B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4664/2012
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima mit
Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 31. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 14. Juni 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zu seinem Reiseweg ausführte, er habe
am 25. Mai 2012 die syrisch-türkische Grenze illegal passiert und sei
über Griechenland nach Italien gereist, wo er in B._______ von den Be-
hörden aufgegriffen und daktyloskopiert worden sei,
dass er weder in Griechenland noch in Italien ein Asylgesuch gestellt ha-
be und nach zwei Tagen über Mailand in die Schweiz gereist sei,
dass er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur vermutli-
chen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren zu Protokoll gab, er wol-
le nicht nach Italien zurückkehren, weil Flüchtlinge dort keinen Schutz er-
halten würden und die Bedingungen in Italien nicht besser als in Syrien
seien; lieber würde er noch nach Syrien als nach Italien zurückgeschickt
werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2012 – gemäss Rückschein
frühestens am 3. September 2012 (Aufgabedatum) eröffnet – in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Ausübung des Rechts auf Selbsteintritt beantragte,
dass er zur Begründung ausführte, sein Leben sei bei einer Rückschaf-
fung nach Syrien oder in ein Flüchtlingsauffanglager nach Italien gefähr-
det,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-Verordnung), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien im Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Reihenfolge anzuwenden sind (vgl. 5-14 Dublin-II-Verordnung)
und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals
einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1
und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) Mai 2012 in Otranto
(Italien) von den italienischen Behörden mit dem Eintrag "IT2" (ohne
Asylgesuch) erfasst wurde, weil er die Landesgrenze von einem Drittstaat
herkommend illegal überschritten und sich in Italien aufgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer den vorgängigen Aufenthalt in Italien anläss-
lich der Befragung bei der Vorinstanz bestätigte,
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dass der Beschwerdeführer folglich erstmals in der Schweiz ein Asylge-
such eingereicht hat, weshalb das BFM zurecht nach dem vorgenannten
Kriterienkatalog eine Zuständigkeitsprüfung vorgenommen hat,
dass das Bundesamt aufgrund dieser Faktenlage zu Recht zur Auffas-
sung gelangte, Italien sei für die (materielle) Prüfung des Asylantrags zu-
ständig, und den italienischen Behörden mit Schreiben vom 26. Juni 2012
ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 10 Abs. und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-Verordnung übermittelte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet
liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 18
Abs. 7 Dublin-II-Verordnung),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass in Abweichung davon nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den der
Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (soge-
nanntes Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt an-
wendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nati-
onalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung, bei einer Rückschaffung
nach Syrien oder in ein Flüchtlingsauffanglager nach Italien stehe er unter
Todesgefahr, implizit eine Verletzung des Non-Refoulements-Gebots gel-
tend macht,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwer-
deführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die
Annahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
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dass die geltend gemachte völkerrechtliche Verletzung Italiens vom Be-
schwerdeführer indessen lediglich behauptet wird, ohne irgendwelche
konkreten Ereignisse zur Untermauerung vorzubringen,
dass es dem Beschwerdeführer deshalb offenkundig nicht gelungen ist,
Gründe darzulegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zu rechtfertigen vermögen,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat
zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates
vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Auf-
nahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie)
anzuwenden respektive umzusetzen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hin-
deuten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien
in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3AsylV 1)
geprüft wurden, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
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dass in diesem Sinne der Vollzug der Wegweisung nach Italien als zuläs-
sig, zumutbar und möglich zu bezeichnet ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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