B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4657/2016, E-4655/2016
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
C._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. Mai 1993 als Flücht-
linge anerkannt und ihnen in der Schweiz Asyl gewährt wurde,
dass die Vorinstanz im Februar 2015 feststellte, in den retournierten
Reisedokumenten der Beschwerdeführenden befänden sich diverse Ein-
und Ausreisestempel, welche vermuten liessen, sie seien in ihr Heimatland
gereist,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am 29. April 2016 Gele-
genheit gab, sich dazu zu äussern,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben an die Vorinstanz geltend
machten, sie seien im besagten Zeitpunkt auf dem Nachhauseweg von
Mazedonien in die Schweiz gewesen und bestritten, in ihrem Heimatland
gewesen zu sein,
dass die Vorinstanz gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen des
internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) mit je separaten Verfügungen vom 30. Juni
2016 gemäss Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) das Asyl widerrufen und den
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat (Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG i.V. Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK),
dass die Beschwerdeführenden mit je separaten Schreiben fälschlicher-
weise datierend vom 6. Mai 2016 (Eingang SEM 26. Juli 2016) und Be-
schwerdeverbesserungen vom 12. August 2016 Beschwerden gegen die
vorinstanzlichen Entscheide einreichten,
dass mit Zwischenverfügung vom 1. November 2016 die Beschwerdever-
fahren E-4655/2016 und E-4657/2016 aufgrund des engen persönlichen
und sachlichen Zusammenhangs vereinigt wurden und über die Beschwer-
den gemeinsam im vorliegenden Urteil zu entscheiden ist,
dass mit derselben Verfügung die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie unentgeltlicher Verbeiständung abgewiesen
und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– erhoben wurde,
dass der Kostenvorschuss am 7. November 2016 beim Gericht eingegan-
gen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwer-
deführung legitimiert sind (Art. 48 VwVG) und auf die frist- und formgerecht
eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass sich die Beschwerden als offensichtlich unbegründet erweisen und im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln sind (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt oder das Asyl widerrufen wird, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C
Ziff. 1–6 FK vorliegen,
dass eine Person, die sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes
gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, sich gemäss Art. 1
Bst. C FK nicht mehr auf dieses Abkommen berufen kann,
dass Lehre und Rechtsprechung in diesem Zusammenhang drei kumulativ
zu erfüllende Bedingungen voraussetzen; die betroffene Person mithin frei-
willig in den Heimatstaat gereist sein muss, sie die Absicht oder zumindest
in Kauf genommen hat, erneut Schutz durch den Heimatstaat zu erhalten
und die Schutzgewährung tatsächlich erfolgte (vgl. BVGE 2010/17
E.5.1.1),
dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen zum Schluss
kommt, die Beschwerdeführenden seien freiwillig in ihr Heimatland gereist,
wobei keine schützenswerten Privatinteressen für die Heimatreise bestan-
den hätten,
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dass sie weiter ausführt, die Beschwerdeführenden seien am 23. April 2011
bei Zupanja, einem bosnisch-kroatischen Grenzübergang, nach Kroatien
eingereist,
dass der Erklärungsversuch der Beschwerdeführenden, sie hätten sich
beim Zollamt Zupanja verfahren und unmittelbar vor dem Zoll umkehren
wollen, wobei ihre Ausweise von den Zollbeamten bereits kontrolliert und
mit einem Einreisestempel versehen worden seien, nicht zu überzeugen
vermöge und als Schutzbehauptung zu bewerten sei,
dass aufgrund des Vorbringens, sie seien in D._______ (Mazedonien) zu
Besuch und auf dem Nachhausweg gewesen, anzunehmen ist, sie hätten
die Autobahn zwischen Belgrad und Zagreb befahren, die nördlich an Bos-
nien und Herzegowina vorbeiführt,
dass deshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie in Zupanja die Auto-
bahn verlassen und sich dort verfahren hätten,
dass Grenzstellen in der Regel gut gekennzeichnet seien und die Grenze
gar einige Kilometer ausserhalb von Zupanja in unbebautem Gebiet liege,
dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen deshalb zum
Schluss kam, die Beschwerdeführenden seien gemäss den Stempeln in
ihren Reiseausweisen im April 2011 in ihr Heimatland, Bosnien und Herze-
gowina, gereist,
dass in den Reiseausweisen keine Ein- oder Ausreisestempel Serbiens,
Mazedoniens und des Schengen-Raums zu finden seien, was die Vermu-
tung aufkommen lasse, die Beschwerdeführenden würden bosnische Rei-
sepässe besitzen,
dass sich die Beschwerdeführenden demnach freiwillig wieder unter den
Schutz des Landes gestellt hätten, dessen Staatsangehörigkeit sie besit-
zen, sie mithin nicht mehr unter die Bestimmung der Flüchtlingskonvention
(Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK) fallen würden,
dass die Beschwerdeführenden in den Rechtsmitteleingaben daran fest-
halten, nicht nach Bosnien und Herzegowina gereist zu sein,
dass die Behauptung, die Zöllner hätten einen Stempel angebracht, ob-
wohl sie hätten umdrehen wollen, nicht glaubhaft ist, zumal es sich beim
fraglichen Stempel um einen kroatischen Einreisestempel handelt und sich
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die Beschwerdeführenden damit zuvor nur auf bosnisch-herzegowini-
schem Staatsgebiet haben aufhalten können,
dass zudem die Beschreibung des Zollhauses von Zupanja unzutreffend
ist,
dass die Beschwerdeführenden aus dem Hinweis, sie seien auch nach
Frankreich gereist und hätten von dort ebenfalls keinen Stempel, nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten vermögen, da Frankreich und die Schweiz zum
Schengenraum gehören, mithin an den Grenzen keine Personenkontrollen
durchgeführt werden,
dass Kroatien hingegen nicht Mitglied des Schengener-Abkommens
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ) ist und dementspre-
chend an der Grenze Personenkontrollen durchgeführt werden,
dass die Beschwerdeführenden gemäss Stempel in ihren Reiseausweisen
den Schengenraum am 13. April 2011 über Slowenien beim Grenzüber-
gang Bregana verliessen und nach Kroatien einreisten,
dass ihre Ausweise einen weiteren kroatischen Einreisestempel der Zoll-
stelle Zupanja (kroatisch-bosnische Grenze) vom 23. April 2011 enthalten,
dass ihre Reisedokumente für den massgebenden Zeitraum keine weite-
ren Ein- und Ausreisstempel enthalten,
dass die Beschwerdeführenden sich demnach in ihrem Heimatland aufge-
halten haben müssen,
dass sie sich damit freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt
haben und ihnen dieser offensichtlich auch gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Reise nach Bosnien und Herze-
gowina eine Schutzgewährung durch den Heimtatstaat in Kauf genommen
haben, was wiederum zeigt, dass sie den Schutz des Asyls nicht mehr be-
nötigen,
dass sie offenbar problemlos nach Bosnien und Herzegowina einreisen,
sich dort einige Zeit aufhalten und wieder ungehindert ausreisen konnten,
und dies ein objektiver Anhaltspunkt dafür ist, dass sie in Bosnien und Her-
zegowina nicht mehr gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt sind
(vgl. dazu auch BVGE 2010/17 E. 5.2.3),
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dass die Beschwerdeführenden in ihren Rechtsmitteleingaben nicht gel-
tend machen, sie seien in Bosnien und Herzegowina heute noch gefährdet
und den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, wonach
dem heute so wäre,
dass demnach die Voraussetzungen von Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und den Asylwiderruf erfüllt sind,
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist und
die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls
somit rechtskonform, angemessen und verhältnismässig sind,
dass die Beschwerdeführenden eine Niederlassungsbewilligung C besit-
zen und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz ver-
fügen und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Widerruf
des Asyls einzig zur Folge haben, dass die Beschwerdeführenden nicht
mehr dem Asylgesetz, sondern dem Ausländergesetz unterstellt sind,
dass die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen vermochten, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerden somit abzuweisen sind,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 1. November 2016 abgewie-
sen wurden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 7. November 2016 geleistete Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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