B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4663/2012
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens, verliess sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Mai 2009 auf dem Luft-
weg und reiste nach Kenia. Am 17. Mai 2009 suchte er am Flughafen Zü-
rich um Asyl nach. Er wurde daselbst am 21. Mai 2009 zur Person, zu
seinen Asylgründen und zum Reiseweg summarisch befragt (BzP). Die
direkte Bundesanhörung erfolgte am 25. Mai 2009.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor,
es sei nicht möglich, in Sri Lanka zu leben. Die LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) hätten ihn rekrutieren wollen, weshalb er in die Schweiz ge-
kommen. Er habe für die Organisation (…) und (…) müssen. Im Camp
B._______ sei er von Leuten des CID (Criminal Investigation Depart-
ments) befragt worden. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und
auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Ein-
reise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt.
C.
Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 6. August 2012 – eröffnet am
8. August 2012 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz
weg; der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung be-
auftragt.
D.
Der Beschwerdeführer liess die vorinstanzliche Verfügung durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. September 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten. Er beantragte – unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge – in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das Verfahren
an das Bundesamt zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum
neuen Entscheid zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei anzuwei-
sen, ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 12. September 2012 hielt der
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Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde Letzterer aufge-
fordert, unter der Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde ei-
nen Kostenvorschuss innert Frist einzuzahlen. Dieser wurde in der Folge
fristgerecht überwiesen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2012 hielt das Bundesamt
an seiner angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Le-
ben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-
schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbrin-
gen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Er habe sich in
zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. Sodann müssten die Vorbringen
vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet
werden, welche während des Bürgerkrieges in Sri Lanka geherrscht ha-
be. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem
Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen wür-
den, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie
vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten dieser Or-
ganisation vorgehen würden. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie
geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE ge-
wesen zu sein.
Die Folge der Ablehnung des Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewandt wer-
den. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Seit der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den separatistischen LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, befinde
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sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Die allgemeine
Sicherheitslage habe sich seither deutlich verbessert. Der Beschwerde-
führer stamme aus D._______ im Distrikt Jaffna. In Anbetracht der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegwei-
sung in den Heimatstaat somit zumutbar, da weder die vor Ort herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug sprechen würden. Er habe den grössten Teil seines Lebens
in Sri Lanka verbracht, dort die Schule besucht und als (…) gearbeitet. Er
könne sich in seinem Heimatland auf ein familiäres und soziales Bezie-
hungsnetz stützen.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien keineswegs nicht ausreichend glaubhaft ge-
macht im Sinne von Art. 7 AsylG. Es sei davon auszugehen, dass er intel-
lektuell und zum Teil auch verhaltensmässig etwas zurückgeblieben sei.
Seine Vorbringen seien daher anders zu gewichten und zu interpretieren,
als dies im Normalfall zu geschehen habe. Indem das BFM gleichwohl,
obschon aus den eigenen Anmerkungen während den Befragungen das
Unvermögen des Beschwerdeführers hervorgehe, den "normalen Stan-
dard" zur Anwendung gebracht habe, habe es seine Vorbringen in unan-
gemessener sowie unfairer Weise gewürdigt und demzufolge auch einen
falschen und unangemessenen Entscheid gefällt. Abzustellen sei auf die
narrativen und bildhaften Schilderungen des Beschwerdeführers, die un-
ter diesen Umständen als besonders glaubhaft erscheinen würden. So-
fern konkrete Angaben gemacht worden seien, seien diese mit äusserster
Zurückhaltung zu berücksichtigen.
Die Ausführungen des Bundesamtes zur Veränderung der Situation in Sri
Lanka würden nur teilweise zutreffen. Es sei zwar richtig, dass der be-
waffnete Konflikt mit der Zerschlagung der LTTE im Mai 2009 zu Ende
gegangen sei; an der staatlichen Repression und Verfolgung der tamili-
schen Minderheit habe sich aber dadurch wenig geändert. Die singhale-
sische Regierung sehe sich in ihrer Machtposition gestärkt und weigere
sich, auf die berechtigten Anliegen der tamilischen Minderheit überhaupt
einzugehen. Schwere Menschenrechtsverletzungen seien nach wie vor
an der Tagesordnung.
Das Bundesamt nehme vorliegend zwar zu Recht an, dass eine Rückkehr
in das Vanni-Gebiet nicht zumutbar sei. Diese Annahme werde jedoch
beim Beschwerdeführer nicht berücksichtigt, obwohl er und seine Kern-
familie seit (…) im Vanni-Gebiet leben würden und dort ihre Existenz-
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grundlage hätten. Es sei zwar richtig, dass er ursprünglich aus
D._______ im Jaffna-Distrikt stamme. Mit noch nicht einmal (…) sei er
aber mit seinem Vater in das Vanni-Gebiet umgezogen. Die Beziehungen
zu D._______ seien abgebrochen, und der Beschwerdeführer verfüge
dort über kein Beziehungsnetz mehr. Angesichts der höchst mangelhaften
Ausbildung und seiner eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten sei
auch die Einschätzung, dass er "dort Schulbildung" genossen habe, un-
zutreffend.
5.
5.1 Von entscheidender Relevanz ist vorliegend die neue Lagebeurteilung
des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober
2011) zur Darstellung gelangt. Gemäss diesem Urteil hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheb-
lich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabi-
lisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte
Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl.
a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unter-
schiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit un-
ter Regierungskontrolle stehen (die Nordprovinz unter Ausschluss des
Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politi-
sche Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus
dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst: die Provinzen North
Central, North Western, Central, Western [namentlich: Grossraum Co-
lombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und
dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumut-
bar (vgl. a.a.O. E.13.3).
5.2 Gemäss diesem Grundsatzurteil sind Personen einer erhöhten Ver-
folgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu
diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition ver-
dächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaf-
fende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtre-
gierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer
Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte
einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu
den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche fi-
nanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5).
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5.3 Die LTTE sind vernichtend geschlagen worden, und es besteht heute
für eine Furcht vor einer Verfolgung durch diese Organisation kein Anlass
mehr. Der Beschwerdeführer gehört zu keiner der vorgenannten Risiko-
gruppen. Er macht zwar geltend, er habe für die LTTE (…) und (…) müs-
sen. Angesichts dieser niedrig profilierten Tätigkeiten ist jedoch nicht da-
von auszugehen, die Sicherheitskräfte, deren Mittel beschränkt sind und
wohl nach klaren Prioritäten eingesetzt werden, hätten an ihm aktuell ein
Interesse. Er dürfte daher nicht in den Fokus der Sicherheitsbehörden ge-
raten, selbst wenn er anlässlich der Einreise vielleicht mit Fragen zu
rechnen hat. Demnach ist nicht zu schliessen, der Beschwerdeführer
könnte in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt sein.
Weitergehend und zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Er-
wägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, die mit der Einschätzung des Gerichts im Wesentlichen überein-
stimmen.
5.4 Mit dieser Feststellung erhellt, dass dem Beschwerdeführer nach Auf-
fassung des Gerichts vor dem Hintergrund der neuen Lageanalyse im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung – von welcher Sei-
te auch immer – droht. Damit ergibt sich ohne weiteren Begründungsauf-
wand, dass das BFM zutreffend zum Schluss gelangt ist, der Beschwer-
deführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht
und würde somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG
nicht erfüllen. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr – wie vorstehend darge-
legt – in Sri Lanka keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt. Aus seinen Vorbringen ergeben sich keine konkreten und gewichti-
gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung
nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa
die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom
28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Pa-
ra. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung
ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
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über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.1 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in D._______
im Jaffna-Distrikt aufgewachsen, wo er bis (…) gelebt hat. Sein Vater be-
sitzt dort einen (…), in welchem der Beschwerdeführer damals gearbeitet
hat. Anschliessend zogen sie mit der neuen Partnerin des Vaters und den
Halbgeschwistern des Beschwerdeführers nach E._______ in das Vanni-
Gebiet. Bis (…) hat er dort (…) gearbeitet. In der Folge hat er oft umzie-
hen müssen und lebte in verschiedenen Camps.
7.3.2 Wie vorstehend ausgeführt, ist für Personen, die aus dem Vanni-
Gebiet stammen, aufgrund der aktuellen Lage, namentlich der weitge-
hend zerstörten Infrastruktur und der Verminung, der Vollzug der Weg-
weisung dorthin grundsätzlich unzumutbar. Für die aus diesem Gebiet
stammenden Personen ist jedoch zu prüfen, ob eine im Sinne der Recht-
sprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Dies ist bei Vorlie-
gen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, zu be-
jahen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.3).
Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten festen Wohnsitz im Vanni-
Gebiet. Es ist daher zu prüfen, ob für ihn eine zumutbare Aufenthaltsal-
ternative besteht. Dies ist vorliegend unter Würdigung der Gesamtum-
stände zu verneinen. Zwar wohnt einer seiner Brüder in F._______, doch
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit (…) – also seit (…) –
nicht mehr dort gelebt und auch einen Grossteil seiner Jugendjahre nicht
im Distrikt Jaffna, sondern im Vanni-Gebiet verbracht hat. Weiter ist un-
klar, ob er in dieser langen Zeitspanne überhaupt noch Kontakt zu seinem
Bruder gehabt hat. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass er sich nun be-
reits seit rund vier Jahren in der Schweiz aufhält und eine Reintegration
nicht einfach werden würde, dies nicht zuletzt auch aufgrund seiner eher
bescheidenen Ausbildung.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie
der Anordnung der Wegweisung abzuweisen; soweit die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde demgegenüber gut-
zuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdefüh-
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rers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer solchen steht auch kein Hinde-
rungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entgegen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Hälfte der Verfahrenskosten,
ausmachend Fr. 300.–, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG); der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.– ist ihm zu-
rückzuerstatten.
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer
mit seinen Begehren im Sinne eines hälftigen Obsiegens durchgedrun-
gen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Be-
stimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurich-
tende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend, wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen.
3.
Die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.–, werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kosten-
vorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist dem Beschwer-
deführer zurückzuerstatten.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 600.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Migra-
tionsamt des Kantons C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: