B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4666/2012
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren
(…), und ihre Kinder C._______, geboren (…), D._______,
geboren (…), Iran,
alle vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfah-
ren); Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (DAA, SR 0.142.392.68),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 20. April 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie am 8. Mai 2012 zu ihrer Person befragt wurden und ihnen
gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Italien im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Be-
schwerdeführenden nach Italien wegwies, sie aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das Bundesamt feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und den Beschwer-
deführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus-
händigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. September 2012
(Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM sei auf-
zuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, die Behandlung des Asyl-
gesuchs in der Schweiz fortzusetzen,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Kantonspolizei (…) entsprechend anzuweisen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift geltend ma-
chen, die angefochtene Verfügung sei ihnen am 31. August 2012 eröffnet
worden, womit mit Beschwerdeeingabe vom 7. September 2012 die Be-
schwerdefrist eingehalten sei (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass den BFM-Akten nicht zu entnehmen ist, wann die Verfügung eröffnet
wurde (Ausgangsstempel BFM: 29. August 2012), und damit zugunsten
der Beschwerdeführenden davon auszugehen ist, dass die Beschwerde
fristgerecht eingereicht wurde,
dass somit auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung kommt, weshalb das BFM
die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft,
dass die Beschwerdeführenden in der Befragung zur Person angaben,
die Beschwerdeführerin und die Kinder seien per Flugzeug und mit einem
italienischen Visum versehen von Teheran nach Italien und von dort auf
dem Landweg in die Schweiz gelangt, während der Beschwerdeführer die
Schweiz auf dem Luftweg über die Türkei erreicht habe,
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dass das BFM Italien am 21. Mai 2012 aufgrund von Art. 9 Abs. 2 oder
Abs. 3 Dublin-II-VO (Beschwerdeführerin und Kinder) respektive Art. 14
Dublin-II-VO (Beschwerdeführer) zur Übernahme der Beschwerdeführen-
den aufforderte,
dass Italien am 17. Juli 2012 die Übernahme ablehnte und die Schweiz
bat, sich in Anwendung der Humanitären Klausel nach Art. 15 Dublin-II-
VO für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig zu erklären,
dass das BFM mit Schreiben vom 19. Juli 2012 die Anrufung der Humani-
tären Klausel nach Art. 15 Dublin-II-VO ablehnte und Italien erneut mit
Verweis auf die Verpflichtungen nach Art. 9 Abs. 2 und Art. 14 Dublin-II-
VO zur Aufnahme der Beschwerdeführenden aufforderte,
dass Italien am 24. August 2012 der Übernahme der Beschwerdeführen-
den zustimmte,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs im
erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich einer Überstellung im Rahmen ei-
nes Dublin-Verfahrens nach Italien vorbrachten, die Eltern des Be-
schwerdeführers und zwei seiner Geschwister wohnten in der Schweiz,
während sie in Italien alleine wären,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, dass
die Eltern des Beschwerdeführers nicht als Familienangehörige im Sinne
der Dublin-II-VO gälten und damit diesbezüglich kein Zuständigkeitskrite-
rium nach der Dublin-II-VO gegeben sei,
dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Italien als für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig erachtete,
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift geltend ma-
chen, die Schweiz sei das erste Land, in dem sie einen Asylantrag stell-
ten, der Beschwerdeführer sei direkt in die Schweiz eingereist und die
Einheit der Familie müsse gewahrt werden,
dass sie zudem geltend machen, die Situation der Flüchtlinge in Italien
sei schlecht und ihnen drohe eine Kettenabschiebung,
dass aus diesen Gründen die Schweiz einen Selbsteintritt nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO vornehmen müsse,
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dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist und im vorliegenden Fall auch die Beschwerdeführenden keine kon-
kreten Vorbringen machen, die darauf hinweisen würden, dass Italien sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass alle Beschwerdeführenden zusammen nach Italien überstellt werden
und deshalb die Einheit der Familie diesbezüglich nicht berührt ist,
dass dem BFM bezüglich der Anwendung der Humanitären Klausel nach
Art. 15 Dublin-II-VO ein Ermessensspielraum zusteht und im vorliegen-
den Fall keine Hinweise darauf vorliegen, dass das BFM sein Ermessen
nicht pflichtgemäss ausübte,
dass die Umstände, dass die Beschwerdeführenden erst in der Schweiz
ein Asylgesuch einreichten, dass der Beschwerdeführer nicht über Italien
in die Schweiz gelangte und dass die Eltern des Beschwerdeführers sich
hier befinden, die Schweiz nicht zum Selbsteintritt verpflichten und auch
keine Tatsachen darstellen, deren Nichtbeachtung als Ermessensüber-
oder unterschreitung seitens des BFM gewertet werden könnten,
dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK
garantierten Rechte durch Italien noch für humanitäre Gründe nach
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu
Recht angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei
der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,
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dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und Anordnung von vorsorglichen Massnahmen mit dem vor-
liegenden Urteil gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: