B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4664/2019
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am 27. Juli 2019. Am 2. August 2019 reiste er in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 7. August 2019 mandatierte er die
ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 8. August 2019 fand die Persona-
lienaufnahme (PA) statt. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer
am 23. August 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei georgischer Staatsangehöriger
und stamme aus B._______. Von Mai bis September 2018 sei er wegen
(…) behandelt worden. Im April 2019 sei er wegen einer (…) operiert wor-
den. Seither habe er gesundheitliche Probleme. Er könne nicht gut atmen,
habe Husten und Schmerzen am ganzen Körper. Er habe in Georgien mit
geliehenem Geld von Verwandten Untersuchungen und Analysen machen
lassen. Eine Diagnose habe er nicht erhalten. Er habe kein Vertrauen in
die georgischen Ärzte, da er vor seiner Operation beschwerdefrei gewesen
sei. Er habe seine Rente vorab für (…) Monate bezogen und sei in die
Schweiz gereist, um sich medizinisch behandeln zu lassen.
Als Beweismittel reichte er seinen Reisepass, diverse Arztberichte aus Ge-
orgien und zwei Arztberichte des C._______ vom 10. und 29. August 2019
ein.
B.
Am 4. September 2019 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den
Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Schrei-
ben vom 5. September 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 6. September 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte
sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D.
Mit Eingabe vom 13. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des Sach-
verhalts zurückzuweisen. Er sei dem erweiterten Verfahren zuzuweisen.
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Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar sowie unzulässig sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Prozessual beantragt er die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, inklusiv Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. September 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Nichteintreten auf das
Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom 6. Septem-
ber 2019 sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
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5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
da keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen würden und der Be-
schwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, gelange der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur
Anwendung. Ferner würden sich keine Hinweise aus den Akten ergeben,
wonach ihm im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe.
Das Bundesverwaltungsgericht habe seit längerem in verschiedenen Ur-
teilen festgehalten, dass das Gesundheitswesen in Georgien in den letzten
Jahren grosse Fortschritte gemacht habe. In Georgien seien fast alle
Krankheiten behandelbar. Aktuell würden 90% der Bevölkerung von der
staatlichen Krankenversicherung «Universal Health Care (UHC)» profitie-
ren können, deren Leistung zufriedenstellend sei. Seit dem Jahr 2006 exis-
tiere in Georgien ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armuts-
grenze, welches die kostenlose Krankenversicherung einschliesse.
Gemäss den medizinischen Akten habe der Beschwerdeführer verschie-
dene Tumore im Bereich der (…) und der (…). Es bestehe der Verdacht
auf einen über die (…) metastasierenden (…), möglich sei auch (…) als
Primärerkrankung. Zudem leide er unter (…). Aus den eingereichten Akten
aus Georgien ergebe sich, dass er mindestens seit Mai 2019 in Behand-
lung gewesen sei. Anlässlich der Befragung habe er ausgeführt, er habe
lediglich Analysen durchführen lassen, aber keine Diagnose erhalten. In-
des lasse sich den Beweismitteln entnehmen, dass spätestens im Juni
2019 feststand, dass er an Krebs leide. Gemäss Berichten des B._______
habe er sich bereits Anfang Jahr einer Operation von Metastasen unterzo-
gen. Seine letzte Untersuchung in Georgien habe zwei Tage vor seiner
Ausreise stattgefunden. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass
die Art der Erkrankung bekannt sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht er-
sichtlich, inwiefern eine Weiterbehandlung in Georgien nicht möglich sein
sollte.
Die Angaben des Beschwerdeführers zur Finanzierung seiner in Georgien
erfolgten Behandlungen seien widersprüchlich. Unabhängig davon sei
festzuhalten, dass er keine Beweismittel betreffend seine finanzielle Situ-
ation, der Klassifizierung durch das Sozialamt oder der geltend gemach-
ten Ablehnung der Kostenübernahme für die Behandlung eingereicht
habe. Eine abschliessende Beurteilung seiner wirtschaftlichen Situation
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sei dem SEM daher nicht möglich. Es sei jedoch davon auszugehen,
dass ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung stehe und die kostenlose
Krankenversicherung für die notwendige medizinische Behandlung auf-
kommen werde. Gemäss Erkenntnissen des SEM decke diese auch on-
kologische Behandlungen, wie chirurgische Eingriffe und Chemotherapie.
Die vollständige Kostenübernahme für Rentner sei bei diesen Behandlun-
gen zudem im spezifischen gewährleistet. Zudem verfüge er mit seiner
Frau, seinem Sohn und dessen Ehefrau, einer (…), über ein Beziehungs-
netz in D._______.
Wie der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme zwar zutreffend ausführe,
sei das primär von Krebs befallene Organ, und damit die Krebsart noch
nicht zweifelfrei identifiziert. Während ein (…)karzinom vermutet werde, sei
derweil einzig zweifelsfrei erstellt, dass der Krebs über die (…) Metastasen
gebildet habe. Die genaue Diagnose und die Behandlung seien Gegen-
stand weiterer medizinischer Abklärungen. Das SEM stelle sich dennoch
auf den Standpunkt, dass unabhängig von der exakten Diagnose des Pri-
märkrebses und den genauen Empfehlungen eine weitere Krebsbehand-
lung in Georgien möglich sei. Die Rückkehr nach Georgien führe nicht zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesund-
heitszustandes, welche mit einem Verbleib in der Schweiz verhindert wer-
den könnte. In Georgien seien im onkologischen Bereich heilende oder le-
bensverlängernde Massnahmen und Therapien vorhanden und der breiten
Öffentlichkeit zugänglich. Auch die palliative Behandlung krebskranker Pa-
tienten sei stationär und zuhause möglich. Die Diskrepanz zwischen dem
antizipierten Verlauf der Krankheit bei einer Rückkehr nach Georgien und
demjenigen bei einem Verbleib in der Schweiz erreiche nicht das Ausmass
einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustan-
des.
Es sei zudem davon auszugehen, dass er das SEM nicht vollständig über
den medizinischen Sachverhalt informiert habe und seiner Mitwirkungs-
pflicht nicht nachgekommen sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine unvollstän-
dige Sachverhaltsabklärung. Die Frage, ob eine Gefährdung aufgrund ei-
ner medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege, sei
vom SEM unzureichend abgeklärt worden. Für diese Abklärung sei erfor-
derlich zu wissen, welche konkreten gesundheitlichen Probleme vorliegen
würden und wie diese zu behandeln seien. Verdachtsdiagnosen genügten
nicht. Die Vorinstanz habe es als nicht notwendig erachtet, die Ergebnisse
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der medizinischen Untersuchungen abzuwarten. In einem weiteren Schritt
sei zu prüfen, ob diese Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat gege-
ben und dem Betroffenen individuell zugänglich seien. Vorliegend sei nicht
klar, an welcher Erkrankung er leide. Am 6. September 2019 sei eine Com-
putertomographie in der Abteilung (…) im (…) und am 12. September 2019
ein Test der (…) durchgeführt worden. Eine erste Diagnose werde voraus-
sichtlich nach dem sogenannten «Tumorboard», einer Besprechung der
verschiedenen Fachspezialisten, in etwa drei Wochen möglich sein. Je
nach Schwere der Erkrankung sei auf Unzumutbarkeit, allenfalls Unzuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu schliessen.
5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelis-
teten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
5.4 Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach unabhängig von der ge-
nauen Diagnose des Primärkrebses eine weitere Behandlung in Georgien
möglich sei und eine Rückkehr nicht zu einer raschen und lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers führen werde, genügen den Anforderungen an die vollständige Fest-
stellung des Sachverhalts nicht. In der Rechtsmitteleingabe wird zutreffend
ausgeführt, dass zum heutigen Zeitpunkt lediglich Verdachtsdiagnosen, in
Form einer (…) unklarer Ätiologie, als Primarius am ehesten ein (…), sowie
eine (…) mit (…) unklarer Ätiologie, vorliegen. Demnach ist weiterhin un-
klar, welches Organ primär von Krebs befallen ist. Sodann lässt sich den
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beiden Arztberichten vom 10. und 29. August 2019 nicht entnehmen, wel-
che Behandlung notwendig sein wird. Schliesslich bleibt unklar, wie weit
fortgeschritten die Erkrankung ist. Eine genaue Diagnose ist indes elemen-
tar, um weitere Behandlungsmöglichkeiten einschätzen zu können. Wie
der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, kommen je nach Stadium eine
Chemo- oder Strahlentherapie, eine medikamentöse Behandlung oder
operative Eingriffe in Frage. Angesichts der Schwere der Erkrankung ist es
jedoch möglich, dass nur noch palliative Massnahmen ergriffen werden
können. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung ausführt, derzeit würden weitere Abklärungen gemacht, er-
scheint nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Ergebnisse nicht abgewartet
hat. Sie ist angehalten, diese abzuwarten und allenfalls weitere Abklärun-
gen zur Feststellung des Sachverhalts vorzunehmen. Die Behandlungsfris-
ten entbinden die Vorinstanz nicht davon, den Sachverhalt vollständig und
richtig abzuklären.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den medizini-
schen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und eine Beurteilung des
Vollzugs der Wegweisung nicht möglich ist. Damit hat sie Bundesrecht ver-
letzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG).
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.2 Die Entscheidreife lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht mit gerin-
gem Aufwand herstellen, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Ver-
fügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache
zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Vorliegend liegt der Man-
gel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterblie-
benen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangrei-
che Beweiserhebung darstellen, was den Rahmen des Beschwerdeverfah-
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rens – insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Be-
handlungsfrist von fünf Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) – sprengt, wes-
halb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Üb-
rigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger
ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Ange-
sichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung
mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 6. September
2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Der Entscheid, ob der vorliegende Fall dem erweiterten Verfahren zuzu-
weisen ist, liegt bei der Vorinstanz. Der entsprechende Antrag ist demnach
abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit gegenstandslos gewor-
den.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 6. September 2019 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin