B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4656/2014
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ (nahe C._______, Provinz Al-Hasaka) stammende,
kurdische Beschwerdeführer stellte am 22. Juli 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 12. August 2013 er-
folgte die Befragung zur Person (BzP), mit Nachbefragung vom 23. August
2013, und am 13. März 2014 die Anhörung zu seinen Asylgründen. Dabei
machte er im Wesentlichen seine Herkunft aus einer politischen Grossfa-
milie, eine Inhaftierung im Jahre 2004 wegen regierungsfeindlicher
Volksaufhetzung, seine seitherige Fichierung mit Ausreiseverbot, den Bür-
gerkrieg, seine Entfernung aus dem für ihn sehr belastenden Militärdienst
im umkämpften Homs im Jahre 2012 mit anschliessender Gefangennahme
durch die „Katiba“, seine langjährige Mitgliedschaft bei der kurdischen
Takadumi-Partei beziehungsweise der Kurdisch-Syrisch-Demokratischen
Vorwärtspartei sowie sein politisches Engagement in Syrien und in der
Schweiz gegen die syrische Regierung geltend. Erstmals sei er im Jahre
2008 ausgereist. Nach einem negativ verlaufenen Asylverfahren in
D._______ sei er im Jahre 2012 nach Syrien zurückgekehrt, Anfang Sep-
tember 2012 erneut illegal in die Türkei ausgereist und am 22. Juli 2013 in
die Schweiz gelangt, wo bereits sein Bruder E._______ (N […]; anerkann-
ter Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme durch Asylentscheid vom […] 2012)
und zwei Cousin (F._______, N […], und G._______, N […], beide aner-
kannte Flüchtlinge) lebten. Ergänzend machte er auf seine in Syrien ver-
bliebene Verlobte (H._______) aufmerksam.
Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte, die Passkopie seiner Ver-
lobten und zahlreiche weitere Beweismittel betreffend seine Vor- und vor
allem Nachfluchtgründe zu den Akten. Sein Reisepass befinde sich bei den
türkischen Behörden.
Trotz Aufenthalten und Daktyloskopierungen des Beschwerdeführers in
verschiedenen europäischen Ländern beendete das damalige BFM am
29. November 2013 ein zwischenzeitlich eingeleitetes Dublin-Verfahren.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 – eröffnet am 24. Juli 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
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(Dispositivziffer 1) und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2).
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivzif-
fer 3), gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7).
C.
Mit Eingabe vom 20. August 2014 (sowie Ergänzungen vom 27. August
und 8. September 2014 sowie vom 16. September 2015) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese
Verfügung. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3,
seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventuali-
ter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie
in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts
als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 28. Au-
gust 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen
Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Mit Entscheid vom 22. Januar 2015 wies das SEM das Asylgesuch der in
Bst. A oben erwähnten Verlobten des Beschwerdeführers (ebenfalls N […])
vom 25. November 2015 ab. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges wurde ihr jedoch die vorläufige Aufnahme gewährt. Die Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
In diesem Verfahren wurde insbesondere eine syrische Heiratsurkunde
vom (…) 2014 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer und seine Ver-
lobte am (…) 2014 die Ehe in Abwesenheit des (vertretenen) Beschwerde-
führers geschlossen haben. In der Folge wurden zudem das Familienbüch-
lein und weitere zivilstandsamtliche Dokumente zu den Akten gegeben.
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F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar
2016 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
Mit innert Frist eingereichter Vernehmlassung vom 11. März 2016 bean-
tragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 21. März 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen fest.
G.
Am (…) 2016 wurde der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
(I._______) geboren. Durch Mitteilung des SEM vom 21. September 2016
wurde dieser in den rechtskräftigen Entscheid der Mutter vom 22. Januar
2015 einbezogen.
H.
Für den weiteren Inhalt der protokollierten Schilderungen, der eingereich-
ten Rechtsschriften und Beweismittel und der von der Vorinstanz bezie-
hungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache ge-
troffenen (Zwischen-)Entscheidungen wird auf die Akten und, soweit für
das vorliegende Verfahren wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
I.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 gab der Rechtsvertreter eine Aufstellung
über seine Aufwendungen und Auslagen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbe-
hältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
Nicht einzutreten ist auf den eventualiter gestellten Antrag betreffend Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Da der Beschwer-
deführer im Besitze einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges ist, besteht hierzu nach konstanter Praxis auf-
grund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles und schutzwürdiges Feststel-
lungsinteresse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie exemplarisch das Urteil
E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 [dort E. 9.2]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl
(vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3
Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
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Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3
S. 826 f).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründen-
den Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche
Beachtlichkeit nicht genügend. So habe der Beschwerdeführer die Haft-
dauer vom Jahre 2004 (zwei bzw. zweieinhalb Monate) und das Bestehen
einer Verfolgungslage seit der damaligen Freilassung (keine Probleme
bzw. wieder gesucht) widersprüchlich geschildert. Weiter habe er den Zeit-
punkt des Erhalts seines Militärbüchleins und seine Festnahme zwecks
Einberufung in den Militärdienst zu wenig konkret und detailliert und die
nachfolgende Festhaltung in ihrer Dauer ungenau (zwei Nächte bzw. circa
zwei Nächte) geschildert. Der Glaubhaftigkeit der Vorbringen abträglich sei
weiter der Umstand, dass er zwar seine Identitätskarte, nicht aber sein Mi-
litärbüchlein und weitere Beweismittel einzureichen vermocht habe. So-
dann seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und mit Beweis-
mitteln unterlegten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz gegen die sy-
rische Regierung (Teilnahme an Sitzungen und Kundgebungen) mangels
Qualifiziertheit nicht geeignet, das Interesse syrischer Regierungsorgane
auf sich zu ziehen und damit eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung zu begründen. Die syrischen Behörden würden zwar die exil-
politische Szene im westeuropäischen Ausland beobachten. Diese Über-
wachung geschehe aber angesichts der riesigen Datenmenge im Internet
vermutungsweise nicht umfassend, sondern beschränke sich auf Perso-
nen, die vom syrischen Machtapparat als Gefahr für den Bestand, die ter-
ritoriale Integrität oder das politische System Syriens wahrgenommen
werde. Ein solches praxisgemäss gefordertes politisch exponiertes Profil
weise der Beschwerdeführer nicht auf. Hinzu komme, dass er seine Vor-
fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können und mithin den syri-
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schen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei, sondern unbescholten aus-
gereist sei. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und die Asyl-
gewährung seien daher vorliegend nicht erfüllt, woran die eingereichten
Unterlagen nichts änderten. Die gesetzliche Regelfolge sei die Wegwei-
sung.
4.2 In der Beschwerde und den nachfolgenden Ergänzungseingaben wird
zunächst eine mangelhafte, insbesondere ungenügende Sachverhaltsfest-
stellung und damit eine Verletzung von Art. 12 VwVG gerügt. Der festge-
stellte Sachverhalt präsentiere sich äusserst kurz. Wesentliche Vorbringen
(z.B. Herkunft aus regimekritischer kurdischer Familie, politische Aktivitä-
ten für kurdische Bewegung und Parteimitgliedschaft in Syrien, erste
Flucht, Ereignisse nach der Flucht aus dem Militärdienst 2012) seien nicht
aufgeführt. Der Sachverhalt gemäss Verfügung sei keine ausreichende
Grundlage für eine sachliche, nachvollziehbare Begründung eines Asylent-
scheids. Weiter betont er, dass keinerlei Hinweise bestünden oder von der
Vorinstanz angeführt würden, die seine persönliche Glaubwürdigkeit in
Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter Bezugnahme auf die ihm vorgewor-
fenen Widersprüche macht er geltend, dass jener betreffend die Haftdauer
2004 kaum ernstlich als massgebend gewertet werden könne, das Ereignis
im Zeitpunkt der Befragungen rund zehn Jahre zurückgelegen habe und er
im Übrigen das Vorbringen gar nie als fluchtauslösend dargestellt habe.
Beim behauptungsgemässen Widerspruch betreffend das Bestehen einer
Verfolgungslage seit der damaligen Freilassung (keine Probleme bzw. wie-
der gesucht) reisse die Vorinstanz eine einzige protokollierte Aussage aus
dem gesamten Zusammenhang und verabsolutiere diese in unzulässiger
Weise. Ferner räumt der Beschwerdeführer eine gewisse Substanzarmut
in der Schilderung seiner Festnahme und Inhaftierung im Jahre 2012 ein,
was aber durch länderspezifische Umstände erklärbar sei (verschiedene
Geheimdienste und Polizeiabteilungen mit je eigenen Haftkompetenzen
und Gefängnissen, behördliche Praxis der Incomunicado-Haft), welche die
Vorinstanz nicht in die Beurteilung miteinbezogen habe. Das Militärbüch-
lein habe er wie üblich bei der Aushebung, d.h. ein Jahr vor dem Einrücken
in die Rekrutenschule erhalten. Das Fehlen einer genaueren Zeitangabe
tangiere aber weder die durchaus glaubhaften Angaben zur Leistung sei-
nes Militärdienstes noch sei dieser weit zurückliegende Umstand für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen massgebend.
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Die Gründe für das Nichtbeibringen des Militärbüchleins habe er im Ver-
fahren dargelegt; was daran unglaubhaft erscheine und seine Vorbringen
korrumpieren soll, könne nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen sei er
seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und er habe die nötigen Beweis-
mittel beschafft und eingereicht. Insgesamt sei von einer überzeugend dar-
gelegten Verfolgungskonstellation aufgrund seiner kontinuierlichen politi-
schen Oppositionstätigkeit und aufgrund seiner Abstammung aus einer re-
gierungsfeindlich gesinnten Familie auszugehen, die eine asylrelevante
Furcht vor behördlicher Verfolgung begründe. In diesem Zusammenhang
ersuche er um Beizug der Asylakten seiner drei in der Schweiz lebenden
Geschwister beziehungsweise Cousins. Eine begründete Furcht vor Ver-
folgung und mithin einen Anspruch auf Zuerkennung seiner Flüchtlingsei-
genschaft ergebe sich aber auch aus subjektiven Nachfluchtgründen in
Form seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz gegen die Assad-
Regierung. Seine vielschichtigen Aktivitäten (Teilnahme an Konferenzen
und Verhandlungen, Begleitung hochrangiger Parteimitglieder, Verteilen
von Propagandamaterial und Flugblättern, Rekrutierung von neuen Partei-
mitgliedern, Verfassen von Slogans, Herstellung von Plakaten, Teilnahme
und Triebkraft bei Grosskundgebungen und Demonstrationen) seien hin-
reichend durch erst- und zweitinstanzlich eingereichte Beweismittel (insb.
Fotos und Parteibestätigungen) belegt und zeigten seinen vergleichsweise
hohen Exponierungsgrad. Die syrischen Behörden hätten ihn als solcher-
massen exponierten regimekritischen Exilaktivisten identifiziert. Im Falle ei-
ner Rückkehr hätte er mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst den oben erwähnten
eine deutsche Übersetzung von syrischen Strafgesetzesbestimmungen
betreffend Dienstverweigerungsdelikte, Handyfotos seines Militärbüchleins
und ein Mobilisierungsaufgebot des Beschwerdeführers als Armeereservist
(Original mit Übersetzung) zu den Akten.
4.3 In seiner Vernehmlassung qualifiziert das SEM die Authentizität des mit
der Beschwerde eingereichten Aufgebots als unbestimmt, zumal der Stem-
pel nicht lesbar sei und der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt
habe, nach Abschluss des Militärdienstes nie ein Aufgebot erhalten zu ha-
ben. Weiter liege das Militärbüchlein nur in Form von Handyfotos vor, „wo-
mit alle Möglichkeiten offenbleiben“. Angesichts des Umstandes, dass er
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sein Familienbüchlein und weitere Zivilstandsdokumente einzureichen im-
stande gewesen sei, erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er die an-
geblich zu Hause befindlichen militärischen Beweismittel nicht im Original
vorlegen könne. Sodann hält das SEM an der festgestellten Unglaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgründe fest und bezeichnet die
behauptete Abstammung aus einer der Regierung feindlich gesinnten Fa-
milie als nachgeschoben, weil es im erstinstanzlichen Verfahren nicht gel-
tend gemacht worden sei. Aus dem Umstand der Asylgewährung an Ver-
wandte von ihm könne der Beschwerdeführer im Übrigen nichts für sich
ableiten, da seine Vorbringen individuell zu würdigen seien. Im Übrigen
verweist die Vorinstanz auf seine bisherigen Erwägungen, an denen sie
festhalte.
4.4 Replikweise hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen, Vorbrin-
gen und Standpunkten fest. Im Besonderen weist er darauf hin, dass die
schlechte Stempelqualität auf dem Reservistenaufgebot nicht ihm anzulas-
ten sei und das Dokument wie auch die Ehedokumente durch seine nach-
gereiste Ehefrau beschafft und überbracht worden seien. Er verfüge über
keine Kontakte mehr nach Syrien und sei nicht in der Lage, Originaldoku-
mente zu beschafften. Mit den Handyfotos sei er seiner Mitwirkungspflicht
nachgekommen und er befinde sich im Weiteren im Beweisnotstand. Das
vorinstanzliche Festhalten an der Unglaubhaftigkeit seiner Oppositionstä-
tigkeit erscheine sodann nur logisch, da dies im vorliegenden Verfahren
Beweisthema sei. Willkürlich sei hingegen der Vorwurf des Nachschiebens
von Fluchtgründen in Form seiner geltend gemachten Zugehörigkeit zu ei-
ner regierungsfeindlichen Familie, denn das SEM allein verfüge über die
Kenntnis über die Anerkennung der Verwandten als Flüchtlinge und hätte
zumindest die Frage einer Anschluss- beziehungsweise Reflexverfolgung
prüfen sollen. Der Verzicht darauf stelle eine Unvollständigkeit in der Sach-
verhaltserhebung dar und könne ihm nicht angelastet werden.
5.
5.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3
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und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss
Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine
umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lü-
ckenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und
weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserhebli-
chen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der
Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Ver-
waltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-
wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-
widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht
alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüft, etwa
weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint. Un-
vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorlie-
gend als teilweise verletzt, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes durch das SEM vorliegend – mit Ausnahme der
sogleich zu erörternden Ausnahme – als vollständig. Insbesondere die Pro-
tokolle der BzP (vorinstanzliche Aktenstücke A5 und A6) und der Anhörung
(A14) sowie die vorgelegten Beweismittel erweisen sich im Hinblick auf die
Feststellung der rechtswesentlichen Sachverhaltsteile und deren Würdi-
gung als genügende Grundlagen. Dies gilt nicht für das Vorbringen der
Herkunft des Beschwerdeführers aus einer politischen und regierungs-
feindlich gesinnten Familie beziehungsweise Verwandtschaft. Diesbezüg-
lich ignoriert die Vorinstanz nicht nur die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer dieses Sachverhaltselement bereits im erstinstanzlichen Verfahren
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deponiert hat (vgl. dazu A14 F12 und ferner A5 Ziff. 3.02 [Nennung von
einem Bruder und zwei Cousins je im Asylverfahren]) und somit der dies-
bezügliche Vorwurf des Nachschiebens von Fluchtgründen in keiner Weise
gerechtfertigt ist. Da dieses Sachverhaltselement aber nur im Ansatz vor-
gebracht wurde, wären Nachfragen in diesem Zusammenhang und/oder
eine Konsultation der betreffenden Asylverfahrensdossiers – im Asylver-
fahren des Bruders E._______ machte dieser denn auch auf das politische
Engagement von Familienangehörigen und insbesondere des Beschwer-
deführers aufmerksam – angezeigt gewesen. Dies gilt umso mehr, als das
SEM dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung beziehungs-
weise in der Vernehmlassung vorhält, er habe seine Vorfluchtgründe nicht
glaubhaft machen können, sei mithin den syrischen Behörden nicht als Ak-
tivist bekannt, sondern unbescholten ausgereist, und aus dem Umstand
der Asylgewährung an Verwandte von ihm könne er nichts für sich ableiten.
5.3 Aus der zuvor gewonnenen Erkenntnis einer ungenügenden Sachver-
haltsabklärung betreffend die vorgebrachte Herkunft des Beschwerdefüh-
rers aus einer politischen und regierungsfeindlich gesinnten Familie bezie-
hungsweise Verwandtschaft ergibt sich ohne Weiteres auch eine unvoll-
ständige Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt. Diese Rechtsverlet-
zung eines unvollständig festgestellten Sachverhalts trifft aber auch auf
den restlichen, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts genügend abge-
klärten Sachverhalt zu. Das SEM beschränkt sich darauf, die vorgebrach-
ten und teilweise mit Beweismitteln gestützten Vorbringen (vgl. die ange-
sichts des Kassationsausgangs bloss in groben Grundzügen wiedergege-
bene Zusammenstellung gemäss Bst. A oben) in der angefochtenen Ver-
fügung auf wenige Zeilen zu reduzieren und dabei entscheidwesentliche
und rechtsrelevante Sachumstände zu unterschlagen. Dies gilt nebst der
vorgebrachten Herkunft des Beschwerdeführers aus einer politischen und
regierungsfeindlich gesinnten Familie insbesondere für seine weiteren Vor-
bringen einer Fichierung mit Ausreiseverbot, des Militärdiensteinsatzes im
umkämpften Homs mit anschliessender Desertion beziehungsweise Ge-
fangennahme, seiner Mitgliedschaft bei der Takadumi-Partei sowie seines
politischen Engagements in Syrien. Eine Nachbesserung des bloss bruch-
stückhaft festgestellten Sachverhalts unterbleibt auch in der Vernehmlas-
sung weitestgehend, weshalb sich eine Diskussion über die Frage der Heil-
barkeit einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung auf Vernehmlassungs-
stufe vorliegend zum Vornherein erübrigt.
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5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen E. 5.2 und E. 5.3 ergibt sich bereits
der Kassationsausgang im vorliegenden Beschwerdeverfahren infolge teil-
weise ungenügender Sachverhaltsabklärung und (vor allem) unvollständi-
ger Sachverhaltsfeststellung. Damit wird eine Überprüfung der (Un-)Glaub-
haftigkeitserwägungen des SEM (vgl. angefochtene Verfügung E. II/1 und
E. II/2) an sich hinfällig. Die Glaubhaftigkeitsprüfung beinhaltet indessen
nicht nur den Aspekt der Sachverhaltswürdigung nach Massgabe von Art. 7
AsylG, sondern ebenso den Aspekt der Sachverhaltsfeststellung. Wird
nämlich die Unglaubhaftigkeit eines Sachvortrags (oder von Teilen davon)
erkannt, liegt insoweit keine unter Art. 3 AsylG subsumierbare Sachver-
haltsbasis vor. Im Hinblick auf die vom SEM zu treffende neue Entschei-
dung in der Sache ist es daher auf die in der Beschwerde und in der Replik
erhobenen Rügen und Einwände des Beschwerdeführers betreffend die
vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse aufmerksam zu machen.
Diese Argumentationsteile entbehren keineswegs zum Vornherein jeder
Berechtigung und das SEM wird sich damit auseinanderzusetzen und zu-
dem die Beweismassanforderungen und das Erfordernis einer abwägen-
den Gesamtwürdigung gemäss oben E. 3.2 zu berücksichtigen haben.
5.5 Soweit sich der weitere Beschwerdeinhalt mit der Frage der Asylrele-
vanz erlittener beziehungsweise befürchteter Nachteile unter dem Aspekt
von Art. 3 AsylG befasst (vgl. angefochtene Verfügung E. II/3), ist ange-
sichts des Kassationsausganges einstweilen nicht weiter darauf einzuge-
hen. Im Hinblick auf die neue Entscheidung ist das SEM immerhin gehal-
ten, eine Richtigstellung jenes (vermutlichen) Redaktionsversehens vorzu-
nehmen, wonach die Vorbringen den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG
standhalten (vgl. angefochtene Verfügung S. 4; recte wohl: nicht standhal-
ten).
6.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
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wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörsan-
spruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter
Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätzlich
ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die
Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist
auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird,
die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Be-
schwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefug-
nis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die
festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten
Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen
aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen wer-
den, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im
Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrens-
führung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Ver-
fahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart
mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittel-
verfahren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1
m.w.H.).
Die vorliegend angefochtene Verfügung weist nach dem in E. 5 Erwogenen
mehrere, zum Teil schwerwiegende und nicht heilbare Sachverhaltsfest-
stellungsfehler und Bundesrechtsverletzungen auf (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
die zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Die Beschwerde
ist insoweit gutzuheissen und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Das SEM ist dabei gehalten, den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör zu wahren, den rechtserheblichen Sachverhalt voll-
ständig und richtig abzuklären und festzustellen und gestützt darauf sowie
unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde- und
Replikeingaben einen neuen Entscheid zu fällen. Es ist, auch angesichts
der nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkten Kognition, vorliegend nicht
Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die aufgetretenen Mängel und Ver-
säumnisse selber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen, unter Um-
ständen negativen Entscheid zu treffen, da der Instanzenverlust abermals
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eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs bewirken würde. Im
Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens werden
die vorliegenden Beschwerdeakten dem SEM bei Bedarf und auf Bestel-
lung zur Verfügung gestellt.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Kassati-
onsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der am
28. August 2014 zum amtlichen Rechtsbeistand ernannte Rechtsvertreter
hat am 9. Januar 2017 eine Aufstellung seiner Aufwendungen (8 Stunden
Arbeit zum Stundenansatz von Fr. 240.–) und Barauslagen (Fr. 162.–) ein-
gereicht. Die aufgeführten Arbeitsschritte und Auslagenpositionen sind auf-
grund ihrer extrem abgekürzten Beschreibung inhaltlich kaum eruierbar.
Die Totale der Arbeitsstunden und des Auslagenbetrags erscheinen ge-
samthaft leicht überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer vorliegend zu-
lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.1‘800.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde inso-
weit gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (insb. E. 5 und 6) und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David