Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4660/2010
U r t e i l v om 1 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
23. Januar 2009 und gelangte am 26. Januar 2009 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 27. Januar 2009 wurde er im
Empfangs und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt. Das BFM
hörte ihn am 28. September 2009 zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tamilischer
Ethnie, sei in B._______ (Jaffna) aufgewachsen und habe von 2007 bis
zur Ausreise in C._______ (Zentralprovinz) gelebt. Im Jahre 1999 sei er
bei einem Roundup zusammen mit seinen Brüdern von der sri
lankischen Armee festgenommen worden. Am gleichen Tag sei er wieder
freigelassen worden. Während seiner CollegeZeit von 2004 bis 2006 in
D._______ (Ostprovinz) sei er – wie alle anderen Studenten – von den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gezwungen worden, ein
zweiwöchiges Training zu absolvieren. Im Dezember 2006 sei er
zusammen mit anderen Lehrpersonen von Angehörigen der Karuna
Gruppe festgenommen worden. Er sei beschuldigt worden, ein LTTE
Spion zu sein. Er sei noch am gleichen Abend wieder freigekommen. Im
September 2007 sei er vom Staat als E._______ an der F._______
angestellt worden. In der Folge sei er ständig vom Criminal Investigation
Department (CID) kontrolliert, befragt und schikaniert worden – dies
während der Schule als auch an den Wochenenden. Monatlich habe er
sich auf der Polizeistation melden müssen. Schliesslich sei es soweit
gekommen, dass er von den heimatlichen Sicherheitskräften täglich im
Unterricht gestört worden sei. Im Übrigen sei es allen G._______ aus
Jaffna ähnlich ergangen. Da er nicht in Ruhe habe leben können, habe er
sich zur Ausreise entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 verneinte das BFM die
Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, der
Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
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prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2010 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte
dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600..
E.
Innert der angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer den
einverlangten Kostenvorschuss am 14. Juli 2010 fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
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3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.
6.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Zur
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Begründung führte es aus, bezüglich der zwei eintägigen Festnahmen im
Jahre 1999 und 2006 sei der zeitliche sowie sachliche
Kausalzusammenhang zwischen den beiden Ereignissen und der
Ausreise nicht mehr gegeben. Zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
führte die Vorinstanz aus, es entspreche grundsätzlich nicht dem
Vorgehen des srilankischen Staates, LTTEAngehörige als G._______
im Staatsdienst zu beschäftigen. Hätten die staatlichen Organe den
Beschwerdeführer sodann tatsächlich der LTTEMitgliedschaft bezichtigt,
so hätten sie effizientere Massnahmen gegen ihn ergriffen, statt ihn
täglich (...) zu stören und ihn ständig zu befragen. Ferner habe sich der
Beschwerdeführer unvereinbar darüber geäussert, ob er unmittelbar vor
der Ausreise festgenommen worden sei.
6.2. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
sei wöchentlich in H._______ und zu Hause auf blossstellende und
erniedrigende Art und Weise von der Polizei und dem CID schikaniert,
überwacht und unter Druck gesetzt worden. Dabei seien ihm immer
wieder dieselben Fragen bezüglich seiner Herkunft, seiner Familie und
seiner LTTEVerbindungen gestellt worden. Es sei eine Tatsache, dass
immer wieder junge, aus Jaffna stammende tamilische Männer in
C._______ entführt worden seien. Beim Beschwerdeführer komme hinzu,
dass er zwei Trainings bei der LTTE absolviert habe. Sodann sei er von
lokalen LTTELeuten unter Druck gesetzt worden, für sie Waffen zu
verstecken. Diese gesamte Situation hätten zu einem für ihn letztlich nicht
mehr erträglichen psychischen Druck geführt.
Zur Glaubhaftigkeit wird ausgeführt, bei einer Gesamtwürdigung der
Aussagen des Beschwerdeführers könne nicht von wirklichen
Widersprüchen ausgegangen werden. Bei beiden Befragungen habe er
dasselbe gemeint, indes mit anderen Worten ausgedrückt. Mit
"Festnahme" habe er nicht eine eigentliche Verhaftung, sondern eine der
unzähligen polizeilichen oder geheimdienstlichen Befragungen gemeint.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der srilankische Staat keine
unter LTTEVerdacht stehende Personen einstelle, so sei zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über eine besondere
Ausbildung verfüge und dessen Kenntnisse besonders gefragt gewesen
seien. Schliesslich mache die Vorgehensweise der heimatlichen
Behörden durchaus Sinn, gehe es doch die um psychologische
Zermürbung der tamilischen Minderheit.
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6.3. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er
sei in der geltend gemachten Art und Weise seitens der heimatlichen
Behörden schikaniert, befragt, überwacht und unter Druck gesetzt
worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der srilankische Staat den
Beschwerdeführer wohl kaum als G._______ eingestellt hätte, wenn er
ihn ernsthaft der Unterstützung der LTTE verdächtigt hätte. Vor diesem
Hintergrund erscheint daher der geltend gemachte Aufwand zur
Überwachung und zur Einschüchterung des Beschwerdeführers seitens
der heimatlichen Behörden als wesentlich übersteigert dargestellt.
Überdies steht er in keinem Verhältnis zu der über zwei Jahre
zurückliegenden, erzwungenen, lediglich zweiwöchigen Ausbildung durch
die LTTE, welche im Übrigen gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers damals alle aus seiner Region stammenden jungen
Männer beziehungsweise alle G._______ durchlaufen mussten. Weiter ist
festzuhalten, dass den heimatlichen Behörden, hätten sie den
Beschwerdeführer tatsächlich der Unterstützung der LTTE verdächtigt,
wesentlich weniger aufwendige Massnahmen zu seiner Überwachung zur
Verfügung gestanden hätten. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an
den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese
werden weiter durch Unstimmigkeiten in den Vorbringen des
Beschwerdeführers bekräftigt. So führte er anlässlich der Erstbefragung
an, er sei am Samstag vor der Ausreise verhaftet worden (vgl. Akten BFM
A1 S. 5). Demgegenüber verneinte er anlässlich der Anhörung
ausdrücklich, in C._______ je verhaftet worden zu sein (vgl. BFM A12 S.
8). Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht handelt
es sich dabei um ein wesentliches und einprägsames Vorkommnis in der
Asylbegründung des Beschwerdeführers, welches sich überdies kurz vor
der Ausreise zugetragen hat. Sodann vermag der Erklärungsversuch in
der Beschwerdeschrift betreffend Wortwahl in Anbetracht der eindeutigen
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen nicht zu
überzeugen. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
behördlichen Behelligungen im geltend gemachten Umfang glaubhaft
darzutun. Damit ist der Argumentation in der Beschwerde betreffend
psychologische Zermürbungstaktik durch die srilankischen Behörden
sowie des angeführten unerträglichen psychischen Druckes die
Grundlagen entzogen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch
aus dem Umstand, dass in Sri Lanka in der Vergangenheit G._______
spurlos verschwunden sind, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine
Asylvorbringen glaubhaft darzutun, erübrigt es sich, auf die weiteren
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Ausführungen, insbesondere diejenigen zur Flüchtlingseigenschaft sowie
die angebotenen Beweismittel, weiter einzugehen.
6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 Asyl Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
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Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung, ausgehend von der
Situation im Jahr 2009, festgestellt, eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas sei wegen des
Bürgerkriegs und der herrschenden Sicherheits und
Menschenrechtssituation nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer könne
aber gestützt auf die mit seiner Staatsagehörigkeit verbundenen
Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil seines Heimatlandes
Wohnsitz nehmen, beispielsweise in der West oder Zentralprovinz, wo er
von 2004 bis zu seiner Ausreise bereits gelebt habe. Zwar gebe es in
diesen Regionen strenge Sicherheitskontrollen, es sei aber davon
auszugehen, dass sich die dortige Sicherheitslage mit der Beendigung
des Krieges stabilisieren und allmählich verbessern werde. Der Vollzug
der Wegweisung sei daher zumutbar.
8.4.2. Es ist zudem festzuhalten, dass bereits im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat aufgrund der damals geltenden Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/2) zumutbar war. Der
Beschwerdeführer hielt sich vor der Ausreise während rund eineinhalb
Jahren freiwillig in C._______ (Zentralprovinz) auf und war dort
berufstätig. Aufgrund seiner damaligen beruflichen Tätigkeit als
G._______ war zudem bereits damals davon auszugehen, dass er dort
über ein genügendes soziales Beziehungsnetz verfügte.
8.4.3. Angesichts der seither veränderten Situation nach dem Bürgerkrieg
hat das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil
BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine Neubeurteilung der Lage
in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass sich seit
Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage erheblich
verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend
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geschlagen; von ihr geht heute keine Verfolgung mehr aus. Der
Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des
gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz,
dort allerdings mit Ausnahme des VanniGebiets (geografisch definiert in
E. 13.2.2.). Bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz
längere Zeit zurückliegt, sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit die
aktuellen Lebens und Wohnverhältnisse sowie das Vorhandensein
begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes,
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) in Betracht zu
ziehen. Für die aus dem VanniGebiet stammenden Personen ist die
Wohnsitzverlegung in einen der anderen Landesteile Sri Lankas, welche
allesamt grundsätzlich als zumutbare Aufenthaltsalternative gelten, zu
prüfen.
8.4.4. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Jaffna,
Nordprovinz). Von 2004 bis 2006 lebte und studierte er in D._______
(Ostprovinz). Im Jahre 2007 übersiedelte er gemäss seinen Angaben
freiwillig, und insbesondere ohne das Vorliegen eines Beziehungsnetzes,
nach C._______ (Zentralprovinz). Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass er sich sowohl in D._______ als auch in C._______
auskennt und auch heute noch – im Gegensatz zur seiner damals
erstmaligen Wohnsitznahme – an beiden Orten über soziale Kontakte
verfügt, auf welche er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Zudem
verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als E._______ sowie
mehrjährige diesbezügliche Berufserfahrung. Laut den Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe war er seinerzeit aufgrund seiner besonderen
Ausbildung als G._______ sehr gefragt. Den Akten sind keine Hinweise
zu entnehmen, dass dem heute anders wäre, mithin ist davon
auszugehen, dass er bei einer Heimkehr wieder eine eigene Existenz
aufbauen kann. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückkehr des
Beschwerdeführers sowohl nach D._______ als auch nach C._______
ohne weiteres zumutbar. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob
darüber hinaus die Kriterien einer zumutbaren Rückkehr des
Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion Jaffna erfüllt wären.
Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht erweist sich
der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar.
8.5. Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer srilankischen
Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
14. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand: