B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4660/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – sein Heimatland im Herbst 2012
und gelangte mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach B._______
in die kurdischen Teile des Iraks. Von dort reiste er am 25. September 2015
mit der Hilfe eines Schleppers über die Türkei und weitere ihm unbekannte
Länder in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
5. Oktober 2015 befragte ihn die Vorinstanz im Rahmen der Befragung zur
Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen. Aufgrund seiner dama-
ligen Minderjährigkeit wies ihm der zuständige Kanton am 12. Oktober
2015 eine Vertrauensperson zu. Am 22. Juni 2016 erfolgte eine ausführli-
che Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung). Der Beschwerde-
führer machte dabei im Wesentlichen geltend, er befürchte die Einziehung
in den syrischen Militärdienst beziehungsweise eine Rekrutierung für die
Yekîneyên Parastina Gel (YPG).
B.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 – eröffnet am 16. Juli 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umset-
zung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde.
C.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei eine ergän-
zende dritte Anhörung anzuordnen, um Unklarheiten zu bereinigen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Willkürverbot (Art. 9 BV) hat keinen
selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechts-
fragen mit voller Kognition überprüfen kann.
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zunächst damit,
die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der
Asylgründe verletzt. Tatsächlich wird der Vorinstanz damit wohl eine unvoll-
ständige beziehungsweise fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts vorgeworfen.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
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3.3 In der Beschwerde wird gerügt, der Dolmetscher während der BzP sei
nicht neutral gewesen und habe Asads Regime verteidigt, weswegen der
Beschwerdeführer Angst gehabt habe, unbefangen zu reden. Den Vorwurf
der angeblichen Befangenheit des während der BzP anwesenden Dolmet-
schers hätte der Beschwerdeführer früher – und namentlich durch seine
Vertrauensperson – äussern können und müssen. Dass er dies unterlas-
sen hat, lässt an der Glaubhaftigkeit seiner Behauptung zweifeln, zumal es
sich um einen schweren Vorwurf handelt. Ausserdem behauptet der Be-
schwerdeführer, er habe die Dolmetscherin während der Bundesanhörung
aufgrund ihrer Herkunft aus dem Irak nur schlecht verstanden. Auch dabei
handelt es sich um eine Behauptung des Beschwerdeführers, die in keiner
Art und Weise belegt ist. Zu Beginn der Bundesanhörung bestätigte der
Beschwerdeführer, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A17/14, F 1). Die während der Bundesanhörung anwe-
sende Hilfswerksvertretung hat überdies keinerlei Einwände gegen die Be-
fragung angebracht (vgl. Akten des Asylverfahrens A17/14, S. 13). In den
Akten finden sich nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass die An-
hörungen rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sein sollen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
mit der fehlenden Asylrelevanz der Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers. In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, sowohl die drohende
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Einberufung in das syrische Militär als auch die Rekrutierung für die YPG
seien asylrelevant.
4.4 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge-
such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be-
gründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht;
diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmass-
nahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er sol-
che zu befürchten hätte, zumal er bei seiner Ausreise im Jahr 2012 erst 14
Jahre alt war. Es ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer
habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Selbst
wenn der Beschwerdeführer aber bereits eine Vorladung zur Einberufung
zum Militärdienst erhalten hätte oder eine solche erhalten würde, könnte
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein aus die-
sem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ge-
schlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober
2015 E. 5.2). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer noch nicht einmal
gemustert. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf
die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzich-
ten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die
Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Kon-
frontation mit der YPG (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Okto-
ber 2015 E. 5.2 und DANISH IMMIGRATION SERVICE, Syria: Military Service,
Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar
2015, § 2.2, S. 15).
4.5 Auch bezüglich der Asylrelevanz der befürchteten Zwangsrekrutierung
durch die YPG kann das Vorliegen einer begründeten Furcht verneint wer-
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den. Der Beschwerdeführer hat Qamishli 2012 im Alter von 14 Jahren ver-
lassen (vgl. Akten der Vorinstanz, A7/13, F 2.01 und 5.01), und die YPG
hat ihn zu diesem Zeitpunkt nie direkt aufgefordert, in den Kampf zu ziehen
(vgl. Akten der Vorinstanz, A17/14, F 31 und 37). Seither ist der Beschwer-
deführer nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt (vgl. Akten der Vorinstanz,
A7/13, F 2.01). Selbst wenn aber eine konkrete Aufforderung von YPG-
Vertretern vorgelegen hätte und der Beschwerdeführer sich dieser Auffor-
derung durch eine Ausreise entzogen hätte, wäre dies nicht asylrelevant,
zumal nach der Rechtsprechung keine Hinweise vorliegen, die auf ein sys-
tematisches Vorgehen der YPG gegen Dienstverweigerer hindeuten (vgl.
nur Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenz-
urteil publiziert]).
4.6 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
5.
Lehnt das SEM das das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden,
der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort
nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegwei-
sungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise un-
zumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerde-
führers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM
mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Art. 3 EMRK kann vorliegend
schon aufgrund der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht verletzt
sein.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung eines Rechts-
beistands ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuwei-
sen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner