Abtei lung V
E-466/2010/kuc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Iran,
vertreten durch Tilla Jacomet, Rechtsberatungsstelle
für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-466/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
24. November 2009 eine Beschwerde einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2009
(E-7324/2009) die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2009
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (keine Berücksichtigung der
Frage der Familieneinheit sowie von gesundheitlichen Beschwerden
der Beschwerdeführerin) aufhob und die Akten zur Neubeurteilung der
Vorinstanz überwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2010 - eröffnet am
19. Januar 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut nicht eintrat, die Be-
schwerdeführerin nach Frankreich wegwies und sie aufforderte, die
Schweiz sofort zu verlassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass das BFM in seiner Verfügung vorab festhielt, am 14. September
2009 sei auf ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin
eine Antwort aus Frankreich eingegangen,
dass es zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführte,
die Beschwerdeführerin verfüge über einen eigenen Pass mit einem
französischen Schengenvisum, weshalb Frankreich gestützt auf das
„Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR
0.142.392.68]) sowie dem „Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
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land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags“ (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom
17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-
dig sei,
dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist [Dublin-II-VO]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin-
II-VO) bis spätestens zum 14. März 2010 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs er-
klärt habe, seit ihrem 11. Lebensjahr sei es ihr grösster Wunsch ge-
wesen, bei ihrer Mutter zu leben, dass sie aber ihrem Vater gerichtlich
zugesprochen worden sei,
dass sie wegen der Trennung von ihrer Mutter versucht habe, sich im
Iran das Leben zu nehmen,
dass die Vorinstanz diesbezüglich festhielt, gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-
II-VO umfasse der Begriff „Familienangehörige“ die Kernfamilie, wor-
unter lediglich Ehegatten, Lebenspartner sowie Lebenspartnerinnen,
minderjährige Kinder und - bei unverheirateten minderjährigen Asyl
suchenden Personen - der Vater, die Mutter oder der Vormund ver-
standen würden,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erwachsene Frau mit
guter Schulbildung handle, welche ein eigenständiges Leben führen
könne,
dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb sie als volljährige Person
auf eine intensive Unterstützung durch ihre Mutter angewiesen wäre,
dass ausserdem in den vergangenen fünfzehn Jahren die Mutter-
Tochter-Beziehung nicht gelebt worden sei,
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dass es der Beschwerdeführerin als erwachsene Person offen stehe,
in Zukunft ihren Kontakt zu ihrer Mutter von Frankreich aus zu pflegen,
dass es sich bei Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO im Übrigen um eine soge-
nannte Kann-Bestimmung handle, weshalb es keine völkerrechtliche
Verpflichtung gebe, bei bestimmten Kategorien auf die Anwendung
des DAA zu verzichten,
dass für das BFM somit kein Grund für einen Selbsteintritt ersichtlich
sei,
dass die Souveränitätsklausel ferner lediglich besage, dass die
Schweiz anstelle des zuständigen Dublin-Staates das nationale Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchführe, was zu einem Wegweisungs-
vollzug führen könne,
dass es ferner darauf hinwies, dass Frankreich über ein adäquates
Gesundheitssystem verfüge, weshalb die Beschwerdeführerin die
Möglichkeit habe, sich dort behandlen zu lassen,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid durch ihre
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 26. Januar 2010 - vorab per Telefax
- Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung vom 15. Januar 2010 sei aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen, die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung nach Frankreich festzustellen und even-
tualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des Asyl-
gesuchs zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als
amtliche Anwältin im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass sie im Weiteren beantragte, der Beschwerde sei im Sinne vor-
sorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Frankreich
abzusehen,
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dass der Beschwerdeeingabe eine Kostennote der Rechtsvertreterin
vom 26. Januar 2010 beigelegt wurde,
dass auf die Begründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 27. Januar 2010
das B._______ anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen
abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2010 (vorab per Telefax
vom 27. Januar 2010) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Verfügung
vom 26. Februar 2010 festhielt, der Vollzug der Wegweisung bleibe
weiterhin ausgesetzt, und die Vorinstanz zur Vernehmlassung auffor-
derte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer mit vorliegendem
Entscheid zur Kenntnis gebracht wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass in der Beschwerdeschrift vorab gerügt wird, die Vorinstanz habe
die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie weder
den Familienbegriff gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO noch Art. 15
Dublin-II-VO berücksichtigt habe,
dass weiter auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-
6962/2009) hingewiesen wird, in dem unter Hinweis auf Art. 2 Bst. i
Dublin-II-VO definiert werde, welche Personen unter den Begriff „Fa-
milienangehörige“ fallen würden, und dass gemäss Rechtsprechung
der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK über die Kernfamilie hin-
ausgehende verwandtschaftliche Bande - namentlich auch diejenigen
zwischen Grosseltern und ihren Enkeln und Enkelinnen, zwischen
Onkeln beziehungsweise Tanten und ihren Nichten und Neffen sowie
zwischen Geschwistern - unter den Schutz der Einheit der Familie fal-
len würden, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie-
hung zwischen den Angehörigen bestehe,
dass gestützt auf das soeben erwähnte Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts die Dublin-II-VO im Bestreben erlassen worden sei, die
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Einheit der Familie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen
vereinbar sei,
dass die Beschwerdeführerin zweifellos unter den Begriff der Familie
nach Dublin-II-VO falle, da Mutter und Tochter sowie ihr Stiefvater eine
äusserst enge emotionale Beziehung zueinander hätten,
dass sie mit elf Jahren gerichtlich ihrem Vater zugesprochen worden
sei und es seither ihr grösster Wunsch gewesen sei, bei ihrer Mutter
zu leben,
dass sie wegen der Trennung von ihrer Mutter im Iran zwei Suizidver-
suche unternommen habe,
dass die Suizidgefahr im Falle einer Trennung in einem bereits früher
eingereichten Arztzeugnis bestätigt werde,
dass ferner gestützt auf Art. 96 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
eine angemessene, sorgfältige Abwägung von öffentlichen und priva-
ten Interessen vorzunehmen sei,
dass die nationalen Bestimmungen zur Drittstaatenwegweisung zwar
subsidiär zur Dublin-II-VO seien, deren Werte jedoch im Rahmen der
Ermessensabwägung zur Humanitären Klausel nach Art. 15 Dublin-II-
VO zu berücksichtigen seien,
dass im Weiteren die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführe-
rin zu berücksichtigen sei,
dass die Vorinstanz zudem verkenne, dass die persönliche Kontakt-
pflege zwischen Mutter und Tochter kaum möglich sei, zumal die Mut-
ter mit einer humanitären Aufenthaltsbewilligung keine Reisemöglich-
keit nach Frankreich habe,
dass im Weiteren auf drei Arztberichte verwiesen wird, welche die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren E-7324/2009 eingereicht
hat,
dass im ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______, Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 26. November 2009 festgestellt wird, die
Beschwerdeführerin habe in schwierigen familiären und sozialen Ver-
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hältnissen gelebt, wobei eine erneute Trennung von ihrer Mutter zu
einer Traumatisierung führen würde,
dass im Bericht der Organisation mondiale contre la tortue (OMCT)
vom 26. November 2009 auf die jahrelange Trennung der Beschwer-
deführerin von ihrer Mutter und ihrem (Stief)Vater und die damit ver-
bundenen psychischen Probleme verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführerin im ärztlichen Bericht von Dr. med.
D._______ vom 2. Dezember 2009 eine posttraumatische Be-
lastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, eine aktuell
mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom, eine Hypothyreose
und Diabetes mellitus attestiert werden,
dass die behandelnde Ärztin darin weiter ausführte, die Lebensge-
schichte der Beschwerdeführerin sei geprägt von wiederholten trau-
matisierenden Erfahrungen (in Kindheit erlebte Gewalt im Elternhaus,
Zeugin von Suizid der Schwester, Trennung von der Mutter, Vergewal-
tigung als Jugendliche, Gewalt durch Ehemann),
dass die Beschwerdeführerin aktuell bei ihrer Mutter lebe und sich dort
sicher und geborgen fühle,
dass im Falle einer erneuten Trennung von ihrer Mutter, die ein ihre
Gesundheit stark fördernder Faktor sei, die Gesundheit der Be-
schwerdeführerin massiv bedroht würde und ein erhebliches Suizidri-
siko bestehe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Verfügung
vom 26. Februar 2010 festhielt, das BFM habe seine sich aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Begründungspflicht ver-
letzt, da es durch das Unterlassen eines ausdrücklichen Hinweises auf
die gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit Frankreichs gemäss
Dublin-II-VO eine diesbezüglich sachgerechte Anfechtung der Be-
schwerde durch die Beschwerdeführerin verunmöglichte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe indessen
die Zuständigkeit Frankreichs nicht explizit in Frage gestellt habe,
weshalb davon auszugehen sei, dass sie diese implizit anerkenne,
ohne die genauen Kriterien zu kennen, womit dieser Mangel als ge-
heilt erachtet werden könne,
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dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten Ein-
wände, wonach das BFM weder den Familienbegriff nach Art. 2 Bst. i
Dublin-II-VO richtig angewendet noch im Zusammenhang mit der
Zumutbarkeit der Trennung zwischen den Familienangehörigen (Art. 15
Dublin-II-VO) berücksichtigt habe, folgendes festgestellt wird,
dass die Anwendung von Art. 15 Dublin-II-VO vorliegend nicht ins
Auge gefasst werden kann, da diese voraussetzt, dass sich die betrof-
fene Person (hier: die Beschwerdeführerin) nicht in dem Staat aufhält,
der sich aus humanitären Gründen (auf Anfrage eines andern Mit-
gliedstaates), beispielsweise aus familiären Gründen, für zuständig
erklären könnte,
dass nach Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO die Mutter der volljährigen Be-
schwerdeführerin grundsätzlich nicht als Familienangehörige zu er-
achten ist, da darunter lediglich der Ehegatte oder – unter gewissen
Voraussetzungen – der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers
(vgl. Bst. i[i]) und die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder
des Asylbewerbers (vgl. Bst. i [ii]) sowie der Vater, die Mutter oder der
Vormund eines minderjährigen unverheirateten Antragsstellers (vgl.
Bst. i [iii]) zu subsumieren sind,
dass deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwer-
deführerin wegen mangelnder Berücksichtigung von Art. 15 bezie-
hungsweise Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO vorliegt,
dass zwar im Gegensatz zu vorher erwähntem Art. 2 Bst. i der Dublin-
II-VO bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein Verhältnis von Hilfs-
bedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, der Begriff der Familienan-
gehörigen gemäss Art. 8 EMRK auch weitere Angehörige umfassen
kann (wie beispielsweise die Beziehung zwischen Eltern und ihrem
volljährigen behinderten Kind), sofern eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA,
Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienle-
ben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hin-
weisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrech-
te),
dass darüber hinaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus-
gesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A 145/2002 vom 24. Ok-
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tober 2002 E. 3.2-3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib 257
E. 1d-f S. 260 ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis dann anzunehmen ist, wenn
beispielsweise nahe Angehörige wegen schwerwiegender Krankheit
oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd in Abhän-
gigkeit und Gemeinschaft mit der in der Schweiz anwesenden Person
zu leben gezwungen sind (BVGE 2008/47 mit Hinweis auf EMARK
1994 Nr. 9, 2000 Nr. 4, EMARK 2000 Nr. 21 und EMARK 2000 Nr. 27;
Urteil des Bundesgerichts 2A 145/2002),
dass bei der Beurteilung der Abhängigkeit der Grad der Eigenstän-
digkeit beziehungsweise der Fähigkeit, selbständig zu leben, wesent-
lich ist,
dass es dabei auch darauf ankommt, inwieweit die notwendige Be-
treuung nicht auch anders, durch Dritte, gewährleistet ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A 145/2002),
dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin,
welche mit ihrer in der Schweiz lebenden Mutter (mit Aufenthaltsbewil-
ligung B) nicht mehr eine Kernfamilie im oben skizzierten Sinn bildet,
in einer Weise von dieser abhängig ist, die einen Verbleib in der
Schweiz bedingt,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen in ihrem
Heimatstaat seit dem Jahre 1996 und somit seit über dreizehn Jahren
von ihrer Mutter getrennt bei ihrem Vater lebte und seit dem Verlassen
des Hauses ihres Vaters im Jahre 2006 ein eigenständiges Leben ge-
führt und nach einer entsprechenden Ausbildung als Coiffeuse ge-
arbeitet hat (vgl. A1, S. 2 ff.),
dass sie zudem nach ihrer Scheidung, d.h. in den letzten Monaten vor
ihrer Ausreise, bei ihren Schwestern gewohnt hat,
dass bei dieser Sachlage nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im
Sinne von Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter ge-
sprochen werden kann, da die Beschwerdeführerin bisher auch ohne
die Hilfe einer Drittperson ihr Leben meistern konnte,
dass, wie nachfolgend aufgezeigt wird, jedoch eine spezielle Fallkons-
tellation vorliegt, die trotzdem zu einem Abweichen der Zuständig-
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keitsregelung der Dublin-II-VO für die Prüfung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin führen muss,
dass vorliegend zwar feststeht, dass Frankreich der Aufnahme der Be-
schwerdeführerin gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO zugestimmt hat,
weshalb der Drittstaat Frankreich für die Prüfung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin staatsvertraglich zuständig wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch gestützt auf den oben
festgestellten Sachverhalt, insbesondere die in den hievor erwähnten
Arztberichten von ausgewiesenen Fachpersonen gemachten Feststel-
lungen, an denen keine Zweifel anzubringen sind, vorliegend zum
Schluss gelangt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach
Frankreich und damit eine Trennung von ihrer Mutter zu einer akuten
Suizidgefährdung der Beschwerdeführerin führen dürfte,
dass im Übrigen auch das BFM die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten medizinischen und familiären Probleme nicht in Frage
gestellt hat,
dass an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass nicht
Frankreich für einen allfälligen Suizid der Beschwerdeführerin und
damit eine Verletzung der EMRK verantwortlich gemacht werden
könnte, und dass Frankreich ohne Zweifel über die nötige psychiatri-
sche Infrastruktur und medizinische Betreuung der Beschwerdeführe-
rin verfügt,
dass aber vorliegend die Überstellung als solche bei der Beschwerde-
führerin eine Retraumatisierung und damit eine akute Selbstgefähr-
dung auslösen dürfte,
dass demgegenüber die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der
Schweiz und damit die mögliche Nähe zu ihrer Mutter dazu beitragen
dürften, dass sich ihre gesundheitliche Situation stabilisieren respek-
tive ihre gesundheitlichen Probleme und die Suizidgefahr reduzieren
werden,
dass sich vorliegend somit die Frage nach einem Selbsteintritt der
Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO stellt,
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dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO das Selbsteintrittsrecht der nicht zu-
ständigen Mitgliedstaaten regelt, wobei diese Bestimmung keine in-
haltlichen Vorgaben bietet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3),
dass es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im
Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates liegt, unter welchen Voraus-
setzungen ein Selbsteintritt in die Prüfung des Asylantrags erfolgt,
dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als Ermessensbestimmung konzipiert
ist,
dass weder aus der Dublin-II-VO noch aus der schweizerischen Ge-
setzgebung oder Rechtsprechung klare Kriterien zur Ermessensaus-
übung eines Selbsteintritts hervorgehen,
dass Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem BFM indessen die Möglichkeit
gibt, aus humanitären Gründen das Asylgesuch selber zu behandeln,
dass es sich vorliegend, wie bereits festgestellt worden ist, um eine
aussergewöhnliche Konstellation (zu erwartende Verschlechterung der
Gesundheitssituation bei einer Überstellung, jedoch voraussichtliche
Stabilisierung durch die Nähe zur Mutter) handelt, die im Rahmen des
Ermessensspielraums aus humanitären Gründen zum Selbsteintritt
führen muss,
dass das BFM folglich unter Hinweis auf die aussergewöhnliche Kons-
tellation des vorliegenden Sachverhalts anzuweisen ist, aus humani-
tären Gründen vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen und das Asyl-
verfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass sich daraus ergibt, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen
ist, als damit die Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2010 und,
im Sinne eines Eventualantrags, die Feststellung der Zuständigkeit der
Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs beantragt wird, und die
Sache zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das
BFM zurückzuweisen ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens eine Par-
teientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 VwVG und
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Kostennote vom 26. Januar 2010
einen Aufwand von 5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.--
sowie Auslagen von Fr. 75.-- und somit einen Gesamtaufwand von
Fr. 825.-- geltend macht, welcher als angemessen erscheint,
dass das BFM demnach anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 888.-- (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur Fortsetzung des Verfahrens und
erneuten Beurteilung der Sache überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 888.--
zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und B._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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