B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4664/2014
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
substituiert durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 18. Juli 2013 in der Schweiz Asyl-
gesuche ein. Am 12. August 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Gleichzeitig wurde
ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Österreich, Deutsch-
land, Frankreich oder Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2013 (eröffnet am 24. September
2013) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die
Wegweisung nach Ungarn und forderte die Beschwerdeführenden auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen.
C.
Mit Eingabe vom 29. September 2013 (Poststempel vom 30. September
2013) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde ein und beantragten sinngemäss, die Verfügung der
Vorinstanz vom 13. September 2013 sei aufzuheben.
D.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5505/2013 vom 17. Juni
2014 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz
vom 13. September 2013 aufgehoben und die Akten zur Weiterführung
des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
E.
Mit Verfügung vom 6. August 2014 (eröffnet am 13. August 2014) trat die
Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Ungarn und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den
Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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F.
Mit Eingabe vom 20. August 2014 (Poststempel) reichten die Beschwer-
deführenden durch ihre Rechtsvertreterin und unter Beilage der auf Seite
17 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 5) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durch-
zuführen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der vorliegen-
den Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer
superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehör-
den anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach
Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, es sei den Beschwerdeführenden in der Person
der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. August 2014 hat der zu-
ständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung nach Ungarn
per sofort einstweilen ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde gegen die Verfügung
vom 6. August 2014, welche auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5505/2013 vom 17. Juni 2014 (kassatorische Gutheissung) er-
folgte. Die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Ungarns für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liegt ausser Streit.
Streitig ist hingegen, ob allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die
Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveräni-
tätsklausel) erklären sollte.
4.
4.1 Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung auf, wie sich die
Rechtslage von Dublin-Rückkehrern und deren Ansprüche im Asylverfah-
ren in Ungarn darstelle, weshalb von einem Selbsteintritt abgesehen und
die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn als zumutbar
betrachtet werde.
4.2 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, die Vorin-
stanz habe es wiederum versäumt, eine sorgfältige Einzelfallprüfung hin-
sichtlich des Selbsteintrittsrechts durchzuführen. Es handle sich bei ihnen
um besonders verletzliche Personen, da die Mutter seit der Frühgeburt an
gesundheitlichen Beschwerden leide und der gesundheitliche Zustand
des frühgeborenen Kindes äusserst fragil sei (Beilage 5). Wenn es wahr-
scheinlich sei, dass besonders verletzliche Personen die Voraussetzun-
gen für eine Inhaftierung erfüllten, verbiete sich eine Überstellung nach
Ungarn. Diesbezüglich hätte die Vorinstanz im Einzelfall aufgrund aktu-
ellster Informationen prüfen müssen, ob die Wahrscheinlichkeit einer In-
haftierung und auch die Gefährdung durch gravierende Mängel des Asyl-
verfahrens respektive der Aufnahmebedingungen ausgeschlossen wer-
den könne. Dies habe sie unterlassen und auch keine weitere Abklärun-
gen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden gemacht, ob-
wohl die Frühgeburt aktenkundig gewesen sei. Auch dränge sich im vor-
liegenden Fall unter einer Gesamtwürdigung aller Umstände ein Selbst-
eintritt aufgrund humanitärer Gründe auf.
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von
einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zu-
ständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die
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mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenen-
falls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitglied-
staat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durch-
führt, oder den Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederauf-
nahmegesuch gerichtet wurde (sog. Selbsteintrittsrecht bzw. Souveräni-
tätsklausel).
5.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich
durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sie können sich
aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt an-
wendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder ei-
ner Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –,
welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge be-
gründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die
Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl.
BVGE 2010/45 E. 5).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung,
dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ih-
ren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen
würden (vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt (vgl. BVGE 2012/27, 2011/35
und 2010/45). Es hat mit Blick auf die vergangene und die derzeit herr-
schende Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein sys-
tematischer Mängel verneint, jedoch kam es analog der Rechtsprechung
zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss, dass
sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im
Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in
angemessener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse
(vgl. E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2). Die im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht gene-
rell verhaftet, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie
hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen
Asylverfahren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft wer-
den, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit
der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personen-
gruppe Rechnung zu tragen sei (E-2093/2012 E. 9 ff.).
5.4 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz in
ihrer Begründung bezüglich der Anwendbarkeit des Selbsteintrittsrechts
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Seite 6
zwar die Rechtslage bezüglich Dublin-Rückkehrern in Ungarn respektive
deren Ansprüche im Asylverfahren darlegt, nicht jedoch in genügender
Weise auf den konkreten Einzelfall der Familie eingeht. Zwar prüft die
Vorinstanz mögliche Haftgründe, vermag jedoch nicht in überzeugender
Weise darzulegen, dass die Wahrscheinlichkeit einer die Grundrechte der
Beschwerdeführenden verletzenden Inhaftierung als gering einzustufen
ist. Dies insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Vater
der Familie anlässlich des ersten Asylverfahrens in Ungarn inhaftiert und
von seiner Familie getrennt wurde. Auch bestreitet die Vorinstanz zwar
nicht eine gewisse Vulnerabilität der Beschwerdeführenden, führt jedoch
in pauschaler Weise aus, sie hätten in Ungarn als Familie Anspruch auf
Unterbringung in einem Familienzimmer auf einem separaten Stockwerk.
Damit legt sie wiederum die allgemeine Lage dar, nimmt jedoch keine
einzelfallgerechte Prüfung vor, welche insbesondere bei besonders ver-
letzlichen Personengruppen angezeigt wäre (vgl. E. 5.3). Schliesslich hält
die Vorinstanz fest, den Akten könne nicht entnommen werden, dass die
Beschwerdeführenden auf eine medizinische Versorgung angewiesen
seien, diesfalls könnten sie sich aber an die ungarischen Behörden wen-
den. Damit verkennt sie die aktenkundige Frühgeburt des jüngsten Be-
schwerdeführers und die damit einhergegangen gesundheitlichen Be-
schwerden der Mutter. Auch kommt hinzu, dass gemäss ärztlichem Be-
richt vom 11. August 2014 (Beilage 5) das frühgeboren Kind an Husten-
episoden leidet. Durch die Darlegung der allgemeinen Rechtslage in Un-
garn und der den Dublin-Rückkehrern dort zustehenden Ansprüche, ohne
in ausführlicherer Weise auf den Einzelfall der Beschwerdeführenden ein-
zugehen, hat die Vorinstanz die Begründungspflicht gemäss Art. 35
Abs. 1 VwVG und somit Bundesrecht verletzt. Unter dem Aspekt des Be-
schleunigungsgebot und in Anbetracht der langen Verfahrensdauer des
vorliegenden Dublin-Verfahrens rechtfertigt es sich, die Vorinstanz anzu-
weisen, das nationale Asylverfahren aufzunehmen.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Vorinstanz
ist anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutre-
ten und das nationale Asylverfahren aufzunehmen.
7.
Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden
ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen. Da die Rechtsvertreterin vor dem Ent-
scheid und ohne gerichtliche Aufforderung eine detaillierte Kostennote
einzureichen hat, ist der Antrag auf Fristansetzung abweisen und der
notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten
festzusetzen (Art. 14 VGKE). In Anwendung der Bemessungsfaktoren
von Art. 7 ff. VGKE ist eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2500.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist an-
zuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. August 2014 wird aufgehoben, das BFM
wird angewiesen auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzu-
treten und das nationale Asylverfahren aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von insgesamt Fr. 2500.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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