B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4660/2012
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2012 / N (…).
E-4660/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein hinduistischer Tamile – eigenen Anga-
ben zufolge seinen Heimatstaat am 16. Mai 2009 verliess und am 20. Mai
2009 in den Transitbereich des Flughafens B._______ gelangte, wo er
am darauf folgenden Tag ein Asylgesuch stellte, worauf ihm am 4. Juni
2009 die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung durch die Flughafenpolizei am
Flughafen B._______ vom 24. Mai 2009 sowie der direkten Anhörung
vom 27. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, aus C._______, Ostprovinz, zu stammen, wo er seit Geburt
gelebt habe, wobei er an den Folgen des Bürgerkrieges gelitten habe,
dass ihm am 1. Mai 2006 nach der Explosion einer Landmine von einem
Soldaten ins Bein geschossen worden sei,
dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn in der Folge wegen des Ver-
dachts, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören, in ein
Armeelager verbracht und dort ein Jahr lang festgehalten hätten, wobei er
befragt und misshandelt worden sei,
dass er sich nach seiner Freilassung bei der Armee habe wöchentlich
melden müssen,
dass er am 4. April 2009 von Unbekannten, die mutmasslich der Karuna-
Gruppe angehört hätten, entführt worden sei, weil er deren Geldforderun-
gen nicht entsprochen habe,
dass ihm am 13. Mai 2009 bei einem Kontrollposten der Armee die Flucht
gelungen sei, wonach er sich bei einem (...) versteckt habe, welcher sei-
ne Ausreise organisiert habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. August 2012 (ge-
mäss Angaben des Beschwerdeführers am 8. August 2012 eröffnet) ab-
wies und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein an-
gespannten Situation betrachtet werden, die während des Bürgerkrieges
geherrscht habe,
E-4660/2012
Seite 3
dass zu jener Zeit unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten
des Landes insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt habe,
dass Tamilinnen und Tamilen von lokal bedingten Verfolgungsmassnah-
men seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen ver-
bündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen seien,
dass sich die Lage in Sri Lanka inzwischen jedoch anders darstelle,
dass der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatis-
tischen LTTE nämlich im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegan-
gen sei,
dass sich seither das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle be-
finde und es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekom-
men sei,
dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen
Teilen des Landes zufriedenstellend sei, doch die Anzahl von Gewalter-
eignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich
zurückgegangen sei,
dass die LTTE am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden sei-
en und über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügten,
dass die LTTE damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare
Gefahr mehr darstellten,
dass auch der Einfluss bewaffneter Gruppen seit dem Ende des Bürger-
krieges stark abgenommen habe,
dass zudem Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller
Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen
Behörden geahndet würden,
dass die sri-lankischen Behörden zwar nach wie vor gegen ehemalige
Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen,
dass der Beschwerdeführer allerdings nicht geltend mache, ein aktives
oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein,
E-4660/2012
Seite 4
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge
rund ein Jahr nach der Festnahme durch die Armee wieder freigelassen
worden sei, deutlich mache, dass er bereits zu jenem Zeitpunkt nicht
mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu unter-
stützen,
dass in Sri Lanka nämlich gegen Personen, die im Verdacht stünden, ei-
ne Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, kon-
sequent behördlicherseits vorgegangen werde, was beim Beschwerde-
führer nicht der Fall gewesen sei,
dass keinerlei Hinweise dafür bestünden, dass die sri-lankischen Behör-
den mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges ein ernsthaf-
tes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen,
dass angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszuge-
hen sei, dass er zum aktuellen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei,
dass seine Vorbringen daher nicht asylrelevant seien, weshalb es sich
erübrige, sie auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, technisch möglich und im
Lichte der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch zumut-
bar sei, da er aus der Ostprovinz stamme und keine individuellen Voll-
zugshindernisse bestünden, zumal er den grössten Teil seines Lebens in
Sri Lanka verbracht, dort eine gute Schulbildung genossen, auf verschie-
denen Berufen gearbeitet habe und sich dort auf ein familiäres und sozia-
les Beziehungsnetz abstützen könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
7. September 2012 diese Verfügung vollumfänglich anfechten und in ma-
terieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
eventualiter sei das Verfahren an das Bundesamt zur ergänzenden Sach-
verhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid zurückzuweisen, subeven-
tualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig
sei, und das BFM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren,
E-4660/2012
Seite 5
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, eventualiter den Verzicht auf die Kostenvorschusserhe-
bung beantragte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
19. September 2012 feststellte, die Beschwerde sei fristgerecht erhoben
worden und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abwies und einen solchen erhob, welcher am 1. Oktober 2012 fristge-
recht geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM endgültig
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-4660/2012
Seite 6
dass somit auf die, wie in der Zwischenverfügung vom 19. September
2012 festgestellt, frist- sowie formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die formellen Rügen (Gehörsverletzung, unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts) damit begründet werden, dass der
Beschwerdeführer seit dem 27. Mai 2009 vom BFM nicht mehr angehört
worden sei und die seitherigen Veränderungen des Sachverhalts vom
BFM deshalb unberücksichtigt geblieben seien, wobei die Vorinstanz im
Rahmen des (abgemilderten) Untersuchungsgrundsatzes aber verpflich-
tet gewesen sei, ihn erneut zu befragen,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation die Tragweite des
Untersuchungsgrundsatzes verkennt,
dass Asylsuchende nämlich verpflichtet sind, bei der Sachverhaltsfeststel-
lung aktiv mitzuwirken d.h. allfällige Veränderungen der Sachlage, neue
Beweismittel und dergleichen unaufgefordert bekanntzugeben (vgl. BVGE
2011/27 E. 4.2 S. 539),
dass aber kein Anspruch darauf besteht, von den Behörden von Amtes
wegen zu einer neuerlichen Anhörung vorgeladen zu werden,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten weder den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt im Lichte
der anwendbaren Normen unvollständig oder unrichtig abgeklärt hat,
E-4660/2012
Seite 7
dass es sich demnach erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassie-
ren und zu neuem Entscheid ans Bundesamt zurückzuweisen, zumal die
auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Sachverhaltselemente im Be-
schwerdeverfahren beurteilt werden können,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher
Nachteile ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Ent-
scheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828 mit weiteren
Hinweisen),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen, ohne triftigen Grund im Laufe des Ver-
fahrens ausgewechselt oder nachgeschoben werden oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat,
dass die Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhiel-
ten,
dass der Vorinstanz insbesondere darin zuzustimmen ist, dass der Be-
schwerdeführer auf Grund der protokollierten Aussagen kein politisches
Profil aufweist, welches geeignet erscheint, zum aktuellen Zeitpunkt das
Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates zu wecken, zumal er
E-4660/2012
Seite 8
nicht angab, aktives geschweige denn führendes Mitglied der LTTE ge-
wesen zu sein, und er bereits im Jahre 2007 aus dem Armeelager entlas-
sen wurde,
dass die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt hat, dass Verfolgung
von nichtstaatlicher Seite, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht,
seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen hat und der sri-
lankische Staat unterdessen sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist,
dass die Misshandlungen, die der Beschwerdeführer im Armeelager ei-
genen Angaben zufolge erlitten hat, zwar eine schwere Menschenrechts-
verletzung darstellen, aber nicht so schwer wiegen, dass ihm die Rück-
kehr im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) in seinen Heimatstaat aus zwingenden Gründen trotz
Wegfalls der Verfolgungsgefahr nicht mehr zugemutet werden könnte
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 10; 1995 Nr. 16; 1993 Nr. 31),
dass, wie nachfolgend aufgezeigt, auf Beschwerdeebene nichts vorge-
bracht wird, was diese Auffassung zu ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegen den Proto-
kollen vorbringt, die LTTE nach seiner Heirat unterstützt zu haben,
dass dieses Vorbringen hingegen nicht substanziiert wird und darüber
hinaus als nachgeschoben, um seinen Asylgründen mehr Gewicht zu ver-
leihen, zu werten ist und damit unglaubhaft erscheint,
dass Entsprechendes bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten familiären Verbindungen zu den LTTE gilt, wobei zu ergänzen
ist, dass allein der Umstand, dass sich Verwandte angeblich für die LTTE
engagiert hatten, für sich genommen, noch keine Verfolgungsgefahr be-
gründet,
dass es sich auch bei der in der Beschwerde vorgebrachten exilpoliti-
schen Tätigkeit (Teilnahme an regierungskritischen Veranstaltungen) um
eine unbelegte und unsubstanziierte Schutzbehauptung handelt, wobei er
insbesondere seine angebliche Funktion bei diesen Veranstaltungen nicht
ausführt, was darauf schliessen lässt, dass sein Beitrag, sofern er an den
genannten Veranstaltungen tatsächlich teilgenommen haben sollte, sich
E-4660/2012
Seite 9
im niedrig profilierten Bereich befunden und nicht eine exponierte Tätig-
keit dargestellt hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E-4660/2012
Seite 10
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten nämlich in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz und entgegen der Beschwerde zum Schluss kommt,
der Wegweisungsvollzug nach C._______ sei angesichts des tragfähigen
familiären Netzes (…), welches er dort vorfinden würde, und seiner guten
Schulbildung und seiner Berufserfahrung als angelernter (...) und als Ge-
schäftsführer (…) zumutbar,
dass es sich bei ihm ausserdem um einen jungen gesunden Mann han-
delt,
dass es sich bei den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verände-
rungen beim Beziehungsnetz ([…] sei erkrankt, der […] sei emigriert) um
unbelegte und nicht näher substanziierte Behauptungen handelt, die
aber, sofern sie zutreffen, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ohnehin nichts zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
E-4660/2012
Seite 11
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4660/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: