B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4656/2011
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Partei
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. August 2011 / N (…).
E-4656/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben Afghanistan im Al-
ter von (…) Jahren und reiste nach Aufenthalten im Iran sowie in der Tür-
kei über Griechenland, Italien und Frankreich am 27. Mai 2011 in die
Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ ein Asylgesuch. Am 16. Juni 2011 fand die Kurzbefragung
statt. Am 13. Juli 2011 führte das BFM die Anhörung zu seinen Asylgrün-
den durch.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er stamme aus (…). Etwa sieben Jahre vor seiner Ein-
reise in die Schweiz, ungefähr im Jahr 2004, seien seine Eltern und sein
Bruder umgekommen, als eine Bombe ihr Haus getroffen habe. Er habe
von da an bei seinem ebenfalls in (…) wohnhaften Onkel (…) gelebt. Es
habe in der Zeit nach dem Tod seiner Familienangehörigen viele Kämpfe
in (…) gegeben und insbesondere habe eine Person namens (…) Unru-
hen verursacht und die Jugendlichen belästigt. Er selber habe jedoch
weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt. Auf-
grund der schwierigen Lage in Afghanistan habe sein Onkel zwei Jahre
später sein Haus verkauft, und er sei mit diesem und dessen Familienan-
gehörigen in den Iran ausgereist, wo sie fünf Jahre lang in C._______ ge-
lebt hätten. Da sie von der iranischen Polizei und der Bevölkerung schi-
kaniert worden seien, habe sein Onkel beschlossen, aus dem Iran weg-
zugehen und sie seien in die Türkei gereist. Fünf Monate vor der Einreise
in die Schweiz habe er sich in D._______ von der Familie seines Onkels
getrennt, weil er von seiner Tante schlecht behandelt worden sei, und er
sei illegal über Griechenland, Italien und Frankreich in die Schweiz ge-
reist. Seine Identitätskarte befinde sich bei seinem Onkel, mit welchem er
aber nicht Kontakt aufnehmen könne.
C.
Am 22. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer einer radiologischen Kno-
chenaltersanalyse unterzogen, und am 5. Juli 2011 fand ein Anamnese-
gespräch statt. Diese Untersuchungen ergaben ein wahrscheinliches
chronologisches Alter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder mehr.
Zu diesem Befund wurde ihm vom BFM am 13. Juli 2011 das rechtliche
Gehör gewährt. Dabei hielt er daran fest, im Jahre (…) geboren zu sein.
E-4656/2011
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 12. August 2011 – eröffnet am 18. August 2011 − trat
das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an. Auf die Begründung wird − soweit entscheidwesentlich − in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. August 2011 reichte der Be-
schwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte
in materieller Hinsicht, diese sei aufzuheben und das Bundesamt sei an-
zuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu be-
handeln. Ferner sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, und beantragte zudem, es sei ihm die Einsicht in die Akten der
Vorinstanz betreffend die Altersbestimmung zu gewähren. Auf die Be-
gründung wird − soweit entscheidwesentlich − in den Erwägungen einge-
gangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2011 gewährte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstü-
cke A6/1, A7/1, A8/2 und A9/1 und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnah-
me innert Frist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen, und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
G.
Mit Eingabe vom 13. September 2011 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme zu den ihm offengelegten Aktenstücken ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-4656/2011
Seite 4
I.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom
6. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-4656/2011
Seite 5
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdein-
stanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält
sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene
Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM zu-
rück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
3.2. Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird von der Vorinstanz
materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt.
4.
4.1. Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfü-
gung aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, am (…) geboren zu
sein, wogegen die durchgeführte Knochenaltersanalyse ein Alter von
mindestens 19 Jahren ergeben habe. Da die Abweichung mehr als drei
Jahre betrage, sei von einer offensichtlichen Täuschungsabsicht des Be-
schwerdeführers auszugehen. Diese Einschätzung werde dadurch bestä-
tigt, dass er trotz expliziter Aufforderung nichts unternommen habe, um
seine angebliche Minderjährigkeit zu belegen und insbesondere seine
Identitätskarte, welche sich nach seinen Angaben bei seinem Onkel be-
finde, beizubringen. Ferner habe der Beschwerdeführer die Namen seiner
Eltern nicht vollständig nennen können und widersprüchliche Angaben
zum Namen seines Vaters gemacht. Es erscheine auch unplausibel, dass
er den vollständigen Namen seines Onkels, bei welchem er angeblich
nach dem Tod seiner Eltern gelebt habe, nicht kenne. Schliesslich habe
er sich widersprüchlich zum Zeitpunkt der Bombardierung des Hauses
seiner Familie sowie zur wirtschaftlichen Situation seines Onkels geäus-
sert. Demnach stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden im
Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. Im Wei-
teren würden keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im
Heimatstaat drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung vorliegen. Es könne nicht
von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanis-
tan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
E-4656/2011
Seite 6
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgegangen werden. Der Beschwer-
deführer habe überwiegend zutreffende Angaben zu seinem angeblichen
Herkunftsort (…) gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass er tat-
sächlich aus diesem Ort stamme. Der Wegweisungsvollzug in diese Re-
gion sei nicht grundsätzlich unzumutbar, und es würden sich aus den Ak-
ten keine Hinweise für individuelle Wegweisungshindernisse des jungen
und gesunden Beschwerdeführers ergeben.
4.2. Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Beschwer-
de auf den Standpunkt, die Feststellung eines Mindestalters von 19 Jah-
ren aufgrund der Handgelenksaufnahme sowie der Entwicklung der Ge-
schlechtsmerkmale sei aufgrund der Ungenauigkeit dieser Methoden un-
haltbar. Es sei bei der Beurteilung seiner Angaben zu seinem Alter zu be-
rücksichtigen, dass er Analphabet sei und die Kenntnis des eigenen Al-
ters in Afghanistan nicht denselben Stellenwert habe wie in der westli-
chen Kultur. Zudem habe er glaubhaft ausgesagt, sein Alter aufgrund der
Angaben seines Onkels geschätzt zu haben. Dass er bei der Konfrontati-
on mit den Unstimmigkeiten in seinen Aussagen auf seinen Altersanga-
ben beharrt habe, spreche gegen eine Täuschungsabsicht und sei ein ty-
pisches Verhalten eines Jugendlichen. Er könne seine Identitätskarte
nicht beibringen, da der Kontakt zu seinem Onkel abgebrochen sei. Viele
afghanische Asylsuchende würden ihre Identitätsdokumente nachträglich
beschaffen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er dies
auch getan hätte, falls es ihm möglich wäre. Dass ihm die Nachnamen
seiner Familienangehörigen nicht bekannt seien, sei plausibel, da er sei-
ne Eltern in jungen Jahren verloren habe und im afghanischen Kontext
nur der Vorname wichtig sei. Auch seine widersprüchlichen Angaben zu
seinem Nachnamen zeugten eher von Naivität und einem fehlenden Be-
wusstsein für die Wichtigkeit dieser Fragen als von einer Täuschungsab-
sicht. Schliesslich seien die Widersprüche zum Zeitpunkt des Todes sei-
ner Eltern darauf zurückzuführen, dass er sich nicht mehr daran erinnern
könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege somit keine Täu-
schungsabsicht vor. Im Weiteren habe das Bundesamt sein Ermessen
überschritten, da die Feststellung, es liege in der Provinz Balkh keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt vor, der Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts widerspreche. Zudem sei die Begründungspflicht verletzt,
da das BFM keine sorgfältige Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach (…) vorgenommen habe.
E-4656/2011
Seite 7
5.
Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, er sei minderjährig. Es
stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von
der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegan-
gen ist.
5.1. Gemäss Rechtsprechung trägt eine asylsuchende Person die objek-
tive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit; diese Beweislastregel wirkt sich zuungunsten einer asyl-
suchenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tat-
sächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden
Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch
der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen etwa
EMARK 2004 Nr. 30).
5.2. Radiografische Untersuchungen des Handknochens haben zur Be-
stimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussa-
gewert, da das Knochenwachstum – in einem nach Rasse und Ge-
schlecht unterschiedlichen Mass – individuell variieren kann (vgl. EMARK
2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19). Nachdem eine Abweichung von
zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tat-
sächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet wer-
den kann, vermag eine solche Knochenaltersanalyse gemäss konstanter
Praxis den Beweis für eine unrichtige Altersangabe nur zu erbringen,
wenn das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festge-
stellten Knochenalter ausserhalb dieser Standard-Abweichung liegt.
5.3. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist der Unterschied zwischen dem
vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem radiologisch festge-
stellten Knochenalter derart gross, dass das Ergebnis der Knochenalters-
analyse zwar mit hinreichender Sicherheit die Unrichtigkeit der Altersan-
gabe des Beschwerdeführers belegt, aufgrund der erwähnten Standard-
Abweichung aber allein die behauptete Minderjährigkeit nicht mit Sicher-
heit zu widerlegen vermag (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Der Be-
schwerdeführer hat aber seinerseits nichts unternommen (vgl. hierzu
Art. 8 Abs. 1 AsylG), sein angebliches Kindesalter auch nur glaubhaft zu
machen. Angesichts seiner vagen und widersprüchlichen Aussagen zu
seiner Identität sowie derjenigen seiner Familienangehörigen und des
Umstandes, dass er es ohne überzeugende Begründung unterlassen hat,
Identitätspapiere einzureichen, schliesst sich das Gericht der Auffassung
der Vorinstanz an.
E-4656/2011
Seite 8
5.4. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht glaubhaft
gemacht worden. Es bleibt zu prüfen, ob das BFM zu Recht auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
6.
6.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen
und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstli-
chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Der Begriff der
Identität im asylrechtlichen Sinn umfasst gemäss Art. 1 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) die Identitätsmerkmale des Namens, Vornamens, der
Staatsangehörigkeit, der Ethnie, des Geburtsdatums, Geburtsorts und
des Geschlechts.
6.2. Der Beschwerdeführer nannte anlässlich der Kurzbefragung vom
16. Juni 2011 als Geburtsdatum den (…), was einem Alter von etwa (…)
Jahren im Befragungszeitpunkt entspricht, und erklärte, sein Alter auf-
grund der Angaben seines Onkels geschätzt zu haben (vgl. Akten BFM
A4, S. 4). Die sich bei den Akten befindende radiologische Knochenal-
tersanalyse vom 22. Juni 2011 hat ein wahrscheinliches chronologisches
Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben.
6.3. Zwar haben – wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt wurde –
radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person nur ei-
nen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters
dieser Person (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19). Diese Aussagen beziehen
sich indessen insbesondere auf die Situation, wonach das behauptete Al-
ter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen
Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000
Nr. 28 E. 5.a). Die Handknochenanalyse gilt jedoch gestützt auf die bishe-
rige Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen) un-
ter der Voraussetzung, dass der Unterschied zwischen dem angegebe-
nen Alter und dem festgestellten Knochenalter drei Jahre oder mehr be-
trägt, trotz des beschränkten Aussagewertes als „anderes Beweismittel“
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG und kann damit die Identitätstäu-
schung belegen. Vorliegend besteht ein Unterschied von mehr als drei
Jahren zwischen dem ermittelten Knochenalter des Beschwerdeführers
und dem von ihm angegebenen Alter und somit eine Abweichung ausser-
halb des Normalbereichs. Die Knochenaltersanalyse bildet somit entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers eine genügende Grundlage
E-4656/2011
Seite 9
für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG. Auch die in EMARK 2004 Nr. 31 definierten formellen Anforderun-
gen an die ärztliche schriftliche Auskunft betreffend die Knochenaltersbe-
stimmung können als erfüllt betrachtet werden. Im Übrigen wurde das
Resultat der Knochenaltersanalyse durch eine Untersuchung der primä-
ren und sekundären Geschlechtsmerkmale des Beschwerdeführers vom
6. Juli 2011 bestätigt. Weitere Indizien für das Vorliegen einer Täu-
schungsabsicht hinsichtlich der Identität sind die widersprüchlichen An-
gaben des Beschwerdeführers zu seinem Familiennamen sowie seine
unvollständigen und ausweichenden Aussagen zur Identität (Namen und
Alter) seiner Angehörigen.
6.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der durchgeführten Untersuchun-
gen sowie in seiner Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, die genann-
ten Ungereimtheiten plausibel zu klären. Insbesondere wäre auch unter
Berücksichtigung seines vorgebrachten geringen Bildungsgrades und der
geringeren Bedeutung derartiger Informationen in der afghanischen Kul-
tur zu erwarten, dass er in der Lage wäre, präzisere und widerspruchs-
freie Aussagen zu seiner Identität und zu seinen Familienangehörigen zu
machen. Er vermag nicht glaubhaft zu machen, dass seine unvollständi-
gen Angaben auf fehlendem diesbezüglichem Wissen beruhen.
6.5. Zusammenfassend kann aufgrund des oben Gesagten festgehalten
werden, dass das BFM zu Recht und mit der zutreffenden Begründung
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG nicht eingetreten ist.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E-4656/2011
Seite 10
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere
nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefähr-
dung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
8.3. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine all-
fällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und wegge-
wiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Am-
tes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnis-
se von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
8.4. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfol-
gend aufgeführten Gründen – als unzumutbar erweist, ist dementspre-
chend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
E-4656/2011
Seite 11
9.
9.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Auslän-
dern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen
der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoule-
ment-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg
oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zu-
rückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Perso-
nen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt
wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht er-
halten könnten oder − aus objektiver Sicht − wegen der vorherrschenden
Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige
Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem
Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52
E. 10.1 S. 756 f., jeweils mit weiteren Hinweisen).
9.2.
9.2.1. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das
Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach ein-
gehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest,
dass die Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor so
prekär ist und derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen,
dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu qualifizieren ist (vgl. BVGE a.a.O., E 9.9.1). Indessen wurde festgehal-
ten, dass von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Haupt-
stadt Kabul zu unterscheiden sei. Angesichts des Umstandes, dass sich
dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter
verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den üb-
rigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul unter den bereits von der ARK in deren Recht-
sprechung formulierten strengen Bedingungen (tragfähiges soziales Netz,
konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation; vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8, EMARK 2003
Nr. 10 E. 10 b cc) als zumutbar erachtet werden (vgl. BVGE a.a.O.
E. 9.9.2).
E-4656/2011
Seite 12
9.2.2. In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil D-7950/2009 vom
30. Dezember 2011 gelangte das Gericht zum Schluss, dass die Sicher-
heitslage und die humanitäre Situation in der Stadt Mazar-i-Sharif mit
denjenigen in Kabul zumindest vergleichbar sind und es sich demnach
nicht rechtfertigt, von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dort-
hin auszugehen. Der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif könne
demnach als zumutbar erachtet werden, sofern begünstigende individuel-
le Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan (vgl.
BVGE 2011/7) vorliegen (vgl. BVGE D-7950/2009 vom 30. Dezember
2011, E. 7.3.5 – 7.3.8). Dieselbe Einschätzung trifft gemäss Praxis des
Gerichts auch für die Stadt Herat zu (vgl. BVGE D-2312/2009 vom
28. Oktober 2011, E. 4.3.3.1).
9.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
die Herkunft des Beschwerdeführers aus (…) angesichts seiner im We-
sentlichen zutreffenden Angaben über die Gegebenheiten dieser Stadt
glaubhaft gemacht ist. In Anbetracht seiner nachweislich falschen Anga-
ben zu seinem Alter, seiner unsubstanziierten und ausweichenden Aus-
sagen zu seiner Identität und zu seinen Angehörigen sowie des Um-
stands, dass er keinerlei Beweismittel zum Beleg seiner Vorbringen zu
den Akten gereicht hat, sind indessen beträchtliche Zweifel an der Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen zu seiner persönlichen Situation sowie seinem
sozialen Netz angebracht. In Beurteilung aller entscheidwesentlichen
Faktoren gelangt das Gericht im vorliegenden Grenzfall aber zum
Schluss, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen indi-
vidueller begünstigender Umstände im Sinne der oben zitierten Recht-
sprechung gegeben sind, welche die Bejahung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach (…) rechtfertigen würden. Gemäss seinen
Angaben verfügt der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine Be-
zugspersonen mehr. Seine Eltern seien verstorben, und sein Onkel, bei
welchem er in der Folge gelebt habe, sei zusammen mit ihm ungefähr im
Jahre 2006 aus Afghanistan ausgereist und halte sich nun in der Türkei
auf. Es steht demnach nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass er in
(…) oder einem der anderen Orte, in welche der Wegweisungsvollzug
nicht als generell unzumutbar gilt (Kabul, Herat), über ein Beziehungsnetz
verfügt, das den praxisgemäss strengen Anforderungen an die Tragfähig-
keit genügen würde. Ebenso ist die Wohnsituation in seinem Herkunftsort
nicht gesichert. Im Weiteren liegen keine Hinweise dafür vor, dass der
Beschwerdeführer über finanzielle Mittel verfügen würde, welche ihm die
Existenzsicherung ermöglichen würden. Zudem hat er gemäss seinen
Angaben eine nur mangelhafte Schulbildung, keine Berufsausbildung und
E-4656/2011
Seite 13
keine berufliche Erfahrung. Unter diesen Voraussetzungen dürfte er Mühe
haben, in (…) innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit
welcher er seinen Lebensunterhalt sicherstellen könnte. Demnach ist von
einem erhöhten Risiko auszugehen, dass er ohne soziale Vernetzung in-
nert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Nach dem Gesagten sind die Anforderungen gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach (…) nicht erfüllt, weshalb sich der Vollzug der Weg-
weisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zum gegen-
wärtigen Zeitpunkt als unzumutbar erweist. Nicht zur Diskussion steht im
Übrigen ein zwangsweiser Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat, bei-
spielsweise die Türkei, zumal der Beschwerdeführer weder türkischer
Staatsangehöriger ist, noch eine Aufenthaltsbewilligung für dieses Land
besitzt.
9.4. Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme erfüllt.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegwei-
sung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vor-
instanzlichen Verfügung vom 12. August 2011 sind aufzuheben. Im Übri-
gen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AuG).
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu reduzie-
renden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 30. Au-
gust 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine
finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, sind ihm jedoch keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teil-
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weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge-
mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kosten-
note zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf
die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes we-
gen auf pauschal Fr. 400.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Au-
gust 2011 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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