B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4656/2017
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juli 2015
und der Anhörung vom 20. Juni 2017 im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei sudanesischer Staatsangehöriger der Ethnie der Jamih und in
B._______ in der Provinz Al Obeid (recte: Nord-Kordofan) geboren. Ab sei-
nem elften Lebensjahr habe er in Khartum im Stadtteil C._______ bei sei-
nem Onkel gelebt. Die Schule habe er acht Jahre lang besucht und danach
mit seinem Onkel als (…) gearbeitet. Am 24. September 2014 hätten De-
monstrationen gegen die steigenden Lebensmittelpreise stattgefunden und
die Regierung habe willkürlich auf Demonstranten geschossen. Dabei sei
auch sein Freund D._______ angeschossen worden und später im Spital
verstorben. Der Beschwerdeführer habe diesen ins Krankenhaus begleitet
und sei dort selbst festgenommen worden. Während rund 17 Tagen bezie-
hungsweise während eines Monats sei er im Gefängnis E._______ inhaf-
tiert gewesen. Mit Hilfe seines Onkels sei er freigekommen und habe den
Sudan am 17. Juni 2015 verlassen. Beziehungsweise habe er nach dem
Tod von D._______ gegen dessen Tötung demonstriert respektive habe er
sich bei einem Komitee über die Tötung seines Freundes beschwert. Er sei
deshalb ein zweites Mal bei sich zu Hause verhaftet worden. Nach unge-
fähr 17 Tagen sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Anschliessend
sei er unter Beobachtung gestanden und habe deshalb seine Heimat ver-
lassen. Die sudanesischen Behörden hätten sich seit seiner Ausreise
mehrmals bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt. Über Ägyp-
ten sei er nach Italien gelangt und von dort am 7. Juli 2015 in die Schweiz
eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017, eröffnet am 20. Juli 2017, verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 18. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
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sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgelt-
lichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: einen Kurzbericht der
Hilfswerkvertretung vom 22. Juni 2017, einen Arztbericht von Dr. med.
F._______ vom 17. August 2017, einen Arbeitsvertrag der G._______ vom
26. August 2016, ein Gesuch um Bewilligung für erwerbstätige Ausländer
nicht EU-EFTA vom 27. August 2016, ein Zwischenzeugnis der G._______
vom 5. August 2017 sowie Lohnabrechnungen der Monate Oktober 2016
und Februar / April / Juli 2017.
D.
Mit Verfügung vom 22. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und teilte ihm
mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab-
warten dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das prozessuale Begehren
betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zufolge einer mangel-
haften Übersetzung und Protokollierung seiner Aussagen den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und
des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvollständig beziehungsweise un-
richtig erhoben. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und die
Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, den Beschwerdeführer noch-
mals zu den Asylgründen anzuhören. Bezüglich der Folterspuren sei eine
ausführliche ärztliche Untersuchung gemäss Istanbul-Protokoll anzuord-
nen. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes;
3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
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Seite 5
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043).
4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt
andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweis-
anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus-
sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich der Anhörung habe
es erhebliche Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gegeben.
Dies werde durch den Kurzbericht der Hilfswerkvertretung vom 22. Juni
2017 belegt. Die Dolmetscherin habe ihn in wesentlichen Momenten nicht
verstanden. Aufgrund der Sprachprobleme habe der Sachverhalt nicht voll-
ständig erstellt werden können. Es sei deshalb eine erneute Anhörung mit
einem Dolmetscher aus seiner Heimatregion durchzuführen. Weiter führt
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er aus, während seinen Inhaftierungen anlässlich der durchgeführten Ver-
höre misshandelt und jeweils mit einer Eisenstange geschlagen worden zu
sein. Von dieser Folter seien immer noch Narben ersichtlich. Diese Miss-
handlungen würden durch den eingereichten Arztbericht vom 17. August
2017 prima facie belegt, es sei jedoch zusätzlich eine ausführliche ärztliche
Untersuchung anzuordnen.
4.5 Im Anhörungsprotokoll ist vermerkt, dass die Dolmetscherin an einigen
Stellen Mühe hatte, den Beschwerdeführer zu verstehen (vgl. SEM-Akten
A 17 F27, F68, F118). Am Ende der Anhörung bestätigte er jedoch auf
Nachfrage, die Dolmetscherin insgesamt verstanden zu haben, obwohl sie
verschiedene Dialekte sprechen würden (vgl. A17 S. 17). Den Inhalt des
Protokolls verifizierte er unterschriftlich (vgl. A17 S. 20). Die Hilfswerkver-
tretung führte im Kurzbericht aus, der Beschwerdeführer und die Dolmet-
scherin hätten sich gut verstanden, lediglich bei ein oder zwei Dialektbe-
griffen aus dem (…) hätte es Schwierigkeiten gegeben. Der Beschwerde-
führer habe die Wörter jedoch umschreiben können, so dass die Dolmet-
scherin schlussendlich verstanden habe, worum es gegangen sei (vgl. Be-
schwerdebeilage 2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
sind keine Hinweise auf wesentliche Verständigungsprobleme des Be-
schwerdeführers und der Dolmetscherin ersichtlich. Eine erneute Anhö-
rung ist nicht durchzuführen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 7),
sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und
Freilassung als unglaubhaft einzustufen. Es erübrigt sich, aus diesem
Grund eine ausführliche ärztliche Untersuchung anzuordnen. Der Sachver-
halt ist, soweit erheblich, vollständig und richtig festgestellt. Es besteht
keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen
aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör und ungenügender Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 7
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Anlässlich der BzP habe er nicht erwähnt, dass er zwei-
mal inhaftiert gewesen sein soll. Uneinheitlich seien auch die Angaben zur
Teilnahme an einer Demonstration und der daraufhin erfolgten Verhaftung.
Zur Verhaftung selbst habe er keine Angaben gemacht und sei der Auffor-
derung, frei zu erzählen, nicht nachgekommen. Auch den Fragen zum Ge-
fängnisaufenthalt sei er ausgewichen. Er habe keine persönlichen Erfah-
rungen geschildert, sondern allgemeine Aussagen zu einer angeblichen
Drohung gegen ihn und zur Missachtung der Gesetze durch die Behörden
getätigt. Seine Ausführungen zur zweiten Inhaftierung seien ebenfalls nicht
substanziiert und unpersönlich ausgefallen. Die Erschiessung seines
Freundes habe er hingegen spontan, chronologisch stimmig und nachvoll-
ziehbar geschildert. Diese Schilderung stehe in deutlichem Kontrast zu sei-
ner Darstellung der übrigen Verfolgungsgeschichte und markiere einen
Strukturbruch, welcher die glaubhaften Anteile seiner Darlegungen von den
unglaubhaften Haftaufenthalten und Freilassungen trenne.
Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg. Der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei wegen der fehlenden Flüchtlingsei-
genschaft nicht anwendbar und es würden sich keine Anhaltspunkte erge-
ben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Weder die herrschende politische Situation im Su-
dan noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
dorthin sprechen. Der Vollzug sei zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar.
6.2 In seiner Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer seine gel-
tend gemachten Asylvorbringen. Er sei bei der BzP aufgefordert worden,
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Seite 8
sich kurz zu halten. Deshalb habe er gedacht, es reiche aus, den Grund
für die Ausreise aus dem Sudan allgemein darzulegen. Anlässlich der BzP
habe er die Demonstration sowie den Tod seines Freundes zusammenge-
fasst dargelegt. Den genauen Ablauf der Ereignisse habe er an der Anhö-
rung präzisiert. Es handle sich nicht um widersprüchliche, sondern um er-
gänzende Angaben. Bezüglich der Substanziiertheit der Vorbringen dürfe
nicht auf das mangelhafte Protokoll der Anhörung abgestellt werden. Es
sei sodann zu berücksichtigen, dass er nur über geringe Schulbildung ver-
füge. In einer Gesamtbetrachtung sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
zu bejahen. Aufgrund seiner politischen Anschauungen sei er an Leib und
Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet.
Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. Bei einer
Rückkehr in den Sudan wäre er einer persönlichen Notlage ausgesetzt.
Sein Onkel sei mittlerweile verstorben, weshalb dieser weder ihn noch
seine Familie unterstützen könne. Arbeit habe er nur dank der Hilfe seines
Onkels gefunden. Aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit werde
er ohne Unterstützung keine Arbeit mehr finden. Von seiner Familie habe
zudem niemand eine Arbeit.
Als Beweismittel reicht er die unter Buchstabe C. erwähnten Unterlagen
ein.
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle. Auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf
die Zusammenfassung unter E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederho-
lungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer besuchte acht Jahre lang die Schule. Es ist deshalb da-
von auszugehen, dass er in der Lage war, den Befragungen zu folgen. Im
Arztbericht wird vermerkt, dass der Beschwerdeführer am Rücken längli-
che, bis fünf Zentimeter messende, in unterschiedliche Richtungen verlau-
fende Naben aufweise. Diese seien vor wenigen Jahren entstanden und
könnten durch Schläge mit harten Gegenständen verursacht worden sein
(vgl. Beschwerdebeilage 3). Der Beschwerdeführer machte anlässlich der
BzP und der Anhörung nicht geltend, im Gefängnis mit harten Gegenstän-
den geschlagen worden zu sein. Seine Ausführungen zu seinen Inhaftie-
rungen waren sodann sehr oberflächlich und pauschal, obwohl er mehr-
fach dazu angehalten wurde, die genauen Umstände zu benennen (vgl.
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A17 S. 8 f.). Aus dem Arztzeugnis lässt sich nicht ableiten, dass die Narben
während seiner angeblichen Haft entstanden sind. In einer Gesamtbe-
trachtung erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner
Inhaftierung und Freilassung als unglaubhaft. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz sind hingegen die Ausführungen zum Tod seines Freundes
D._______ im Jahr 2014 als glaubhaft einzustufen. Daraus kann der Be-
schwerdeführer allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es fehlt so-
dann am zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemach-
ten Verfolgungsgründen und der Ausreise des Beschwerdeführers. Nach
der behaupteten zweiten Haftentlassung verweilte er noch etwa sechs bis
sieben Monate im Sudan und ging einer Arbeit nach (vgl. A17 S. 15).
7.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
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Seite 10
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zu-
treffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung in den Su-
dan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Voll-
zug der Wegweisung ist zulässig. Weder die allgemeine Lage im Sudan
noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und besitzt über Ar-
beitserfahrung auf dem (…), welche er in der Schweiz intensivieren konnte.
Zudem verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches
ihn bei seiner Rückkehr wird unterstützen können. Seine Mutter half ihm
sodann auch finanziell bei der Ausreise (vgl. A17 S. 15). Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 11
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es kann darauf verzichtet werden, auf den
weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch
näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG
und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehen-
den Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer
gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4656/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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