Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4660/2007
Urteil vom 7. Juni 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Türkei,
beide vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni
2007 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
Im (…) 1984 stellte der Beschwerdeführer erstmals ein Asylgesuch in der
Schweiz. Mit Verzichtserklärung vom (…) 1984 zog er dieses jedoch
zurück, da seine Frau krank sei und er deshalb in die Türkei
zurückkehren müsse.
II.
A.
Die Beschwerdeführenden, ein aus C._______ stammendes Ehepaar
kurdischer Ethnie, verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am 13. August 2004 und gelangten über ihnen unbekannte Länder am
19. August 2004 in die Schweiz, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche
stellten. Am 25. August 2004 wurden sie in der Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) (…) summarisch sowie
am 27. August 2004 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
einlässlich zu ihren Asylgründen befragt. Für die Dauer des
Asylverfahrens wurden sie dem Kanton (…) zugeteilt. Anlässlich der
Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer habe im (…) 1996 – auf Verlangen von
Angehörigen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan/Arbeiterpartei
Kurdistans) – dieser Organisation Geld zukommen lassen (allerdings
bloss ein Drittel des geforderten Betrages). Da der lokale
Gendarmerieposten davon erfahren und dem Beschwerdeführer Folter
angedroht habe, habe dieser zugegeben, das Geld abgeliefert zu haben.
Er sei daraufhin von der Staatsanwaltschaft befragt sowie 13 Tage in
Untersuchungshaft genommen worden, bevor er vor dem DGM (Devlet
Güvenlik Mahkemesi/Staatssicherheitsgericht) D._______ wegen
Unterstützung der PKK angeklagt worden sei. Anlässlich der ersten
Gerichtssitzung habe man ihn zwar vorübergehend auf freien Fuss
gesetzt, das Verfahren sei aber weitergeführt worden beziehungsweise
immer noch hängig. Aufgrund dieses Prozesses sei er auch fichiert
worden.
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Da der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zur PKK gehabt und diese
unterstützt habe, sei er im (…) 1999 sieben Monate in Untersuchungshaft
genommen worden. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin zwei Monate
in Haft gewesen, weil die Behörden wegen ihres Ehemannes auf sie
Druck ausgeübt hätten. Beide seien zwar in der Folge freigelassen
worden, hätten aber immer unter der Beobachtung der Behörden
gestanden.
Der Beschwerdeführer habe schliesslich im Jahre 2000 sein Dorf
verlassen und sei nach [türkische Stadt] gegangen; im Heimatdorf habe
er sich nur unregelmässig aufgehalten.
Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden mehrere Tage vor ihrer
Ausreise erfahren, dass der Ehemann vom türkischen Geheimdienst (Millî
İstihbarat Teşkilâtı [MIT]) gesucht werde, weil man ihn beschuldige, der
PKK Hilfe geleistet zu haben. Zudem habe der Beschwerdeführer eine
Vorladung vom Gendarmerieposten erhalten.
Im Übrigen sei [das erwachsene Kind] der Beschwerdeführenden im
Jahre 2004 vom türkischen Geheimdienst, welcher [dem Kind] angeboten
habe, als Spitzel für die Behörde tätig zu sein, entführt worden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
folgende Dokumente als Faxkopie zu den Akten: Familienregisterauszug,
Schreiben des türkischen Anwalts vom 1. September 2004,
Polizeiprotokoll vom (…) 1996, polizeiliche Befragungsprotokolle die
Beschwerdeführenden betreffend je vom (…) 1996, zwei Amtsschreiben
des lokalen Gendarmeriepostens an die Gesundheitsbehörde vom (…)
sowie (…) 1996 mit jeweiliger Antwort des Arztes E._______,
Überweisungsbericht des lokalen Gendarmeriepostens an die lokale
Staatsanwaltschaft vom (…) 1996, Befragungsprotokoll der lokalen
Staatsanwaltschaft vom (…) 1996, Haftrichterprotokoll vom (…) 1996,
Überweisungsverfügung der lokalen Staatsanwaltschaft an die DGM-
Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) (eventuell […]) (…) 1996,
Anklageschrift der DGM-Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 1996,
Gerichtsprotokoll des DGM D._______ vom (…) 1996 sowie vom (…)
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1996 inklusive Urteilsdispositiv, erste Seite eines Urteils des DGM
D._______ beide Beschwerdeführenden betreffend (Urteilsnummer/Karar
No. [1]), Studentenbestätigung vom (…) 2002 [das Kind] der
Beschwerdeführenden betreffend sowie Forderungsklage vom (…) 2004
gegen [das Kind].
B.
Mit Verfügung vom 24. September 2004 hielt das BFF fest, Abklärungen
hätten ergeben, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um
keine Fälschungen handle; allerdings seien die Dokumente unvollständig
eingereicht worden. Das Bundesamt ersuchte die Beschwerdeführenden
deshalb, die fehlenden Unterlagen nachzureichen sowie sich zum
Abklärungsergebnis schriftlich zu äussern.
C.
Am 27. Oktober 2004 reichten die Beschwerdeführenden folgende
Dokumente zu den Akten: polizeiliches Befragungsprotokoll vom (…)
1999, Rechtshilfebegehren der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom
(…) 2004, Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom
(…) 2004 sowie ein Gerichtsprotokoll des Strafgerichts C._______.
D.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 – eröffnet am 7. Juni 2007 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete
ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte
Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
E.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 9. Juli 2007 (Poststempel)
namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche
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Verfügung ein und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und den
Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren; subeventualiter seien die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem
wurde um Akteneinsicht in jene vorinstanzlichen Aktenstücke ersucht, mit
denen die Beschwerdeführenden zur Einreichung von Beweismitteln
aufgefordert wurden respektive ihnen diesbezüglich eine
Fristverlängerung gewährt wurde. Auf die detaillierte Begründung wird –
soweit entscheidwesentlich – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verweis auf das Sicherheitskonto ab, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und gewährte den
Beschwerdeführenden antragsgemäss Einsicht in die Aktenstücke B12
und B13. Ferner forderte das Gericht die Beschwerdeführenden auf, eine
Beschwerdeergänzung innert Frist einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 13. August 2007 reichte der Rechtsvertreter das
vollständige Urteil des DGM D._______ vom (…) 2002 (Urteilsnummer/
Karar No. [1]) in Faxkopie mit summarischer Übersetzung und
Ausführungen zu den Akten. Ausserdem wurden weitere relevante
Aktenstücke aus dem türkischen Strafdossier der Beschwerdeführenden
in Aussicht gestellt. Im Übrigen wurde das Gericht ersucht, von Amtes
wegen Übersetzungen der eingereichten türkischen Dokumente
anfertigen zu lassen.
H.
In seiner Verfügung vom 15. August 2007 lud das
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Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung ein.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde und verwies auf die vorinstanzlichen
Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
J.
Die Stellungnahme des BFM wurde den Beschwerdeführenden mit
Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2007 zur
Kenntnis gebracht.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 8. April 2011 auf, das Gericht über den gegenwärtigen
Stand des vom DGM D._______ an das Schwurgericht in C._______
überwiesenen Verfahrens in Kenntnis zu setzen, die entsprechende
Verfahrensnummer bekannt zu geben und im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG sachdienliche Beweismittel
einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Faxkopie
des Dispositivs des Urteils des Schwurgerichts in C._______ vom (…)
2006 (Verfahrensnummer/Esas No. [2], Urteilsnummer/Karar No. [3]) ein,
welches ihm vom früheren Anwalt der Beschwerdeführenden zugefaxt
worden sei. Dem Urteilsdispositiv sei zu entnehmen, dass das
Schwurgericht in C._______ das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer und die anderen Angeschuldigten wegen Verjährung
eingestellt habe. Das Urteil sei mittlerweile rechtskräftig.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht liess das Dispositiv des Urteils des
Schwurgerichts C._______ vom (…) 2006, das Urteil des DGM
D._______ vom (…) 2002 sowie den letzten Abschnitt des dem BFM
eingereichten, vom 1. September 2004 datierenden Faxschreibens des
türkischen Rechtsanwalts von Amtes wegen übersetzen. Auf den
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wesentlichen Inhalt dieser Dokumente wird – soweit urteilswesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
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zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz würdigte in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2007 die
Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft. Zur
Begründung führte sie aus, die von ihnen zu Protokoll gegebenen
Aussagen würden diverse Ungereimtheiten aufweisen. Insbesondere
würden die vorgelegten Beweismittel, welche wiederholt unvollständig
eingereicht worden seien, befremden, da aus ihnen nicht geschlossen
werden könne, wie sich die Gerichtsverfahren abgewickelt hätten. Aus
dem Gerichtsprotokoll des Gerichts in D._______ vom (…) 1996
respektive vom (…) 1996 gehe – trotz anderslautender Aussagen des
Beschwerdeführers (vgl. Akten BFM B5/12 S. 5) – hervor, dass das
Verfahren mit einem Freispruch geendet habe. Ferner sei betreffend das
zweite geltend gemachte Gerichtsverfahren nur die erste Seite des Urteils
eingereicht worden. Obschon dem Urteil zu entnehmen sei, dass die
Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich der Untersuchungshaft
korrespondieren würden, gehe aus ihm nicht hervor, was dem
Beschwerdeführer vorgeworfen worden und wie das Urteil aufgefallen sei,
zumal das Urteilsdispositiv fehle. Überdies seien das Schreiben des
türkischen Anwalts, der Familienregisterauszug, die
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Studentenbestätigung sowie die Forderungsklage unbeachtlich, da sie
nicht geeignet seien, das von den Beschwerdeführenden Vorgebrachte
zu beweisen. Sodann könne auch aufgrund des nachgereichten
polizeilichen Befragungsprotokolls aus dem Jahre 1999 nicht eruiert
werden, worum es dabei gegangen sei, da die Unterlagen erneut
unvollständig (nur die letzte Seite) vorgelegt worden seien. Gleiches gelte
für das nachgereichte Rechtshilfebegehren vom (…) 2004. Erst aus der
Anklageschrift und dem Gerichtsprotokoll betreffend das Verfahren in
C._______ – auch bei diesen Dokumenten sei jedoch nur die erste Seite
eingereicht worden – gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer "Betrug,
durch Versprechen, im Ausland Arbeit zu besorgen" vorgeworfen worden
sei. Die zeitliche Nähe zwischen diesem Verfahren, welches in den
Angaben der Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörung unerwähnt
geblieben sei, und der Ausreise aus dem Heimatland suggeriere, dass es
sich dabei um den wahren Grund für die Ausreise der
Beschwerdeführenden handle. Diese Vermutung werde durch die
Tatsache bestärkt, dass allfälligen Festnahmen in den Jahren 1996 und
1999 der zeitliche Kausalzusammenhang zur Ausreise fehle. Ob der
Beschwerdeführer tatsächlich als Schlepper tätig gewesen sei, wie ihm
im Verfahren im Jahre 2004 offensichtlich vorgeworfen worden sei, könne
nicht abschliessend beurteilt werden, weil nur jeweils die erste Seite des
Gerichtsprotokolls und der Anklageschrift vorliege. Der türkische Staat
würde aber im Falle der Bezichtigung des Beschwerdeführers wegen
Schleppertätigkeit mit dem besagten Verfahren legitime
Strafverfolgungsinteressen verfolgen; das Verfahren wäre daher nicht
asylrelevant.
Des Weiteren seien die Antworten des Beschwerdeführers auf
Vertiefungsfragen zu den Vorfällen nach der Untersuchungshaft im Jahre
1999 bis zur Ausreise im Jahre 2004 sehr oberflächlich geblieben.
Entsprechendes gelte für die Vorfälle vor der ersten Festnahme, welche
jedoch nicht asylrelevant seien. Aus diesem Grunde könne auf weitere
Argumente der fehlenden Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Im Übrigen
habe der Beschwerdeführer nur sehr ausweichend und wenig detailliert
auf die Frage antworten können, wie er erfahren habe, dass ihn der
türkische Geheimdienst suche (vgl. B5/12 S. 7f.). Ausserdem habe die
Beschwerdeführerin auffallend widersprüchliche Angaben hierzu
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gemacht: Zunächst habe sie ausgesagt, ihr Ehemann und sie hätten etwa
20 Tage vor der Ausreise getrennt voneinander von der Suche des
türkischen Geheimdienstes erfahren; darauf angesprochen, dass dies
den Behauptungen ihres Ehemannes widerspreche, wonach er den
Informanten nicht gekannt habe und zwei Monate vor der Ausreise nach
[türkische Stadt] gegangen sei, habe sie sich korrigiert, der Informant sei
nur zu ihr gekommen (vgl. B6/8 S. 5). Aufgrund dieser unplausiblen und
widersprüchlichen Angaben entstehe der Eindruck eines konstruierten
Vorbringens zwecks Vermeidung eines drohenden Prozesses.
4.2. Dem wurde in der Beschwerdeeingabe entgegengehalten, dass der
Beschwerdeführer nach der Freilassung aus der Untersuchungshaft im
Jahre 1996 – das DGM D._______ habe ihn mit Urteil vom (…) 1996
freigesprochen – immer wieder von den Sicherheitsbehörden behelligt
worden sei. Am (…) 1999 seien der Beschwerdeführer sowie weitere
PKK-Sympathisanten bei einer Razzia der Sicherheitskräfte
festgenommen und erst am (…) 2000 aus der Haft entlassen worden.
Man habe ihnen vorgeworfen, zwecks Unterstützung der PKK eine Bande
gebildet zu haben, und aus diesem Grunde erneut eine Anklage beim
DGM D._______ erhoben. Obwohl der Beschwerdeführer im Jahre 2002
von diesem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt
worden sei, habe die Staatsanwaltschaft im Jahre 2004 aufgrund
desselben Deliktes nochmals eine Anklage beim Schwurgericht
C._______ erhoben. Die Vorinstanz habe im vorliegenden Verfahren den
Sachverhalt im Zusammenhang mit den in der Türkei gegen die
Beschwerdeführenden eingeleiteten Strafverfahren nicht genügend
abgeklärt, obwohl aus den nachgereichten türkischen Strafakten
hervorgehe, dass unter den Verfahrensnummern [4] (DGM D._______)
und [2] (Schwurgericht C._______) noch Strafverfahren hängig seien.
Das Bundesamt habe weder die Beschwerdeführenden mit diesen Akten
konfrontiert respektive Ergänzungsfragen gestellt noch in der Türkei
mittels einer Anfrage bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara den
aktuellen Stand der Verfahren in Erfahrung gebracht, sondern sei, ohne
den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem zuletzt genannten
Strafverfahren abgeklärt zu haben, fälschlicherweise davon
ausgegangen, dass dieses Strafverfahren nicht asylrelevant sei, da der
türkische Staat damit legitime Strafverfolgungsinteressen verfolge. Der
Beschwerdeführer habe – entgegen der Behauptung des BFM – vom
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Vorfall im Jahre 1999 berichtet und ausgeführt, dass er erneut wegen
Unterstützung der PKK sieben Monate lang inhaftiert worden sei
(vgl. B5/12 S. 4 und 7). Zudem gehe aus dem Schreiben des türkischen
Rechtsanwalts vom 1. September 2004 hervor, der Beschwerdeführer sei
wegen politischer Delikte angeklagt worden; damit habe sich das BFM in
der angefochtenen Verfügung jedoch nicht auseinandergesetzt. Ebenfalls
sei die Frage, weshalb die Staatsanwaltschaft im Jahre 2004 erneut ein
Strafverfahren wegen des Vorfalls vom (…) 1999 eingeleitet habe, nicht
abgeklärt worden, obwohl dies für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft und Zulässigkeit der Wegweisung der
Beschwerdeführenden in die Türkei von entscheidender Bedeutung sei.
Des Weiteren sei – entgegen der Annahme des BFM – nicht der
Beschwerdeführer in der Klageschrift des [türkische Behörde] ans
Zivilgericht als Beklagter aufgeführt, sondern [sein Kind]. Ausserdem
gehe der Gegenstand des Verfahrens sehr wohl aus der Klageschrift
hervor: [Das Kind] der Beschwerdeführenden sei zusammen mit anderen
Beklagten bei einer Demonstration festgenommen worden. Aus diesem
Grund sei ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Gesetz
über Versammlungen und Demonstrationen anhängig gemacht worden.
Ferner habe das BFM, obwohl sich dies aufgrund der Aussagen und der
Aktenlage aufgedrängt habe, nicht abgeklärt, ob die
Beschwerdeführenden in der Türkei gesucht würden beziehungsweise ob
sie im allgemeinen Informationssammlungssystem eingetragen seien.
Sodann ziehe das BFM aus den eingereichten Dokumenten den Schluss,
der Beschwerdeführer sei als Schlepper tätig gewesen, ohne eine weitere
Anhörung durchgeführt oder Ergänzungsfragen gestellt zu haben. Der
Beschwerdeführer weise diesen Vorwurf vehement zurück, da er
zusammen mit anderen PKK-Sympathisanten Personen, welche sich
ebenfalls der PKK angeschlossen hätten und deshalb ins Ausland
geschickt worden seien, lediglich bei der Ausreise geholfen habe. Im
Strafverfahren habe er allerdings jegliche Verbindungen zur PKK
zurückweisen müssen, damit er keine hohe Strafe erhalte. Schliesslich
würden die vom BFM vorgebrachten angeblichen Widersprüche in den
Aussagen der Beschwerdeführenden nicht den relevanten Sachverhalt
betreffen. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör und die angefochtene
Verfügung leide deshalb an erheblichen Mängeln.
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5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu Recht verneint hat. Entgegen der Auffassung
des BFM entbehren die geltend gemachten Vorbringen der
Beschwerdeführenden allerdings nicht grundsätzlich der Glaubhaftigkeit,
sondern sind grösstenteils als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Die
Beschwerdeführenden waren – wie die nachstehenden Erwägungen
aufzeigen – zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in der Türkei keinen
ernsthaften, asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt und haben auch keine begründete Furcht, inskünftig solchen
ausgesetzt zu werden.
5.2. In Bezug auf das erste Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers
vor dem DGM D._______ wegen des Vorwurfs der Unterstützung der
PKK ist sowohl den vorinstanzlichen Erwägungen sowie auch den
Ausführungen in der Beschwerdeeingabe beizupflichten, dass dem
Gerichtsprotokoll des DGM D._______ vom (…) 1996 (vgl. B10 sowie
B11/3 S. 2) zu entnehmen ist, das Verfahren habe – entgegen den
Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren (vgl.
B5/12 S. 5) – mit einem Freispruch geendet. Den eingereichten
Dokumenten ist – wie das BFM richtig festhielt – zu entnehmen, dass sich
die Beschwerdeführenden zwei respektive sieben Monate in
Untersuchungshaft befunden haben. Ein Kausalzusammenhang
zwischen den Festnahmen und der Ausreise der Beschwerdeführenden
ist allerdings nicht ersichtlich. Somit vermag dieses Gerichtsverfahren im
vorliegenden Fall keine Asylrelevanz zu begründen, selbst wenn aufgrund
dieses Verfahren womöglich ein Datenblatt über den Beschwerdeführer
angelegt wurde.
5.3. Zu den von der Vorinstanz dargelegten Unstimmigkeiten innerhalb
der Vorbringen beziehungsweise Einwänden der Beschwerdeführenden
betreffend die weiteren Gerichtsverfahren vor dem DGM D._______
sowie dem Schwurgericht C._______ ist im Einzelnen Folgendes
festzuhalten.
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5.3.1. Mit Eingabe vom 13. August 2007 wurde das vollständige Urteil
des DGM D._______ vom (…) 2002 (Urteilsnummer/Karar No. [1]) in
Faxkopie zu den Akten gereicht. Aus der von Amtes wegen angeordneten
Übersetzung geht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine Beteiligung
an einer Vereinigung zur Begehung strafbarer Handlungen gemäss
Art. 313 des türkischen Strafgesetzbuches vorgeworfen wurde. Aus dem
Urteil geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer [sieben Monate], die
Beschwerdeführerin ihrerseits [zwei Monate] in Untersuchungshaft waren.
Dem Urteil ist indessen zu entnehmen, dass sich das DGM D._______
aufgrund einer Gesetzesänderung als unzuständig erkläre und das
Verfahren deshalb an das Schwurgericht C._______ überweise.
5.3.2. Aus der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom
(…) 2004 (Aktenzeichen/Esas No. [5]; Deliktsdatum: (…) 1999 und früher;
vgl. B14) sowie dem Gerichtsprotokoll des Strafgerichts C._______ (ohne
Datum; Aktenzeichen/Esas No. [2]; Deliktsdatum: (…) 2003 und früher;
vgl. Beschwerdeakten act. 13) geht hervor, dass der Beschwerdeführer
wegen des Tatbestands "Betrug, durch Versprechen, im Ausland Arbeit
zu besorgen" angeklagt wurde.
Zwar tragen die aus dem Strafverfahren in C._______ vorliegenden
Akten verschiedene Aktenzeichen (Esas No. [5] beziehungsweise
Esas No. [2]); sie beziehen sich aber jeweils auf den identischen
Straftatbestand und nennen dieselben Angeklagten beziehungsweise
prozessbeteiligten Beschwerdeführer. Betreffend die divergierenden
Deliktsdaten in der Anklageschrift (Deliktsdatum: [1999 und früher]) und
dem Gerichtsprotokoll (Deliktsdatum: [2003 und früher]) ist Folgendes
festzuhalten: Dem mit Eingabe vom 9. Mai 2011 eingereichten
Urteilsdispositiv des Urteils des Schwurgerichts C._______ vom (…)
2006 (Verfahrensnummer/Esas No. [2], Urteilsnummer/Karar No. [3]) ist
zu entnehmen, dass das Schwurgericht C._______ das Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer und die anderen Angeklagten wegen
Verjährung eingestellt hat. Dieses Urteil trägt das gleiche Aktenzeichen
wie das Gerichtsprotokoll (beide Esas No. [2]). Hieraus darf geschlossen
werden, dass wenn die jüngeren Straftaten verjährt sind, jedenfalls die
älteren Delikte bereits noch früher verjährt sind. Das
Bundesverwaltungsgericht geht bei dieser Aktenlage davon aus, dass vor
dem Schwurgericht C._______ heute keine Verfahren mehr gegen den
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Beschwerdeführer geführt werden, zumal die Beschwerdeführenden auch
auf Aufforderung des Gerichts (vgl. Verfügung vom 8. April 2011) keine
Beweismittel betreffend noch hängige Verfahren eingereicht haben.
Des Weiteren hält das Schwurgericht C.______ in seinem Urteil vom (…)
2006 fest, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer im Verlauf der
Ermittlungen zur Last gelegten Straftat um ein mit Geldbusse bedrohtes
Vergehen handle. Dieser Gerichtsentscheid (Verfahrenseinstellung
wegen Verjährung) sei gemäss den Angaben des Rechtsvertreters
mittlerweile rechtskräftig (vgl. Eingabe vom 9. Mai 2011).
5.3.3. Ob es im Gerichtsverfahren vor dem DGM D._______ im Jahre
2002 sowie dem Anschlussverfahren vor dem Schwurgericht C._______,
wie die Vorinstanz vermutet, um Schleppertätigkeiten ging, muss im
vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilt werden, zumal
entscheidend ist, dass es sich um keine politische Anklage handelte,
sondern die Akten das Vorliegen eines Verfahren aus dem gemeinen
Strafrecht belegen. Demnach verfolgten die türkischen Behörden mit dem
gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren legitime staatliche
Interessen. Zudem erstaunt es, dass der türkische Rechtsvertreter in
seinem Schreiben vom 1. September 2004 lediglich die Anklage vor dem
DGM D._______ erwähnt und sich nicht über das Verfahren vor dem
Schwurgericht C._______ äussert, obwohl zum Zeitpunkt des Aufsetzens
des Schreibens der Nichtzuständigkeitsentscheid des DGM D._______
bereits vorlag und das Gerichtsverfahren vor dem Schwurgericht
C._______ bereits hängig war.
Dem BFM ist sodann zuzustimmen, wenn es ausführt, dass der Inhalt im
nachgereichten polizeilichen Befragungsprotokoll vom (…) 1999 nicht
eruiert werden könne, da die Unterlagen unvollständig (nur die letzte
Seite) vorgelegt worden seien (vgl. B14). Dem nachgereichten
Rechtshilfebegehren vom (…) 2004 ist ferner lediglich zu entnehmen,
dass die Oberstaatsanwaltschaft C._______ die lokale
Staatsanwaltschaft um Hilfe bei der Beweisaufnahme ersuchte (vgl. B14).
Es gilt dabei festzuhalten, dass bei dieser Sachlage keine Pflicht besteht,
weitere Nachforschungen zu tätigen, zumal die Beschwerdeführenden im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sind, für die Feststellung des
Sachverhaltes wesentliche Unterlagen von sich aus einzureichen.
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Seite 16
Aus den vorliegenden Akten gehen nach dem Gesagten mithin keine
Hinweise auf Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund
hervor. Es handelt sich um ein Verfahren aus dem gemeinen Strafrecht.
Überdies betrifft die zur Last gelegte Straftat lediglich ein mit Geldbusse
bedrohtes Vergehen. Mit Eintritt der Strafverfolgungsverjährung ist die
Ahndung der Tat und die Anordnung weiterer Massnahmen sodann
grundsätzlich ausgeschlossen. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ernsthafte
Sanktionen zu befürchten haben. Das betreffende Strafverfahren entfaltet
nach dem Gesagten keine Asylrelevanz.
5.3.4. Weiter wird in der Beschwerdeeingabe (a.a.O., S. 3) geltend
gemacht, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2002 vom DGM
D._______ zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt worden sei.
Diese Behauptung wird allerdings durch keines der eingereichten
Gerichtsurteile belegt. Beim Urteil des DGM D._______ vom (…) 2002
handelt es sich – wie bereits oben ausgeführt – vielmehr um ein
Unzuständigkeitsurteil ohne Verurteilung des Beschwerdeführers. Ebenso
findet die Darstellung in den Akten keine Grundlage, dass der
Beschwerdeführer trotz eines Schuldspruchs vor dem DGM D._______ in
der Folge aufgrund desselben Delikts vor dem Schwurgericht C._______
noch einmal angeklagt worden sei (vgl. Beschwerde S. 3, 5). Wie sich
aus den vorliegenden Akten ergibt, endete das Verfahren vor dem DGM
D._______ vielmehr mit dem Unzuständigkeitsentscheid vom (…) 2002
und der Überweisung ans Schwurgericht C._______, und das in
C._______ geführte Verfahren endete mit einer Verfahrenseinstellung
wegen Verjährung.
5.3.5. Ferner ist dem Einwand, die Vorinstanz habe es unterlassen, die
Beschwerdeführenden mit den nachgereichten Strafakten zu
konfrontieren, Folgendes entgegenzuhalten:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem
vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem
Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können. Es besteht jedoch keine Pflicht, rechtliches Gehör zu eigenen
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Seite 17
Aussagen zu geben (vgl. den weiterhin zutreffenden Entscheid in
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). Festzuhalten ist, dass es
sich bei den betreffenden Dokumenten um Akten handelt, welche die
Beschwerdeführenden selber eingereicht haben; demnach waren ihnen
die Aktenstücke bekannt respektive bestand die Gelegenheit, sich zu den
betreffenden Unterlagen im Zeitpunkt der Einreichung zu äussern.
5.3.6. Sodann wird in der Beschwerdeeingabe eingewendet, mit der aus
dem Faxschreiben des türkischen Rechtsanwalts (das Original wurde
nicht eingereicht) hervorgehenden Tatsache, der Beschwerdeführer sei
wegen politischer Delikte angeklagt worden, setze sich das BFM in der
angefochtenen Verfügung nicht auseinander.
Dem eingereichten Anwaltsschreiben sind insbesondere weder ein
Briefkopf noch eine Anschrift zu entnehmen. Aufgrund des mangelhaften
äusseren Erscheinungsbildes sowie des Umstandes, dass das
Faxschreiben dem Gericht lediglich in Kopie vorliegt und somit einer
erhöhten Manipulationsmöglichkeit unterliegt, kommt dem Schreiben
kaum Beweiswert zu. Das betreffende Dokument vermag die geltend
gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden daher nicht zu
belegen. Im Übrigen wird im Anwaltsschreiben, das vom 1. September
2004 datiert, die Sachlage nur unvollständig geschildert, wird doch die
Anklage vor dem DGM D._______ erwähnt, ohne aber darauf
hinzuweisen, dass dieses Gericht bereits am (…) 2002 seinen
Unzuständigkeitsentscheid gefällt hatte.
5.3.7. Weiter bestehen erhebliche Ungereimtheiten zum Vorbringen, der
Beschwerdeführer sei kurze Zeit vor der Ausreise aus der Türkei vom
MIT gesucht worden. Zutreffend wies das BFM auf den Widerspruch hin,
dass die Beschwerdeführerin zunächst ausgesagt habe, ihr Ehemann
und sie hätten etwa 20 Tage vor der Ausreise getrennt voneinander von
der Suche des türkischen Geheimdienstes erfahren; darauf
angesprochen, dass dies den Behauptungen ihres Ehemannes
widerspreche, wonach er den Informanten nicht gekannt habe und zwei
Monate vor der Ausreise nach [türkische Stadt] gegangen sei, habe sie
sich korrigiert, der Informant sei nur zu ihr gekommen (vgl. B6/8 S. 5).
Widersprüchlich sind sodann auch die Angaben, wie der Informant
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seinerseits von dieser Suche des MIT nach dem Beschwerdeführer
erfahren habe: Einerseits soll der Informant in der Stadt vom MIT
angehalten und nach dem Beschwerdeführer ausgefragt worden sein,
wobei der Beschwerdeführer, wenig plausibel, weiter zu Protokoll gab,
der Informant sei ein Verwandter von ihm, dessen Namen er aber nicht
kenne (vgl. B5/12 S. 7); andererseits sollen Spitzel im Dorf den
Informanten orientiert haben (vgl. B6/8 S. 5). Aufgrund dieser
ungereimten Angaben wird nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
vor der Ausreise gesucht worden sei, zumal ja auch die angeblichen
Gerichtsverfahren mit politischen Anklagepunkten, die den Hintergrund
einer derartigen Suche bilden würden, nach dem oben Gesagten nicht
glaubhaft sind.
5.3.8. Schliesslich enthalten weder der Nüfusauszug noch die sich auf
[das Kind] der Beschwerdeführenden beziehenden Ausführungen und
Dokumente, auch wenn – entgegen der Annahme des BFM – nicht der
Beschwerdeführer in der Klageschrift des [türkische Behörde] vom (…)
2004 ans Zivilgericht als Beklagter aufgeführt ist, sondern [das Kind],
relevante Hinweise für den vorliegenden Fall.
5.4. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen vermögen mithin auch die
übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen.
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
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7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 200 jedoch 5 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
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vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei, wohin die Rückkehr der
Beschwerdeführenden erfolgen soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.5. Türkische Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit grosser Härte gegen
Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen vor, die als
separatistisch qualifiziert werden. Wie oben stehend jedoch dargelegt,
liegt gegen den Beschwerdeführer kein Richterspruch vor, welcher ihn als
Mitglied einer solchen Organisation verurteilt. Folglich kann auch von
keiner konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden ausgegangen
werden. Auch die in ihrem Heimatstaat herrschende allgemeine politische
Situation gibt keinen Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung.
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Die Beschwerdeführenden stammen aus einem Dorf in C._______, wo
die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise und der Beschwerdeführer
bis [wenige] Jahre vor der Ausreise gelebt haben. Sie verfügen dort über
ein Familiennetz (namentlich leben […] erwachsenen Kinder im Dorf),
weshalb die Wohnsituation als gesichert gelten kann. Nach eigenen
Angaben weist der Beschwerdeführer eine Berufsbildung als [Beruf] auf
und war in [Wirtschaftszweig] tätig. Angesichts des zwar
fortgeschrittenen, jedoch nicht betagten Alters, der langen
Aufenthaltsdauer im Heimatstaat, des soweit aktenkundig nicht auffälligen
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden sowie der
Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass sie
sich in der Heimat wieder integrieren können.
Folglich sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse
ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
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Seite 22
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 wies die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verweis auf
das Sicherheitskonto praxisgemäss ab.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Änderung dieser
Praxis einhergegangen ist. Nach dem bis Ende 2007 geltenden Art. 86
Abs. 1 aAsylG (AS 1999 2262) waren Asylsuchende verpflichtet, unter
anderem auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu
leisten. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung am 1. Januar 2008
wurde die bisherige Sicherheitsleistungspflicht durch die sogenannte
Sonderabgabe ersetzt. Diese dient gemäss revidiertem Art. 86 Abs. 1
AsylG "zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen
Personen (...) verursachen", und sie kann daher nicht mehr zur
individuellen Kostendeckung herangezogen werden. Nach dem Gesagten
ist die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. Juli 2007 wiedererwägungsweise aufzuheben. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
wiedererwägungsweise gutgeheissen, nachdem die Rechtsbegehren im
Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren und sich in den
Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Beschwerdeführenden nicht
bedürftig sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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