B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4660/2011
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Enkelkind
B._______, geboren am (…),
Guatemala,
beide vertreten durch Verena Gessler, Advokatin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (…).
E-4660/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am 21. Dezember 2009 und reisten über C._______ und
D._______ legal in die Schweiz, wo sie am 8. Februar 2010 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten.
Am 19. Februar 2010 fand im EVZ E._______ die Erstbefragung statt und
am 9. März 2010 erfolgte die Anhörung durch das BFM.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) im Wesentlichen geltend, bis circa Dezember 2007 ha-
be sie in F._______ (Guatemala) mit ihren beiden Enkelkindern gelebt.
Als sie ihren Enkel B._______ am 10. Juli 2007 in die Schule begleitet
habe, hätten Angehörige der (...) Geld von ihr verlangt. Am 23. Juli 2007
hätten diese einen noch höheren Betrag gefordert, sie geschlagen und ihr
den Schmuck sowie ihr Mobiltelefon gestohlen. Als diese auf dem Mobil-
telefon gesehen hätten, dass (…) in Europa leben würden, hätten sie ei-
nen noch höheren Geldbetrag von ihr verlangt. Da sie 2007 und 2008
immer wieder von (...) belästigt worden sei, habe sie schliesslich beim
Ministerio Publico Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihr geraten, von
F._______ wegzuziehen, weshalb sie im Jahr 2007 respektive 2008 nach
G._______ umgezogen sei. Am 14. April 2009 sei sie jedoch auch dort
belästigt worden, weshalb sie am 22. April 2009 Strafanzeige erhoben
habe. Am 8. Mai 2009 hätten zwei Männer in H._______ Geld von ihr ver-
langt und ihr dabei mit dem Tod ihres Enkels gedroht. Am 7. Juli 2009 sei
sie auf dem Rückweg von der Bank überfallen und das gesamte Geld sei
ihr gestohlen worden. Im selben Monat habe sich ein bewaffneter Mann
den Enkelkindern genähert und am 8. August 2009 hätten Männer erneut
Geld von ihr verlangt. Als sie diese Vorfälle bei der Polizei gemeldet habe,
habe sie Personenschutz erhalten. Auch habe die Polizei ihr Haus über-
wacht. Als (…) am (…) 2009 entführt worden sei, sei sie noch am selben
Tag zur Polizei gegangen. Tags darauf habe sie sich zum Ministerio
Publico begeben, wo ihr geraten worden sei, (…) selber zu suchen. Am
20. August 2009 habe sie einen Anruf der Entführer erhalten, mit der Auf-
forderung, Geld für die Freilassung (...) zu bezahlen. Nachdem sie des-
wegen Anzeige erstattet habe, habe ihr der Staatsanwalt geraten, zu (…)
ins Ausland zu ziehen. Aus diesem Grund habe sie ihr Heimatland am
22. August 2009 verlassen und sei mit ihren Enkeln zu (…) nach
I._______ gereist. Nachdem sie dessen Kind bei ihm zurückgelassen ha-
be, sei sie am 27. September 2009 mit dem anderen Enkel (B._______),
E-4660/2011
Seite 3
welcher der Sohn (…) sei, zu (…) in die Schweiz gereist, wo sie ihren En-
kel habe zurücklassen können. Am 22. November 2009 sei sie nach Gua-
temala zurückgekehrt, um (…) zu suchen, ihre Mietwohnung zu überge-
ben sowie ihr Hab und Gut zu verschenken respektive zu verkaufen. Am
21. Dezember 2009 habe sie Guatemala erneut verlassen und sei zurück
in die Schweiz gereist, wo sie am 8. Februar 2010 um Asyl nachgesucht
habe.
Zur Stützung ihrer Vorbringen legte sie sieben fremdsprachige und teil-
weise ins Englische übersetzte guatemaltekische Dokumente (respektive
entsprechende Durchschlagskopien) sowie ihre Reisepässe und die "Ce-
dula de Vecindad" zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
vom 8. Februar 2010 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
B.b Am 21. Juni 2011 liessen die Beschwerdeführenden dagegen Be-
schwerde erheben. Im Rahmen der Vernehmlassung (moniert wurde von
Seiten der Rechtsvertretung unter anderem, die Verfügung sei dem ge-
setzlichen Vertreter des Enkelkindes nicht eröffnet worden und die Fest-
stellungen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung seien auf die Be-
schwerdeführerin beschränkt) hob das BFM seine Verfügung vom 18. Mai
2011 sinngemäss wiedererwägungsweise auf, indem es am 20. Juli 2011
eine neue Verfügung erliess und auf der ersten Seite festhielt, diese er-
setze den Entscheid vom 18. Mai 2011. Das BFM stellte fest, die Be-
schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Infolgedessen schrieb das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juli
2011 (E-3520/2011) als gegenstandslos geworden ab und hielt in seinen
Erwägungen fest, den Beschwerdeführenden stehe es offen, gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juli 2011 Beschwerde zu erheben.
B.c In seinem ablehnenden Entscheids vom 20. Juli 2011 kam das BFM
zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten die Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen nicht, und führte dazu aus, die Tatsa-
che, dass sich die Beschwerdeführerin drei Monate lang als Touristin in
Europa aufgehalten habe und anschliessend nochmals nach Guatemala
E-4660/2011
Seite 4
zurückgekehrt sei, spreche gegen ihre Gefährdungssituation. Dass sie
nach der Rückkehr nach Guatemala ihre Mietwohnung übergeben und ihr
Hab und Gut verkauft respektive verschenkt habe, lasse auf eine länger
geplante Ausreise und nicht auf eine Flucht vor ihren Verfolgern schlies-
sen. Dasselbe lasse sich auch in Bezug auf ihre Aussage sagen, sie habe
am 8. Februar 2010 um Asyl nachgesucht, weil die Wohnverhältnisse bei
(…), bei welchem sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz aufgehalten
habe, prekär gewesen seien.
Weiter habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche verstrickt. So
habe sie anlässlich der Erstbefragung angegeben, bis im Dezember 2007
in F._______ gelebt zu haben und dann nach G._______ umgezogen zu
sein, um zu einem späteren Zeitpunkt zu deponieren, sie sei während der
Jahre 2007 und 2008 in F._______ belästigt worden, die Polizei habe ihr
in der Folge geraten, von dort wegzuziehen, nach einem viermonatigen
Aufenthalt in G._______ hätten die Probleme im April 2009 wieder einge-
setzt. In der Anzeige vom 17. Dezember 2009 sei sodann festgehalten,
dass sich die Beschwerdeführerin wegen der Übergriffe seit Oktober 2008
in G._______ aufgehalten habe. Hätte sie die Übergriffe tatsächlich er-
lebt, könne davon ausgegangen werden, dass sie den Wohnsitzwechsel
chronologisch genau hätte einordnen können. Somit könnten ihr die
Übergriffe durch (...) nicht geglaubt werden. Weiter habe sie anlässlich
der Anhörung zu Protokoll gegeben, (…) sei am (…) 2009 entführt wor-
den, worauf sie noch am selben Tag, als sie den Anruf erhalten habe, bei
der Polizei Anzeige erstattet habe, um zu einem späteren Zeitpunkt aus-
zusagen, sie sei erstmals am 20. August 2009 von den Entführern telefo-
nisch kontaktiert worden. Ferner habe sie angegeben, sie habe anlässlich
des Anrufs vom 20. August 2009 mit (...) sprechen wollen, die Telefonlei-
tung sei jedoch bereits tot gewesen. Aus der Anzeige des Ministerio
Publico vom (…) 2009 gehe hingegen hervor, dass sie an jenem Tag mit
(…) gesprochen habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die Be-
schwerdeführerin den Inhalt der Anzeige zuerst in Abrede gestellt, später
aber die beim Ministerio Publico gemachte Aussage bestätigt. Die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin stünden teilweise im Widerspruch zu den In-
halten ihrer Beweismittel, weshalb der Schluss zu ziehen sei, dass die als
Beweismittel eingereichten Dokumentkopien die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht zu belegen vermöchten. Zudem komme diesen
aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit ein verminderter Beweiswert zu.
E-4660/2011
Seite 5
C.
Mit Eingabe vom 24. August 2011 – Datum Poststempel – erhoben die
Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde und lies-
sen dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung
des BFM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen mit der Anweisung,
sämtliche Herkunftsinformationen mittels Quellenangaben offenzulegen,
und es sei ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräu-
men. Ferner sei die Wegweisung (recte: deren Vollzug) infolge Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit aufzuheben und ihr Aufenthalt in der Schweiz
sei entsprechend zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten
sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht bereits anlässlich
ihres Besuchs im Herbst, als sie ihren Enkelsohn B._______ in Sicherheit
gebracht habe, um Asyl in der Schweiz nachgesucht habe; dies sei ihr
persönliches Recht, so wie der zuständigen Behörde die Pflicht obliege,
die Gesuche seriös zu prüfen. Indem das BFM seine Verfügung allein mit
einigen Widersprüchen in den Datenangaben der Beschwerdeführerin
begründe, habe es weder eine Gesamtwürdigung aller asylrelevanter
Elemente noch eine solche zu der allgemeinen Situation im Verfolgungs-
oder Herkunftsland vorgenommen und damit das rechtliche Gehör ver-
letzt. Dazu habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz krass ver-
letzt, weil sie nicht abgeklärt habe, ob in Guatemala behördliche Doku-
mente "nur" als Durchschlagskopien ausgehändigt und ob in casu allfälli-
ge Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen würden. Vielmehr habe
sich das BFM dazu nur in "hypothetisch verschraubten Sätzen" geäussert
und "gemutmasst", (…) sei gar nicht entführt worden, weshalb der Enkel
zur Mutter zurückkehren könne.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2011 stellte das Bundesver-
waltungsgericht eine Motivsubstitution in Aussicht (fehlende Asylrelevanz
statt Unglaubhaftigkeit), wies die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte der
E-4660/2011
Seite 6
Beschwerdeführerin Frist, einen solchen zu leisten. Der Kostenvorschuss
wurde am 19. September 2011 einbezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 wurden ein Abschlussbericht der Klinik
E._______ vom 25. April 2012 sowie eine Bestätigung der Behandlung
vom 9. Juli 2012, beide den Enkelsohn betreffend, zu den Akten gege-
ben. Zur angekündigten Motivsubstitution äusserten sich die Beschwer-
deführenden nicht.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2012 hielt das BFM an seinen
Erwägungen in seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Gleichzeitig hielt es fest, die auf Beschwerdeebene (ge-
meint ist die erste Beschwerde; Anm. Bundesverwaltungsgericht) einge-
reichten Beweismittel von Familienangehörigen (Schreiben […], Mail
[…]), seien nicht geeignet, die unglaubhaften Vorbringen der Beschwer-
deführerin in ein anderes Licht zu bringen, da bei diesen Dokumenten
nicht von einer unabhängigen Stellungnahme ausgegangen werden kön-
ne. Ferner sei die diagnostizierte (…) des Enkels auf den Aufenthalt in
der Schweiz zurückzuführen und nicht auf die Vorkommnisse in seinem
Heimatland. Schliesslich obliege es dem BFM und nicht den Ärzten, sich
über den Vollzug der Wegweisung zu äussern.
G.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 nahmen die Beschwerdeführenden
Stellung zur Vernehmlassung des BFM. Ihrer Stellungnahme legten sie
Kopien der Mail vom 3. Oktober 2012 (Documento de Dinamarca, in eng-
lischer und spanischer Sprache), die Suche (...) der Beschwerdeführerin
belegend, bei.
H.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 wurden die Beweismittel betreffend
die Suche (...) der Beschwerdeführerin nochmals eingereicht. Gleichzeitig
wurde die Kopie eines in spanischer Sprache verfassten Schreibens vom
1. Oktober 2012 eines Anwalts in Guatemala, die Suche nach (...) der
Beschwerdeführerin bestätigend, ins Recht gelegt und auf die Beilage 4
zur Beschwerde vom 21. Juni 2011 (Bericht des Schulpsychologischen
Dienstes von E._______ vom 17. Juni 2011) hingewiesen, welcher zu
entnehmen sei, dass die diagnostizierte (…) – entgegen der Meinung des
BFM – auch auf Vorkommnisse im Heimatland zurückzuführen seien.
E-4660/2011
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der fehlen-
den Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden (Art. 7
AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz derselben.
3.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
E-4660/2011
Seite 8
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, die-
ser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (sog. Motivsubstituti-
on). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen begründet (vgl. MADELEINE CAMPRUBI in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62
VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54 und 3.197).
Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motiv-
substitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden nicht unter dem Gesichtspunkt der
Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz. Die Be-
schwerdeführenden haben sich zu der mit Zwischenverfügung vom
2. September 2011 angekündigten Motivsubstitution nicht vernehmen
lassen.
4.
4.1.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesent-
lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34
E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz 11.17 und 11.18).
E-4660/2011
Seite 9
4.1.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1
E. 6.a) S. 9).
4.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Ausreise aus der Heimat im
Wesentlichen damit, sie und ihre beiden Enkelkinder, welche bei ihr ge-
lebt hätten, seien wiederholt von (...) bedroht und erpresst worden. Ob-
wohl sie nach G._______ umgezogen seien und sie Anzeige erstattet ha-
be, seien sie von diesen auch dort aufgespürt worden. Ferner sei (...) von
Unbekannten entführt worden. Eine intensive Suche nach (…) sei aus-
sichtslos geblieben.
4.3 Ob ihre diesbezüglichen Ausführungen letztlich in allen Belangen den
Tatsachen entsprechen, kann vorliegend offenbleiben, da selbst im Falle
der Annahme der Richtigkeit ihrer Angaben diese aus nachfolgenden
Gründen als in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant zu bezeichnen sind.
Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des BFM
und den Entgegnungen auf Beschwerdeebene sowie mit den diesbezüg-
lich eingereichten Beweismitteln kann somit unterbleiben.
4.4 Eine Verfolgung vermag nämlich erst dann die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit oder zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) erfolgt. Ein derarti-
ges Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 86 ff; ALBERTO
ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart 1991, S. 95 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, a.a.O., Rz 11.10 -
11.12), ist aus den vorliegenden Akten indessen nicht ersichtlich, liegt
doch der Grund für die Behelligungen der Beschwerdeführerin durch (...)
E-4660/2011
Seite 10
in ihrer Eigenschaft als sozial besser gestellte Person. Mit den geltend
gemachten Nachteilen, welche auf die allgemeine wirtschaftliche und so-
zialen Lebensbedingungen in Guatemala zurückzuführen sind, wird keine
asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Ausdruck ge-
bracht. Dies gilt selbst dann, wenn – wie von der Beschwerdeführerin in
der Beschwerdeeingabe vorgebracht – die staatlichen Behörden nicht fä-
hig sind, die guatemaltekische Bevölkerung vor Übergriffen (...) zu schüt-
zen, und auch dann, wenn davon insbesondere Frauen extrem bedroht
sind, weil die guatemaltekische Justiz ohnmächtig ist und viele Täter
straflos bleiben (vgl. Beschwerde S. 7 Nr. 9). Als Ausdruck der im Heimat-
land der Beschwerdeführerenden herrschenden sozialen Lebensbedin-
gungen ist schliesslich auch die Entführung (...) zu betrachten, von wel-
cher die Beschwerdeführerin selbst für sich und ihren Enkel keine asylre-
levanten Nachteile ableiten kann. Dass sie nicht aus asylrelevanten, son-
dern anderen Gründen zusammen mit ihrem Enkel ihr Heimatland verlas-
sen hat, zeigt sich nicht zuletzt aus ihrem Verhalten, sich nach einem
dreimonatigen Aufenthalt in I._______ und der Schweiz nach Guatemala
zurückzubegeben und erst nach eineinhalbmonatigem Aufenthalt bei (…)
in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen.
4.5 Nach dem Gesagten ist auf die im Zusammenhang mit der Glaubhaf-
tigkeitsprüfung der Vorbringen erhobene Rüge der Verletzung der Unter-
suchungsmaxime, indem keine weiteren Abklärungen im Sinne von
Art. 41 AsylG vorgenommen worden seien (beispielsweise durch einen
[...] der Beschwerdeführerin betreffenden Nachforschungsauftrag mittels
Schweizer Botschaft in Guatemala), nicht mehr einzugehen.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in
der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
E-4660/2011
Seite 11
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
7.
In der Beschwerde wird eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz beantragt unter der Anweisung, sämtliche Herkunftsländerin-
formationen, auf welche sie ihre Verfügung stütze, offenzulegen. Aus den
Ausführungen zu diesem Begehren ergibt sich zwar nicht klar, in welchem
Kontext die damit (sinngemäss) erhobene Rüge der Verletzung des recht-
lichen Gehörs zu sehen ist. Aufgrund der Stellung des Begehrens als
Eventualbegehren und der Platzierung der dazugehörenden Erörterungen
vor dem Wegeweisungsvollzugspunkt, geht das Gericht aber davon aus,
genanntes Begehren werde in diesem Zusammenhang gestellt.
Hierzu gilt es festzuhalten, dass Fachwissen als solches - wie etwa
Kenntnisse über das Herkunftsland - nicht ediert werden kann. Eine Of-
fenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen
ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich,
zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Ab-
handlung handelt (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2410/2012 vom 12. Dezember 2012). Die Vorinstanz hat in der
angefochtenen Verfügung in genügender Weise begründet, inwiefern es
den Wegweisungsvollzug als durchführbar ansieht. Die Beschwerde
selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor und das
Eventualbegehren ist abzuweisen.
E-4660/2011
Seite 12
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihr Enkel für den
Fall einer Ausschaffung nach Guatemala dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
E-4660/2011
Seite 13
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dieser Einschätzung steht auch die gesundheitliche Situation
des Enkels der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Zwar kann gemäss
der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen
Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Ver-
stoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz ausserge-
wöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1
S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR).
Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnliche Umstände auszuschlies-
sen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Alleine aus der allgemeinen Sicher-
heitssituation in Guatemala lässt sich zudem vorliegend kein aktuelles Ri-
siko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer
drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6.a
S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig. Der Enkel der Beschwerdeführerin unterliegt
den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK
und die aus der KRK fliessenden Rechte hinsichtlich des Schulbesuchs
(Art. 28 KRK) sowie bezüglich seines Gesundheitszustandes (Art. 23
KRK) sind jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83
Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1998
Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.).
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden
Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG
findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht
wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
E-4660/2011
Seite 14
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die Rechtspre-
chung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
8.3.3 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdefüh-
renden als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar
sind, sie wären bei einer Rückkehr nach Guatemala einer konkreten Ge-
fährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht
erachtet den Wegweisungsvollzug nach Guatemala gestützt auf die all-
gemeine Lage, die – einschlägigen Berichten gemäss (vgl. bspw. interna-
tional Crisis Group, Police Reform in Guatemala: Obstacles and Opportu-
nities vom 20. Juli 2012, S. 15, unter: /refworld/docid/
500fe7801.html, abgerufen am 10. Januar 2013) – gebietsweise zwar von
Raubüberfällen, Lösegelderpressung, Korruption und hoher Gewaltbe-
reitschaft sowie weitverbreitetem Besitz von Schusswaffen gekennzeich-
net ist, für Personen, die zeitlebens dort gewohnt haben, als generell zu-
mutbar. Eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion der
Beschwerdeführenden lässt sich nicht zureichend abstützen.
8.3.4 Die heute bald (…)-jährige Beschwerdeführerin stammt eigenen
Angaben gemäss aus Guatemala, wo sie Zeit ihres Lebens wohnhaft war
und wo auch ihre Geschwister ([…] [vgl. Akten BFM A 2/10 S. 3]) leben.
Sie verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz, das als tragfähig zu
erachten ist. Aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als (…) kann zudem davon
ausgegangen werden, dass sie auch Freunde und Kollegen hat, auf die
sie allenfalls zurückgreifen kann. Aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes
und den Akten zufolge ist zudem davon auszugehen, dass sie mit dem
Justizsystem und den Behörden in ihrem Heimatland vertraut ist. Ferner
muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin wirt-
schaftlich gut gestellt ist, ansonsten sie kaum in den Fokus (...) geraten
wäre. Aufgrund ihrer Wohnortswechsel hat die Beschwerdeführerin über-
dies Flexibilität gezeigt, weshalb den Beschwerdeführenden zugemutet
werden kann, in eine andere Region Guatemalas zu ziehen, sollten sie
erneut Opfer von Erpressungen werden. Ob die Beschwerdeführerin an-
lässlich ihrer Rückkehr nach G._______ im November 2009 ihre Miet-
wohnung tatsächlich gekündigt respektive übergeben hat (vgl. A 2/10
S. 6), lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal sie (im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG) keine entsprechenden Beweis-
mittel eingereicht hat. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer
Rückkehr nach Guatemala zu ihren dort lebenden Familienangehörigen
gehen kann, welche sie in einer ersten Phase unterstützen können.
E-4660/2011
Seite 15
Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auf
die Unterstützung ihrer in Europa lebenden Angehörigen – zumindest in
finanzieller Hinsicht – zählen können.
8.3.5 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medi-
zinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzu-
mutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.). Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auf-
grund einer medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen
Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und drin-
gende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt je-
denfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Gemäss dem am 19. Juli 2012 zu den Akten gereichten ärztlichen Bericht
vom 25. April 2012 leidet B._______ unter einer (…) (ICD-10 […]).
Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt Guatemala
– und insbesondere Guatemala City – über eine spezialisierte medizini-
sche Infrastruktur und unter anderem seit Februar 2012 über ein Kinder-
spital, so dass sich B._______ auch dort – sofern zum heutigen Zeitpunkt
noch notwendig – behandeln lassen könnte. Zudem ist nicht davon aus-
zugehen, dass eine Rückkehr nach Guatemala zu einer ernsthaften Ver-
schlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Enkelkindes führen
würde. Schliesslich ist zu betonen, dass allein der Umstand, dass im Her-
kunfts- oder Heimatland eine allenfalls nicht dem schweizerischen Stan-
dard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, nicht grund-
sätzlich gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Überdies steht es der Beschwerdeführerin offen,
bei Bedarf um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) für ihren Enkel zu
ersuchen, worunter auch die Medikamentenabgabe fällt. Insgesamt ist
nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage
gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen.
E-4660/2011
Seite 16
8.3.6 Schliesslich gilt es festzuhalten, dass auch das Kindeswohl im Sin-
ne von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht gegen einen Vollzug der Weg-
weisung spricht, zumal – wie bereits festgehalten – die gesundheitlichen
Beschwerden des Beschwerdeführers auch in seinem Heimatland be-
handelbar sind und er dort die Schule besuchen kann. Da der Enkel der
Beschwerdeführerin in seinem Heimatland den Schulunterricht in seiner
Muttersprache Spanisch besuchen und eine medizinische Behandlung in
Form einer (…) erhalten kann, ist der Vollzug der Wegweisung mit der
KRK grundsätzlich vereinbar und verstösst nicht gegen das Kindeswohl,
zumal er mit seiner Grossmutter zurückkehren kann, bei welcher er auf-
wuchs und immer zusammen war (vgl. Beschwerde S. 10). Schliesslich
kann den vorgebrachten medizinischen Problemen des Enkels beim Voll-
zug der Wegweisung auch durch sorgfältige Vorbereitung der Ausreise
und Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
8.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reise-
pässe weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
E-4660/2011
Seite 17
am 19. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4660/2011
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: