Abtei lung V
E-4658/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4658/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 6. Juli 2009 verliess und via die Türkei und anschliessend
über ihm unbekannte Länder in einem Lastwagen am 13. Juli 2007
ohne Kontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl
ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Juli 2009 im EVZ sowie
der Anhörung vom 11. August 2009 durch das BFM zu seinen Asyl-
gründen im Wesentlichen Folgendes ausführte,
dass er ursprünglich aus C._______ (Provinz Ninawa, Nordirak)
stamme, arabischer Ethnie und Sprache sowie mütterlicherseits
kurdischer und väterlicherseits arabischer Abstammung sei,
dass er nie zur Schule gegangen sei und im Heimatort C._______ in
einem Restaurant gearbeitet habe,
dass sein Vater und sein Bruder im Jahr 2006 von Terroristen getötet
worden seien und seine Mutter ungefähr vier bis fünf Monate be-
ziehungsweise ein Jahr nach dem Tod seines Vaters gestorben sei,
worauf er alleine in C._______ gelebt habe,
dass er im Juli 2008 nach D._______ (Provinz Erbil, Autonome Region
Kurdistan, Nordirak) gezogen sei, weil er in C._______ alleine
gewesen sei und seine Freunde ihn dazu bewogen hätten, mit ihnen
nach D._______ zu gehen beziehungsweise weil er den Heimatort aus
Angst vor den dortigen Terroristen verlassen habe,
dass er in D._______ zusammen mit Freunden in einer Bar gearbeitet
habe, sein Leben dort "schön" gewesen sei und er keine Probleme ge-
habt habe, ausser dass junge Männer an seinem Arbeitsplatz und aus
der Nachbarschaft ihn als Araber und Terrorist bezeichnet hätten,
dass er ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise aus dem Irak von
Arbeitskollegen unter dem Vorwand, Fussball zu spielen, aufgefordert
worden sei, auf ein Fussballfeld zu gehen, wo er von ihnen mit einem
Messer und einem Metallgriff geschlagen worden sei,
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dass er keine Anzeige erstattet und sich später mit diesen Arbeits-
kollegen wieder versöhnt habe,
dass er D._______ verlassen habe, weil er dort Probleme gehabt, be-
ziehungsweise alleine gelebt habe,
dass es im Irak keine Gesetze gebe, weshalb er in die Schweiz ge-
kommen sei und hier ein neues Leben beginnen wolle,
dass er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens weder Ausweis-
papiere noch andere Beweismittel einreichte,
dass die schweizerischen Zoll- und Grenzkontrollbehörden am
10. Oktober 2009 eine Identitätskarte und einen Nationalitätenaus-
weis, beide auf den Beschwerdeführer lautend, zuhanden der Asyl-
behörden sicherstellten,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 28. Mai 2010 – eröffnet am 31. Mai 2010 – ablehnte, dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht ge-
nügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht
erfülle,
dass er sich in seinen Vorbringen in zahlreiche Ungereimtheiten ver-
strickt habe,
dass er betreffend den Zeitpunkt des Todes seiner Mutter und zu
seinen Beweggründen für den Wegzug aus C._______ an der Be-
fragung im EVZ und an der Anhörung durch das BFM unterschiedliche
Angaben gemacht habe,
dass er sich weiter auch bezüglich seiner Gründe für die Ausreise aus
dem Irak in konfusen Äusserungen verloren habe,
dass er insbesondere das Ereignis auf dem Fussballfeld – junge
Männer hätten ihn dorthin gelockt und zusammengeschlagen – trotz
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der zentralen Bedeutung, die er ihm zumesse, weder an der Befragung
im EVZ noch in der freien Erzählung bei der einlässlichen Anhörung
erwähnt habe,
dass es unter Berücksichtigung des Ereignisses auf dem Fussballfeld
schwer nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer, das
Leben in D._______ als schön bezeichnet und versichert habe, er
habe sich mit diesen Leuten wieder versöhnt und nach dem Vorfall
weitere drei Monate lang in D._______ gelebt und gearbeitet,
dass er bezeichnenderweise bei der Anhörung durch das BFM als
Grund für seine Ausreise aus dem Irak überdies angegeben habe, sich
alleine gefühlt zu haben,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG
(Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) erkennbar sei,
dass in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia keine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Wegweisungsvollzug
daher grundsätzlich zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer nicht aus einer dieser Provinzen stamme,
seine Wegweisung dorthin aber trotzdem zumutbar sei, da er eigenen
Angaben zufolge rund ein Jahr lang in D._______ gelebt und
gearbeitet habe, sich dort auf ein soziales Beziehungsnetz stützen
könne und zudem mütterlicherseits kurdischer Abstammung sei,
Badini spreche und offenbar bei guter Gesundheit sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2010 (Post-
stempel: 28. Juni 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und die Gewährung des Asyls
sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt,
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dass er in der Begründung im Wesentlichen geltend macht, er sei
aufgrund seiner gemischt-ethnischen Herkunft ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt und bei jeder Gelegenheit gedemütigt und bedroht worden,
dass er sich – entgegen der Darstellung des BFM – nicht mit den
Leuten, welche ihn zusammengeschlagen hätten, versöhnt habe,
sondern mit ihnen zusammen habe leben und arbeiten müssen und
sich nicht gegen sie habe wehren können,
dass seine Probleme eigentlich bereits in C._______ angefangen
hätten wo, sein Vater und Bruder nämlich umgebracht worden seien,
und er befürchte, ihm könnte das Gleiche passieren, er dies an den
Befragungen aber aus verschiedenen Gründen nicht so offen habe
sagen können,
dass er nie zur Schule gegangen sei, deshalb vieles nicht sofort und
vollumfänglich verstehen könne und irritiert gewesen sei, als der
Dolmetscher ihn angehalten habe, sich zu beeilen und kurz zu fassen,
dass er von Kurden und Christen terrorisiert und physisch und
psychisch unter Druck gesetzt worden sei und sowohl in C._______
als auch in D._______ Angst gehabt habe,
dass er sich nicht an die Polizei gewendet habe, weil er überzeugt ge-
wesen sei, dass diese ihm keinen Schutz gewähren würde,
dass die Vorinstanz jede Ungereimtheit gegen ihn verwendet habe,
ohne dabei sein Bildungsniveau und seinen psychischen Zustand zu
berücksichtigen, er aber ein einfacher Mensch ohne Schulbildung sei
und deshalb eventuell einige Fragen nicht richtig verstanden und be-
antwortet habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
1. Juli 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist setzte zur Leistung
eines Kostenvorschusses,
dass die Instruktionsrichterin die Aussichtslosigkeit der Rekurs-
begehren feststellte und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes
erwog (Zitat:),
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"dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung
zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers wür-
den den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung
eines Verfolgungssachverhalts offensichtlich nicht genügen, weshalb
er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann,
darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu er-
blicken ist und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkennt -
nisse offensichtlich nicht umzustossen vermag,
dass sich die Gegenargumentation des Beschwerdeführers im
Wesentlichen auf eine Wiederholung beziehungsweise Überzeichnung
des bereits geltend gemachten Sachverhalts sowie auf substanzlos
bleibende Erklärungsversuche betreffend seine angeblich fehlende
Schulbildung und seinen psychischen Zustand beschränkt, ohne die
Erwägungen der Vorinstanz konkret in Kritik zu nehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur den vorgelegten Sach-
verhalt als erheblich unglaubhaft erkennt, sondern darüber hinaus aus
verschiedenen Gründen (Verbleib von Identitätsdokumenten, un-
plausible Reiseumstände, Aussageverhalten in der Asylanhörung
usw.) erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers hat,
dass diese Zweifel zusätzlich durch die Tatsache gestützt werden,
dass die schweizerischen Zoll- und Grenzkontrollbehörden eine
Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis, beide lautend auf den
Beschwerdeführer, zuhanden der Asylbehörden sichergestellt haben,
wobei als Absender eine in E._______ (Nordirak) domizilierte Person
und als Empfängeradresse jene einer Drittperson in der Schweiz
figuriert (actum A14),
dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen ist, sich innert
Frist zu diesem Sachverhalt zu äussern und die genauen Umstände
der Dokumentenübermittlung zu nennen, wobei bei unbenütztem
Fristablauf auf die bestehenden Akten abzustellen wäre,
dass das BFM ferner die Wegweisungsanordnung und den Vollzug der
Wegweisung zwar relativ knapp, aber bezogen auf den Beschwerde-
führer ebenfalls gesetzes- und praxiskonform erwogen hat und darauf
wiederum vollumfänglich verwiesen werden kann,
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dass hinsichtlich der Zumutbarkeitsfrage selbst unter Berücksichtigung
der angeblichen ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
keine der massgeblichen Praxis von BVGE 2008/5 erheblich ent-
gegenstehenden Umstände auszumachen sind,
dass der Beschwerdeführer zu den betreffenden vorinstanzlichen Er-
wägungen in seiner Beschwerde denn auch nicht Stellung bezieht,
sondern diese substanziell unbestritten belässt",
dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 12. Juli 2010 fristgerecht
geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer die Frist zur Stellungnahme zum Sach-
verhalt betreffend die Dokumentenübermittlung aus dem Irak un-
genutzt verstreichen liess,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachver-
halts klar nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung, die obige zusammenfassende Darstellung
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derselben sowie integral auf die zitierten Erwägungen in der
Zwischenverfügung vom 1. Juli 2010 verwiesen werden kann,
dass auch der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund seiner
fehlenden Schulbildung und seines psychischen Zustandes während
den Befragungen Kommunikationsschwierigkeiten gehabt zu haben,
nicht überzeugt und den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf
derartige Schwierigkeiten zu entnehmen sind,
dass insbesondere zu bezweifeln ist, der Beschwerdeführer habe
keine Schulbildung genossen, zumal er das Personalienblatt im EVZ
selbständig ausgefüllt hat (siehe vorinstanzliche Akten A2) und im
Heimatstaat die allgemeine Schulpflicht gilt,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren von der Gelegenheit zur
Stellungnahme die Dokumentenübermittlung aus dem Irak betreffend
keinen Gebrauch gemacht hat, was das Bundesverwaltungsgericht in
seinen erheblichen Zweifeln an der persönlichen Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers bestärkt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
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Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Irak noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner nach wie vor
aktuellen Praxis davon ausgeht, dass in den drei kurdischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
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eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste
(Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-gerichts [BVGE]
2008/5 E. 7.5.8 S. 72),
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen voraussetzt,
dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder Be-
ziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (a.a.O.),
dass bei Personen nichtkurdischer Ethnie zusätzlich zu den oben ge-
nannten Kriterien im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Person dank
ihres Berufes beziehungsweise ihrer Qualifikationen in den dortigen
Arbeitsmarkt integrieren und für ihren eigenen Lebensunterhalt auf -
kommen könnte und ob ihr eine Gewährsperson für das Bleiberecht
zur Verfügung steht (a.a.O.),
dass der junge, alleinstehende und gemäss Akten gesunde Be-
schwerdeführer im Jahr 2008 aus freien Stücken nach D._______
gezogen ist und bis zur Ausreise aus dem Irak im Juli 2009 dort gelebt
und gearbeitet hat,
dass demnach davon auszugehen ist, dass er – wie von ihm auch
ausdrücklich bestätigt – dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt
und ihm eine Reintegration im Arbeitsmarkt und in der kurdischen
Gesellschaft möglich sein wird, zumal er über Berufserfahrung in der
Gastronomie verfügt, mütterlicherseits kurdischer Abstammung ist und
Badinikenntnisse hat,
dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind,
wonach dem Beschwerdeführer ein Bleiberecht in D._______
verweigert würde,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen mit der in C._______ an-
sässigen Schwester und einem in der Nähe des Heimatortes wohn-
haften Onkel väterlicherseits sowie mit einem Onklel mütterlicherseits
in F.________ (siehe A1 S. 3) auch ausserhalb von D._______ auf ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz stützen kann,
dass die von den schweizerischen Zoll- und Grenzkontrollbehörden
sichergestellte Sendung in E._______ (Provinz Dohuk, Autonome
Region Kurdistan, Nordirak) aufgegeben wurde (siehe A14) und somit
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auch von dortigen sozialen Anknüpfungspunkten ausgegangen
werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist und kein Anlass besteht, auf den weiteren Inhalt der
Rechtsmitteleingabe näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG), diese durch den am 12. Juli 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand:
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