B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4664/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…)
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle [Heimatland],
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2016 /
N (…).
E-4664/2016
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Sachverhalt:
I.
A.
A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) – [Staatsangehörigkeit
von D._______] – reiste am 22. April 2015 von Italien her kommend in die
Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 5. Mai 2015 fand die Befragung zur
Person statt, in der ihr aufgrund ihrer Angaben das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt wurde. Die Beschwerde-
führerin trug dabei vor, sie sei am 9. Dezember 2014 von D._______ über
Äthiopien und den Sudan nach Libyen gereist. In Libyen sei sie von den
Schleppern für über einen Monat in einem Ort mit Namen E._______ fest-
gehalten und von einem der Schlepper vergewaltigt worden und aufgrund
dessen schwanger geworden. Von E._______ aus sei sie nach Tripolis wei-
tergereist und sei schliesslich über das Mittelmeer und Italien in die
Schweiz gelangt.
B.
Nachdem das SEM den italienischen Behörden mitgeteilt hatte, dass es
Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte,
da die italienischen Behörden das Aufnahmeersuchen betreffend die Be-
schwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-
III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet gelassen hatten, trat das SEM
mit Verfügung vom 8. Juli 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein,
verfügte deren Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Be-
züglich des Selbsteintritts der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO führte es einzig aus, dass in Würdigung der Aktenlage keine
Gründe dafür vorlägen.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen
Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
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SEM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären. Zur Begründung liess
sie unter anderem vortragen, das SEM hätte angesichts der vorliegenden
Umstände in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens für den konkre-
ten Einzelfall darlegen müssen, weshalb es von seinem Selbsteintrittsrecht
aus humanitären Gründen nicht Gebrauch machen wolle. Da der ange-
fochtene Entscheid demgegenüber nur in pauschaler Weise behaupte, in
Würdigung der Aktenlage lägen keine Gründe für einen solchen Selbstein-
tritt der Schweiz vor, sei er mangelhaft begründet.
D.
Am (…) 2015 brachte die Beschwerdeführerin die Zwillinge B._______ und
C._______ zur Welt.
E.
Mit Urteil E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 21. Juli 2015 gut, hob die vorinstanzliche
Verfügung vom 8. Juli 2015 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeur-
teilung ans SEM zurück. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentli-
chen aus, dass das SEM angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde-
führerin bereits anlässlich ihrer Befragung geltend gemacht habe, in Libyen
von einem Schlepper vergewaltigt und aus dieser Vergewaltigung schwan-
ger geworden zu sein, in einem ersten Schritt hätte prüfen müssen, ob die
Ausübung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen angezeigt
gewesen wäre. Indem es die Frage des Selbsteintritts mit der textbaustein-
artigen, gehaltlosen Formulierung „in Würdigung der Aktenlage liegen
keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten“ ver-
neint habe, sei es dieser Pflicht zur Ermessensausübung insbesondere vor
dem Hintergrund von BVGE 2015/9 nicht nachgekommen und habe mithin
sein Ermessen unterschritten (vgl. E. 5). Sollte das SEM in Ausübung sei-
nes Ermessens zum Schluss kommen, ein Selbsteintritt aus humanitären
Gründen sei nicht angezeigt, müsste es in einem zweiten Schritt bei den
italienischen Behörden die im Urteil des EGMR Tarakhel gegen die
Schweiz geforderten Garantien bezüglich einer kindergerechten Unterbrin-
gung respektive der Wahrung der Einheit der Familie in Italien einholen
(vgl. E. 6).
II.
F.
Am 24. November 2015 teilten die italienischen Behörden dem SEM unter
Angabe der Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerin und ihrer
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Kinder mit, dass diese als Familieneinheit wahrgenommen und in Überein-
stimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 in Neapel unterge-
bracht würden.
G.
Mit Verfügung vom 25. November 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder erneut nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien
und ordnete den Vollzug an. Mit Bezug zum Selbsteintritt aus humanitären
Gründen führte es im Wesentlichen aus, dass es in Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO ein Asylgesuch auch
dann behandeln könne, wenn wie vorliegend ein anderer Staat dafür zu-
ständig sei. Dabei handle es sich indes um eine Kann-Bestimmung, wes-
halb das SEM bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Er-
messenspielraum verfüge. In Würdigung der Aktenlage lägen keine
Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Angesichts
der Zusicherung der italienischen Behörden gegenüber der Beschwerde-
führerin und ihren Kindern, wonach diese einen Platz in den Aufnah-
mestrukturen der SPRAR-Projekte vor Ort erhalten würden, erachtete das
SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien mit Blick auf das Urteil des
EGMR Tarakhel gegen die Schweiz als zulässig und zumutbar.
H.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 liessen die Beschwerdeführenden
auch gegen diesen Entscheid des SEM vom 25. November 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für
das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung ans
SEM zurückzuweisen. Zur Begründung liessen sie unter anderem vortra-
gen, die Sache sei erneut ans SEM zurückzuweisen, weil dieses das Urteil
des Gerichts E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015 – trotz der darin enthal-
tenen klaren Anweisungen gegenüber dem SEM – in seiner neuen Verfü-
gung gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. So habe es das SEM auch
im Entscheid vom 25. November 2015 unterlassen, die Sache mit Bezug
auf die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen zu
überprüfen, habe es diesbezüglich doch abermals denselben Textbaustein
verwendet. Folglich leide auch die neue Verfügung an einer Ermessensun-
terschreitung. Das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 genüge den individu-
ellen Garantien seitens Italien für eine kindergerechte Unterbringung im
Sinne des Urteils Tarakhel gegen die Schweiz zudem nicht.
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I.
Mit Urteil E-7896/2015 vom 23. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde vom 4. Dezember 2015 gut, hob die vorinstanzli-
che Verfügung vom 25. November 2015 auf und wies die Angelegenheit
nochmals zur Neubeurteilung ans SEM zurück. Zur Begründung führte das
Gericht im Wesentlichen aus, dass die gemäss dem Urteil des EGMR Ta-
rakhel gegen die Schweiz geforderten Garantien der italienischen Behör-
den nun zwar vorlägen, das SEM der Anweisung des Gerichts, in Aus-
übung seines pflichtgemässen Ermessens in einem ersten Schritt zu prü-
fen, ob ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt gewesen
wäre, indes erneut nicht nachgekommen sei. Während der Sachverhalt
vorliegend als erstellt angesehen werden könne, gehe aus der Verfügung
vom 25. November 2015 nicht klar hervor, auf welche Kriterien sich das
SEM beim Entscheid über die Anwendung der Souveränitätsklausel abge-
stützt habe. Genauso wenig lasse sich der Verfügung entnehmen, welche
Motive es dazu bewogen hätten, im vorliegenden Fall von einem humani-
tären Selbsteintritt abzusehen, das heisst, welche Gründe überhaupt in
den Entscheidungsprozess eingeflossen und letztendlich für den gezoge-
nen Schluss ausschlaggebend gewesen seien.
III.
J.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder erneut nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien und ord-
nete den Vollzug an. Zunächst kam es mit Blick auf das Urteil des EGMR
Tarakhel gegen die Schweiz und angesichts der Zusicherung der italieni-
schen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Kindern,
wonach diese einen Platz in den Aufnahmestrukturen der SPRAR-Projekte
vor Ort erhalten würden, zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung nach
Italien sei zulässig und zumutbar. Mit Bezug zum Selbsteintritt aus huma-
nitären Gründen führte es im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdefüh-
rerin vorgetragen habe, auf ihrer Reise nach Europa von einem Schlepper
vergewaltigt worden und dabei schwanger geworden zu sein. Diesbezüg-
lich sei festzuhalten, dass Italien ein Rechtsstaat und als solcher in der
Lage sei, ihre Sicherheit im gesetzlichen Rahmen zu gewährleisten. Italien
verfüge über eine funktionierende, schutzwillige und schutzfähige Polizei-
behörde, an die sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen Problemen mit
Drittpersonen wenden könne. Zudem böten in Italien verschiedene Orga-
nisationen Hilfe und Unterstützung für Gewaltopfer an. Da die italienischen
Behörden dem SEM zugesichert hätten, die Beschwerdeführerin und ihre
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Kinder in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung
der Familieneinheit in Italien aufzunehmen, da Italien als Rechtsstaat den-
selben Schutz vor Drittpersonen gewähren könne wie die Schweiz und da
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf keine Wegweisungs-
hindernisse schliessen lasse, lägen keine Gründe vor, welche die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. Der gel-
tend gemachte schwere Schicksalsschlag der Vergewaltigung vermöge an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang sei da-
rauf hinzuweisen, dass sich die Vergewaltigung nach Angaben der Be-
schwerdeführerin in Libyen zugetragen habe und keine Hinweise vorlägen,
wonach sich die Täter in Italien aufhielten. Demnach bestehe in Italien oh-
nehin keine akute Gefahr, den Tätern erneut zu begegnen.
K.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 (vorgängig per Telefax) liessen die Be-
schwerdeführenden auch gegen diesen Entscheid des SEM vom 18. Juli
2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantra-
gen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuwei-
sen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeur-
teilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde bean-
tragt, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von der Über-
stellung nach Italien abzusehen. Ferner wurde um die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ersucht. Zur Begrün-
dung liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vortragen, dass
sich das SEM ein weiteres Mal beharrlich geweigert habe, die wesentlichen
Aspekte ihres Falles in seine Prüfung des Selbsteintritts aus humanitären
Gründen einzubeziehen und mithin den Anweisungen des Gerichts erneut
nicht nachgekommen sei. Fest stehe, dass das SEM die Vergewaltigung
der Beschwerdeführerin bisher nie habe berücksichtigen wollen. So
schreibe es auch in der angefochtenen Verfügung, dass dieses Ereignis an
seinen Einschätzungen nichts zu ändern vermöge, ohne auch nur einen
einzigen Grund dafür anzugeben. Es sei aber nicht davon auszugehen,
dass das Gericht vom SEM eine Kurzabhandlung über die vom Täter heute
noch ausgehende Gefahr erwartet habe, als es in Erwägung gezogen
habe, das SEM habe die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und die
allenfalls damit einhergehenden Schwierigkeiten in seine Überlegungen
einzubeziehen. So leide die Beschwerdeführerin denn auch nicht primär
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unter der gossen Angst, nochmals von ihrem Vergewaltiger in Italien miss-
braucht zu werden. Vielmehr drehe sich ihr Problem um die Verarbeitung
dieser Geschehnisse und die Tatsache, dass sie aus dieser Vergewalti-
gung zwei Kinder habe. Nachdem das SEM den klaren Anweisungen des
Gerichts wiederholt nicht Folge geleistet habe, bestünden ernsthafte Zwei-
fel daran, dass es sich bei einer erneuten Kassation in seriöser Weise mit
ihren Anliegen auseinandersetzen würde. Hinzu komme, dass sich die Be-
schwerdeführerin bereits seit über einem Jahr in der Schweiz befinde, das
Nichteintretensverfahren aber nur auf Fälle Anwendung finde, die auf eine
schnelle Erledigung angelegt seien. Folglich sei das SEM in erster Linie
anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären.
L.
Mit Telefax vom 29. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
stützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
M.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 3. August 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 In den Akten des SEM findet sich kein Rückschein betreffend die Zu-
stellung der Verfügung vom 18. Juli 2016 an die Beschwerdeführenden.
Ihren Angaben in der Rechtsmitteleingabe zufolge, wurde die angefoch-
tene Verfügung am 29. Juli 2016 eröffnet. Da die Behörden bezüglich des
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Eröffnungsdatums beweispflichtig sind und die Rechtzeitigkeit der Be-
schwerde den Angaben in der Beschwerdeschrift zufolge nicht auszu-
schliessen ist, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerde
fristgerecht eingereicht wurde. Auch ist die Beschwerde formgerecht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat,
auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
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Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigent-
lich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe
für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies
nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat
kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal über-
schritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Wie bereits im ersten Urteil E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4 erör-
tert und in der Beschwerde vom 29. Juli 2016 auch nicht in Frage gestellt,
ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens vorliegend gegeben.
5.
5.1 Gemäss BVGE 2015/9 verfügt das SEM bei der Anwendung der Sou-
veränitätsklausel aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3
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AsylV1 über einen effektiven Ermessensspielraum (E. 7). Die mit der Strei-
chung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG einhergehende Kognitionsbe-
schränkung hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht den dem
SEM zustehenden Handlungsspielraum respektieren muss. Beruft sich die
asylsuchende Person auf humanitäre Gründe, um sich gegen eine Über-
stellung zu wehren, überprüft das Gericht nur, ob das SEM sein Ermessen
gesetzeskonform ausgeübt hat (E. 8).
Um sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben, muss das SEM – wie im
Urteil E-7896/2015 vom 23. Juni 2016 mit Verweis auf BVGE 2015/9 (E. 8)
ausgeführt – den Sachverhalt zunächst vollständig ermitteln und jegliche
relevanten Umstände abklären. Ferner hat es seinen Entscheid auf zuläs-
sige Kriterien abzustützen, welche transparent, objektiv sowie nachvoll-
ziehbar sein müssen. Zudem müssen aus der Begründung der Verfügung
die hinter dem Entscheid für respektive gegen die Anwendung der Souve-
ränitätsklausel aus humanitären Gründen stehenden, massgebenden
Überlegungen, von denen sich das SEM leiten liess, hervorgehen.
5.2 Im Urteil E-7896/2015 vom 23. Juni 2016 hielt das Gericht mit Bezug
zur Verfügung vom 25. November 2015 fest, dass der Sachverhalt als er-
stellt angesehen werden könne. Indes gehe aus jener Verfügung nicht klar
hervor, auf welche Kriterien sich das SEM beim Entscheid über die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel abgestützt habe. Genauso wenig lasse sich
der Verfügung entnehmen, welche Motive es dazu bewogen hätten, im vor-
liegenden Fall von einem humanitären Selbsteintritt abzusehen, das heisst,
welche Gründe überhaupt in den Entscheidungsprozess eingeflossen und
letztendlich für den gezogenen Schluss ausschlaggebend gewesen seien.
In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 hat das SEM
nun die Kriterien, von denen es sich bei seinem Entscheid betreffend die
Anwendung der Souveränitätsklausel leiten liess, offengelegt. So hat es
einerseits den Sicherheitsaspekt in seine Überlegungen einbezogen, in-
dem es ausgeführt hat, dass sich die Vergewaltiger der Beschwerdeführe-
rin nicht in Italien befänden, weshalb dort keine unmittelbare Gefahr drohe,
und dass Italien ein Rechtsstaat mit einer funktionsfähigen Polizeibehörde
sei, an die sich die Beschwerdeführerin bei künftigen Problemen dieser Art
wenden könne. Ferner hat es die gesundheitliche Situation der Beschwer-
deführerin insofern berücksichtigt, als es festhielt, dass diese derzeit kein
Wegweisungsvollzugshindernis darstelle, in Italien indes verschiedene Or-
ganisationen Hilfe und Unterstützung für Gewaltopfer anböten. Schliesslich
trug es der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwei Kleinkinder hat,
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Rechnung, indem es anführte, dass die italienischen Behörden zugesichert
hätten, sie und ihre Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruk-
tur und unter Wahrung der Familieneinheit in Italien aufzunehmen. Auch
hat das SEM in der Verfügung vom 18. Juli 2016 in nachvollziehbarer
Weise begründet, weshalb es unter Berücksichtigung der von ihm identifi-
zierten Kriterien der Ansicht ist, die Anwendung der Souveränitätsklausel
durch die Schweiz sei nicht gerechtfertigt. Die Rüge der Beschwerdefüh-
renden in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 29. Juli 2016 – das SEM hätte im
Rahmen seines Ermessensentscheids statt der vom Täter heute noch aus-
gehenden Gefahr die Probleme um die Verarbeitung der Vergewaltigung
und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin daraus zwei Kinder habe,
berücksichtigen müssen – läuft insofern ins Leere, als das Gericht dem
SEM aufgrund der mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG ein-
hergehenden Kognitionsbeschränkung nicht vorschreiben kann, auf wel-
che Kriterien es seine Einschätzung zu stützen und wie es diese im Einzel-
fall zu würdigen hat, solange es für seinen Entscheid auf objektive, nach-
vollziehbare Kriterien abstellt und seine Verfügung ausgehend davon plau-
sibel begründet. Im Übrigen adressieren die Überlegungen, dass in Italien
verschiedene Organisationen Hilfe und Unterstützung für Gewaltopfer an-
bieten und dass die italienischen Behörden eine kinds- und familienge-
rechte Unterbringung zugesichert hätten – wenn auch lediglich indirekt –
die von den Beschwerdeführenden angesprochenen Probleme.
6.
Wie bereits im Urteil E-7896/2015 vom 23. Juni 2016 darauf hingewiesen,
liegen die gemäss dem Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz
geforderten Garantien der italienischen Behörden vor (vgl. dazu den als
Referenzurteil publizierten Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016).
7.
Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung
nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeord-
net (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
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Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Voll-
zugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr
zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz vom 18. Juli 2016 zu bestätigen.
10.
Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu
bezeichnen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
nicht erfüllt sind, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen ist.
Die Kosten des Verfahrens sind demnach den Beschwerdeführenden auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.
Der mit Telefax vom 29. Juli 2016 verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird
bei diesem Ausgang des Verfahrens aufgehoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Der mit Telefax vom 29. Juli 2016 verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird
aufgehoben.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: