B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4661/2016
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland
am 10. September 2014 und reiste über Kenia, den Südsudan, den Sudan,
Libyen sowie Italien am 12. April 2016 in die Schweiz ein, wo er am darauf-
folgenden Tag ein Asylgesuch stellte.
B.
Ein am 14. April 2016 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am
22. März 2016 in Italien daktyloskopiert worden war.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. April 2016 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) wurde ihm das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde nicht bestritten. Der Beschwerde-
führer gab jedoch an, die italienischen Behörden hätten ihm gesagt, dass
er das Land verlassen müsse. Ausserdem habe er in Italien auf der Strasse
gelebt, wobei selbst Italiener zum Teil auf der Strasse hätten leben müssen.
Der Beschwerdeführer reichte diverse italienische Unterlagen (insbeson-
dere eine Wegweisungsverfügung vom [...] April 2016) ein.
D.
Am 17. Mai 2016 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO Italien um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Be-
hörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist un-
beantwortet.
E.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 – eröffnet am 25. Juli 2016 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach
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Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die
Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen. Weiter hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlich aus, dass Ita-
lien zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei. Dabei vermöchten auch die erlassene Wegweisungsverfü-
gung und die damit verbundene Androhung einer Haftstrafe die Zuständig-
keit Italiens nicht zu widerlegen.
Ferner habe Italien die Richtlinien 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie),
2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (sog. Aufnahme-
richtlinie) umgesetzt. Das Land sei zudem sowohl Signatarstaat des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK)
als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen
würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und
Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in
eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs
und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland
überstellt werde. Überdies weise Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch
keine systemischen Mängel auf.
Sodann seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersicht-
lich, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu prüfen.
Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe in Italien auf
der Strasse leben müssen. Hierzu sei festzuhalten, dass die Art und der
Umfang der Unterstützung, auf welche er in Italien Anspruch habe, sich
nach der nationalen Gesetzgebung richten würden. Er habe sich diesbe-
züglich in Italien an die zuständigen lokalen Behörden zu werden. Er habe
auch die Möglichkeit, Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen ge-
mäss der Aufnahmerichtlinie zu erhalten. Im Übrigen könne er sich bei all-
fälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Ita-
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lien wenden. Demnach bestünden weder humanitären Gründe, welche ei-
nen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) rechtfertigen würden, noch eine Verpflichtung, die Souveräni-
tätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden
Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdefüh-
rer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der
Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
F.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Formularbeschwerde vom 28. Juli
2016 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei auf sein Asylge-
such einzutreten. Zudem sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
sowie ihm Asyl zu gewähren und es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeistän-
dung ersucht und beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jeg-
liche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwer-
deführer – im Falle einer bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer sepa-
raten Verfügung darüber zu orientieren sei.
Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass SEM wolle ihn in ein
Land schicken, wo man ihn sehr schlecht behandelt habe. Ausserdem hät-
ten die italienischen Behörden, nachdem sie ihm seine Fingerabdrücke mit
Gewalt abgenommen hätten, sofort eine Wegweisungsverfügung erlassen.
Im Übrigen habe die Schweiz gar keine Bestätigung der italienischen Be-
hörden erhalten, dass sein Asylgesuch in Italien registriert werde. Das SEM
habe sich zwar bei den italienischen Behörden darüber erkundigt, weshalb
man gegen ihn eine Wegweisungsverfügung erlassen habe. Italien habe
jedoch bedauerlicherweise auf diese Anfrage nicht reagiert. Schliesslich
müsste er im Falle einer Überstellung nach Italien dort auf der Strasse le-
ben.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotos (in
Farbkopie) seiner Verletzungen am Körper sowie die Wegweisungsverfü-
gung der italienischen Behörden (nochmals) ein.
G.
Mit Telefax vom 29. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilig
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbe-
halt von E. 2.2 – einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Spra-
che der angefochtenen Verfügung massgebend, weshalb der vorliegende
Entscheid in deutscher Sprache ergeht.
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens. Auf die diesbezüglichen Begehren in der Beschwerde ist
nicht einzutreten.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
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dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen des Be-
schwerdeführers im Rahmen der BzP, A7/11 S. 6ff., sowie die eingereichte
Wegweisungsverfügung aus Italien vom [...] April 2016), dass der Be-
schwerdeführer erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitglied-
staaten eingereist ist. Das SEM ersuchte infolgedessen am 17. Mai 2016
die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um
Übernahme des Beschwerdeführers; jene liessen das Übernahmeersu-
chen innert der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift be-
stritten. Insbesondere vermag auch die seitens der italienischen Behörden
erlassene Wegweisungsverfügung vom [...] April 2016 hieran nichts zu än-
dern, zumal dieses Verfahren zu Recht durchgeführt wurde, da sich der
Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt als Ausländer illegal in Italien auf-
hielt und dort auch kein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. den Eurodac-
Eintrag sowie die Aussagen des Beschwerdeführers in A7/11 Ziff. 5.02);
dies schliesst jedoch nicht die durch die Dublin-III-VO begründete Pflicht
Italiens aus, das (nunmehr gestellte) Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu prüfen. Im Übrigen vermögen auch die durch den Beschwerdeführer
eingereichten Fotos (in Farbkopie) seiner Verletzungen am Körper obige
Einschätzung nicht umzustossen. Die Zuständigkeit Italiens im vorliegen-
den Fall ist somit gegeben.
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Seite 8
5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü-
fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig
bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.2 Solche wesentlichen Gründe werden nicht vorgetragen und sind auch
nicht notorisch (vgl. statt vieler Urteil E-6657/2014 vom 14. Juli 2016 E. 5
m.w.H.), weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO
vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint.
Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer
individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt
ist, woraus sich – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO – zwingende
Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt
nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
6.1 Namentlich steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ei-
ner Überstellung nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Per-
sonen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fort-
geschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben (vgl. „Meldung medizini-
scher Fall“ vom 21. und 25. April 2016, A9/2). Vielmehr ist von seiner Rei-
sefähigkeit auszugehen. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzuläs-
sigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung mithin nicht zu recht-
fertigen.
6.2 Hinsichtlich der Behauptung, er müsste im Falle einer Überstellung
nach Italien dort auf der Strasse leben, ist festzuhalten, dass Italien Signa-
tarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK
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vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf auch davon ausgegan-
gen werden, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich
für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen
Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen, sollte er
sich von den italienischen Behörden nicht korrekt behandelt fühlen; wobei
vorliegend schliesslich offen gelassen werden kann, ob ihm die auf den
eingereichten Fotos sichtbaren Narben tatsächlich durch die dortigen Be-
hörden zugefügt worden sind.
6.3 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK
dargetan, womit sich auch keine zwingenden Gründe für die Ausübung der
Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO ergeben.
Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem
Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessens-
entscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssek-
retariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist.
Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorlie-
gend nicht zur Anwendung.
8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45
E. 10).
8.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
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Seite 10
hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Italien an-
geordnet.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM vom 20. Juli 2016 zu bestätigen.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erwei-
sen.
10.2 Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht der-
zeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3
Bst. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen aus-
ländischen Behörde hin. Der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen
betreffend eine Datenweitergabe wäre daher im Rahmen einer Beschwer-
deinstruktion abzuweisen gewesen und ist mit dem vorliegenden Endent-
scheid gegenstandslos geworden. Da aus den vorliegenden Akten nicht
hervorgeht, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben hat, wozu angesichts der angeordne-
ten Überstellung nach Italien auch keinerlei Anlass ersichtlich wird, erweist
sich auch das Eventualbegehren betreffend Mitteilung einer bereits erfolg-
ten Datenweitergabe als gegenstandslos.
10.3 Nachdem die Beschwerde, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht,
als aussichtslos bezeichnet werden musste, sind die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt
und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.
10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwer-
deverfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: