Abtei lung V
E-4656/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Michal Hasler, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April
2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4656/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 16. März 2005 und gelangte am 24. März 2005 illegal in
die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 1. April
2005 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum Kreuzlingen
befragt. Das BFM hörte ihn am 8. April 2005 direkt zu den Asylgründen
an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, als Ange-
höriger der Bavira habe er die kongolesischen Banyamulenge (mandi-
sche Minderheit) in seiner Region unterstützt. Er sei insgesamt dreimal
verhaftet worden. Im Jahre 1998, während des Krieges zwischen den
Mai-Mai (Bevölkerungsgruppe in der Region Nord-Kivw) und den
Banyamulenge, sei er von ihnen verdächtigt worden, die Bewegung
der Banyamulenge zu unterstützen. Zusammen mit anderen Jugendli-
chen sei er von den Mai-Mai-Rebellen in die Berge von B._______ ge-
bracht und dort während drei Monaten festgehalten worden. Später,
nach der Ermordung von Präsident Kabila, hätten alle Jugendlichen
von C._______ verhaftet werden sollen, da sie verdächtigt worden
seien, an der Ermordung des Präsidenten beteiligt gewesen zu sein.
Er sei in die Berge geflüchtet und habe sich dort versteckt gehalten. Im
Juni 2001 sei er davon ausgegangen, dass sich die Situation wieder
beruhigt habe, weshalb er nach D._______ zurückgekehrt sei. Ein
Monat später sei er von den Mai-Mai-Rebellen erneut verhaftet
worden. Während der Inhaftierung sei er schwer misshandelt worden.
Sein Cousin, welcher zwischenzeitlich zum Kommissär der Zone von
D._______ ernannt worden sei, habe sich in der Folge um seine
Freilassung bemüht. Nachdem er im Februar 2002 freigekommen sei,
sei er von seinem Cousin zu dessen Sekretär ernannt worden. Dabei
habe er ihm den Auftrag erteilt, ruandische Einwanderer der
Banyamulenge zu suchen und zum Verlassen des Landes zu
bewegen. Während seiner Arbeit sei er von Angehörigen der Mai-Mai
angegriffen worden. Am 20. Mai 2003 sei sein Cousin von den Mai-
Mai-Rebellen ermordet worden. In der Folge habe er seine Anstellung
verloren. Ab 2004 habe er eine Arbeitsstelle bei einer Banyamulenge-
NGO namens E._______ gefunden, welche Hilfsgüter an Bedürftige
verteilt habe. Am 24. Dezember 2004 hätten Angehörige der Mai-Mai
bei ihm zu Hause vorgesprochen, seinen kleinen Bruder erschossen
und ihn (den Beschwerdeführer) verhaftet. Er sei festgenommen
worden, weil er mit den Banyamulenge zusammengearbeitet habe. Er
sei nach F._______ gebracht und dort zusammen mit anderen
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Inhaftierten in einem Container festgehalten worden. In diesem habe
es nur ein kleines Loch gegeben, durch welches Luft in den Raum
habe einströmen können. Er sei während der Haft schwer misshandelt
worden. Von einem Wärter, welcher ein ehemaliger Schulkollege
gewesen sei und den Mai-Mai angehört habe, habe er erfahren, dass
er ins Gefängnis von G._______ überführt und dort getötet werden
soll. Am 16. März 2005 habe ihm dieser Kollege zur Flucht aus dem
Gefängnis verholfen. Noch in derselben Nacht habe er das Heimatland
verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 12. April 2005 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug
aus der Schweiz an.
C.
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2005 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdefüh-
rer durch seine Vertreterin, die Verfügung sei aufzuheben und die
Sache zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm Asyl
zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei und es sei die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen. Sodann sei dem Beschwerdeführer die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2005 hiess der Instruktionsrichter
der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 7. Juni 2005 auf Abwei-
sung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2005 unter-
breitete der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist
reichte der Beschwerdeführer am 22. Juni 2005 die Replik ein.
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F.
Mit Schreiben vom 28. September 2006 gab der Beschwerdeführer
einen Austrittsbericht des Kantonsspital H._______ vom 14.
September 2006 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe unter ande-
rem geltend, anlässlich der Befragungen durch das BFM habe er nicht
ausführlich über die geltend gemachten sexuellen Misshandlungen
sprechen können, da das Befragungsteam nicht geschlechtsspezifisch
zusammengesetzt gewesen sei. Damit sei der Sachverhalt unge-
nügend festgestellt worden, weshalb das Verfahren zur vollständigen
Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
4.
4.1 Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) werden Asylsuchende von
einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise
auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im
Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Nach
der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK ist eine
Verfolgung dann geschlechtsspezifisch im Sinne der genannten Be-
stimmung, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die
sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Des Wei-
tern soll das Geschlecht nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der
Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll
führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen sowie
Männern gleichermassen Anwendung findet - soll die Schilderung von
Eingriffen in die sexuelle Integrität asylsuchender Personen erleichtern
und ihnen die Möglichkeit geben, ihre Vorbringen angemessen, mög-
lichst vollständig und frei von Schamgefühlen vorzutragen und dient
somit unter anderem der Gewährleistung der korrekten Sachverhalts-
abklärung (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b.dd und 5c S. 19 f.).
4.2 Nach Art. 6 AsylV 1 ist die Anhörung immer dann von einer Person
gleichen Geschlechts wie die asylsuchende Person vorzunehmen,
wenn konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung
vorliegen. Es ist somit nicht nur blosser Anspruch der asylsuchenden
Person, eine solche Anhörung zu verlangen. Vielmehr sind die Asylbe-
hörden verpflichtet, ein entsprechendes Anhörungsteam einzusetzen.
Dies ergibt sich letztlich daraus, dass Art. 6 AsylV 1 eine Ausgestal-
tung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Ferner dient diese
Vorschrift dazu, den Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären.
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Aus diesen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von Amtes wegen
anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19).
5.
5.1 Anlässlich der Erstbefragung machte der Beschwerdeführer nicht
geltend, er sei während einer seiner Inhaftierungen misshandelt wor-
den; auch führte er keine sexuellen Übergriffe auf seine Person an.
Seinen Aussagen im Empfangszentrum lassen sich somit keine Hin-
weise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung entnehmen. Bei die-
ser Sachlage bestand für das BFM keine Veranlassung, für die Di-
rektanhörung ein gleichgeschlechtliches, männlich zusammenge-
setztes Team aufzubieten. Entsprechend führte eine Befragerin des
BFM die Direktanhörung durch.
5.2 Während der Direktanhörung deutete der Beschwerdeführer erst-
mals sexuelle Übergriffe an. Namentlich gab er auf entsprechende Fra-
ge zu Protokoll, „Es waren andere Sachen, die ich jetzt hier nicht er-
wähnen kann“. Die in der Folge gestellte Frage, ob er, wenn nur Män-
ner anwesend wären, davon erzählen würde, bejahte er. Daraufhin
hielt die Befragerin zu Handen des Protokolls fest, sie werde auf diese
Vorbringen nicht weiter eingehen und führte die Anhörung weiter (vgl.
A8, S. 12 f.).
Mit dieser Vorgehensweise hat die Befragerin des BFM entsprechend
den Vorgaben im Anhang zur Weisung zum Asylgesetz über die Anhö-
rung im Kanton vom 20. September 1999 (Asyl 22.1 AH 7) gehandelt.
In Ziffer 5 dieses Anhanges wird die befragende Person angehalten,
bei unerwarteterweise geltend gemachten sexuellen Übergriffen die
Anhörung fortzusetzen, auch wenn das Team nicht geschlechtsspezi-
fisch zusammengesetzt ist. Weiter wird festgehalten, dass allenfalls
eine ergänzende Anhörung gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG durchzufüh-
ren ist.
5.3 Das BFM hat vorliegend nach der Direktanhörung keine ergänzen-
de Befragung durchgeführt, welche die angedeuteten sexuellen Miss-
handlungen zum Inhalt gehabt hätte, sondern umgehend eine Verfü-
gung erlassen. Darin ist es mit keinem Wort auf die vom Beschwerde-
führer angedeuteten sexuellen Übergriffe eingegangen. Einen Teil der
Vorbringen des Beschwerdeführers hat es gestützt auf Art. 7 AsylG als
nicht glaubhaft erachtet, bezüglich der übrigen Vorbringen hat es fest-
gestellt, dass diese den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhal-
ten würden.
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In der Vernehmlassung nahm das BFM zu dem in der Rechtsmittelein-
gabe erhobenen Vorwurf der Nichtansetzung einer ergänzenden Anhö-
rung durch ein Männerteam Stellung. Namentlich führte es aus, die
Schilderungen des Beschwerdeführers seien vage sowie stereotyp
und würden in keiner Weise den Eindruck vermitteln, dass er die be-
hauptete Inhaftierung selbst erlebt habe. Dies lasse sich auch durch
eine allfällige Traumatisierung nicht erklären. Selbst wenn die sexuel-
len Übergriffe für den Beschwerdeführer ein grosses Gewicht gehabt
hätten, so hätte doch auch der übrige Überlebenskampf geschildert
werden müssen. Der Beschwerdeführer habe keine Überlebensstrate-
gieren geschildert, selbst die Behauptung, er habe gebetet, erscheine
aufgrund der anzunehmenden grossen Verzweiflung unsubstanziiert
und schwach. Angesichts dieser offensichtlichen Unstubstanziiertheit
und somit Unglaubhaftigkeit der Vorbringen hinsichtlich der letzten In-
haftierung sei der Sachverhalt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit be-
reits genügend erstellt. Daher habe auf eine ergänzende Anhörung be-
züglich der sexuellen Übergriffe verzichtet werden könne. Eine solche
Anhörung wäre eine reine Formsache gewesen und hätte nichts zur
weiteren Erhellung des Sachverhalts beigetragen.
5.4 Es stellt sich somit die Frage, ob die Vorgehensweise des BFM
gesetzeskonform war.
5.4.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten
Anhörung sexuelle Misshandlungen andeutete. Auf die Frage, was ihm
im Gefängnis von Kiliba persönlich geschehen sei, antwortete er: "Es
waren andere Sachen, die ich jetzt hier nicht erwähnen kann." Die dar-
auf anschliessende Frage, ob er davon erzählen könnte, wenn nur
Männer anwesend wären, bejahte der Beschwerdeführer. Aufgrund
dieses zwar nur indirekt geäusserten, aber für die anwesenden Perso-
nen in seinem Gehalt unmissverständlichen Hinweises auf sexuelle
Misshandlungen erklärte die Befragerin, sie werde darauf nicht weiter
eingehen und führte die Anhörung fort. Diese Äusserung durfte der
Beschwerdeführer gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben
zweifellos dahingehend verstehen, dass er nochmals Gelegenheit er-
halten werde, sich vor einem ausschliesslich aus Männern zusammen-
gesetzten Team zu äussern.
5.4.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird das Recht ab-
geleitet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und insbesondere
auch Beweisanträge zu stellen (BGE 122 V 162). Das erstinstanzliche
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Verfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Dementspre-
chend hält Art. 12 VwVG fest, dass die Behörde im Verwaltungsverfah-
ren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Sie muss die
für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungs-
gemäss Beweis führen. Als Entscheidgrundlage darf die Verwaltungs-
behörde eine Tatsache erst heranziehen, wenn sie von deren Vorhan-
densein mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit überzeugt
ist. Die Behörde darf aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi-
gung - von einer Abnahme angebotener Beweismittel absehen, wenn
ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtli-
che Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geän-
dert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt be-
reits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt auf-
grund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen
kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis kei-
ne wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111, 271 und 320; EMARK 1995
Nr. 23 E. 5b S. 223, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c).
5.4.3 Das BFM begründete den Verzicht auf eine ergänzende Anhö-
rung mit den offensichtlich unsubstanziierten und somit nicht glaubhaf-
ten Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausführungen
über seine Inhaftierung. Diese Feststellung ist zwar nicht von der Hand
zu weisen. Indes ist es nicht auszuschliessen, dass eine zusätzliche
Anhörung durch ein aus Männern zusammengesetztes Team und un-
ter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angetönten sexuellen
Übergriffen seine Vorbringen in einem anderen Licht hätte erscheinen
lassen können. Indem das BFM keine weitere Befragung durchgeführt
hat, hat es eine vage antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Zu-
dem hat es entgegen der berechtigten, auf die Aussagen der Befrage-
rin des BFM abgestützte Annahme des Beschwerdeführers auf eine
ergänzende Befragung verzichtet. Bei dieser Sachlage wäre eine er-
gänzende Anhörung mit einem ausschliesslich aus Männern zusam-
mengesetzten Team unbedingt angezeigt gewesen. Indem es dies un-
terlassen hat, hat es eine unvollständige Sachverhaltsermittlung in
Kauf genommen und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt.
5.5
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5.5.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in
der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Rechts-
mittelinstanz steht es jedoch offen, die Gehörsverletzung zu heilen,
wenn ihr, wie vorliegend, eine umfassende Kognition zusteht (vgl. Art.
106 Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer aus der Heilung kein
Nachteil erwächst (BGE 126 I 72 E. 2, 125 I 209 E. 9).
Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwal-
tungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet (vgl. Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur
ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint.
Allerdings hat auch die Heilungsmöglichkeit ihr Grenzen, deren Über-
schreitung nicht mehr ohne weiteres durch die Beschwerdeinstanz
rückgängig gemacht werden kann. Eine sachgerechte Lösung im Sin-
ne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwe-
re der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orien-
tieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das
Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Ob in-
dessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorins-
tanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen
Natur keine Rolle spielen (vgl. zum Ganzen die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
5.5.2 Vorliegend hat das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Heilung kommt indes aus zwei
Gründen nicht in Betracht. Zum einen würde der Beschwerdeführer da-
durch einer Instanz verlustig gehen. Zum andern fällt die Feststellung
des Sachverhalts grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
vom 12. April 2005 aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehen-
den Erwägungen zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und
zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei dieser
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Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG), womit die mit Zwischenverfügung
vom 20. Mai 2005 gewährte unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend
jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der
Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die vom BFM zu ent-
richtende Parteientschädigung ist in Anwendung von Art. 8, 9 und 11
VGKE von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'000.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. April 2005 wird aufgehoben und die
Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- das I._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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