Abtei lung V
E-4657/2007/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti
Giannakitsas, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, B._______, und deren Kind C._______,
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. April 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4657/2007
Sachverhalt:
A.
Mit schriftlichem, an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichte-
tem Gesuch vom 28. November 2006, dort eingegangen am 30. No-
vember 2006, ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau
und das gemeinsame Kind um Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei als (...) -
offizieller Vertreter der Gemeindeadministration - in D._______ im
Departement E._______ tätig gewesen. In dieser Region seien sowohl
Paramiltärs wie auch Guerrillos aktiv gewesen. Er habe unter anderem
die Aufgabe gehabt, die von Opfern des internen Konfliktes erhaltenen
Informationen an die zuständigen staatlichen Behörden weiterzuleiten.
Am 20. Juni 2004 habe er ein Schreiben erhalten, in welchem er
beschuldigt worden sei, Mitglied eines Drogenkartells zu sein. Er habe
sich am Tag darauf mit der Familie nach F._______ begeben, habe bei
der Staatsanwaltschaft eine Anzeige eingereicht und sei kurz darauf
wieder nach D._______ zurückgekehrt, allerdings nicht mehr an die
gleiche Adresse. Am 5. August 2004 sei er informiert worden, dass
sein Name auf einer Liste bedrohter Personen stehe, was ihn
wiederum zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft veranlasst
habe. Er habe am 16. August 2004 vor seinem Haus einen bewaffne-
ten Mann, ein bekanntes Mitglied eines Drogenkartells, entdeckt, was
ihn folgern liess, dieser habe es auf ihn abgesehen. Wieder sei der Be-
schwerdeführer mit der Familie nach F._______ gerreist, wo sie
aufgrund der Gefährdungssituation von der Pastoral Social in ein
Schutzprogramm aufgenommen worden seien und im Rahmen dieses
Programms für ein Jahr nach G._______ gehen und sich dort vom
November 2004 bis Dezember 2005 aufhalten durften. Nach der
Rückkehr hätten sie sich in F._______ versteckt gehalten. Am 19.
September 2006 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben der FARC
(Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) erhalten, in welchem
er aufgefordert worden sei, sich der Guerilla anzuschliessen. Von
Bekannten habe er erfahren, dass in D._______ das Gerücht
kursierte, er sei Mitglied der FARC.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
mehrere Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, auf welche in den Er-
wägungen soweit wesentlich eingegangen wird.
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B.
Am 12. Februar 2007 füllten die Beschwerdeführenden den ihnen von
der schweizerischen Vertretung abgegebenen Fragebogen aus.
Gemäss ihren Angaben hätten sie bereits im Jahr 2004 bei der
schweizerischen Vertretung in Bogotà um Asyl nachgesucht, seien da-
mals von der Botschaft an die Sozialpastorale (Pastoral Social) weiter
verwiesen worden, welche in der Folge den einjährigen (...)-Aufenthalt
ermöglicht habe. Zur gleichen Zeit, August 2004, hätten sie auch bei
der kanadischen Vertretung um Asyl nachgesucht; eine Asylge-
währung sei nie erfolgt. Ausser zwei Reisen in die USA (1987 und
1991) sei der Beschwerdeführer nie im Ausland gewesen und es be-
stünden seitens der Beschwerdeführenden weder familiäre noch be-
kanntschaftliche Beziehungen zur Schweiz .
C.
Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die von ihr auf-
genommenen Akten am 14. Februar 2007 zuständigkeitshalber an das
BFM.
D.
Das BFM verweigerte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
19. April 2007 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylge-
such ab.
Zur Begründung ihrer ablehneden Verfügung führte die Vorinstanz aus,
der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionie-
rende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen
funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsys-
tem. Da der kolumbianische Staat die Guerilla im Rahmen des Mögli-
chen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet wer-
den, weshalb es den Beschwerdeführenden zumutbar und möglich sei,
sich unter den Schutz der Behörden zu stellen; den Bürgern jederzeit
und überall die absolute Sicherheit zu garantieren, gelinge im Übrigen
keinem Staat. Zudem handle es sich bei den Beschwerdeführenden
nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, auch wenn dem Be-
schwerdeführer als ehemaligem Gemeindebeamten eine regionale Be-
kanntheit nicht abzusprechen sei. Es sei mithin nicht davon auszuge-
hen sei, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Wohnort in Kolum-
bien ausfindig machen könnten. Den Beschwerdeführenden stehe da-
her die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen, wo-
mit sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausge-
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setzt seien und dementsprechend den Schutz der Schweizer Behör-
den nicht bedürfen würden. SchIiesslich hätten sie keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen
zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, na-
mentlich in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flücht-
lingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert hät-
ten und sich grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Non-Refoule-
ment-Gebot halten würden. Vor diesem Hintergrund werde den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und ihr
Asylgesuch werde abgewiesen.
E.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter und am
Folgetag dort eingegangener Eingabe vom 17. Mai 2007 erhoben die
Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 19. April
2007 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim
Bundesverwaltungsgericht: 10. Juli 2007).
Zur Begründung ihrer Beschwerde, welche von Amtes wegen ins
Deutsche übersetzt wurde, führten die Beschwerdeführenden aus, der
Präsident Kolumbiens habe zusammen mit dem Verteidigungsminister
während ihres Aufenthaltes in der Stadt F._______ im April 2006 über
die Einrichtung eines Militärstützpunktes im H._______ informiert.
Dieser solle der Bekämpfung der Guerilla und der kriminellen Gruppen
- wie der Machos und der Rastrojos - dienen. Im Januar 2007 sei
I._______, der Bruder des als Drogenbaron bekannten J._______, auf
einer Farm im Bezirk D._______ verhaftet worden, also dort, wo er,
der Beschwerdeführer, früher Gemeindedelegierter gewesen sei und
in dieser Funktion den Auftrag gehabt habe, Anzeigen zu erstatten,
was er seinerzeit auch getan habe. Dem Beschwerdeführer sei
zugetragen worden, dass J._______ seinerseits sich zu jener Zeit im
H._______ aufgehalten habe. Nach der Ankündigung der Errichtung
des Militärstützpunktes und nach erfolgtem Aufmarsch von Polizei und
Militär sei dem Beschwerdeführer in einem Telefonanruf gedroht
worden, er solle aufpassen, es könne ihm etwas passieren, da er ein
Verräter sei und es werde ihm immer noch die Schuld an den
seinerzeitigen Anzeigen gegeben, die er in seiner damaligen Funktion
als Gemeindedelegierter gemacht habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art.
105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zu-
sammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im
Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) abgefasst. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwal-
tungsgericht darauf verzichtet, von den Beschwerdeführenden eine
Übersetzung zu verlangen und hat eine Amtsübersetzung sowohl der
Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2007 als auch des schriftliche Asyler-
suchens vom 28. November 2006 eingeholt (Art. 33a Abs. 3 f. VwVG).
1.4 Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am
17. Mai 2007 eröffnet. Die Beschwerdeschrift datiert vom gleichen Tag,
womit die 30-tägige Beschwerdefrist ohne Weiteres eingehalten ist.
2.
Die Beschwerdeführende haben vor der Vorinstanz am Verfahren teil-
genommen, sind durch die Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
womit sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Die Beschwerde
ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - frist- und formgerecht
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eingereicht. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
3.
3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass ein Asylge-
such im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden
kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art.
19, Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs.
1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchen-
de Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht
hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt,
dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen
oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus
faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsu-
chenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl.
BVGE a.a.O. E. 5.2 f.). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung
sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, ist die asylsu-
chende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter
Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schrei-
ben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforde-
rungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4 f.).
Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits auf-
grund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt er-
scheint, sei es, dass die asylsuchende Person die Einreisebedingun-
gen erfüllt, sei es, dass das Asylgesuch als aussichtslos erachtet wird;
im letzteren Fall ist der asylsuchenden Person aber immerhin im Sinne
des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem vor-
aussichtlichen negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall ge-
halten zu begründen, weshalb von einer Befragung abgesehen wurde
(BVGE a.a.O. E. 5.6 f.).
3.2
3.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden weder
von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch
befragt, noch wurden sie mittels eines individualisierten Schreibens
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zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Der ihnen
von der Vertretung zugestellte Fragebogen genügt den oben erwähn-
ten Anforderungen an eine schriftliche Sachverhaltsabklärung nicht,
da er ausschliesslich Fragen zu persönlichen Lebensdaten, Sprach-
kenntnissen, Auslandaufenthalten beziehungsweise Kontakten zu aus-
ländischen Botschaften, und verwandtschaftlichen Beziehungen aus-
serhalb Kolumbiens enthält; diese Fragen sind zwar für die Beurteilung
eines Asylgesuches aus dem Ausland durchaus auch von Belang (vgl.
dazu untenstehende E. 4.2), stehen jedoch in keinem Bezug zu den
Verfolgungsgründen. Angesichts der schriftlichen Begründung des
Asylgesuches in der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 28. No-
vember 2006 sowie den gleichzeitig eingereichten Beweismitteln, aus
welchen sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informationen in Be-
zug auf die Urheber und die Aktualität der Verfolgung sowie die von
den Beschwerdeführenden unternommenen Schritte zum Erhalt inner-
staatlichen Schutzes ergeben, erscheint indessen der rechtserhebliche
Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass sich eine Befragung bezie-
hungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierun-
gen der Angaben erübrigten; insoweit hat das Bundesamt demnach
den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan.
3.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen ei-
nerseits den Beschwerdeführenden Gelegenheit geben müssen, sich
zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits
in der Verfügung vom 15. Januar 2007 den Verzicht auf eine Befragung
begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen for-
meller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung führen würde (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2
m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1).
3.2.3 Die ARK und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwal-
tungsgericht als deren Nachfolgeorganisation haben die Praxis des
Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von
asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizeri-
schen Vertretung im Ausland stellten, in früheren Jahren nie gerügt.
Erst mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bis-
herige Vorgehen des Bundesamtes als nicht rechtskonform bezeichnet
worden: Das BFM ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehal-
ten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung einer Verfü-
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gung des BFM, welche ohne Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift
zustande gekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem
Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstin-
stanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung
und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den
Verfahrensmangel zu heilen (EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c; zur Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Heilung von Ver-
fahrensmängeln vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne auch
BVGE 2007/27 E. 10.1, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung
die Ausnahme bleiben soll), sofern aufgrund der Akten davon ausge-
gangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller
Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gege-
ben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftli-
chen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als
hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zu-
mindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich noch-
mals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern.
3.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung
der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt; die Verfü-
gung des BFM datiert vom 19. April 2007, mithin einem Zeitpunkt vor
dem am 27. November 2007 ergangenen Entscheid BVGE 2007/30,
und der rechtserhebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage -
wie in E. 3.2.1 ausgeführt - als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatten
die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren Ge-
legenheit, ihre Asylgründe erneut ausführlich darzulegen, was sie in
ihrer Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2007 auch getan haben. Bei die-
ser Sachlage besteht einerseits kein Anlass zu weiter gehenden Sach-
verhaltsabklärungen und ist andererseits von einer Kassation der an-
gefochtenen Verfügung abzusehen.
Es ist mithin in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den
Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt
und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
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Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f, welche
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevisi-
on des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O., E. 2c),
mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird, und, bejahendenfalls, ob es aufgrund
der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die
den notwendigen Schutz gewährt, sowie, bei unvollständiger Sachver-
haltserstellung, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst fest, dass die Vorinstanz ohne Infragestellung der diesbezügli-
chen Vorbringen der Beschwerdeführenden von ihrer Gefährdung und
ihrem grundsätzlichen Schutzbedürfnis ausgegangen ist.
Es kommt ferner zum Schluss, dass das BFM zutreffend festgestellt
hat, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine beson-
ders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, und es sei
den Beschwerdeführenden zuzumuten, in einem anderen Land um
Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind bei-
spielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru
Vertragsparteien des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301).
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Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert,
wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Vene-
zuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerken-
nung von Flüchtlingen. Sie orientieren sich auch alle an der nicht bin-
denden regionalen Erklärung von Cartagena von 19.-22. November
1984 (Declaración de Cartagena sobre los refugiados), deren weite
Flüchtlingsdefinition sie ins Landesrecht überführt haben. Zudem hal-
ten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33
FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es
in den Grenzgebieten - insbesondere denjenigen zu Panama und Ve-
nezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen
nach Kolumbien durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die prak-
tische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsu-
che spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach
Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere
tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern -
namentlich in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem be-
trächtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden.
Auch ausserhalb von formellen Asylverfahren ist im süd- und zentral-
amerikanischen Raum die Möglichkeit zu einer Einreise weitgehend
vorhanden, und für kolumbianische Immigranten sind die Chancen auf
ein dauerhaftes Bleiberecht in diversen Ländern intakt.
Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder
objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen
der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20
sowie 1997 Nr. 15, E. 2f). Diese Schlussfolgerung drängt sich umso
mehr auf, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Be-
schwerdeführenden - der Beschwerdeführer war ein lokaler Gemein-
debeamter, den man zwar in der Region gekannt haben dürfte - nicht
um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer
besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Aus-
land allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
5.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Be-
schwerdeführenden den Bedrohungen und Gefährdungen durch die
FARC allenfalls durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb ihres Heimat-
landes entziehen könnten.
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5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe
zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit einer anderweitigen
Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in An-
wendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver-
zichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische
Vertretung in Bogotà und das BFM.
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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