B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4662/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ozan Polatli,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016 / N (…).
E-4662/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im April 2015 in die
Schweiz ein und ersuchte am 27. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juni 2015 und der An-
hörung vom 8. September 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesent-
lichen geltend, er sei kurdischer Alevite und deshalb schikaniert und be-
nachteiligt worden. Im Jahr 2014 habe er an mehreren Demonstrationen,
die in Solidarität mit den Gezi-Protesten durchgeführt worden seien, teilge-
nommen. Bei diesen Demonstrationen sei er von der Polizei gefilmt und
fichiert worden. Im Anschluss daran hätten ihn Polizisten in Zivil mehrmals
beobachtet. Überdies sei er im März 2014 zweimal für 24 Stunden inhaftiert
worden. Die Behörden hätten ihn damit zermürben wollen, damit er nicht
mehr an Demonstrationen teilnehme. Diese Festnahmen hätten beim Ar-
beitgeber einen schlechten Eindruck hinterlassen, sodass er (Beschwer-
deführer) im Juni 2014 entlassen worden sei. Im Juli 2014 habe er noch-
mals demonstriert. Ebenfalls im Jahr 2014 sei gegen eine seiner Schwes-
tern ein Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten eröffnet wor-
den. Am 4. Oktober 2014 habe er die Türkei legal mit einem französischen
Visum auf dem Luftweg verlassen, um der Hochzeit seiner in Frankreich
lebenden Schwester beizuwohnen. Da in der Türkei die Medien unter
Druck gesetzt würden, Korruption herrsche und er als kurdischer Alevite
und Regierungsgegner in der Türkei für sich keine Zukunft mehr gesehen
habe, habe er sich während seines Aufenthalts in Frankreich zu einem
Asylgesuch in der Schweiz entschieden. In der Schweiz habe er erfahren,
dass die türkische Polizei im August 2015 bei seiner Familie nach ihm ge-
fragt und ihn im Haus der Familie gesucht habe. Den Grund dieser Suche
kenne er nicht. Allenfalls hätten die Behörden gedacht, dass er sich der
PKK angeschlossen habe.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Nüfus zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 – eröffnet am 28. Juni 2016 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
E-4662/2016
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Darin bean-
tragt er deren Aufhebung und die Gutheissung seines Asylgesuches, even-
tualiter die Aufhebung der Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter
die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an das SEM zur vollstän-
digen und richtigen Sachverhaltsfeststellung. Gleichzeit beantragt er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Berichte von Amnesty In-
ternational und der Zeitschrift «plädoyer» zur politischen Lage in der Türkei
ein.
D.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen
einstweilen legalen Aufenthalt in der Schweiz fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
E-4662/2016
Seite 4
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In seiner Rechtsmittelschrift vom 28. Juli 2016 rügt der Beschwerdeführer
zur Begründung seines Subeventualantrages auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zum einen eine falsche und unvollständige Feststellung
des Sachverhalts betreffend das Bestehen einer Fluchtalternative und ei-
nes Datenblattes. Die entsprechenden Rügen beanstanden jedoch, wie
aus den nachfolgenden Ausführungen in E. 7. ersichtlich wird, die rechtli-
chen Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Die betreffen-
den Einwände sind daher nachfolgend innerhalb der materiell-rechtlichen
Würdigung der Sache und nicht vorangehend als formelle Rügen abzuhan-
deln. Zum anderen rügt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Sachver-
haltsfeststellung mit der Begründung, das SEM hätte zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses am 24. Juni 2016 den gescheiterten Putschversuch in
der Türkei bereits erahnen und die sich daraus ändernden Umstände be-
rücksichtigen können. Da dieser Putschversuch jedoch erst in der Nacht
vom 15. auf den 16. Juli 2016 stattfand, ohne dass es konkrete Anzeichen
dafür gegeben hatte, kann die diesbezügliche Rüge der falschen und un-
vollständigen Feststellung des Sachverhaltes ebenfalls nicht gehört wer-
den.
E-4662/2016
Seite 5
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend, wobei es hinsichtlich
deren Glaubhaftigkeit ausdrücklich einen Vorbehalt anbrachte. Weder bei
den Schikanen und Benachteiligungen, welchen Angehörige der kurdisch-
alevitischen Bevölkerung ausgesetzt sein könnten, noch bei den kurzzeiti-
gen Festnahmen handle es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes. Betreffend den Beschwerdeführer bestehe aller Wahr-
scheinlichkeit nach kein Datenblatt, und er unterstehe keinem Passverbot.
Zudem habe er keine Kenntnisse von einem gegen ihn eingeleiteten Straf-
verfahren. Weiter hätten die geltend gemachten Schikanen lokal be-
schränkten Charakter, und durch einen Wegzug in einen anderen Landes-
teil oder eine Grossstadt könne er sich diesen entziehen. Der Beschwer-
deführer verfüge somit über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Im Übri-
gen spreche auch sein Verhalten – er habe das Asylgesuch erst nach meh-
reren Monaten Aufenthalt in Frankreich und in der Schweiz gestellt – gegen
eine unmittelbare Gefährdung.
6.2 In seiner Rechtsmittelschrift bringt der Beschwerdeführer vor, in der
Türkei bestehe über jeden regierungskritischen Bürger ein Datenblatt. Dies
E-4662/2016
Seite 6
habe sich beim gescheiterten Putschversuch durch Teile der türkischen Ar-
mee und den anschliessenden Inhaftierungen von mehr als 10‘000 Perso-
nen gezeigt. Ohne bereits bestehende Datenblätter wären derart zahlrei-
che Festnahmen nicht möglich gewesen. Somit sei davon auszugehen,
dass auch über den Beschwerdeführer ein Datenblatt bestehe. Zudem
habe er sich mit seinem Asylgesuch in der Schweiz ein weiteres Mal gegen
die türkische Regierung positioniert. Bei einer Rückkehr in die Türkei be-
stehe die Gefahr, dass er sich aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit der
türkischen Judikative einem nicht rechtsstaatlichen Prozess stellen müsse.
Somit befürchte er, im Falle eine Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt zu sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe
zudem nicht. Denn er sei in B._______ im Westen der Türkei zweimal fest-
genommen und im August 2015 dort von der Polizei gesucht worden.
Würde er in eine andere Stadt ziehen, würde er auch dort gesucht.
7.
7.1 Einleitend in die materielle Würdigung der Asylvorbringen ist festzuhal-
ten, dass die Art der niederschwelligen politischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers, seine Unkenntnis über ein eingeleitetes Strafverfahren,
die Ausstellung des türkischen Passes im August 2014, die legal und ohne
Probleme vollzogene Ausreise aus der Türkei sowie die ausbleibenden
Verfolgungshandlungen nach den zwei Kurzinhaftierungen bis zu seiner
Ausreise gegen eine Registrierung des Beschwerdeführers als «politisch
unbequeme» Person sprechen. Seine geltend gemachte Fichierung im
Sinne eines bestehenden politischen Datenblattes, wie in der Beschwer-
deschrift explizit vorgebracht, ist somit als unglaubhaft zu beurteilen.
7.2 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung zur zutreffenden Erkennt-
nis gelangt, die vorgebrachten Probleme des Beschwerdeführers in der
Türkei seien nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen der angefoch-
tenen Verfügung und die Zusammenfassung in E. 6.1 verwiesen werden.
Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise, dass dem Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohen würden. An dieser Fest-
stellung vermag auch der Putschversuch in der Türkei, mit welchem er in
keinerlei Verbindung steht, oder die unbelegte Suche der türkischen Polizei
nach ihm im August 2015 nichts zu ändern. Diesbezüglich ist hervorzuhe-
ben, dass er den Grund dieser behördlichen Suche nicht näher anzugeben
vermochte. Er brachte lediglich vor, dass die türkischen Behörden allenfalls
vermutet hätten, er sei für die PKK in den zu dieser Zeit aufgeflammten,
regionalen Konflikt gezogen. Das blosse Stellen eines Asylgesuches führt
E-4662/2016
Seite 7
praxisgemäss ebenfalls nicht zu einem politischen Profil von relevanter Be-
deutung. So gab er bei der Anhörung vom 8. September 2015 dann auch
selbst an, bei einer Rückkehr vermutlich nicht umgehend inhaftiert zu wer-
den. Aufgrund des Gesagten weisen die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG auf. Somit erfüllt der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bereits aus den genannten
Gründen nicht und es ist nicht weiter auf die von der Vorinstanz vorge-
brachten Flucht- beziehungsweise Schutzalternativen innerhalb der Türkei
einzugehen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1).
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Auf-
grund obiger Ausführungen ist von einer vollständigen und korrekten Fest-
stellung des Sachverhalts auszugehen und eine Rückweisung des Verfah-
rens zwecks weiterer Abklärungen erübrigt sich.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
E-4662/2016
Seite 8
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Grund-
satz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlings-
eigenschaft keine Anwendung findet. Es sind zudem keine anderweitigen
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar und auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug nicht
als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zu-
lässig zu erachten.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die Vorinstanz erwog in zutreffender Weise, dass weder die allgemeine
oder die politische Lage in der Türkei noch andere, insbesondere individu-
elle Gründe, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzu-
mutbar erscheinen lassen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung zur Berufserfahrung, soliden Schulbil-
dung, guten Gesundheit sowie zum jungen Alter und bestehenden familiä-
ren Beziehungsnetz verwiesen werden. Aufgrund dessen ist nicht ersicht-
lich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine
konkrete Gefährdungslage gerät. Der allgemein gehaltene Einwand in der
Beschwerdeschrift, er werde als Anhänger einer religiösen und ethnischen
Minderheit erhebliche Schwierigkeiten bei der Stellensuche haben, führt zu
keiner anderen Einschätzung. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
somit zusammenfassend als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-4662/2016
Seite 9
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, weiter auf die Beschwerde-
vorbringen und die eingereichten Beweismittel einzugehen. Die angefoch-
tene Verfügung ist in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, stellt den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und ist angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Aufgrund der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der belegten Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers abzuweisen. Entsprechend ist dem Gesuch um Bestellung eines
amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
ebenfalls nicht stattzugeben.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
11.3 Die weiteren Anträge bezüglich des Aufenthaltsrechts in der Schweiz
für die Dauer des Verfahrens, des Verzichts auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und des Replikrechts gegenüber allfälligen Stellungnah-
men des SEM sind mit dem vorliegenden Urteil hinfällig geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4662/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann