B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4661/2011
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. August 2011 / N (…).
E-4661/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Tigriner aus (…) – verliess eige-
nen Angaben zufolge am 25. Mai 2008 seinen Heimatstaat Eritrea und
gelangte via den Sudan und Libyen im August 2008 nach Italien. Von dort
aus reiste er am 23. März 2011 weiter in die Schweiz, wo er gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte.
B.
Die am 24. März 2011 durch das BFM mittels der europäischen Finger-
abdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführten Abklärungen ergaben
eine daktyloskopische Ersterfassung und eine Asylgesuchseinreichung
des Beschwerdeführers am (…) September 2008 in B._______, Italien.
Dem BFM lagen gleichentags eine Kopie des Entscheids der italienischen
Asylbehörde vom 11. November 2008 ("Sezione Commissione Territoriale
per il Riconoscimento dello Status di Rifugiato di B._______"), mit dem
dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzes ("Status di
protezione sussidiaria") wegen im Heimatland drohender unmenschlicher
und erniedrigender Behandlung zugesprochen worden war, und Kopien
des italienischen Aufenthaltsausweises ("Titolo di Viaggio per Stranieri"
sowie "Permesso di Soggiorno per Stranieri") vor (vgl. A1/11).
C.
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragung vom 1. April
2011 im EVZ vor, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben, in der Folge
"als Flüchtling anerkannt" worden und im Besitz eines bis November 2011
gültigen italienischen Aufenthaltstitels zu sein.
Als Asylgrund führte er unter anderem aus, seine Lebenspartnerin – eine
in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Eritreerin, die ihr Heimatland im
Jahre 2008 verlassen habe – befinde sich in der Schweiz. Er führe mit ihr
seit [den 90er Jahren] eine Beziehung, habe indes noch nie mit ihr zu-
sammen gelebt und sie nie geheiratet, weil er als Soldat nicht dazu in der
Lage gewesen sei und somit die Situation für eine Ehe nicht gegeben
gewesen sei. Als er in (…), Eritrea, studiert habe, habe er sie oft gese-
hen, danach aber nicht mehr so oft.
D.
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Kurzbefragung im EVZ das
rechtliche Gehör zur erkennungsdienstlichen Erfassung in B._______ am
(…) September 2008 und zu der von der Vorinstanz angenommenen,
E-4661/2011
Seite 3
mutmasslichen Zuständigkeit der italienischen Behörden für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er führte dazu
aus, Italien sei mit einer solch prekären Lage konfrontiert, dass es keine
Möglichkeit habe, noch mehr Flüchtlinge aufzunehmen und somit diesen
nicht helfen könne.
E.
Mit Verfügung vom 6. April 2011 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen.
F.
Das BFM ersuchte das italienische "Dublin Office" am 29. Juli 2011 um
Stellungnahme zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-VO).
G.
Das Ersuchen blieb von italienischer Seite unbeantwortet.
H.
Mit Schreiben vom 14. April 2011 teilte der Beschwerdeführer dem BFM
mit, dass seine in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Freundin, [Na-
me] (N …), in (…) lebe, sie (in den 90er Jahren) in Eritrea ein Paar gewe-
sen seien, sich 2008 aus den Augen verloren hätten und sich im Jahre
2011 in der Schweiz wieder getroffen hätten. Er bat darum, diese Tatsa-
chen in seinen Entscheid einfliessen zu lassen.
I.
Das BFM trat mit Verfügung vom 16. August 2011, eröffnet am 19. August
2011, in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien an.
Die Vorinstanz hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme.
J.
Mit Eingabe vom 24. August 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen
den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
E-4661/2011
Seite 4
die Rückweisung an die Vorinstanz und deren Anweisung, von ihrem
Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch
einzutreten. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
K.
Mit Verfügung vom 25. August 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht
die Vollzugsbehörde gestützt auf Art. 56 VwVG an, einstweilen von Voll-
zugshandlungen abzusehen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten
über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht lud das BFM mit Verfügung vom
6. September 2011 zur Vernehmlassung ein; namentlich zur Frage, ob
dieser Sachverhalt unter Art. 16 Abs. 1 Bst. c bis e Dublin-II-VO – welche
das sogenannte "take back"-Verfahren betreffen – subsumiert werden
könne, zumal diese Bestimmungen den Fall eines mit positiver Statusre-
gelung abgeschlossenen Asylverfahrens nicht anführen würden. Gleich-
zeitig verfügte es, dass bis zur Klärung dieser Fragen der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten sei und über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeit-
punkt befunden werde.
M.
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2011 nahm das BFM zu den
Fragen Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Die zuständige Instruktionsrichterin räumte dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 30. September 2011 das Recht zur Replik bis zum
18. Oktober 2011 ein.
O.
Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt.
P.
Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Be-
E-4661/2011
Seite 5
schwerdeschrift und der Vernehmlassung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Aus-
lieferungsersuchen liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
E-4661/2011
Seite 6
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) Die Beschwerdeinstanz
enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache
– sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet –
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
2.2. Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs (bzw.
der Durchführbarkeit der Überstellung in den zuständigen Staat) materiell
geprüft, weshalb dem Bundesgericht diesbezüglich grundsätzlich volle
Kognition zukommt. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfah-
ren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt,
besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG. Eine entsprechende
Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichtein-
tretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2).
3.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zu-
ständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich
dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestim-
mungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.689] i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weite-
ren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich
zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zuge-
stimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1).
4.
4.1. Zur Begründung ihres Entscheides vom 16. August 2011 führte die
Vorinstanz aus, Italien sei gestützt auf das Dublin-
Assoziierungsabkommen und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
E-4661/2011
Seite 7
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR
0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien
innerhalb der festgelegten Frist bis zum 13. August 2011 nicht auf die An-
frage des BFM vom 29. Juli 2011 betreffend Rücknahme geantwortet ha-
be, sei davon auszugehen, dass dem Ersuchen zugestimmt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 14. April 2011 geltend
gemacht, dass er eine langjährige Beziehung zu einer Eritreerin führe, die
in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen sei und hier lebe,
und dass er gerne bei ihr in der Schweiz bleiben möchte. Gemäss Dublin-
II-VO fielen unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehe-
gatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung
führen würden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
seien im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als
Faktoren beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Ver-
flochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und
Dauer der Beziehung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer und sei-
ne Freundin hätten indes nie zusammengelebt und das Land getrennt
verlassen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer angegeben, zufäl-
lig über Bekannte erfahren zu haben, dass seine Freundin in der Schweiz
wohnhaft sei. Damit erscheine wahrscheinlich, dass die Beziehung vor
dem Verlassen des Heimatlandes nicht sehr eng gewesen sei und somit
davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht aktiv versucht
habe, seine Freundin zu finden. Zusätzlich werde die Ernsthaftigkeit der
im Heimatstaat geführten Beziehung dadurch in Frage gestellt, dass der
Beschwerdeführer mit einer anderen Partnerin [Kinder] habe, die beide
während seiner Beziehung mit der nun in der Schweiz lebenden Freundin
geboren seien. Insgesamt könne die Beziehung des Beschwerdeführers
nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO
i.V.m. Art. 8 EMRK gewertet werden. Somit ergebe sich daraus kein Zu-
ständigkeitskriterium für die Schweiz und die Zuständigkeit Italiens bleibe
bestehen, womit schliesslich die Voraussetzungen für einen Nichteintre-
tensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt seien.
Die Folge des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG
sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerde-
führer in einen Drittstaat ausreisen könne, in dem er Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne vom Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen und ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung nach
E-4661/2011
Seite 8
Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ita-
lien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe wür-
den gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen. An-
lässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 1. April 2011 sei dem Beschwer-
deführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei die-
ser ausgesagt habe, in Italien keine Hilfe erhalten zu haben, weil die Ita-
liener mit ihren eigenen Problemen derart beschäftigt seien, dass sie
nicht noch mehr Flüchtlinge aufnehmen könnten. Diesen Einwänden sei
entgegen zu halten sei, dass Italien gemäss Dublin-II-VO für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und er zu-
dem zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen
Organisationen um Hilfe ersuchen könne. Seine Ausführungen vermöch-
ten die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien somit nicht zu widerle-
gen. Ausserdem sei die Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
4.2. Zur Anwendbarkeit der Bestimmungen des Wiederaufnahmeverfah-
rens der Dublin-II-VO (Art. 16 Abs. 1 Bst. c bis e) führte das BFM auf Ver-
nehmlassungsebene im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in
Italien vorübergehenden Schutz erhalten, was nach schweizerischer
Rechtsterminologie einer vorläufigen Aufnahme entspreche, wobei er je-
doch nicht formell als Flüchtling anerkannt worden sei. Er fiele nur dann
nicht in den Anwendungsbereich der Dublin-II-VO, wenn er im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-II-VO formell als Flüchtling anerkannt worden wäre
und Asyl erhalten hätte, beziehungsweise als Flüchtling vorläufig aufge-
nommen worden wäre. Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO umfasse aus-
ländische Staatsangehörige, deren Asylgesuch abgelehnt worden sei. Im
vorliegenden Fall sei das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung an-
geordnet worden, deren Vollzug jedoch im Sinne einer vorläufigen Auf-
nahme vorläufig ausgesetzt worden. Die vorläufige Aufnahme ändere je-
doch grundsätzlich nichts daran, dass das Asylgesuch abgelehnt und die
Wegweisung angeordnet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei ein
Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO
zu Recht gestellt worden. Die Anwendung der Dublin-II-VO sei somit bei
einer vorläufigen Aufnahme lediglich dann ausgeschlossen, wenn der Be-
schwerdeführer gleichzeitig als Flüchtling anerkannt worden wäre, was
aber vorliegend – wie dargelegt – nicht der Fall sei.
5.
5.1. Die italienischen Behörden haben betreffend den Beschwerdeführer
ein Asylverfahren durchgeführt und ihm am (…) November 2008 den Sta-
E-4661/2011
Seite 9
tus der "protezione sussidiaria" zuerkannt. Daraufhin erhielt er den ent-
sprechenden Aufenthaltstitel "permesso di soggiorno per stranieri".
5.2. Italien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) an die Richt-
linie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für
die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen als Flüchtling oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
(sogenannte "Qualifikationsrichtline", "Statusrichtlinie" oder "Anerken-
nungsrichtlinie") gebunden. Der EU-Rat hatte die Richtlinie am 29. April
2004 verabschiedet, sie trat am 20. Oktober 2004 in Kraft und war bis
10. Oktober 2006 ins nationale Recht umzusetzen. Die Neufassung der
sogenannten Qualifikationsrichtlinie – die Richtlinie 2011/95/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über
Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen ein-
heitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsi-
diären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufas-
sung; RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) – ist am 20. Dezember
2011 im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen. Mit der Neufas-
sung wird die alte Fassung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG
vom 29. April 2004) mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben
(Art. 40 RL 2011/95/EU). Bis dahin gilt die alte Qualifikationsrichtlinie.
In Anwendung von Art. 15 und Art. 18 der geltenden Qualifikationsrichtli-
nie hat Italien dem Beschwerdeführer den Status des subsidiären Schut-
zes gewährt. Die von den italienischen Behörden festgestellte Gefahr der
"trattamenti disumani e degradanti" entspricht den Kriterien von Art. 3
EMRK.
6.
6.1. Vorerst stellt sich die Frage, ob das BFM zu Recht den vorliegenden
Sachverhalt unter Art. 16 Abs. 1 Bst. c bis e Dublin-II-VO – welche das
sogenannte "take-back" Verfahren betreffen – subsumiert hat.
6.2. Die Dublin-II-VO definiert den Flüchtlingsbegriff gleich wie die Flücht-
lingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) ; "Flüchtling" im Sinne der Dublin-II-VO
ist, wem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der FK zuerkannt wurde
(Art. 2 Bst. g Dublin-II-VO; vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
E-4661/2011
Seite 10
tem, 3., überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010, K16 und K19 zu Art. 2]).
Unter dem Begriff "Asylantrag" wird gemäss Art. 2 Bst. c Dublin-II-VO das
von einem Drittstaatsangehörigen gestellte Ersuchen um internationalen
Schutz im Sinne der Flüchtlingskonvention verstanden, wobei der zweite
Satz dieser Bestimmung die Möglichkeit vorsieht, dass auch ausdrücklich
um einen anderweitigen Schutz gesondert ersucht werden könnte (vgl.
hierzu FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K5 – K7 zu Art. 2). Angesichts der
Unklarheiten betreffend diese Formulierung ist festzuhalten, dass das In-
stitut des subsidiären Schutzes, wie es die Qualifikationsrichtlinie defi-
niert, noch nicht existierte, als die Dublin-II-VO erarbeitet wurde.
6.3. Unter dem Begriff "Prüfung des Asylantrags" in Art. 16 Abs. 1 Dublin-
II-VO ist ausnahmslos die Prüfung zu verstehen, ob der Asylsuchende
gemäss der Qualifikationsrichtline als Flüchtling gilt (vgl. Bericht der EU-
Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems vom 6. Juni 2007, Ziff.
2.3.1, verfügbar unter: /LexUriServ/ LexUri-
S?uri=CELEX:52007DC0299:de:NOT, zuletzt besucht am 7. Juni
2012). Das heisst konsequenterweise, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-
II-VO angewendet werden muss, wenn zwar subsidiärer Schutz gewährt,
die Flüchtlingseigenschaft im zuständigen Mitgliedstaat aber verneint
wurde, in diesen Fällen folglich der Asylantrag als "abgelehnt" zu qualifi-
zieren ist. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall: Der Beschwerde-
führer erhielt den Status des subsidiären Schutzes erst infolge der Ableh-
nung des Antrags um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist somit der Status des subsidiä-
ren Schutzes gemäss der Qualifikationsrichtlinie mit der vorläufigen Auf-
nahme – die nach schweizerischer Rechtsordnung nur nach einem abge-
lehnten Asylantrag zum Zuge kommt – vergleichbar.
6.4. Der Beschwerdeführer besitzt einen Permesso di Soggiorno per
Stranieri und damit über einen von Italien ausgestellten Aufenthaltstitel im
Sinne von Art. 2 Bst. j Dublin-II-VO. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob
sich allenfalls eine Zuständigkeit aus Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO ergibt.
Dies ist zu verneinen, denn diese Bestimmung kommt nur dann zur An-
wendung, wenn ein Mitgliedstaat, der gemäss den Kriterien der Dublin-II-
VO nicht zuständig wäre, einer Person einen Aufenthaltstitel ausstellt,
obwohl bereits eine Zuständigkeit eines anderen Staates gemäss der
Dublin-II-VO besteht, womit die Zuständigkeit von jenem anderen Staat
auf ihn übergeht (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K17 zu Art. 16). Im vor-
liegenden Fall hat jedoch Italien als ohnehin gemäss den Kriterien der
E-4661/2011
Seite 11
Dublin-II-VO zuständiger Staat den Aufenthaltstitel ausgestellt. Somit ist
Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO hier nicht einschlägig.
6.5. Zusammenfassend hat das BFM somit zu Recht den vorliegenden
Sachverhalt unter die Bestimmungen Art. 16 Abs. 1 Bst. c bis e Dublin-II-
VO subsumiert.
7.
7.1. Auf Rechtsmittelebene bringt der Beschwerdeführer vor, das BFM sei
anzuweisen, von seinem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen; er
sei schon länger mit seiner Freundin zusammen, beabsichtige zu heiraten
und verweise diesbezüglich auf Art. 8 EMRK.
7.2.
7.2.1. Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souveränitäts-
klausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen
eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verord-
nung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betref-
fende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne
der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehen-
den Verpflichtungen.
7.2.2. Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt
gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung der nach der
Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völker-
rechts oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt
(vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Der Beschwerdeführer rügt, sein Recht auf
Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK sei durch die Nichtausübung des
Selbsteintrittsrechts durch das BFM verletzt worden.
7.2.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang sind
zutreffend: Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass er die
geltend gemachte Beziehung wirklich lebte und lebt. Diesbezüglich sind
die vorinstanzlichen Erwägungen, die auch die geltende Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts aufzeigen, vollumfänglich zu stützen und
es kann zur Vermeidung von Wiederholungen gänzlich darauf verwiesen
werden (vgl. oben E. 4.1). Die faktisch nicht gelebte Beziehung des Be-
schwerdeführers zu seiner angeblichen Freundin in der Schweiz fällt nicht
unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.
E-4661/2011
Seite 12
7.2.4. Italien ist – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK,
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. So hat Italien die
Bestimmungen der Flüchtlingskonvention geprüft und verneint, vorliegend
aber dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 3 EMRK subsidiären
Schutz gewährt. Italien hat mithin seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
respektiert und namentlich das Gebot des Non-Refoulement gemäss Art.
3 EMRK beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 – 7.7). Die Gefahr einer Ket-
tenabschiebung kann somit als ausgeschlossen gelten. Der Beschwerde-
führer macht denn auch keine entsprechenden Vorbringen geltend, die
diesen Überlegungen entgegenstehen würden.
7.3. Sind humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu er-
kennen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ent-
gegenstehen, kann ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als
angezeigt erscheinen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2, BVGE 2011/9 E. 8).
Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass das italienische Asyl-
verfahren gewisse Schwachstellen aufweist. Das Gericht geht aber davon
aus, Dublin-Rückkehrende würden betreffend Unterbringung von den ita-
lienischen Behörden eher bevorzugt behandelt. Zudem hat der Be-
schwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltstitels Zugang zu Ausbildung,
zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen (vgl. die Website des "Istituto
Nazionale della Previdenza Sociale", Informationen zum Status der "pro-
tezione sussidaria", verfügbar unter: de-
fault.aspx?sID=0%3B6969%3B6974%3B6982%3B6989%3B6996%3 B&
lastMenu=6996&iMenu=1, zuletzt besucht am 7. Juni 2012). Die Einwen-
dungen des Beschwerdeführers, Italien sei mit einer solch prekären Lage
konfrontiert, dass es keine Möglichkeit habe, noch mehr Flüchtlinge auf-
zunehmen und somit diesen nicht helfen könne, sind nicht stichhaltig und
erweisen sich als nicht geeignet, einer Wegweisung nach Italien entge-
genzustehen.
Nach dem Gesagten sind keine humanitären Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einen Selbsteintritt gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als angezeigt erscheinen liessen.
E-4661/2011
Seite 13
7.4. Angesichts der gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich,
die einen Selbsteintritt der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
nahegelegt hätten.
8.
Das BFM hat nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c bis e Dublin-II-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gestellt,
und ist zutreffenderweise aufgrund der innert Frist ausgebliebenen Ant-
wort Italiens von dessen Zustimmung ausgegangen (Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO). Somit ist es im Ergebnis zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten.
9.
9.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die
verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.
9.2. Wie bereits festgehalten, besteht im Rahmen des Dublin-Verfahrens
im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG. Eine entsprechen-
de Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden, und Überstellungshindernisse
müssten zu einem Selbsteintritt führen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Wie
festgehalten, bestehen vorliegend keine Gründe, aufgrund derer die Vor-
instanz einen Selbsteintritt hätte vornehmen müssen; die Vorinstanz hat
in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll-
ständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E-4661/2011
Seite 14
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be-
schwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos be-
trachtet werden konnte und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus
den Akten ersichtlich ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine
Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4661/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack