situation im Rah-
men einer medizinischen Behandlung und eines spezialärztlichen Berichts
abzuklären, und es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um Be-
lege zum überdurchschnittlichen Vermögen seiner Familie und zusätzliche
Informationen und Unterlagen zu den durch ihn verratenen Personen und
mit ihm für die sri-lankische Armee tätigen Mitaktivsten beibringen zu kön-
nen.
Der Beschwerde wurde ein vom Rechtsvertreter selbst verfasster Länder-
bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka sowie eine CD-Rom, mit den im
Bericht enthaltenen Quellenangaben in elektronischer Form, beigelegt.
Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, gab ihm die Zusammensetzung des voraus-
sichtlichen Spruchgremiums bekannt und forderte ihn auf, einen Kosten-
vorschuss einzubezahlen.
E.
Am 1. September 2015 bezahlte der Beschwerdeführer den geforderten
Kostenvorschuss fristgemäss ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Einsicht in die Seite 8 der Akte A3/10 gut und
räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Stellungnahme ein-
zureichen. Die weiteren Anträge, namentlich betreffend die geforderten Ab-
klärungen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und das
Beibringen von weiteren Beweismitteln, lehnte es ab.
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Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer zum offen-
gelegten Aktenstück Stellung.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz ein, zur Beschwerde vom 29. Juli 2015 eine
Vernehmlassung einzureichen.
H.b Am 21. Januar 2016 liess sich das SEM vernehmen.
H.c Mit Replik vom 8. Februar 2016 nahm der Beschwerdeführer zur vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Eingabe legte er insbeson-
dere die folgenden Beweismittel bei:
– einen Arztbericht von Dr. med. E._______, Fachärztin der Psychiatri-
schen Klinik F._______, und G._______, Assitenzarzt der Psychiatri-
schen Klinik F._______, vom 29. Juli 2015;
– einen Fahrzeugausweis eines Motorrads, das der Beschwerdeführer
(…) gekauft habe, in Kopie und in fremder Sprache;
– zwei Grundstücksurkunden betreffend das Elternhaus des Beschwer-
deführers und eine (…)plantage, in Kopie und in fremder Sprache;
– eine Fotographie, welche das Elternhaus des Beschwerdeführers in Sri
Lanka zeige;
– einen vom Rechtsvertreter verfassten aktualisierten Länderbericht vom
22. Januar 2016 zur Situation in Sri Lanka, insbesondere der Verände-
rungen seit der Wahl des neuen Präsidenten, sowie eine CD-ROM mit
weiteren Unterlagen.
I.
Mit Eingabe vom 11. März 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel, namentlich insgesamt 11 Fotographien des Elternhauses des
Beschwerdeführers, zwei Grundstücksbesitzurkunden in Kopie, samt
Übersetzung in die englische Sprache, sowie weitere Dokumente, welche
den Reichtum der Familie belegen würden, ein.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können entsprechend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermes-
sens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden. Soweit das Ausländerrecht anzu-
wenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112
Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE
2014/26 E. 5.4 f.).
3.
Vorab ist der bisher unbehandelte Antrag auf Einreichung einer Beschwer-
deergänzung abzuweisen, weil im vorliegenden Verfahren weder ein aus-
sergewöhnlicher Umfang noch eine besondere Schwierigkeit im Sinne von
Art. 53 VwVG erkennbar sind.
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Seite 7
4.
In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab
zu beurteilen sind, da sie – sofern begründet – allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Vorab ist fest-
zuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht
durch die Zwischenverfügung des SEM vom 13. Juli 2015 als geheilt be-
trachtet werden, nachdem auf Beschwerdeebene mit Zwischenverfügung
vom 16. September 2015 Einsicht in die Seite 8 der Akte A3/10 gegeben
worden ist und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme er-
hielt, wovon er auch Gebrauch machte.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die BzP sei äusserst kurz
ausgefallen, wobei das SEM dem Beschwerdeführer kaum Rückfragen ge-
stellt habe. Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer mehr-
mals erwähnt, dass er nur oberflächlich befragt worden sei. Von Seiten des
Übersetzers sei während der BzP sodann Druck auf ihn ausgeübt worden,
schnell und zusammenfassend zu erzählen. Damit sei das rechtliche Ge-
hör verletzt worden, zumal das SEM aus diesen Ausführungen Widersprü-
che abgeleitet habe. In der Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 merkte er
weiter an, die inzwischen offengelegte Seite 8 des Befragungsprotokolls
bestätige die – auch im Verhältnis zu anderen Befragungen – sehr kurze
Dauer.
4.1.2 Das in Art. 30 VwVG verbriefte Recht auf Anhörung umfasst als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32
Abs. 1 VwVG) das Recht auf Orientierung und Äusserung, und ist bei der
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts von herausragender Be-
deutung. Im Gegensatz zum normalen Verwaltungsverfahren – welches
keinen Anspruch auf mündliche Äusserung kennt – hat die asylsuchende
Person in ihrem Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich
das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und
umfassend darzulegen (vgl. Urteil des BVGer D-3914/2013 vom
30. Juli 2013 E. 4; BVGE 2007/30 E. 5.5). Die BzP dient allerdings in
erster Linie dem Zweck, festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vor-
liegt, sowie einer ersten Triage (etwa im Hinblick auf die Einleitung eines
Dublin-Verfahrens). Bei der Anhörung, welche als wichtigste Grundlage für
den Entscheid im Asylverfahren bezeichnet werden kann, erhält der Be-
schwerdeführer die Möglichkeit, sein Gesuch zu begründen und sich um-
fassend zu seinen Asylgründen zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5).
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Seite 8
Zwar kann die BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrach-
ten Asylgründe aufgrund ihres Zwecks und des summarischen Charakters
tatsächlich nur mit Zurückhaltung herangezogen werden (vgl. dazu Ent-
scheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7
E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, auch beim Bundesverwaltungsgericht wei-
terhin geltende Praxis). Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer indes-
sen die Widersprüche – wobei es sich im Übrigen offensichtlich nicht um
geringfügige Unstimmigkeiten handelt – auch im Verlaufe der Anhörung
selbst entgegengehalten und er erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern
(vgl. u.a. A16/17 F100 f.). Schliesslich stützte das SEM seine Qualifikation
der Vorbringen als unglaubhaft auf eine Gesamtwürdigung, im Wesentli-
chen aber auf weitere Elemente, wie Widersprüche innerhalb der Anhörung
selbst oder aber Realitätsferne der Vorbringen. Aus dem Befragungsproto-
koll ist sodann nicht ersichtlich, dass von Seiten des SEM auf den Be-
schwerdeführer in unzulässiger Weise Druck ausgeübt worden wäre, sich
bei der Schilderung zu den Asylgründen möglichst kurz zu halten (vgl.
A3/7). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde unter diesem
Aspekt offensichtlich nicht verletzt.
4.2
4.2.1 Unter dem Titel einer Verletzung der Begründungspflicht wird sodann
eingewendet, der Beschwerdeführer sei während den Befragungen, insbe-
sondere während der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Februar
2015, geistig angeschlagen gewesen, was dem SEM hätte auffallen müs-
sen. Die offensichtlichen Widersprüche, die nicht bestritten würden, bezie-
hungsweise das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdefüh-
rers sei auf eine psychische Problematik zurückzuführen, welche der Be-
schwerdeführer im Verlaufe der Verarbeitung seiner Rolle bei seiner Tätig-
keit für die sri-lankische Armee und der damit einhergehenden Schuldge-
fühle, entwickelt habe. Entsprechend hätte das SEM die Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht anhand einer standardisierten Glaubhaftigkeitsprü-
fung analysieren dürfen, sondern wäre gehalten gewesen, alternativ vor-
zugehen. Jedenfalls sei die Aussageweise des Beschwerdeführers ange-
sichts seines psychischen Zustandes nachvollziehbar und könne sich nicht
negativ auf seine Glaubwürdigkeit auswirken. Indem das SEM genau dies
getan habe, habe es die Begründungspflicht verletzt. Die psychische Ver-
fassung hätte vom SEM zudem abgeklärt werden müssen.
Im Rahmen der Replik vom 8. Februar 2016 führte der Beschwerdeführer
ergänzend aus, der nun eingereichte Arztbericht belege, dass der Be-
schwerdeführer unter psychischen Beschwerden leide. Im Rahmen des
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Seite 9
erstinstanzlichen Asylverfahrens sei es ihm aus Scham nicht möglich ge-
wesen, darüber zu sprechen, zumal psychische Krankheiten in Sri Lanka
stark stigmatisiert seien.
Im erwähnten Arztbericht befänden sich allerdings Übersetzungs- bezie-
hungsweise Verständigungsfehler. So stimme die dortige Angabe, der Be-
schwerdeführer sei während neun Monaten in Sri Lanka in Haft gewesen,
und er habe in seiner Heimat eine Lehre als (…) gemacht, nicht mit den
Ausführungen in den Befragungen überein. Der Rechtsvertreter habe den
Beschwerdeführer im Rahmen einer Besprechung auf diese Widersprüche
angesprochen und dieser habe ausgeführt, beim Arzt dieselben Angaben
wie bei den Befragungen gemacht zu haben. Der deutsch-tamilische Über-
setzer habe den Rechtsanwalt in der Folge darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer schlecht tamilisch spreche, was wohl auf seine lange
Landesabwesenheit zurückzuführen sei. Die Widersprüche seien jeden-
falls damit zu erklären. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die
sprachliche Einschränkung des Beschwerdeführers sein Aussageverhal-
ten beeinflusst habe und die Widersprüche während der Befragung res-
pektive Anhörung womöglich erklären würde.
4.2.2 Ferner wird gerügt, das SEM habe weitere rechtserhebliche Sachver-
haltselemente – so das Engagement des Beschwerdeführers zugunsten
der sri-lankischen Armee sowie den Reichtum der Familie – nicht vollstän-
dig abgeklärt und es in unterschiedlichen Punkten, etwa in Bezug auf die
Relevanz des Verdachts einer Unterstützung der LTTE seitens des Be-
schwerdeführers oder seines langjährigen Auslandaufenthalts, unterlas-
sen, vertiefende Hintergrundinformationen beizuziehen.
4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-
fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt worden ist. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 N. 28). Ihre
Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG).
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Der bereits erwähnte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorg-
fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend auch in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so
abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der oder die
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommen-
tar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die
dargelegten Verfahrensgrundsätze verletzt, indem sie die Möglichkeit einer
psychischen Beeinträchtigung nicht abgeklärt und nicht berücksichtigt
habe, hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
Aus dem mit Eingabe vom 8. Februar 2016 eingereichten Arztbericht ergibt
sich, dass sich der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 in psychiatrische
Behandlung begeben hat. Die behandelnden Ärzte hielten als Diagnose
fest, es bestehe ein (…) (F32.1-2) bei vermutlich (…) nach negativem Asyl-
entscheid (vgl. Arztbericht von Dr. med. E._______ und G._______, a.a.O.,
vom 29. Juli 2015, S. 1 f.). Vorab fällt auf, dass der Bericht von gut fünf
Monaten nach der Anhörung stammt, weshalb sich daraus von vornherein
nur beschränkt Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers während dieser Anhörung ziehen lassen. Weshalb der vom
29. Juli 2015 datierende Bericht dann dem Gericht erst im Februar 2016
eingereicht wurde, ist ferner nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon, wird
aus den Akten weder ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach Juli
2015 weiterhin in psychologischer Behandlung gestanden noch, dass sich
der Diagnoseverdacht tatsächlich bestätigt hätte. Sodann ist anzumerken,
dass die Diagnose beziehungsweise der entsprechende Verdacht, wie der
Beschwerdeführer selbst einräumte, auf der falschen Anamnese beruhte,
er sei in Sri Lanka für neun Monate in Haft gewesen und habe dort Gewalt
erlitten (vgl. Replik 8. Februar 2016 S. 4 ff.), was insbesondere in Bezug
auf die Vermutung einer (…) relevant gewesen sein dürfte. Dem Beschwer-
deführer gelingt es unter diesen Umständen nicht, eine psychische Erkran-
kung darzulegen, die auf sein Aussageverhalten während der Befragung
und der Anhörung einen entscheidenden Einfluss gehabt hätte; dass der
negative Asylentscheid den gesundheitlichen Zustand des Beschwerde-
führers vorübergehend beeinträchtigt haben könnte, ist unstrittig und ein
bekanntes und nachvollziehbares Phänomen.
E-4655/2015
Seite 11
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind auch dem Be-
fragungs- und dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf eine psychi-
sche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu entnehmen, die an einer
Verwertbarkeit seiner protokollierten Aussagen zweifeln liessen. Für die
Vorinstanz bestand somit kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen
vorzunehmen, zumal auch die Hilfswerksvertreung keinerlei Bemerkungen
anbrachte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Rahmen weitere Ein-
wände erhebt, sind diese als Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung zu wer-
ten und deshalb im Rahmen der Beurteilung der materiellen Rügen zu be-
handeln.
Was die vorgebrachten sprachlichen Einschränkungen des Beschwerde-
führers betrifft, so ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden An-
haltspunkte darauf, dass solche sein Aussageverhalten wesentlich beein-
flusst hätten, oder dass es im Rahmen der Übersetzung zu Fehlern gekom-
men wäre. Zwar wird im eingereichten Arztzeugnis vom 29. Juli 2015 da-
rauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer teilweise deutlich verlang-
samt, etwas oberflächlich und einsilbig antworte sowie Mühe zu haben
scheine, dem Gespräch richtig zu folgen (vgl. Arztbericht von Dr. med.
E._______ und G._______, a.a.O., S. 2). Daraus alleine lässt sich aber
nicht schliessen, beim Beschwerdeführer hätten – zumal im Zeitpunkt der
Befragungen - Kommunikations- oder Verständigungsschwierigkeiten in ei-
nem Umfange vorgelegen, welche die Widersprüche in seinen Aussagen
erklären würden. Der Beschwerdeführer gab am Anfang der jeweiligen Be-
fragungen zudem an, dass er den Dolmetscher gut verstehe (vgl. A3/2;
A16/1 F1). Sodann wurden ihm seine Aussagen rückübersetzt, und er be-
stätigte die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift (vgl. A3/8, 9;
A16/4). Damit erweist sich die Rüge des Vorliegens von sprachlichen Prob-
lemen und Übersetzungsfehlern in entscheidendem Umfang nicht stichhal-
tig.
4.3.2 Der Sachverhalt kann im Übrigen als hinreichend abgeklärt und
vollständig erfasst gelten. So ist zunächst festzuhalten, dass auch die dies-
bezüglich konkret angeführten Argumente mehrheitlich eine Kritik an der
Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und mithin in der Sa-
che darstellen. Dies gilt etwa bezüglich dem Vorwurf der mangelhaften
Länderkenntnisse des SEM-Mitarbeiters, wobei sich ohnehin alleine aus
einer fehlenden Auseinandersetzung mit den vom Rechtsvertreter ange-
führten Punkten noch nicht auf so etwas schliessen lässt. Betreffend den
Einwand, das SEM hätte in Bezug auf das Engagement des Beschwerde-
führers zugunsten der sri-lankischen Armee sowie auf das Vermögen der
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Seite 12
Familie weitere Abklärungen treffen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass
sich die Vorinstanz bei der Sachverhaltsabklärung auf die rechtserhebli-
chen Elemente beschränken darf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM
diesbezüglich weitere Massnahmen hätte treffen müssen, zumal es diese
Umstände gar nicht bestreitet.
4.3.3 Die Begründung des Entscheides ist schliesslich insgesamt so abge-
fasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der Verfügung
ein Bild machen und diese offensichtlich auch sachgerecht anfechten
konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM seiner Begründungs-
pflicht nicht nachgekommen wäre.
4.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet
und es besteht keine Veranlassung eine „alternative“ Glaubhaftigkeitsprü-
fung durchzuführen, sprachliche Einschränkungen des Beschwerdeführers
abzuklären, ihn noch einmal anzuhören oder besondere Länderinformatio-
nen beizuziehen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Der An-
trag, die angefochtene Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben
und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist ebenfalls abzuweisen. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf
die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachgehenden Erwägungen da-
rauf einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 13
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.
und BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-
stanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaub-
haft ausgefallen oder nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle.
Was seine Ausführung in Bezug auf die Rekrutierung durch den sri-lanki-
schen (…) anlässlich seiner Rückkehr nach Sri Lanka im (…) betreffe,
seien diese krass widersprüchlich ausgefallen. So habe er in der BzP aus-
geführt, er habe damals für ein (…)geschäft arbeiten wollen. Als er mit
Freunden unterwegs gewesen sei, hätten diese gesagt, er könne einer
besser bezahlten Arbeit beim (…) nachgehen. Er sei jedoch gegen diese
Arbeit gewesen, weil man dort „Gewalt gegen andere Personen“ habe aus-
üben müssen. Auch seine Mutter sei dagegen gewesen. In der Folge habe
er „viele Probleme“ gehabt. Auf Nachfrage hin habe ergänzt, er habe für
diese Freunde arbeiten müssen. Zusammen mit (…) habe er „mit dem Mo-
torrad hinfahren und Leute zusammenschlagen müssen, die seine
Freunde nicht gemocht hätten.“ Dies habe er nicht tun wollen. Bei der An-
hörung habe der Beschwerdeführer dagegen vorgebracht, der (…) – Leute
in Armeekleidern – hätten ihn in jenen Ferien in Sri Lanka aufgefordert, mit
ihm zusammenzuarbeiten. Seine Mutter sei damit nicht einverstanden ge-
wesen und habe ihm nicht erlaubt, mit der Armee zusammen zu arbeiten.
Er sei „ständig belästigt“ worden, weshalb er nach vier Monaten Aufenthalt
in Sri Lanka wieder nach D._______ zurückgekehrt sei. Im späteren Ver-
lauf der Anhörung habe er zuerst ausgeführt, er sei „unzählige Male“ ins
nahe gelegene Armeecamp von C._______ vorgeladen worden. In einem
„zivilen Armeebüro“ sei er mehrmals aufgefordert“ worden, „beizutreten
und mitzumachen“. Es seien jeweils Armeeangehörige zu ihm nach Hause
gekommen und hätten ihn mündlich vorgeladen. Wenn man ihm dieses
Angebot gemacht habe, habe er jeweils „gelogen“ und „immer wieder ge-
sagt“, dass er zum Mitmachen bereit sei. Auf Nachfrage habe er zuerst
E-4655/2015
Seite 14
verneint, etwas für die Armee gemacht zu haben, um etwas später zu er-
klären, er habe kleine Aufgaben wie „Adressen recherchieren“ erledigt.
Schliesslich habe er zu Protokoll gegeben, er habe Informationen be-
schafft, indem er „ehemalige LTTE Mitglieder kontaktiert“ habe. Zudem
habe er manchmal auf seinem Motorrad Leute – hauptsächlich LTTE-An-
gehörige – für die Armee transportiert. Diese Arbeiten habe er zwei Wo-
chen nach seiner damaligen Ankunft in Sri Lanka angenommen und unge-
fähr eine Woche vor seiner Wiederausreise nach D._______ im (…) been-
det.
Auf Vorhalt der Unvereinbarkeit dieser Aussagen bei der BzP mit jenen an
der Anhörung, habe der Beschwerdeführer angeführt, er habe „niemanden
geschlagen“. Manchmal habe er Gefangene transportiert, die nach seinem
Transport „durch die Armee verprügelt“ worden seien. Diese Erklärung sei
indessen nicht geeignet, die völlig unterschiedlichen Aussagen unter einen
Hut zu bringen respektive die krassen Widersprüche zu entkräften. Zudem
seien seine Vorbringen auch innerhalb der Anhörung völlig unterschiedlich
ausgefallen, indem er zuerst verneint habe, Tätigkeiten für die Armee aus-
geübt zu haben und dann gerade solche Tätigkeiten über einen längeren
Zeitraum geltend gemacht habe. Zum anderen seien die Vorbringen auch
realitätsfern, so dass zusammenfassend nicht geglaubt werden könne,
dass der Beschwerdeführer Sri Lanka im (…) verlassen habe, weil er dort
von Problemen seitens der Armee betroffen gewesen sei oder solche zu
befürchten gehabt habe. Angesichts dessen – und vor dem Hintergrund
seiner Reisen zwischen Sri Lanka und D._______ – dränge sich der
Schluss auf, dass er Sri Lanka legal verlassen habe und nach wie vor im
Besitz seines – teilweise in Kopie eingereichten – Reisepasses sei, den er
den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte.
Auch das Vorbringen, wonach er (…) einer (…) dauernden, oftmals tägli-
chen, Meldepflicht unterstellt worden sei, sei als unglaubhaft einzustufen.
So sei es angesichts der damaligen Situation in Sri Lanka zwar möglich,
dass er anlässlich einer Kontrolle im Dorf von der Armee festgenommen
worden sei. Der Umstand, dass man ihn bereits nach einem Tag auf freien
Fuss gesetzt habe, sei aber ein klares Indiz dafür, dass die Armee ihn of-
fensichtlich nicht verdächtigt habe, den LTTE anzugehören respektive mit
ihnen etwas zu tun zu haben, da er ansonsten länger in Haft genommen
worden wäre. Angesichts dessen sei die geltend gemachte intensive Mel-
depflicht während Monaten, als realitätsfremd einzustufen.
E-4655/2015
Seite 15
Die Festnahme (…) habe sodann bei der Ausreise bereits (…) Jahre zu-
rückgelegen, weshalb es ihr am in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft
geforderten Kausalzusammenhang fehle, zumal dieser Eingriff auch kei-
nen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dargestellt habe. Auch
die Flugreise von H._______ nach I._______ mache im Übrigen deutlich,
dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zum damaligen Zeitpunkt kein
Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt hätten, da er ansons-
ten keine Clearance für den Flug erhalten hätte.
Die (…)jährige Landesabwesenheit sowie die Zugehörigkeit zur tamili-
schen Ethnie reichten nicht aus, um bei der Rückkehr von Verfolgungs-
massnahmen auszugehen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem
Norden Sri Lankas, sein Alter sowie die kurze Festnahme seien zwar Risi-
kofaktoren, es bestehe deshalb jedoch noch kein hinreichend begründeter
Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, welche
über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung
von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hin-
ausgehen würden.
6.2 Auf Beschwerdeebene räumte der Beschwerdeführer ein, dass es in
seinen Aussagen zu Widersprüchen gekommen sei, diese seien jedoch
mit seinen psychischen Problemen erklärbar. Ein Armee-Engagement ei-
nes jungen hinduistischen Tamilen aus dem Norden Sri Lankas sei äus-
serst ungewöhnlich und nicht nur die daraus resultierende Verfolgungs-
struktur, sondern auch die persönliche Verarbeitung einer solchen Tätigkeit
stelle sich äusserst komplex dar. So hätten sich beim Beschwerdeführer –
nachdem er unter anderem aus Naivität und Geldgier andere Tamilen an
die sri-lankische Armee verraten habe – starke Schuldgefühle eingesetzt,
als er realisiert habe, welche Konsequenzen sein Verrat für die Betroffenen
gehabt habe. Der Beschwerdeführer versuche sein Engagement seither
auf die Ebene des Zwanges zu verschieben, könne aber dennoch schlecht
mit der ihn treffenden Schuld umgehen. Er versuche, viel zu verdrängen,
weshalb es ihm nicht möglich sein, stringente Aussagen zu machen. Seine
ambivalenten Aussagen seien darauf zurückzuführen.
Unter diesen Umständen seien die Kernvorbringen des Beschwerdefüh-
rers – nämlich, dass er (…) für einen Tag inhaftiert und danach einer
(…)monatigen Meldepflicht unterstellt worden sei sowie sich (…) dem
mehrmonatigen Engagement für die sri-lankische Armee entzogen habe –
glaubhaft. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
den Augen der sri-lankischen Behörden als Verräter, Überläufer und vor
E-4655/2015
Seite 16
allem Zeuge von Menschenrechtsverletzungen gelte. Mit einem solchen
Profil habe er eine massive Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates
zu befürchten.
Der Beschwerdeführer sei sodann der (…) Sohn einer wohlhabenden Fa-
milie in Sri Lanka und müsse deshalb jeder Zeit mit einer Entführung
zwecks Lösegelderpressung rechnen. Schliesslich gehöre der Beschwer-
deführer der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuch-
steller an. Als solcher würde er bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Generalverdachts der Unter-
stützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet und unter
Anwendung von schwerer Folter verhört und für unbestimmte Zeit inhaftiert
werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits zu einem frühe-
ren Zeitpunkt als Unterstützer der LTTE verdächtigt und einer Meldepflicht
unterstellt worden. Damit sei er bei den sri-lankischen Behörden aktenkun-
dig, was bei einer Wiedereinreise aus einem bekannten Diasporaland ge-
gen ihn verwendet werde.
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden entweder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen oder
seien nicht asylrelevant. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholun-
gen verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 6.1). Die Argu-
mentation in der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Der Beschwerdeführer bestritt die vom SEM aufgezeigten Widersprüche in
der Rechtsmitteleingabe nicht, sondern bezeichnete seine Aussagen
selbst als „äusserst ambivalent“ und „extrem“ widersprüchlich (vgl. Be-
schwerdeeingabe vom 29. Juli 2015 S. 9, 14).
Zwar ist nicht ganz ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer während
der Befragung und der Anhörung unter einer gewissen Stresssituation ge-
standen hat, indessen vermag sein Einwand, wonach seine psychische
Verfassung derart gewesen sei, dass ihm stringente Ausführungen unmög-
lich gewesen wären, das Gericht nicht zu überzeugen. Zum einen kann auf
das bereits unter Erwägung 4 Gesagte verwiesen werden. Zum anderen
erklärt die Argumentation, wonach der Beschwerdeführer insbesondere
sein Engagement für die sri-lankische Armee aufgrund von tiefgreifenden
Schuldgefühlen zu verdrängen versuche, und deshalb über das Gesche-
hene nur bruchstückhaft und erst nach und nach habe erzählen können,
E-4655/2015
Seite 17
die zentralen Widersprüche nicht. Dies zeigt sich etwa bei der Ungereimt-
heit in Bezug auf die Rekrutierung und die Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers für den sri-lankischen (…). Gemäss seinen Aussagen in der BzP hät-
ten ihn seine Freunde dazu überredet für diesen zu arbeiten (A3/7); ge-
mäss den Aussagen in der Anhörung sei er von zwei zivil gekleideten Ar-
meeangehörigen auf einem Motorrad bedrängt worden beziehungsweise
sei er von solchen zu Hause unzählige Male ins Militärcamp eingeladen
und dabei aufgefordert worden, beizutreten (A16/8 F52 ff.). Bei der BzP
gab er sodann an, er habe die Tätigkeit für (…) nicht machen wollen, da
man Gewalt gegen andere Personen hätte ausüben, und er Leute, die
seine Freunde nicht gemocht hätten, hätte zusammenschlagen müssen
(A3/7). Eine entsprechende Aussage lässt sich dem Anhörungsprotokoll
nicht mehr entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese beispielhaft
aufgezeigten Widersprüche allein mit Verdrängungsmechanismen zu er-
klären wären. Das SEM durfte im Übrigen solche diametral voneinander
abweichenden Aussagen in der BzP und der Anhörung – entgegen der Mei-
nung in der Rechtsmitteleingabe – bei der Glaubhaftigkeitsprüfung durch-
aus heranziehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte,
weiterhin geltende Praxis).
Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein Verfolgungsinte-
resse seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Gemäss
seinen eigenen Aussagen reiste er nach der Verhaftung im Jahr (…) – wel-
che das SEM nicht Frage stellt – und der nachgehenden Meldepflicht mit
einer offiziellen Reisegenehmigung der Behörden über den Flughafen Co-
lombo legal aus Sri Lanka legal aus (vgl. A3/5, 7; A16/4 F25, 46 ff.). Dass
dies möglich war, stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die sri-lankischen
Behörden ihm keine Verbindungen zu den LTTE unterstellen. In diesem
Zusammenhang wies der Beschwerdeführer sodann selbst darauf hin,
dass seine Mutter die Soldaten habe überzeugen können, dass er nicht bei
der LTTE gewesen sei (A16/7 F45). Dasselbe lässt sich im Übrigen auf den
Ausreisezeitpunkt (…) sagen, zumal er nach der ersten legalen Ausreise
in Richtung D._______ nochmals problemlos nach Sri Lanka zurückge-
kehrt, und einige Tage später wiederum legal ausgereist sei (A3/5, 7;
A16/11 F76). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, der
Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise in asylrechtlich erhebli-
cher Weise verfolgt gewesen.
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner zutreffend
erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
E-4655/2015
Seite 18
nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Das gilt auch für
den heutigen Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen könnten. Demge-
genüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine
zwangsweise respektive durch die International Organization for Migration
(IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risiko-
begründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass letztere in der Regel
für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofakto-
ren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be-
rücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse
(ebd. E. 8.5.5).
Wie vorangehend festgestellt, konnte weder das Vorbringen, wonach die
sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer eine Verbindung mit der
LTTE unterstellt hätten noch sein Engagement für den (…) erhärtet wer-
den. Entsprechend greift auch das in der Rechtsmitteleingabe vorge-
brachte Argument nicht, es könne davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden als Verräter,
Überläufer und vor allem Zeuge für Menschenrechtsverletzungen er-
scheine. Damit liegen beim Beschwerdeführer keine der oben erwähnten
stark risikobegründenden Faktoren vor. Allein aus seiner tamilischen Eth-
nie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer
keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ableiten. Auch der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden Familie
stammt, schärft sein Risikoprofil nicht. Abgesehen davon, dass der Be-
schwerdeführer eine damit einhergehende drohende Gefährdung (Entfüh-
rung) im vorinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise geltend machte,
fehlt es dem entsprechenden Vorbringen als von rein privater Seite dro-
hender Gefährdung an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv.
Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu
E-4655/2015
Seite 19
seinen Identitätsdokumenten hat, zumal er Kopien seines Reisepasses zu
den Akten gereicht hat.
Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Dies ergibt
sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismit-
teln. Es erübrigt sich, auf die weiteren Argumente in der Beschwerde im
Einzelnen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen.
7.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine
Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such demzufolge zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
E-4655/2015
Seite 20
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich noch nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-
1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37).
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen
sogenannten Background Check (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nachdem der Beschwerdeführer – wie
in Erwägung 7.2 ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürch-
ten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort
demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Mit
dem erst auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Hinweis auf die Gefahr ei-
ner Entführung, wurde offensichtlich ebenfalls kein „real risk“ im Sinne der
massgeblichen Rechtsprechung dargetan (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127
m.w.H.). Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E-4655/2015
Seite 21
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des
„Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem Gebiet des Vanni,
sondern aus J._______. Dort leben (…) und (…) Geschwister des Be-
schwerdeführers. Die Familie ist wohlhabend und wird zudem finanziell
vom in der Schweiz lebenden (…) beziehungsweise (…) unterstützt. Der
Beschwerdeführer hat sodann (…) die Schule besucht und zuletzt als (…)
und (…) gearbeitet. Für eine soziale und berufliche Wiedereingliederung
fallen damit begünstigende Umstände ins Gewicht. Eine Rückkehr nach Sri
Lanka dürfte sich auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers nicht als problematisch erweisen. Insbesondere ergibt
sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt
noch auf eine Behandlung angewiesen wäre.
Nach dem Gesagten ist nicht von einer konkreten Gefährdung des Be-
schwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Somit
erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-4655/2015
Seite 22
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am
1. September 2015 in gleicher Höhe eingegangene Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4655/2015
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: